Norm
AMD-G §2Leitsatz
Es erschließt sich nicht, warum den einzelnen Videos zu den Kategorien Chronik, Tirol, Kultur, Politik, Wirtschaft, Freizeit, Film, Sport etc die fernsehähnliche Gestaltung abzusprechen wäre, vielmehr ist bei den Videos in Inhalt und Gestaltung überhaupt kein Unterschied zu herkömmlichen – auch in linearen Fernsehsendern ausgestrahlten – Chronik-, Kultur-, Politik-, Wirtschaft-, Freizeit-, Film- oder Sportsendungen zu erkennen. Die gesetzlichen Regelungen legen keine zeitliche „Mindestgrenze“ für die Dauer einer Sendung fest, sodass auch in dieser Hinsicht kein Argument für den Standpunkt der Berufungswerberin gewonnen werden kann. Die Beiträge sind Bestandteil einer (bis auf Kurzbeschreibungen) ausschließlich audiovisuellen Inhalten vorbehaltenen eigenständigen Subdomain, die ein auch ohne jeglichen Textbeitrag „konsumierbares“ Angebot darstellt. Von einer bloßen Ergänzung - vergleichbar (vgl erneut ErwG 22) animierten grafischen Elementen, kurzen Werbespots oder Informationen über ein Produkt oder nichtaudiovisuelle Dienste - kann keine Rede sein. Aufmachung und Inhalt der auf der betreffenden Subdomain abrufbaren Beiträge bestätigen die von der KommAustria vorgenommene Wertung, dass diese auf einer Seite gesammelten Beiträge keine bloß „dienende“ oder wie die Berufungswerberin meint „untergeordnete“ Funktion im Sinne einer Veranschaulichung eines bestimmten Textes ausüben.Es erschließt sich nicht, warum den einzelnen Videos zu den Kategorien Chronik, Tirol, Kultur, Politik, Wirtschaft, Freizeit, Film, Sport etc die fernsehähnliche Gestaltung abzusprechen wäre, vielmehr ist bei den Videos in Inhalt und Gestaltung überhaupt kein Unterschied zu herkömmlichen – auch in linearen Fernsehsendern ausgestrahlten – Chronik-, Kultur-, Politik-, Wirtschaft-, Freizeit-, Film- oder Sportsendungen zu erkennen. Die gesetzlichen Regelungen legen keine zeitliche „Mindestgrenze“ für die Dauer einer Sendung fest, sodass auch in dieser Hinsicht kein Argument für den Standpunkt der Berufungswerberin gewonnen werden kann. Die Beiträge sind Bestandteil einer (bis auf Kurzbeschreibungen) ausschließlich audiovisuellen Inhalten vorbehaltenen eigenständigen Subdomain, die ein auch ohne jeglichen Textbeitrag „konsumierbares“ Angebot darstellt. Von einer bloßen Ergänzung - vergleichbar vergleiche erneut ErwG 22) animierten grafischen Elementen, kurzen Werbespots oder Informationen über ein Produkt oder nichtaudiovisuelle Dienste - kann keine Rede sein. Aufmachung und Inhalt der auf der betreffenden Subdomain abrufbaren Beiträge bestätigen die von der KommAustria vorgenommene Wertung, dass diese auf einer Seite gesammelten Beiträge keine bloß „dienende“ oder wie die Berufungswerberin meint „untergeordnete“ Funktion im Sinne einer Veranschaulichung eines bestimmten Textes ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013