RS Bks 2012/12/13 611.191/0005-BKS/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2012
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Norm

AMD-G §2
AMD-G §9 Abs1
ADM-G §9 Abs7
  1. AMD-G § 2 heute
  2. AMD-G § 2 gültig ab 01.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  3. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  5. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  6. AMD-G § 2 gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2012
  7. AMD-G § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  8. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  9. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  10. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004
  1. AMD-G § 9 heute
  2. AMD-G § 9 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. AMD-G § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  4. AMD-G § 9 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  5. AMD-G § 9 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  6. AMD-G § 9 gültig von 01.08.2004 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  7. AMD-G § 9 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004

Leitsatz

Es erschließt sich nicht, warum den einzelnen Videos zu den Kategorien Chronik, Tirol, Kultur, Politik, Wirtschaft, Freizeit, Film, Sport etc die fernsehähnliche Gestaltung abzusprechen wäre, vielmehr ist bei den Videos in Inhalt und Gestaltung überhaupt kein Unterschied zu herkömmlichen – auch in linearen Fernsehsendern ausgestrahlten – Chronik-, Kultur-, Politik-, Wirtschaft-, Freizeit-, Film- oder Sportsendungen zu erkennen. Die gesetzlichen Regelungen legen keine zeitliche „Mindestgrenze“ für die Dauer einer Sendung fest, sodass auch in dieser Hinsicht kein Argument für den Standpunkt der Berufungswerberin gewonnen werden kann. Die Beiträge sind Bestandteil einer (bis auf Kurzbeschreibungen) ausschließlich audiovisuellen Inhalten vorbehaltenen eigenständigen Subdomain, die ein auch ohne jeglichen Textbeitrag „konsumierbares“ Angebot darstellt. Von einer bloßen Ergänzung - vergleichbar (vgl erneut ErwG 22) animierten grafischen Elementen, kurzen Werbespots oder Informationen über ein Produkt oder nichtaudiovisuelle Dienste - kann keine Rede sein. Aufmachung und Inhalt der auf der betreffenden Subdomain abrufbaren Beiträge bestätigen die von der KommAustria vorgenommene Wertung, dass diese auf einer Seite gesammelten Beiträge keine bloß „dienende“ oder wie die Berufungswerberin meint „untergeordnete“ Funktion im Sinne einer Veranschaulichung eines bestimmten Textes ausüben.Es erschließt sich nicht, warum den einzelnen Videos zu den Kategorien Chronik, Tirol, Kultur, Politik, Wirtschaft, Freizeit, Film, Sport etc die fernsehähnliche Gestaltung abzusprechen wäre, vielmehr ist bei den Videos in Inhalt und Gestaltung überhaupt kein Unterschied zu herkömmlichen – auch in linearen Fernsehsendern ausgestrahlten – Chronik-, Kultur-, Politik-, Wirtschaft-, Freizeit-, Film- oder Sportsendungen zu erkennen. Die gesetzlichen Regelungen legen keine zeitliche „Mindestgrenze“ für die Dauer einer Sendung fest, sodass auch in dieser Hinsicht kein Argument für den Standpunkt der Berufungswerberin gewonnen werden kann. Die Beiträge sind Bestandteil einer (bis auf Kurzbeschreibungen) ausschließlich audiovisuellen Inhalten vorbehaltenen eigenständigen Subdomain, die ein auch ohne jeglichen Textbeitrag „konsumierbares“ Angebot darstellt. Von einer bloßen Ergänzung - vergleichbar vergleiche erneut ErwG 22) animierten grafischen Elementen, kurzen Werbespots oder Informationen über ein Produkt oder nichtaudiovisuelle Dienste - kann keine Rede sein. Aufmachung und Inhalt der auf der betreffenden Subdomain abrufbaren Beiträge bestätigen die von der KommAustria vorgenommene Wertung, dass diese auf einer Seite gesammelten Beiträge keine bloß „dienende“ oder wie die Berufungswerberin meint „untergeordnete“ Funktion im Sinne einer Veranschaulichung eines bestimmten Textes ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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