RS Bks 2012/12/13 611.097/0006-BKS/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2012
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Norm

PrR-G §6
  1. PrR-G § 6 heute
  2. PrR-G § 6 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 6 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 6 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 6 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004

Leitsatz

Dem Kriterienkatalog des § 6 PrR-G lässt sich nicht entnehmen, dass bei mehreren Musikprogrammen zwingend einem auf das Wortprogramm konzentrierten Veranstalter der Vorzug eingeräumt werden müsste. Die Veranstaltung eines Programms für eine besonders breite Zielgruppe ist kein eigenes zu berücksichtigendes Kriterium. Es ist der KommAustria darin zu folgen, dass der auch nach der Judikatur des VwGH von einem Spartenprogramm von § 6 PrR-G vorausgesetzte, über das im Allgemeinen zu erwartende Ausmaß „erheblich“ hinausgehende Beitrag zur Meinungsvielfalt im Programm des Berufungswerbers nicht zu erkennen ist. Der Bundeskommunikationssenat kann auch nicht erkennen, dass gerade in der Stadt Salzburg oder auch im Programmangebot privater Veranstalter ein Mangel an „öffentlicher Wahrnehmung“ im Bereich Kultur, Kunst und Wissenschaft zu konstatieren wäre. Auch anhand der Auseinandersetzung mit dem Thema Nachrichten zeigt sich, dass die Behauptung des Berufungswerbers, es würden ohnehin immer die gleichen Inhalte oder Nachrichten angeboten, falsch ist: Die KommAustria hat vielmehr ausdrücklich im Lichte des Kriteriums der Meinungsvielfalt die Nutzung der von der Online-Redaktion der Tageszeitung „Der xxx“ produzierten Nachrichten positiv gewertet, weil „diese eine Ergänzung der derzeit am Salzburger Hörfunkmarkt angebotenen Nachrichten darstellen.“Dem Kriterienkatalog des Paragraph 6, PrR-G lässt sich nicht entnehmen, dass bei mehreren Musikprogrammen zwingend einem auf das Wortprogramm konzentrierten Veranstalter der Vorzug eingeräumt werden müsste. Die Veranstaltung eines Programms für eine besonders breite Zielgruppe ist kein eigenes zu berücksichtigendes Kriterium. Es ist der KommAustria darin zu folgen, dass der auch nach der Judikatur des VwGH von einem Spartenprogramm von Paragraph 6, PrR-G vorausgesetzte, über das im Allgemeinen zu erwartende Ausmaß „erheblich“ hinausgehende Beitrag zur Meinungsvielfalt im Programm des Berufungswerbers nicht zu erkennen ist. Der Bundeskommunikationssenat kann auch nicht erkennen, dass gerade in der Stadt Salzburg oder auch im Programmangebot privater Veranstalter ein Mangel an „öffentlicher Wahrnehmung“ im Bereich Kultur, Kunst und Wissenschaft zu konstatieren wäre. Auch anhand der Auseinandersetzung mit dem Thema Nachrichten zeigt sich, dass die Behauptung des Berufungswerbers, es würden ohnehin immer die gleichen Inhalte oder Nachrichten angeboten, falsch ist: Die KommAustria hat vielmehr ausdrücklich im Lichte des Kriteriums der Meinungsvielfalt die Nutzung der von der Online-Redaktion der Tageszeitung „Der xxx“ produzierten Nachrichten positiv gewertet, weil „diese eine Ergänzung der derzeit am Salzburger Hörfunkmarkt angebotenen Nachrichten darstellen.“

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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