RS Bks 2012/12/13 611.001/0004-BKS/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2012
beobachten
merken

Norm

PrR-G §19 Abs3
  1. PrR-G § 19 heute
  2. PrR-G § 19 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. PrR-G § 19 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  4. PrR-G § 19 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  5. PrR-G § 19 gültig von 01.03.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2009
  6. PrR-G § 19 gültig von 01.01.2005 bis 28.02.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2004
  7. PrR-G § 19 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2004

Leitsatz

„Nachrichten-Journalismus ist eine Frage der Substanz. Vertrauen auch Sie den Profis. xxx präsentiert die News von ‚xxx.at’ – täglich von 07:00 bis 18:00 Uhr“ ist eine werblich gestaltete Aussage. So kann der (maßgebliche) durchschnittlich interessierte und informierte Zuhörer aufgrund dieser Aussage zum Schluss kommen, dass es sich sowohl bei der Berufungswerberin als auch bei dem die Nachrichtensendung bereitstellenden Unternehmen um „Profis“ handle, die einem an der „Substanz“ orientierten Nachrichtenjournalismus folgen würden, wodurch die Zuhörer auch zu einer Inanspruchnahme sowohl der Hörfunksendungen der Berufungswerberin als auch der medialen Produkte des Unternehmens, welches die Nachrichtensendungen bereitstelle, angeregt werden könnten.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten