RS Bks 2013/2/25 611.807/0002-BKS/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2013
beobachten
merken

Norm

ORF-G §35
ORF-G §36 Abs1
  1. ORF-G § 35 heute
  2. ORF-G § 35 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 35 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  4. ORF-G § 35 gültig von 12.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2000
  5. ORF-G § 35 gültig von 01.01.1999 bis 11.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999

Leitsatz

Es mag für den Berufungswerber subjektiv nachteilig sein, dass manche Sendungen nicht auf die Sekunde exakt zu der angekündigten vollen Stunde oder im Fall des Hauptabendprogramms im Fernsehen mit der 15. Minute nach 20 Uhr begonnen haben. Wie die KommAustria zutreffend ausgeführt hat, fehlt es schon an der Verletzung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung: Im ORF-G existiert keine Norm, die dem ORF vorschreiben würde, seine Sendungen stets präzise zu genau jener Minute zu beginnen oder zu beenden, die als Orientierung vom ORF im Teletext, online oder sonst bei Sendungsankündigung angegeben werden. Der ORF wird im Hinblick auf die Publikumsbindung bemüht (und gut beraten) sein, die angekündigten Zeiten einzuhalten, gesetzlich verpflichtet ist er dazu aber nicht.

Eine Beschränkung der Werbedauer pro Stunde für Hörfunkprogramme kennt das ORF-G nur für bundeslandweit ausgestrahlte Hörfunkprogramme. Mit dem - im Fall des Hörfunks die Verwechselbarkeit von Nachrichten und Werbung behauptenden - Vorbringen legt der Berufungswerber nicht dar, inwieweit er durch diese späte Erkenntnis denkmöglich im Lichte der höchstgerichtlichen Spruchpraxis unmittelbar geschädigt sein könnte. Gleiches gilt für das Berufungsvorbringen, dass das „schnellste Verkehrsservice‘ angekündigt“ worden sei, während dann aber „zunächst Werbung folgte“. Selbst dem durchschnittlich verständigen Radiohörer dürfte die Unterscheidung zwischen Verkehrsmeldungen und Werbung nicht allzu schwer fallen, sodass es auch in dieser Hinsicht nicht prinzipiell zu beanstanden ist, wenn in Ö3 Verkehrsnachrichten nicht unmittelbar nach ihrer Ankündigung, sondern allenfalls erst nach Zwischenschaltung eines Werbeblocks ausgestrahlt werden. Auch hier besteht keine gesetzliche Verpflichtung.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2013
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten