Norm
ORF-G §35Leitsatz
Es mag für den Berufungswerber subjektiv nachteilig sein, dass manche Sendungen nicht auf die Sekunde exakt zu der angekündigten vollen Stunde oder im Fall des Hauptabendprogramms im Fernsehen mit der 15. Minute nach 20 Uhr begonnen haben. Wie die KommAustria zutreffend ausgeführt hat, fehlt es schon an der Verletzung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung: Im ORF-G existiert keine Norm, die dem ORF vorschreiben würde, seine Sendungen stets präzise zu genau jener Minute zu beginnen oder zu beenden, die als Orientierung vom ORF im Teletext, online oder sonst bei Sendungsankündigung angegeben werden. Der ORF wird im Hinblick auf die Publikumsbindung bemüht (und gut beraten) sein, die angekündigten Zeiten einzuhalten, gesetzlich verpflichtet ist er dazu aber nicht.
Eine Beschränkung der Werbedauer pro Stunde für Hörfunkprogramme kennt das ORF-G nur für bundeslandweit ausgestrahlte Hörfunkprogramme. Mit dem - im Fall des Hörfunks die Verwechselbarkeit von Nachrichten und Werbung behauptenden - Vorbringen legt der Berufungswerber nicht dar, inwieweit er durch diese späte Erkenntnis denkmöglich im Lichte der höchstgerichtlichen Spruchpraxis unmittelbar geschädigt sein könnte. Gleiches gilt für das Berufungsvorbringen, dass das „schnellste Verkehrsservice‘ angekündigt“ worden sei, während dann aber „zunächst Werbung folgte“. Selbst dem durchschnittlich verständigen Radiohörer dürfte die Unterscheidung zwischen Verkehrsmeldungen und Werbung nicht allzu schwer fallen, sodass es auch in dieser Hinsicht nicht prinzipiell zu beanstanden ist, wenn in Ö3 Verkehrsnachrichten nicht unmittelbar nach ihrer Ankündigung, sondern allenfalls erst nach Zwischenschaltung eines Werbeblocks ausgestrahlt werden. Auch hier besteht keine gesetzliche Verpflichtung.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013