RS Bks 2013/2/25 611.806/0004-BKS/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2013
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Norm

ORF-G §4 Abs5
ORF-G §10 Abs1
ORF-G §10 Abs5
ORF-G §10 Abs6
  1. ORF-G § 4 heute
  2. ORF-G § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 4 gültig von 24.12.2020 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 4 gültig von 01.10.2010 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 4 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 4 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

Leitsatz

Aus dem RStDG kann weder abgeleitet werden, dass dem ORF eine Berichterstattung über Suspendierungen untersagt, noch dass dieser überhaupt Normadressat des RStDG wäre. Allein der formale Hinweis auf die Geltung der Unschuldsvermutung im Rahmen der Berichterstattung kann eine Verletzung dieses Grundsatzes nicht ausschließen. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass ein solcher Hinweis zwingend erforderlich ist, wenn bereits aufgrund des Inhalts der Berichterstattung kein Zweifel besteht, dass eine Verletzung der Unschuldsvermutung ausgeschlossen ist. Im Hinblick auf Informationen von gegenüber den Medien zur Auskunftserteilung beauftragten oder befugten Personen muss berücksichtigt werden, dass die Redakteurin davon ausgehen durfte, dass die beiden Pressesprecher zuverlässig Auskunft über die Anklage gegen den Beschwerdeführer und dessen Suspendierung erteilen konnten. Der EGMR hat bei der Abwägung des Schutzes der Privatsphäre eines Polizeibeamten gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung eines Zeitungsherausgebers im Zusammenhang mit identifizierender Berichterstattung über den Fall Art. 10 EMRK insoweit den Vorrang eingeräumt, als er eindeutig und ungeachtet dessen, dass der Polizist in der Freizeit gehandelt habe, eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse betroffen sah. Diese Grundsätze müssen noch viel eher für den gegenständlichen Fall der Berichterstattung über strafrechtliche Vorwürfe gegen einen Amtsträger in Ausübung seiner Tätigkeit gelten.Aus dem RStDG kann weder abgeleitet werden, dass dem ORF eine Berichterstattung über Suspendierungen untersagt, noch dass dieser überhaupt Normadressat des RStDG wäre. Allein der formale Hinweis auf die Geltung der Unschuldsvermutung im Rahmen der Berichterstattung kann eine Verletzung dieses Grundsatzes nicht ausschließen. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass ein solcher Hinweis zwingend erforderlich ist, wenn bereits aufgrund des Inhalts der Berichterstattung kein Zweifel besteht, dass eine Verletzung der Unschuldsvermutung ausgeschlossen ist. Im Hinblick auf Informationen von gegenüber den Medien zur Auskunftserteilung beauftragten oder befugten Personen muss berücksichtigt werden, dass die Redakteurin davon ausgehen durfte, dass die beiden Pressesprecher zuverlässig Auskunft über die Anklage gegen den Beschwerdeführer und dessen Suspendierung erteilen konnten. Der EGMR hat bei der Abwägung des Schutzes der Privatsphäre eines Polizeibeamten gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung eines Zeitungsherausgebers im Zusammenhang mit identifizierender Berichterstattung über den Fall Artikel 10, EMRK insoweit den Vorrang eingeräumt, als er eindeutig und ungeachtet dessen, dass der Polizist in der Freizeit gehandelt habe, eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse betroffen sah. Diese Grundsätze müssen noch viel eher für den gegenständlichen Fall der Berichterstattung über strafrechtliche Vorwürfe gegen einen Amtsträger in Ausübung seiner Tätigkeit gelten.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2013
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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