RS Bks 2013/2/25 611.805/0001-BKS/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2013
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Norm

ORF-G §4b Abs4
ORF-G §38a Abs1
  1. ORF-G § 4b heute
  2. ORF-G § 4b gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  4. ORF-G § 4b gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2012
  5. ORF-G § 4b gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 38a heute
  2. ORF-G § 38a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 38a gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Leitsatz

1. Das in § 4b Abs. 4 ORF-G festgelegte Verbot von Premium-Sportbewerben im Sport-Spartenprogramm stellt einen typischen Fall der Grenzziehung des öffentlich-rechtlichen Auftrags im Sinne des § 38a Abs. 1 Z 1 ORF-G dar.1. Das in Paragraph 4 b, Absatz 4, ORF-G festgelegte Verbot von Premium-Sportbewerben im Sport-Spartenprogramm stellt einen typischen Fall der Grenzziehung des öffentlich-rechtlichen Auftrags im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G dar.

2. § 38a ORF-G stellt auf eine strikt kostenseitige Betrachtung im Sinne der Mittelverwendung ab. Deshalb ist eine „Gegenverrechnung“ mit den im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Handlung stehenden Erlösen ausgeschlossen.2. Paragraph 38 a, ORF-G stellt auf eine strikt kostenseitige Betrachtung im Sinne der Mittelverwendung ab. Deshalb ist eine „Gegenverrechnung“ mit den im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Handlung stehenden Erlösen ausgeschlossen.

3. Findet eine „Ausschüttung“ von „stand alone kommerziellen Erträgen“ an die Stiftung statt, ist diese bei der Ermittlung der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags in Abzug zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2013
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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