Norm
ORF-G §4b Abs4Leitsatz
1. Das in § 4b Abs. 4 ORF-G festgelegte Verbot von Premium-Sportbewerben im Sport-Spartenprogramm stellt einen typischen Fall der Grenzziehung des öffentlich-rechtlichen Auftrags im Sinne des § 38a Abs. 1 Z 1 ORF-G dar.1. Das in Paragraph 4 b, Absatz 4, ORF-G festgelegte Verbot von Premium-Sportbewerben im Sport-Spartenprogramm stellt einen typischen Fall der Grenzziehung des öffentlich-rechtlichen Auftrags im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G dar.
2. § 38a ORF-G stellt auf eine strikt kostenseitige Betrachtung im Sinne der Mittelverwendung ab. Deshalb ist eine „Gegenverrechnung“ mit den im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Handlung stehenden Erlösen ausgeschlossen.2. Paragraph 38 a, ORF-G stellt auf eine strikt kostenseitige Betrachtung im Sinne der Mittelverwendung ab. Deshalb ist eine „Gegenverrechnung“ mit den im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Handlung stehenden Erlösen ausgeschlossen.
3. Findet eine „Ausschüttung“ von „stand alone kommerziellen Erträgen“ an die Stiftung statt, ist diese bei der Ermittlung der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags in Abzug zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2013