Norm
ORF-G §4b Abs4Leitsatz
Um das in § 4b Abs. 4 ORF-G umschriebene Kalkül „breiter Raum“ empirisch erschließen zu können, ist auf vergleichbare Sportbewerbe in der Vergangenheit abzustellen. Es muss jeweils im konkreten Einzelfall anhand verschiedener Kriterien – wie etwa welche Mannschaften am Sportbewerb teilgenommen haben - beurteilt werden, welche Sportbewerbe überhaupt als vergleichbar im vorgenannten Sinn angesehen werden können.Um das in Paragraph 4 b, Absatz 4, ORF-G umschriebene Kalkül „breiter Raum“ empirisch erschließen zu können, ist auf vergleichbare Sportbewerbe in der Vergangenheit abzustellen. Es muss jeweils im konkreten Einzelfall anhand verschiedener Kriterien – wie etwa welche Mannschaften am Sportbewerb teilgenommen haben - beurteilt werden, welche Sportbewerbe überhaupt als vergleichbar im vorgenannten Sinn angesehen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013