RS Bks 2013/4/18 611.119/0003-BKS/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2013
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Norm

PrR-G §28 Abs2
  1. PrR-G § 28 heute
  2. PrR-G § 28 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. PrR-G § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  4. PrR-G § 28 gültig von 31.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 28 gültig von 01.04.2001 bis 30.07.2004

Leitsatz

Zur Feststellung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters gemäß § 28 Abs. 2 PrR-G wegen Nicht-Ausstrahlung einer mittels Auflage im Zulassungsbescheid aufgetragenen täglichen Talksendung: So kommt das im Beschwerdezeitraum gewählte Sendungskonzept nicht einmal ansatzweise dem von der Berufungswerberin im Zulassungsantrag dargestellten Programmangebot nahe; speziell war zu berücksichtigen, dass es die Zielrichtung der Auflage war, das Antragsvorbringen im Zulassungsverfahren insoweit „abzusichern“, als dieses sich durch den besonderen Lokalbezug infolge der in Aussicht genommenen Beteiligung der Bevölkerung im „Talk am Nachmittag“ im Verhältnis zu den konkurrierenden Anträgen als „einzigartig“ erwiesen hat.Zur Feststellung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters gemäß Paragraph 28, Absatz 2, PrR-G wegen Nicht-Ausstrahlung einer mittels Auflage im Zulassungsbescheid aufgetragenen täglichen Talksendung: So kommt das im Beschwerdezeitraum gewählte Sendungskonzept nicht einmal ansatzweise dem von der Berufungswerberin im Zulassungsantrag dargestellten Programmangebot nahe; speziell war zu berücksichtigen, dass es die Zielrichtung der Auflage war, das Antragsvorbringen im Zulassungsverfahren insoweit „abzusichern“, als dieses sich durch den besonderen Lokalbezug infolge der in Aussicht genommenen Beteiligung der Bevölkerung im „Talk am Nachmittag“ im Verhältnis zu den konkurrierenden Anträgen als „einzigartig“ erwiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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