Norm
PrR-G §28 Abs2Leitsatz
Zur Feststellung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters gemäß § 28 Abs. 2 PrR-G wegen Nicht-Ausstrahlung einer mittels Auflage im Zulassungsbescheid aufgetragenen täglichen Talksendung: So kommt das im Beschwerdezeitraum gewählte Sendungskonzept nicht einmal ansatzweise dem von der Berufungswerberin im Zulassungsantrag dargestellten Programmangebot nahe; speziell war zu berücksichtigen, dass es die Zielrichtung der Auflage war, das Antragsvorbringen im Zulassungsverfahren insoweit „abzusichern“, als dieses sich durch den besonderen Lokalbezug infolge der in Aussicht genommenen Beteiligung der Bevölkerung im „Talk am Nachmittag“ im Verhältnis zu den konkurrierenden Anträgen als „einzigartig“ erwiesen hat.Zur Feststellung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters gemäß Paragraph 28, Absatz 2, PrR-G wegen Nicht-Ausstrahlung einer mittels Auflage im Zulassungsbescheid aufgetragenen täglichen Talksendung: So kommt das im Beschwerdezeitraum gewählte Sendungskonzept nicht einmal ansatzweise dem von der Berufungswerberin im Zulassungsantrag dargestellten Programmangebot nahe; speziell war zu berücksichtigen, dass es die Zielrichtung der Auflage war, das Antragsvorbringen im Zulassungsverfahren insoweit „abzusichern“, als dieses sich durch den besonderen Lokalbezug infolge der in Aussicht genommenen Beteiligung der Bevölkerung im „Talk am Nachmittag“ im Verhältnis zu den konkurrierenden Anträgen als „einzigartig“ erwiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013