Norm
ORF-G §32 Abs1Leitsatz
Unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs und ausgehend vom von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt verbleibt für die Feststellung einer Rechtsverletzung kein Raum. Geleitet von den verfassungsgerichtlichen Überlegungen kann der E-Mail gerade keine der Bestimmung des § 32 Abs. 1 ORF-G entgegenstehende Anweisung entnommen werden, Tatsachen außer Acht zu lassen.Unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs und ausgehend vom von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt verbleibt für die Feststellung einer Rechtsverletzung kein Raum. Geleitet von den verfassungsgerichtlichen Überlegungen kann der E-Mail gerade keine der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, ORF-G entgegenstehende Anweisung entnommen werden, Tatsachen außer Acht zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013