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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des G in W, gegen die Bundespolizeidirektion Wien wegen "gesetzwidrig erfolgter Abmeldung" nach dem Meldegesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder b) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
In der vorliegenden Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer eine "gesetzwidrig erfolgte Abmeldung" durch die belangte Behörde. Damit aber liegt keiner der angeführten Fälle der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vor; insbesondere wird mit der vorliegenden Beschwerde nicht der Bescheid einer Verwaltungsbehörde bekämpft.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010027.X00Im RIS seit
26.02.1992