Norm
ORF-G §31 Abs19Leitsatz
Der ORF ist gemäß § 31 Abs. 19 ORF-G verpflichtet, sich ein eigenes Tarifwerk aufzuerlegen und in der Folge an die darin getroffenen Regelungen gebunden.Der ORF ist gemäß Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G verpflichtet, sich ein eigenes Tarifwerk aufzuerlegen und in der Folge an die darin getroffenen Regelungen gebunden.
Wie die KommAustria zu Recht angemerkt hat, wäre eine Differenzierung zwischen Mengen-, Natural- und Gesamtrabatten aus Klarstellungs- und Transparenzgründen dem besseren Verständnis zuträglich. Isoliert betrachtet könnte der zweite Absatz der Zusatzbestimmungen zur Annahme eine Gesamtrabattgrenze von 25 % verleiten. Aus dem Gesamtkontext der Formulierung des vorstehenden Absatzes insbesondere im Hinblick auf die Zusatzinformationen zur Berechnung des Mengenrabatts ergibt sich aber bei genauer Betrachtung, dass den „gültigen“ Formulierungen gerade keine Gesamtrabattgrenze unterstellt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013