Norm
ORF-G §36 Abs1Leitsatz
Der Berufungswerber hat es verabsäumt darzutun, von welcher Gesetzesverletzung durch den Publikumsrat er ausgeht, auf welchen Zeitraum er sich konkret beziehen wollte und warum er von einer unmittelbaren Schädigung ausgeht. Die Behauptung, dass die „Schädigung (…) in der seit 2004 geübten Kritik an der Unterbrechung der 12:30 Nachrichten im Radio B durch die Kroatischen Nachrichten“ läge und es sei der Berufungswerber „gezwungen, vorher die kroatischen Nachrichten“ zu hören „um die fehlenden Wetter- und Verkehrsmeldungen zu hören“, ist nicht geeignet, Zweifel an der Rechtsrichtigkeit der die Beschwerdelegitimation verneinenden erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2013