Norm
AMD-G §43 Abs1Leitsatz
Unstrittig ist, dass mittels „Split-Screen-Technik“ ausgestrahlte Fernsehwerbung den Anforderungen des § 43 AMD-G genügen muss. In der vorliegenden Konstellationen ist es offenkundig, in welchem Bereich des geteilten Bildschirms Werbung gesendet wird. Bei Gesamtbetrachtung des Bildschirms muss angenommen werden, dass es keiner vertiefenden Überlegungen durch den Zuseher bedarf, welcher Bildschirmteil den werblichen Inhalten gewidmet ist, sodass jegliche Gefahr einer „Verwechslung“ von Werbung und redaktionellen Inhalten in diesem Zusammenhang ausscheidet. Dass die Kennzeichnung mittels der Einblendung „Werbung“ nicht in jenem Bereich vorgenommen wird, in dem die Werbung auch tatsächlich gesendet wird, schadet insoweit nicht.Unstrittig ist, dass mittels „Split-Screen-Technik“ ausgestrahlte Fernsehwerbung den Anforderungen des Paragraph 43, AMD-G genügen muss. In der vorliegenden Konstellationen ist es offenkundig, in welchem Bereich des geteilten Bildschirms Werbung gesendet wird. Bei Gesamtbetrachtung des Bildschirms muss angenommen werden, dass es keiner vertiefenden Überlegungen durch den Zuseher bedarf, welcher Bildschirmteil den werblichen Inhalten gewidmet ist, sodass jegliche Gefahr einer „Verwechslung“ von Werbung und redaktionellen Inhalten in diesem Zusammenhang ausscheidet. Dass die Kennzeichnung mittels der Einblendung „Werbung“ nicht in jenem Bereich vorgenommen wird, in dem die Werbung auch tatsächlich gesendet wird, schadet insoweit nicht.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2013