RS Bks 2013/7/23 611.001/0001-BKS/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2013
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Norm

AMD-G §43 Abs1
AMD-G §43 Abs2
  1. AMD-G § 43 heute
  2. AMD-G § 43 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. AMD-G § 43 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. AMD-G § 43 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. AMD-G § 43 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004
  1. AMD-G § 43 heute
  2. AMD-G § 43 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. AMD-G § 43 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. AMD-G § 43 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. AMD-G § 43 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004

Leitsatz

Unstrittig ist, dass mittels „Split-Screen-Technik“ ausgestrahlte Fernsehwerbung den Anforderungen des § 43 AMD-G genügen muss. In der vorliegenden Konstellationen ist es offenkundig, in welchem Bereich des geteilten Bildschirms Werbung gesendet wird. Bei Gesamtbetrachtung des Bildschirms muss angenommen werden, dass es keiner vertiefenden Überlegungen durch den Zuseher bedarf, welcher Bildschirmteil den werblichen Inhalten gewidmet ist, sodass jegliche Gefahr einer „Verwechslung“ von Werbung und redaktionellen Inhalten in diesem Zusammenhang ausscheidet. Dass die Kennzeichnung mittels der Einblendung „Werbung“ nicht in jenem Bereich vorgenommen wird, in dem die Werbung auch tatsächlich gesendet wird, schadet insoweit nicht.Unstrittig ist, dass mittels „Split-Screen-Technik“ ausgestrahlte Fernsehwerbung den Anforderungen des Paragraph 43, AMD-G genügen muss. In der vorliegenden Konstellationen ist es offenkundig, in welchem Bereich des geteilten Bildschirms Werbung gesendet wird. Bei Gesamtbetrachtung des Bildschirms muss angenommen werden, dass es keiner vertiefenden Überlegungen durch den Zuseher bedarf, welcher Bildschirmteil den werblichen Inhalten gewidmet ist, sodass jegliche Gefahr einer „Verwechslung“ von Werbung und redaktionellen Inhalten in diesem Zusammenhang ausscheidet. Dass die Kennzeichnung mittels der Einblendung „Werbung“ nicht in jenem Bereich vorgenommen wird, in dem die Werbung auch tatsächlich gesendet wird, schadet insoweit nicht.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2013
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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