Norm
ORF-G §37 Abs3Leitsatz
Von einem „grundlosen Zuwarten“ der Behörde sowie einem Unterlassen der für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann keine Rede sein. Es ist davon auszugehen, dass die KommAustria kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG trifft. Der Devolutionsantrag war daher spruchgemäß abzuweisen.Von einem „grundlosen Zuwarten“ der Behörde sowie einem Unterlassen der für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann keine Rede sein. Es ist davon auszugehen, dass die KommAustria kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG trifft. Der Devolutionsantrag war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013