RS Bks 2013/9/11 611.811/0005-BKS/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2013
beobachten
merken

Norm

ORF-G §37 Abs3
  1. ORF-G § 37 heute
  2. ORF-G § 37 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001

Leitsatz

Von einem „grundlosen Zuwarten“ der Behörde sowie einem Unterlassen der für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann keine Rede sein. Es ist davon auszugehen, dass die KommAustria kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG trifft. Der Devolutionsantrag war daher spruchgemäß abzuweisen.Von einem „grundlosen Zuwarten“ der Behörde sowie einem Unterlassen der für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann keine Rede sein. Es ist davon auszugehen, dass die KommAustria kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG trifft. Der Devolutionsantrag war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten