Norm
ORF-G §4 Abs1Leitsatz
Das Objektivitätsgebot verlangt jedenfalls nicht eine nach Sekunden oder Zeilen bemessene Meldungsparität. Die Weglassung einer gleich „prominenten“ Berichterstattung über ein gleichartiges ÖBB-Inserat in einer SPÖ-Festschrift in der konkreten Sendungsgestaltung der ZIB 1 führt aus der Sicht des Durchschnittssehers noch nicht zu einer einseitigen Verzerrung dahingehend, dass dem Durchschnittsseher das Gefühl vermittelt würde, nur die ÖVP hätte Inserate der ÖBB erhalten.
Auch wenn die vorliegende Konstellation - ohne auf den Grund der Unterlassung der
Berichterstattung in der ZIB 1 eingehen zu wollen - einen Grenzfall darstellt, kann der BKS in der erforderlichen Gesamtschau nicht erkennen, dass – gemessen am Eindruck des Durchschnittsbetrachters – mit den verfahrensgegenständlichen Sendungen eine einseitige Verzerrung zu Lasten der Berufungswerberin eingetreten wäre.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013