Norm
ORF-G §4 Abs5Leitsatz
Im Hinblick auf die in der Sendung verwendete Wortfolge „eindeutiger Befugnismissbrauch“, welche aus APA-Meldungen stammt, muss angenommen werden, dass die Verwendung dieser wertenden Formulierung durch den ORF – selbst wenn sie im Rahmen des Strafverfahrens nicht ausdrücklich gefallen sein sollte – im Kontext der konkreten Umstände der erstinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers – nämlich der Fällung eines Urteils „in einem Zivilprozess ohne anwaltlichen Beistand“ – nicht zu beanstanden ist. Dass es sich hierbei noch um keine „endgültige“ Entscheidung handelt, wird ferner durch den letzten Satz des Berichts („G. hat gegen das Urteil berufen, es ist daher nicht rechtskräftig“) eindeutig klargestellt. Auch der Standpunkt des Beschwerdeführers zum Ergebnis des Strafverfahrens ist daraus (jedenfalls implizit) abzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013