Norm
ORF-G §4f Abs2Leitsatz
Feststellung einer Verletzung des § 4f Abs. 2 Z 23 ORF G infolge der Bereitstellung von ständigen Foren im Rahmen von 39 Online-Angeboten im sozialen Netzwerk „Facebook“ durch den ORF (2. Rechtsgang):Feststellung einer Verletzung des Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 23, ORF G infolge der Bereitstellung von ständigen Foren im Rahmen von 39 Online-Angeboten im sozialen Netzwerk „Facebook“ durch den ORF (2. Rechtsgang):
1. Der Bundeskommunikationssenates definiert ein (Online-)Forum im Sinne von § 4f Abs. 2 lit. 23 ORF-G als einen virtuellen Platz zum Austausch und zur Archivierung von Gedanken, Meinungen und Erfahrungen. Nichts anderes bietet der ORF im Rahmen der verfahrensgegenständlichen 39 Seiten. Ausweislich der erstinstanzlichen Feststellungen inkludieren alle diese Seiten im Kern eine „Pinnwand“, welche es den (registrierten) Nutzern dieser Seiten gestattet, ua. Meinungen gegenüber dem Seiteninhaber ORF sowie den anderen Nutzern kundzutun und mit diesen virtuell zu interagieren und kommunizieren.1. Der Bundeskommunikationssenates definiert ein (Online-)Forum im Sinne von Paragraph 4 f, Absatz 2, lit. 23 ORF-G als einen virtuellen Platz zum Austausch und zur Archivierung von Gedanken, Meinungen und Erfahrungen. Nichts anderes bietet der ORF im Rahmen der verfahrensgegenständlichen 39 Seiten. Ausweislich der erstinstanzlichen Feststellungen inkludieren alle diese Seiten im Kern eine „Pinnwand“, welche es den (registrierten) Nutzern dieser Seiten gestattet, ua. Meinungen gegenüber dem Seiteninhaber ORF sowie den anderen Nutzern kundzutun und mit diesen virtuell zu interagieren und kommunizieren.
2. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte sind, die belegen würden, dass es sich im Falle der 39 Seiten nicht um ständig verfügbare Angebote handelt.
3. Es muss davon ausgegangen werden, dass das Verbot der Z 23 leg.cit. – neben Foren auf eigenen Online-Plattformen des ORF – jedenfalls auch dem ORF zuzurechnende Foren auf anderen Plattformen umfasst.3. Es muss davon ausgegangen werden, dass das Verbot der Ziffer 23, leg.cit. – neben Foren auf eigenen Online-Plattformen des ORF – jedenfalls auch dem ORF zuzurechnende Foren auf anderen Plattformen umfasst.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013