Norm
ORF-G §1a Abs1Leitsatz
Es liegt nahe, ausschließlich das als im Sinne der Regelungen des § 1a Z 10 ORF-G als „platziert“ anzusehen, was gleichsam als Requisite in der mit der Sendung abgebildeten Handlung „vorkommt“.Es liegt nahe, ausschließlich das als im Sinne der Regelungen des Paragraph eins a, Ziffer 10, ORF-G als „platziert“ anzusehen, was gleichsam als Requisite in der mit der Sendung abgebildeten Handlung „vorkommt“.
Keinen Teil der den Gegenstand der Sendung bildenden Handlung, weil auch nicht „innerhalb“ der durch die Sendung abgebildeten Szenen gelegen, stellen die vom ORF im Rahmen eines „Grafik-Overlays“ erst zusätzlich zur Handlung über die abgebildete Szenerie „darübergelegten“ Logos dar. Ein Grundsatz, dass gesetzliche Regelungen so auszulegen wären, dass sie sich nicht in Widerspruch zu bisherigen (allenfalls internationalen) und nicht explizit durch Gesetz verbotenen Usancen begeben, existiert jedenfalls nicht.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013