Norm
ORF-G §36 Abs1Leitsatz
Der Bundeskommunikationssenat kann nicht erkennen, dass die Beschwerde erfolgreich sein könnte. Schon angesichts der eindeutigen Spruchpraxis der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts besteht nämlich kein Anspruch auf Präsenz in einer bestimmten Sendung. Der Bundeskommunikationssenat hat sich wiederholt und in unterschiedlichsten Konstellationen damit auseinandergesetzt, dass es einer entsprechend sachlich begründeten und nachvollziehbaren Auswahl bedarf und es dabei etwa auch nicht unsachlich ist, für die Beteiligung an bestimmten Konfrontationen zB auf die Mitgliedschaft in einem allgemeinen Vertretungskörper abzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013