Norm
ORF-G §1aLeitsatz
Die Ablehnung einer Genehmigung geht zu weit, wenn unter Berufung auf § 17 Abs. 3 ORF-G jeglicher kommerzieller Kommunikation im Umfeld von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information die Genehmigung versagt wird und damit auch solche, die zB mangels inhaltlichen Zusammenhangs überhaupt nicht in den „Verdacht geraten“ kann, Sponsoring im Sinne von § 1a Z 11 ORF-G darzustellen.Die Ablehnung einer Genehmigung geht zu weit, wenn unter Berufung auf Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G jeglicher kommerzieller Kommunikation im Umfeld von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information die Genehmigung versagt wird und damit auch solche, die zB mangels inhaltlichen Zusammenhangs überhaupt nicht in den „Verdacht geraten“ kann, Sponsoring im Sinne von Paragraph eins a, Ziffer 11, ORF-G darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2013