Norm
ORF-G §4 Abs5Leitsatz
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt, dass dem ORF ein weiter Spielraum zukommt, nach welchen journalistischen Kriterien Diskussionsrunden zusammenzusetzen sind, und dass sich in diesem Zusammenhang das Objektivitätsgebot und das Gebot der Unparteilichkeit vor allem über die sachlich begründete Auswahl des Kreises an Teilnehmerinnen und Teilnehmern realisiert.
Der VwGH beurteilt die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung grundsätzlich nach dem vorgegebenen Thema der Sendung - dieses legt fest, was "Sache" ist. Demnach ist es bei dieser Beurteilung im Sinne der gebotenen Gesamtbetrachtung stets erforderlich, den Gesamtzusammenhang in Betracht zu ziehen, der das Thema der Sendung bestimmt. Dieser Gesamtkontext und der für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Eindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage. Einzelne Formulierungen können daher aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden, es sei denn, es handelte sich um polemische oder unangemessene Formulierungen, die als solche mit dem Objektivitätsgebot niemals vereinbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2013