Norm
ORF-G §1aLeitsatz
Analysiert man die Art und Weise der vom VwGH festgestellten werblichen Ausgestaltung aus dem Blickwinkel des/der durchschnittlichen Hörer/in, so ist eine ununterscheidbare Einbindung verschiedener werblicher - die Vorteile des Erwerbs von Lottoscheinen betreffender - Elemente in den Gesprächs- bzw Moderationsablauf der jeweiligen Moderatoren zu erkennen. Für den Durchschnittsbetrachter entsteht der Eindruck, er habe es mit redaktionellem Inhalt in Form von Studiogesprächen rund um ein Gewinnspiel zu tun (…). Mit dieser Erfahrung ausgestattet rechnet der Durchschnittshörer aber nicht damit und er muss auch nicht damit rechnen, unter dem Deckmantel einer Unterhaltungssendung oder -schiene eigentlich Werbung für die Teilnahme am Lottospiel selbst präsentiert zu bekommen. Muss daher davon ausgegangen werden, dass Werbung vorliegt, so ist es (…) folgerichtig, den auf das Gewinnspiel bezogenen Moderationen sowie den durch die Moderationen „provozierten“ Schilderungen der jeweiligen Gewinner über ihre nun realisierbaren Wünsche die zum Tatbestand der Schleichwerbung gehörige Irreführungseignung zuzusprechen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2013