Norm
PrR-G §5Leitsatz
Die KommAustria hat zu Recht auch die bestehende Versorgung berücksichtigt und darauf abgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Gebiet noch kein Radio mit lokal/regionalem Prägung „hat“. In einer gesamthaften Würdigung beruht folglich die Prognose, dass die A.Ö. - vor allem aufgrund der glaubhaften Planungen, im gegenständlichen Versorgungsgebiet ein eigenes Studio zu betreiben, und der deutlich höheren Anzahl an ausschließlich für das Versorgungsgebiet tätigen redaktionellen Mitarbeitern - „am ehesten“ ein dauerhaftes, auf die Interessen im (bisher „lokalradiolosen“) Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programm erwarten lässt, auf schlüssigen und ausreichend begründeten Überlegungen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2013