Norm
ORF-G §36 Abs1Leitsatz
Keine Schädigung des Berufungswerbers aus, da er weder namentlich genannt, noch sonst irgendwie ein Bezug auf ihn hergestellt wird. Weder seine Mitgliedschaft im Förderverein X noch eine allfällige Tätigkeit im Rahmen von „X.tv“ sind geeignet, die Beschwerdelegimitation nach § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G zu begründen, zumal im Bericht „X.tv“ oder der Förderverein X nicht erwähnt werden.Keine Schädigung des Berufungswerbers aus, da er weder namentlich genannt, noch sonst irgendwie ein Bezug auf ihn hergestellt wird. Weder seine Mitgliedschaft im Förderverein römisch zehn noch eine allfällige Tätigkeit im Rahmen von „X.tv“ sind geeignet, die Beschwerdelegimitation nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G zu begründen, zumal im Bericht „X.tv“ oder der Förderverein römisch zehn nicht erwähnt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2013