Norm
ORF-G §4 Abs5Leitsatz
Wenn es den Beschwerdeführern speziell um „eine angemessene Berücksichtigung im relevanten Gesamtprogramm“ und dabei ausschließlich um die angesprochene Sonderberichterstattung gehe, innerhalb derer allen gesellschaftlich relevanten Gruppierungen eine angemessene Möglichkeit zukommen müsse, sich selbst darzustellen und ihre Argumente mit jenen der übrigen Parteien auszutauschen, wird offensichtlich darauf abgezielt, die sonstige Berichterstattung des ORF, zB in dessen Nachrichtensendungen, komplett aus der Betrachtung auszublenden. Für eine derartig isolierte Sichtweise bieten die Regelungen zum Objektivitätsgebot jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der ORF für eine angemessene Berücksichtigung im Gesamtprogramm zu sorgen hat und den Beschwerdeführern insoweit Gelegenheit einräumen muss, die von von ihnen vertretenen Inhalte im Sinne der zitierten Bestimmungen zu präsentieren. Hingegen würde die einschränkende Sichtweise einen unzulässigen Eingriff in den journalistischen Gestaltungsspielraum des ORF bedeuten und ferner der bereits im vorangegangenen Verfahren angeführten höchstgerichtlichen Judikatur, wonach kein Anspruch auf Präsenz in einer bestimmten Sendung besteht, zuwiderlaufen.
Davon, dass den Beschwerdeführern keine adäquate Repräsentationsmöglichkeit im Rahmen der Programme und Angebote des ORF geboten wurde bzw. – wie es die Berufung ausdrücklich anmerkt – diese nur „irgendwann und irgendwo“ vorgekommen seien, was keiner angemessenen Berücksichtigung gleichkomme, kann im Übrigen schon ausweislich der Feststellungen zur „Sonstigen Berichterstattung“ des ORF keine Rede sein. Es ist in keiner Weise unschlüssig, wenn die KommAustria davon ausgeht, dass das Abstellen auf die im Nationalrat in Klubstärke vertretenen Parteien im Zusammenhang mit der „Einladungspolitik“ des ORF zur in Rede stehenden Sonderberichterstattung objektivierbar und insoweit nicht zu beanstanden ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2013