RS Bks 2013/12/11 611.811/0010-BKS/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2013
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Norm

ORF-G §27 Abs2
ORF-G §35
ORF-G §36 Abs1
  1. ORF-G § 27 heute
  2. ORF-G § 27 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 27 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 27 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 27 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  6. ORF-G § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/1999
  7. ORF-G § 27 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 27 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.1998
  1. ORF-G § 35 heute
  2. ORF-G § 35 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 35 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  4. ORF-G § 35 gültig von 12.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2000
  5. ORF-G § 35 gültig von 01.01.1999 bis 11.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999

Leitsatz

Um das vom Berufungswerber angezogene für den Vergleich mit einem Medienunternehmen nur bedingt geeignete Beispiel, dass „man nur jemanden zum Geschäftsführer eines Bankenunternehmens macht, der die Sachkenntnis im Finanzwesen und über die Arten der Bankgeschäfte hat“, aufzugreifen, ist Folgendes anzuführen: Der Bundeskommunikationssenat kann nicht nachvollziehen, warum der Leiter einer gut frequentierten großen Filiale eines Bankunternehmens nur deswegen nicht für die Geschäftsführung der Zentrale einer Bank fachlich geeignet wäre, weil er noch keine Großkunden betreut hat. Insofern kann es daher dem Berufungswerber nach Ansicht des Bundeskommunikationssenates nicht gelingen, mit dem angestellten Vergleich zwischen der Ressortleitung in der Hörfunkdirektion und der Geschäftsführung in einem Bankunternehmen einen Verstoß gegen die Bestimmung in § 27 Abs. 2 ORF-G aufzuzeigen. Der ORF hat aus mehreren Bewerbungen für die ausgeschriebene Stelle, auf Basis der im Vorhinein in der Ausschreibung definierten Kriterien jenen Bewerber ausgewählt, von dem er sich im Sinne einer Prognoseentscheidung die beste Ausfüllung der Position versprochen hat. Der KommAustria ist dabei zuzustimmen, dass das Resumee des ORF, wonach unter den vier in die engere Auswahl gezogenen Kandidaten sich der Bestellte abgesehen von seiner journalistischen Erfahrung auch in Organisation und Menschenführung als hervorragender Experte bewährt habe und damit als bester Kandidat erschien, in einem korrekten Verfahren zustandegekommen ist.Um das vom Berufungswerber angezogene für den Vergleich mit einem Medienunternehmen nur bedingt geeignete Beispiel, dass „man nur jemanden zum Geschäftsführer eines Bankenunternehmens macht, der die Sachkenntnis im Finanzwesen und über die Arten der Bankgeschäfte hat“, aufzugreifen, ist Folgendes anzuführen: Der Bundeskommunikationssenat kann nicht nachvollziehen, warum der Leiter einer gut frequentierten großen Filiale eines Bankunternehmens nur deswegen nicht für die Geschäftsführung der Zentrale einer Bank fachlich geeignet wäre, weil er noch keine Großkunden betreut hat. Insofern kann es daher dem Berufungswerber nach Ansicht des Bundeskommunikationssenates nicht gelingen, mit dem angestellten Vergleich zwischen der Ressortleitung in der Hörfunkdirektion und der Geschäftsführung in einem Bankunternehmen einen Verstoß gegen die Bestimmung in Paragraph 27, Absatz 2, ORF-G aufzuzeigen. Der ORF hat aus mehreren Bewerbungen für die ausgeschriebene Stelle, auf Basis der im Vorhinein in der Ausschreibung definierten Kriterien jenen Bewerber ausgewählt, von dem er sich im Sinne einer Prognoseentscheidung die beste Ausfüllung der Position versprochen hat. Der KommAustria ist dabei zuzustimmen, dass das Resumee des ORF, wonach unter den vier in die engere Auswahl gezogenen Kandidaten sich der Bestellte abgesehen von seiner journalistischen Erfahrung auch in Organisation und Menschenführung als hervorragender Experte bewährt habe und damit als bester Kandidat erschien, in einem korrekten Verfahren zustandegekommen ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2013
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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