Norm
ORF-G §27 Abs2Leitsatz
Um das vom Berufungswerber angezogene für den Vergleich mit einem Medienunternehmen nur bedingt geeignete Beispiel, dass „man nur jemanden zum Geschäftsführer eines Bankenunternehmens macht, der die Sachkenntnis im Finanzwesen und über die Arten der Bankgeschäfte hat“, aufzugreifen, ist Folgendes anzuführen: Der Bundeskommunikationssenat kann nicht nachvollziehen, warum der Leiter einer gut frequentierten großen Filiale eines Bankunternehmens nur deswegen nicht für die Geschäftsführung der Zentrale einer Bank fachlich geeignet wäre, weil er noch keine Großkunden betreut hat. Insofern kann es daher dem Berufungswerber nach Ansicht des Bundeskommunikationssenates nicht gelingen, mit dem angestellten Vergleich zwischen der Ressortleitung in der Hörfunkdirektion und der Geschäftsführung in einem Bankunternehmen einen Verstoß gegen die Bestimmung in § 27 Abs. 2 ORF-G aufzuzeigen. Der ORF hat aus mehreren Bewerbungen für die ausgeschriebene Stelle, auf Basis der im Vorhinein in der Ausschreibung definierten Kriterien jenen Bewerber ausgewählt, von dem er sich im Sinne einer Prognoseentscheidung die beste Ausfüllung der Position versprochen hat. Der KommAustria ist dabei zuzustimmen, dass das Resumee des ORF, wonach unter den vier in die engere Auswahl gezogenen Kandidaten sich der Bestellte abgesehen von seiner journalistischen Erfahrung auch in Organisation und Menschenführung als hervorragender Experte bewährt habe und damit als bester Kandidat erschien, in einem korrekten Verfahren zustandegekommen ist.Um das vom Berufungswerber angezogene für den Vergleich mit einem Medienunternehmen nur bedingt geeignete Beispiel, dass „man nur jemanden zum Geschäftsführer eines Bankenunternehmens macht, der die Sachkenntnis im Finanzwesen und über die Arten der Bankgeschäfte hat“, aufzugreifen, ist Folgendes anzuführen: Der Bundeskommunikationssenat kann nicht nachvollziehen, warum der Leiter einer gut frequentierten großen Filiale eines Bankunternehmens nur deswegen nicht für die Geschäftsführung der Zentrale einer Bank fachlich geeignet wäre, weil er noch keine Großkunden betreut hat. Insofern kann es daher dem Berufungswerber nach Ansicht des Bundeskommunikationssenates nicht gelingen, mit dem angestellten Vergleich zwischen der Ressortleitung in der Hörfunkdirektion und der Geschäftsführung in einem Bankunternehmen einen Verstoß gegen die Bestimmung in Paragraph 27, Absatz 2, ORF-G aufzuzeigen. Der ORF hat aus mehreren Bewerbungen für die ausgeschriebene Stelle, auf Basis der im Vorhinein in der Ausschreibung definierten Kriterien jenen Bewerber ausgewählt, von dem er sich im Sinne einer Prognoseentscheidung die beste Ausfüllung der Position versprochen hat. Der KommAustria ist dabei zuzustimmen, dass das Resumee des ORF, wonach unter den vier in die engere Auswahl gezogenen Kandidaten sich der Bestellte abgesehen von seiner journalistischen Erfahrung auch in Organisation und Menschenführung als hervorragender Experte bewährt habe und damit als bester Kandidat erschien, in einem korrekten Verfahren zustandegekommen ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2013