RS Bks 2013/12/11 611.001/0009-BKS/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2013
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Norm

PrR-G §19 Abs5
  1. PrR-G § 19 heute
  2. PrR-G § 19 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. PrR-G § 19 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  4. PrR-G § 19 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  5. PrR-G § 19 gültig von 01.03.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2009
  6. PrR-G § 19 gültig von 01.01.2005 bis 28.02.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2004
  7. PrR-G § 19 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2004

Leitsatz

Umstände des Falls legen die Vermutung nahe, dass die in Rede stehenden Sendungen finanziell unterstützt wurden. Auf Grund der nicht vollständig ermittelten vertraglichen Beziehungen ist es für den BKS aber nicht möglich, diesbezüglich eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Es ist geboten, den wahren wirtschaftlichen Gehalt der in Rede stehenden Transaktionen zu ermitteln. Dazu ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich, da im Wege von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen gerade auch unter dem Aspekt der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der getätigten Aussagen, die vorgenannten Fragen zu klären sein werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2013
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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