TE Umse Bescheid 1997/5/14 US 7/1997/4-13

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

83/01

Norm

UVP-G §2 Abs2
UVP-G §3 Abs1
UVP-G §3 Abs3
UVP-G §3 Abs6
UVP-G Anhang 1 Z22
WRG 1959 §41
WRG 1959 §42

Text

Betrifft:: Berufung der Gemeinde N. gegen den Feststellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung bezüglich der UVP-Pflicht von Hochwasserschutzmaßnahmen aufgrund der Studie Donau Machland Nord Hochwasserschutz"

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Rainer Brock als Vorsitzenden der Kammer 7 sowie Dr. Adolf Kandut als Berichter und Dr. Franz Oberleitner als weiteres Mitglied dieser Kammer über die Berufung der Gemeinde N. gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27.2.1997, Zl.UR-380016/13- 1997 Ha/Wo, entschieden:

Spruch:

Für das Vorhaben der Errichtung von Schutz- und Regulierungsbauten an der Donau im Bereich der Gemeinden N., M., B. und S. im Umfang der in der Studie Donau Machland Nord Hochwasserschutz" vorgeschlagenen Maßnahmen ist eine Umweltver- träglichkeitsprüfung nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G durchzuführen.

Die Berufung der Gemeinde N. wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen:§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 und 6 iVm Anhang 1 Z 22 UVP-G BGBl. 697/1993 idF BGBl. Nr. 773/1996 § 10 Abs. 2 USG, BGBl. 698/1993 § 66 Abs. 4 AVG, idF. BGBl. 471/1995Die Berufung der Gemeinde N. wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen:§ 2 Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 3 und 6 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 22, UVP-G Bundesgesetzblatt 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, Paragraph 10, Absatz 2, USG, Bundesgesetzblatt 698 aus 1993, Paragraph 66, Absatz 4, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt 471 aus 1995,

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Anläßlich der Hochwasserkatastrophe vom August 1991 an der Donau im Bereich flußab der Ennsmündung gaben das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Studie in Auftrag, deren Ziel es war, abgelaufene Hochwasserereignisse zu analysieren und mögliche Hochwasserschutzmaßnahmen für die besonders betroffenen Gebiete aufzuzeigen. Die Gesamtstudie Studien zur Verbesserung des Hochwasserschutzes von Mauthausen bis St. Nikola" behandelt in vier Einzelstudien die Teilgebiete Mauthausen, St. Nikola, Grein und Machland Nord. In der Studie werden für die untersuchten Gebiete Lösungen für den Hochwasserschutz vorgeschlagen. Der angestrebte Schutz soll durch ein Bündel verschiedener Maßnahmen erreicht werden:

- Gerinne Aus- und Neubau, - Strömungslenkung, - Bepflanzungsstreifen, - Errichtung von Schutzdämmen und Absperrbauwerken - Beseitigung von Abflußhindernissen - Geländeanhebungen - u.a..

Rechtsträger der Planung und späteren Baumaßnahmen ist der Wasserverband „Hochwasserschutzverband Donau-Machland". Mitglieder dieses Wasserverbandes sind die Gemeinden Mauthausen, Naarn, Mitterkirchen, Baumgartenberg, Saxen, Grein und St. Nikola.

Mit Schreiben vom 21. November 1996 beantragte die Wasserbauabteilung des Landes Oberösterreich namens des Hochwasserschutzverbandes Donau-Machland die Prüfung auf Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht nach dem UVP-G für die in der o.a. Gesamtstudie enthaltenen Maßnahmenvarianten oder für einzelne Abschnitte dieser.

1.2. Die Oberösterreichische Landesregierung führte aufgrund dieses Antrages ein Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 6 UVP-G durch. Die Oberösterreichische Landesregierung stellte mit Bescheid vom 27.2.1997, Zl. UR-380016/13-1997 Ha/Wo, fest, daß die in den Teilstudien „Marktgemeinde Mauthausen", „Marktgemeinde St. Nikola" und „Stadtgemeinde Grein" vorgesehenen Hochwasserschutzmaßnahmen nicht UVP-pflichtig seien (Pkt. I des Spruches).1.2. Die Oberösterreichische Landesregierung führte aufgrund dieses Antrages ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G durch. Die Oberösterreichische Landesregierung stellte mit Bescheid vom 27.2.1997, Zl. UR-380016/13-1997 Ha/Wo, fest, daß die in den Teilstudien „Marktgemeinde Mauthausen", „Marktgemeinde St. Nikola" und „Stadtgemeinde Grein" vorgesehenen Hochwasserschutzmaßnahmen nicht UVP-pflichtig seien (Pkt. römisch eins des Spruches).

Hinsichtlich des in der Studie Donau-Machland Nord (Hochwasserschutz für den Bereich der Gemeinden Naarn, Mitterkirchen, Baumgartenberg und Saxen) vorgeschlagenen Maßnahmen wurde jedoch festgestellt, daß diese einer Umweltverträglichkeitsprüfung (in der Folge: UVP) nach dem UVP-G zu unterziehen seien (Pkt. II des Spruches).Hinsichtlich des in der Studie Donau-Machland Nord (Hochwasserschutz für den Bereich der Gemeinden Naarn, Mitterkirchen, Baumgartenberg und Saxen) vorgeschlagenen Maßnahmen wurde jedoch festgestellt, daß diese einer Umweltverträglichkeitsprüfung (in der Folge: UVP) nach dem UVP-G zu unterziehen seien (Pkt. römisch zwei des Spruches).

Der Antrag der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft betreffend die Bewilligungspflicht der Variante D1 Grein nach dem UVP-G und die Einwendungen der Marktgemeinden N., S., M. und B. gegen die UVP-Pflicht des Vorhabens wurden abgewiesen (Punkt III des Spruches).Der Antrag der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft betreffend die Bewilligungspflicht der Variante D1 Grein nach dem UVP-G und die Einwendungen der Marktgemeinden N., S., M. und B. gegen die UVP-Pflicht des Vorhabens wurden abgewiesen (Punkt römisch drei des Spruches).

In der Begründung wurde ausgeführt, daß die in den Studien Mauthausen, Grein, und St. Nikola vorgeschlagenen Maßnahmen jeweils so weit entfernt lägen, daß sich diese nicht gegenseitig beeinflußten und daher als Einzelvorhaben zu betrachten seien; keine dieser Maßnahmen erreiche eine Baulänge von mehr als 3 km, die die UVP-Pflicht bedinge. Bei den in der Studie Machland Nord vorgesehenen Hochwasserschutzmaßnahmen handle es sich dagegen um drei Dammführungen mit jeweils mehr als 3 km Länge. Diese Dammführungen seien zudem nur Teil eines Hochwasserschutzsystems, das gesamtheitlich und umfassend zu beurteilen sei und von deren gesamtheitlicher - wenn auch zeitlich differenzierter - Umsetzung die Machland Nord-Studie ausgehe. Bei diesen in der Studie Machland Nord vorgeschlagenen Hochwasserschutzmaßnahmen handle es sich um Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 3 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluß von mehr als 5 m3 pro/Sekunde, daher sei für dieses Vorhaben eine UVP durchzuführen.

1.3. Gegen diese Feststellung erhob die MarktGemeinde N. im Machlande mit Eingabe vom 24.3.1997, Z. 170/2/1997/Vo/Wi, Berufung innerhalb offener Frist.1.3. Gegen diese Feststellung erhob die MarktGemeinde N. im Machlande mit Eingabe vom 24.3.1997, Ziffer 170 /, 2 /, 1997 /, römisch fünf o, /, W, i,, Berufung innerhalb offener Frist.

In der Berufung wird im wesentlichen ausgeführt, daß auf dem Gebiet der MarktGemeinde N. nur solche Dämme geplant seien, die kürzer als 3 km seien. Die geplanten Hochwasserschutzbauten im Gemeindegebiet von Naarn seien eigenständige Bauwerke, die für sich allein funktionierten und deren Auswirkung auf andere Gemeinde von untergeordneter Bedeutung sei. Außer einem 2,2 km langen Dammbauwerk käme es auf den weiteren Abschnitten im Gemeindegebiet von Naarn nur zu kleinräumigen Maßnahmen ohne bautechnischen Zusammenhang mit den geplanten Maßnahmen der angrenzenden Gemeinde Mitterkirchen.

In der Berufung wird die Änderung des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, daß die im Bereich der MarktGemeinde N. im Machlande geplanten Hochwasserschutzbauten keiner UVP bedürfen.In der Berufung wird die Änderung des Spruchpunktes römisch zwei des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, daß die im Bereich der MarktGemeinde N. im Machlande geplanten Hochwasserschutzbauten keiner UVP bedürfen.

1.4. Die Parteien des Verfahrens haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

2. Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die beantragte Abänderung des Spruchpunktes II des Feststellungsbescheides der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend die Hochwasser- schutzmaßnahmen im Bereich der Marktgemeinde N.. Die Ausführungen im Spruchpunkt III, zweiter Absatz über die Abweisung der entsprechenden Einwendungen stehen jedoch in einem unlösbaren Zusammenhang mit Spruchpunkt II, sodaß der Umweltsenat auch diesen Teil des Bescheides zu überprüfen hat. Die Spruchpunkte I und III, erster Absatz, sind unbekämpft geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen.2.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die beantragte Abänderung des Spruchpunktes römisch zwei des Feststellungsbescheides der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend die Hochwasser- schutzmaßnahmen im Bereich der Marktgemeinde N.. Die Ausführungen im Spruchpunkt römisch drei, zweiter Absatz über die Abweisung der entsprechenden Einwendungen stehen jedoch in einem unlösbaren Zusammenhang mit Spruchpunkt römisch zwei, sodaß der Umweltsenat auch diesen Teil des Bescheides zu überprüfen hat. Die Spruchpunkte römisch eins und römisch drei, erster Absatz, sind unbekämpft geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen.

2.2. Die Studie „Donau Machland Nord Hochwasserschutz" sieht für den Endausbau an umweltrelevanten Maßnahmen - neben den anderen bereits angeführten - im Prinzip die Errichtung von zahlreichen Schutzdämmen mit Ausbaugrad HW 100 oder 25 vor, die zusammen nahezu 26 km Baulänge aufweisen; darunter drei mit für sich allein weit mehr als 3 km Baulänge. Mit den Dämmen werden bestehende Hochkanten im Gelände verbunden; damit wird für das gesamte Hinterland der Schutz vor Hochwässern mit 100-jähriger Wahrscheinlichkeit erreicht. Durch einen bloßen Teilausbau wäre dieses Projektsziel nicht erreichbar.

Gemäß § 3 Abs. 3 iVm Anhang 1, Z 22 sind „Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 3 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluß (MQ) von mehr als 5 m3 pro Sekunde" UVP-pflichtig.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Anhang 1, Ziffer 22, sind „Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 3 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluß (MQ) von mehr als 5 m3 pro Sekunde" UVP-pflichtig.

Das UVP-G definiert den Begriff „Schutz- und Regulierungsbauten" nicht näher. Sofern jedoch das Vorhaben betreffende Materiengesetze gleiche oder ähnliche Begriffe verwendet, sind diese in die Interpretation des UVP-G miteinzubeziehen (vgl. Raschauer, Kommentar zum UVP-G, RZ 4 zu § 3). § 42 Abs. 1 WRG 1959 idgF definiert Schutz- und Regulierungswasserbauten als „Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter Schutz- und Regulierungsbauten alle wasserbaulichen Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Regime eines Wasserlaufes im bestimmten Sinne zu beeinflussen und das anliegende Gelände vor Überflutungen und Vermurungen zu bewahren (VwGH 17.5.1979, Zl. 2825/78). Der Frage, ob es sich dabei um Bauwerke im Rechtssinn handelt, kommt für die Beurteilung als Schutz- oder Regulierungswasserbau keine Bedeutung zu (VwGH 11.6.1991, Zl. 90/07/0107).Das UVP-G definiert den Begriff „Schutz- und Regulierungsbauten" nicht näher. Sofern jedoch das Vorhaben betreffende Materiengesetze gleiche oder ähnliche Begriffe verwendet, sind diese in die Interpretation des UVP-G miteinzubeziehen vergleiche Raschauer, Kommentar zum UVP-G, RZ 4 zu Paragraph 3,). Paragraph 42, Absatz eins, WRG 1959 idgF definiert Schutz- und Regulierungswasserbauten als „Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter Schutz- und Regulierungsbauten alle wasserbaulichen Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Regime eines Wasserlaufes im bestimmten Sinne zu beeinflussen und das anliegende Gelände vor Überflutungen und Vermurungen zu bewahren (VwGH 17.5.1979, Zl. 2825/78). Der Frage, ob es sich dabei um Bauwerke im Rechtssinn handelt, kommt für die Beurteilung als Schutz- oder Regulierungswasserbau keine Bedeutung zu (VwGH 11.6.1991, Zl. 90/07/0107).

Für die Einordnung einer Maßnahme in § 41 WRG 1959 kommt es demnach auf die Schutzabsicht an, wobei unter Schutz- und Regulierungswasserbau nicht nur Bauwerke, sondern auch sonstige Vorrichtungen gegen die schädlichen Wirkungen des Wassers zu verstehen sind. Projektsziel des vorliegenden Vorhabens ist der Schutz des nördlichen Machlandes vor Hochwässern der Donau mit 100-jährlicher Wahrscheinlichkeit, innerhalb des Überflutungs- bereiches der örtliche Schutz vor Hochwässern mit 25-jährlicher Wahrscheinlichkeit. Dieses Projektsziel ist nur durch die Gesamtheit aller vorgesehenen Maßnahmen erreichbar; Einzel- maßnahmen können daher in rechtlicher, wasserwirtschaftlicher und schutzwasserbaulicher Sicht nicht ausgeschieden und getrennt bewertet werden. Insbesondere kommt auch Gemeindegrenzen dabei keinerlei rechtliche Bedeutung zu.Für die Einordnung einer Maßnahme in Paragraph 41, WRG 1959 kommt es demnach auf die Schutzabsicht an, wobei unter Schutz- und Regulierungswasserbau nicht nur Bauwerke, sondern auch sonstige Vorrichtungen gegen die schädlichen Wirkungen des Wassers zu verstehen sind. Projektsziel des vorliegenden Vorhabens ist der Schutz des nördlichen Machlandes vor Hochwässern der Donau mit 100-jährlicher Wahrscheinlichkeit, innerhalb des Überflutungs- bereiches der örtliche Schutz vor Hochwässern mit 25-jährlicher Wahrscheinlichkeit. Dieses Projektsziel ist nur durch die Gesamtheit aller vorgesehenen Maßnahmen erreichbar; Einzel- maßnahmen können daher in rechtlicher, wasserwirtschaftlicher und schutzwasserbaulicher Sicht nicht ausgeschieden und getrennt bewertet werden. Insbesondere kommt auch Gemeindegrenzen dabei keinerlei rechtliche Bedeutung zu.

Bei den verfahrensgegenständlichen Maßnahmen handelt es sich somit um einen (einheitlichen) Schutz- und Regulierungswasserbau an der Donau, einem Fließgewässer mit einem Durchfluß von mehr als 5 m3 pro Sekunde.

Das UVP-G spricht in diesem Zusammenhang von „Baulänge", ohne diesen Begriff näher zu definieren. Bei Schutzwasserbauten an Fließgewässern kann darunter nicht die isolierte Ausdehnung einzelner technischer Maßnahmen verstanden werden, sondern der Projektsbereich, dem der angestrebte Schutzzweck dienen soll. An Fließgewässern läßt sich dies an der Längsausdehnung bezogen auf die Flußkilometrierung ausdrücken.

Das vorliegende Schutzwasserbauvorhaben erstreckt sich von Au bis Dornach, d.i. von Fluß-km 2106,5 bis Fluß-km 2085, somit auf eine Strecke von 21,5 Fluß-km.

2.3. Die Meinung der Berufungswerberin, die einzelnen Maßnahmen seien für die Beurteilung der UVP-Pflicht von den weiter östlich der Gemeindegrenzen vorgesehenen Maßnahmen, die mehr als 3 km Baulänge aufweisen, isoliert zu betrachten widerspricht aber dem UVP-G.

2.3.1. Durch die Kombination verschiedener Maßnahmen, insbesondere der Schutzdämme, aber auch durch den Ausbau bestehender Gerinne (z.B. Ausbau des Dotationsgerinnes zum Aist- Mühlbach und des anschließenden Altarmes) wird im Gemeindegebiet von Naarn (von Au bis Tabor) eine lückenlose, wenn auch geographisch in sich verschobene und überlappende Kette von Schutzbauten errichtet, die bereits für sich betrachtet eine Länge von 3 km bei weitem übersteigt.

2.3.2. Selbst wenn man - wie die Berufungswerberin - die verschiedenen HW 100-Dämme isoliert von den anderen Maßnahmen betrachtet, kommt man zur UVP-Pflicht des Vorhabens. Durch den Anschluß der neu zu errichtenden Dämme an bestehende Geländekanten an der Straße zwischen Schinagel und Straß sowie zwischen Straß und Staffling, deren Höhe offensichtlich zum Schutz vor 100jährigem Hochwasser ausreicht, entsteht ein lückenloser Retentionsdamm von Au an der Donau bis zur Naarn bei Mitterkirchen, durch den das Inundationsgebiet der Donau im Bereich Naarn um mindestens 50 % reduziert wird (vgl. Übersichtslageplan der Studie, weiters technische Bericht „Donau Machland Nord, Hochwasserschutz Studie 1994", GZl. 9305/1, Punkt 1.6., Seite 7 - 10, sowie Punkt 4 ff - hier insbesonders Punkt 4.5.2. Seite 73 und 74). Die neu zu errichtenden Dämme sind für sich allein nicht funktions- und betriebsfähig, weil sie die ihnen zugedachte Aufgabe ohne Einbeziehung der Geländekanten, wie die Studie zutreffend ausführt, nicht erfüllen können. Daher können sie keiner isolierten Betrachtung unterzogen werden und es ist die Gesamtlänge als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Auch in diesem Fall wird die 3 km-Grenze bei weitem überschritten. Dies auch, wenn nur die auf Naarner Gemeindegebiet gelegenen Abschnitte herangezogen werden.2.3.2. Selbst wenn man - wie die Berufungswerberin - die verschiedenen HW 100-Dämme isoliert von den anderen Maßnahmen betrachtet, kommt man zur UVP-Pflicht des Vorhabens. Durch den Anschluß der neu zu errichtenden Dämme an bestehende Geländekanten an der Straße zwischen Schinagel und Straß sowie zwischen Straß und Staffling, deren Höhe offensichtlich zum Schutz vor 100jährigem Hochwasser ausreicht, entsteht ein lückenloser Retentionsdamm von Au an der Donau bis zur Naarn bei Mitterkirchen, durch den das Inundationsgebiet der Donau im Bereich Naarn um mindestens 50 % reduziert wird vergleiche Übersichtslageplan der Studie, weiters technische Bericht „Donau Machland Nord, Hochwasserschutz Studie 1994", GZl. 9305/1, Punkt 1.6., Seite 7 - 10, sowie Punkt 4 ff - hier insbesonders Punkt 4.5.2. Seite 73 und 74). Die neu zu errichtenden Dämme sind für sich allein nicht funktions- und betriebsfähig, weil sie die ihnen zugedachte Aufgabe ohne Einbeziehung der Geländekanten, wie die Studie zutreffend ausführt, nicht erfüllen können. Daher können sie keiner isolierten Betrachtung unterzogen werden und es ist die Gesamtlänge als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Auch in diesem Fall wird die 3 km-Grenze bei weitem überschritten. Dies auch, wenn nur die auf Naarner Gemeindegebiet gelegenen Abschnitte herangezogen werden.

2.3.3. Schließlich ergäbe sich selbst dann die UVP-Pflicht, wenn man nur den durchgehend neu errichteten Damm zwischen Wörth und der Naarn bei Mitterkirchen (Länge: 6750 m) als ein Schutzbauwerk an einem Fließgewässer mit mehr als 3 km Länge qualifizieren würde. § 2 Abs. 2 UVP-G definiert als Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft sowie sämtliche damit in einem räumlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen". Als im Zusammenhang stehend sind alle Maßnahmen zu sehen, die im Rahmen des Hochwasserschutzvorhabens „Donau Machfeld Nord" vorgesehen sind.2.3.3. Schließlich ergäbe sich selbst dann die UVP-Pflicht, wenn man nur den durchgehend neu errichteten Damm zwischen Wörth und der Naarn bei Mitterkirchen (Länge: 6750 m) als ein Schutzbauwerk an einem Fließgewässer mit mehr als 3 km Länge qualifizieren würde. Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G definiert als Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft sowie sämtliche damit in einem räumlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen". Als im Zusammenhang stehend sind alle Maßnahmen zu sehen, die im Rahmen des Hochwasserschutzvorhabens „Donau Machfeld Nord" vorgesehen sind.

2.4. Der Berufung ist daher nicht Folge zu geben.

Schlagworte

Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Schutz- und Regulierungsbauten; Schutz- und Regulierungsbauten, Baulänge, Projektsbereich, Schutzzweck, Gemeindegrenzen; Vorhaben, Einheit;

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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