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83/01Norm
§2 Abs2 UVP-GRechtssatz
1. Die Änderung eines baurechtlichen Genehmigungsantrages für Gebäude zur Massentierhaltung dahingehend, dass es zu einer wesentlichen Erweiterung der Bruttogeschoßfläche und einer Änderung der Nutzungsart von Legehennenställen kommt, ist grundsätzlich geeignet, z. B. bei den Nachbarn neue bzw. größere Beeinträchtigungen herbeizuführen. Es handelt sich daher um eine wesentliche Änderung des ursprünglich gestellten Antrages, die im Bezug auf die Übergangsbestimmungen des UVP-G als konkludente Zurückziehung des ursprünglichen und Einbringung eines neuen Antrages zu werten ist.
2. Die Nutzung von bestehenden vier Ställen zur Legehennenhaltung und die Errichtung eines neuen Stalles sowie die Nutzung dieser Ställe in Form der Bodenhaltung sind als Vorhaben im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G anzusehen. Dieses neue Vorhaben ist in Bezug auf fünf bestehende, baurechtlich genehmigte Ställe als Änderung der bestehenden Anlage im Sinn des § 3 Abs. 4 UVP-G zu bewerten.2. Die Nutzung von bestehenden vier Ställen zur Legehennenhaltung und die Errichtung eines neuen Stalles sowie die Nutzung dieser Ställe in Form der Bodenhaltung sind als Vorhaben im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G anzusehen. Dieses neue Vorhaben ist in Bezug auf fünf bestehende, baurechtlich genehmigte Ställe als Änderung der bestehenden Anlage im Sinn des Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G zu bewerten.
3. Bei Anwendung der im Anhang 1 Z 26 UVP-G genannten Schwellenwerte kommt es auf die (bestehende bzw. beantragte) Berechtigung zur Errichtung von Legehennenplätzen und nicht auf die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Legehennen an.3. Bei Anwendung der im Anhang 1 Ziffer 26, UVP-G genannten Schwellenwerte kommt es auf die (bestehende bzw. beantragte) Berechtigung zur Errichtung von Legehennenplätzen und nicht auf die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Legehennen an.
4. Mit "...Plätzen" ist gemeint, wie viel Platz für Legehennen vorhanden ist. Wie viel Platz vorhanden ist, das ist eine rechnerisch erfassbare, objektiv zu bestimmende Frage der Fläche bzw. der Kubatur. Die nach UVP-G maßgebliche Anzahl der Plätze wird durch die größte verfügbare, d. h. technisch und rechtmäßig nutzbare Fläche bestimmt. Die Grenzen der rechtmäßigen Nutzung bestimmen sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften, hier aus dem Stmk. BauG, dem Stmk. Tierschutz- und TierhalteG und der Stmk. NutztierhaltungsV.
5. Bei der Bestimmung der Kapazität eines einheitlichen Vorhabens der Massentierhaltung in Form von mehreren Stallgebäuden bleiben solche Stallgebäude außer Betracht, deren Nutzung für diese Massentierhaltung vom Projektwerber überhaupt nicht beantragt ist.
Schlagworte
Antrag, Wille des Antragstellers; Antragsänderung; Änderung, Anlage bestehende; Feststellungsverfahren, Übergangsbestimmungen, Anwendbarkeit; Formmangel; Kapazität; Massentierhaltungen, Plätze; Übergangsbestimmungen, Genehmigungsverfahren; Übergangsbestimmungen, Vorhaben, Änderung; Vorhaben, Einheit;Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013