RS Umse 2000/5/16 US 9/2000/2-21

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Veröffentlicht am 16.05.2000
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Index

83/01

Rechtssatz

1. Anhang 1 Z 16 UVP-G normiert die UVP-Pflicht für den Neubau von Flughäfen und Flugfeldern sowie für die Neuerrichtung oder Erweiterung von Pisten. Sonstige Maßnahmen, wie Änderung der Flugfrequenzen, Veränderung der Pistenqualität bzw. Pistenkategorie, Installation von zusätzlichen Funknavigationseinrichtungen oder Befeuerungsanlagen usw., sind nicht Gegenstand der UVP-Pflicht.1. Anhang 1 Ziffer 16, UVP-G normiert die UVP-Pflicht für den Neubau von Flughäfen und Flugfeldern sowie für die Neuerrichtung oder Erweiterung von Pisten. Sonstige Maßnahmen, wie Änderung der Flugfrequenzen, Veränderung der Pistenqualität bzw. Pistenkategorie, Installation von zusätzlichen Funknavigationseinrichtungen oder Befeuerungsanlagen usw., sind nicht Gegenstand der UVP-Pflicht.

2. Ein Neubau von Flughäfen oder Flugfeldern liegt nur vor, wenn eine Gesamtanlage neu errichtet wird.

3. Pisten sind auf Flugplätzen festgelegte Flächen für den Start und die Landung von Luftfahrzeugen. Diese sind von Flächen zu unterscheiden, die sich zwar in der bautechnischen Asphaltausführung gleichen mögen, doch der Luftfahrt in ganz unterschiedlicher Weise gewidmet sind, wie Rollwege oder Stoppflächen.

4. Von der Neuerrichtung einer Piste kann nur dort gesprochen werden, wo von einer bestehenden Piste räumlich getrennt eine völlig neue Piste errichtet oder eine bestehende Piste dergestalt "verlegt" wird, dass sie an einem anderen Ort neu errichtet und die alte Piste aufgelassen wird.

5. Erweiterung einer Piste ist eine - nicht vollkommen unerhebliche - Veränderung der Situierung der Piste, ein Heraustreten aus ihrer bisherigen räumlichen Begrenzung, und zwar auch dann, wenn keine Mehrflächen gegenüber der alten Piste entstehen, die Gesamtflächenbilanz daher nicht verändert wird.

6. Der auf Kapazitätserweiterungen abstellende Änderungstatbestand des § 3 Abs. 4 UVP-G ist nicht anwendbar, wenn ein in Anhang 1 angeführter Tatbestand selbst Änderungen (Erweiterungen) ausdrücklich anspricht.6. Der auf Kapazitätserweiterungen abstellende Änderungstatbestand des Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G ist nicht anwendbar, wenn ein in Anhang 1 angeführter Tatbestand selbst Änderungen (Erweiterungen) ausdrücklich anspricht.

Schlagworte

Anhang, Interpretation; Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Änderung, im Anhang definierte; Flughäfen, Flugfelder, Neubau; Pisten; Pisten, Neuerrichtung, Erweiterung; Vorhaben, UVP-pflichtige

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2010
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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