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83/01Norm
UVP-G §2 Abs2Rechtssatz
1. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG bedürfen schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Ein Bescheid gilt jedenfalls dann als mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, wenn der Bescheidtext in einem Datenverarbeitungssystem derart gespeichert ist, dass die Ausfertigung dieses Bescheides mit Hilfe dieses Datenverarbeitungssystems erstellt werden kann.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG bedürfen schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Ein Bescheid gilt jedenfalls dann als mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, wenn der Bescheidtext in einem Datenverarbeitungssystem derart gespeichert ist, dass die Ausfertigung dieses Bescheides mit Hilfe dieses Datenverarbeitungssystems erstellt werden kann.
2. § 3 Abs. 6 UVP-G enthält keine Bestimmung, wonach die Landesregierung bei der Einleitung eines Feststellungsverfahrens von Amts wegen an eine Frist, an den Stand eines anderen Verwaltungsverfahrens oder Verfahrenshandlungen einer anderen Behörde gebunden wäre. Ein Feststellungsverfahren kann auch nach Erlassung von Genehmigungsbescheiden für das betreffende Vorhaben eingeleitet werden.2. Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G enthält keine Bestimmung, wonach die Landesregierung bei der Einleitung eines Feststellungsverfahrens von Amts wegen an eine Frist, an den Stand eines anderen Verwaltungsverfahrens oder Verfahrenshandlungen einer anderen Behörde gebunden wäre. Ein Feststellungsverfahren kann auch nach Erlassung von Genehmigungsbescheiden für das betreffende Vorhaben eingeleitet werden.
3. Es ist davon auszugehen, dass durch das UVP-G und die zum Anlass der Erlassung dieses Gesetzes neu eingefügten Verfassungsbestimmungen die damals geltende UVP-Richtlinie vollständig umgesetzt werden sollte. Die Zuständigkeitsnormen betreffend UVP derogieren in dieser Beziehung anderen, früher erlassenen Zuständigkeitsnormen. Dies gilt auch für Vorhaben, die sonst zu den Angelegenheiten der Bodenreform zählen.
4. Das UVP-G schafft nicht nur eine Verfahrens- und Entscheidungskonzentration für bestehende Genehmigungsvorbehalte nach den Materienvorschriften, sondern enthält in § 17 iVm. Anhang 1 auch eigene Genehmigungstatbestände. Für eine Genehmigung nach § 17 UVP-G ist gemäß § 17 iVm. § 5 UVP-G jedenfalls ein Genehmigungsantrag zu stellen, gleich, ob die mit anzuwendenden Materiengesetze Genehmigungsanträge vorsehen oder nicht.4. Das UVP-G schafft nicht nur eine Verfahrens- und Entscheidungskonzentration für bestehende Genehmigungsvorbehalte nach den Materienvorschriften, sondern enthält in Paragraph 17, in Verbindung mit Anhang 1 auch eigene Genehmigungstatbestände. Für eine Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G ist gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 5, UVP-G jedenfalls ein Genehmigungsantrag zu stellen, gleich, ob die mit anzuwendenden Materiengesetze Genehmigungsanträge vorsehen oder nicht.
5. Projektwerberin iS. des 2. Abschnittes des UVP-G ist bei Vorhaben zur Trennung von Wald und Weide nach dem Tir. WWSG die Agrarbehörde selbst. Ihr behördlicher Wille ist auf die Erlassung eines entsprechenden Aktes von Amts wegen auf Grundlage eines konkreten Projektes und somit auf die Verwirklichung eines konkreten Vorhabens gerichtet, wobei die Agrarbehörde weder inhaltlich noch hinsichtlich der einzubeziehenden Personen an Anträge gebunden ist und ihre Maßnahmen im öffentlichen Interesse allenfalls auch gegen den Willen der Beteiligten durchzuführen hat.
6. Die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G bezieht sich nur auf Genehmigungsverfahren und somit nur auf antragsbedürftige Verwaltungsakte und nicht auf amtswegige Verfahren. Sie ist daher auf das Servitutenneuregulierungsverfahren nicht anzuwenden.6. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G bezieht sich nur auf Genehmigungsverfahren und somit nur auf antragsbedürftige Verwaltungsakte und nicht auf amtswegige Verfahren. Sie ist daher auf das Servitutenneuregulierungsverfahren nicht anzuwenden.
7. Rodung ist gemäß § 17 Abs. 1 ForstG 1975 die Verwendung zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Anhang 1 Z 49 UVP-G enthält keine Einschränkung der Rodung auf Großkahlhiebe.7. Rodung ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 die Verwendung zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Anhang 1 Ziffer 49, UVP-G enthält keine Einschränkung der Rodung auf Großkahlhiebe.
8. Die im Rahmen eines Servitutenneuregulierungsverfahrens geplanten Rodungen bilden gemeinsam ein Vorhaben, wenn sie im Rahmen eines Gesamtprojektes in einem einheitlichen Verfahren zu einem gemeinsamen Zweck verfügt werden (sollen), nämlich der Weidefreistellung von Wald und der Schaffung von Reinweide durch Rodungen verschiedener Größe, die in engem räumlichen Zusammenhang stehen. Diese Auslegung ist auch durch die Judikatur des EuGH zur UVP-Richtlinie geboten, wonach ein Mitgliedstaat sein Ermessen überschreitet, wenn er lediglich ein Kriterium der Projektgröße festlegt, ohne sich außerdem zu vergewissern, dass das Regelungsziel nicht durch die Aufsplitterung von Projekten umgangen wird.
9. In das UVP-Verfahren für Rodungen anläßlich von Servitutenneuregulierungen sind sämtliche Maßnahmen, die mit der Rodung in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, einzubeziehen. Der sachliche Zusammenhang wird nur für umweltrelevante Maßnahmen im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G gegeben sein. Rein zivilrechtliche Fragen der Neuverteilung von Rechten gehören nicht zum UVP-pflichtigen Vorhaben.9. In das UVP-Verfahren für Rodungen anläßlich von Servitutenneuregulierungen sind sämtliche Maßnahmen, die mit der Rodung in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, einzubeziehen. Der sachliche Zusammenhang wird nur für umweltrelevante Maßnahmen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G gegeben sein. Rein zivilrechtliche Fragen der Neuverteilung von Rechten gehören nicht zum UVP-pflichtigen Vorhaben.
Schlagworte
Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Auslegung, richtlinienkonforme; Bescheid, automationsunterstützte Datenverarbeitung, Beglaubigung; Feststellungsverfahren, Einleitung von Amts wegen, Zulässigkeit; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Parteistellung, mitwirkende Behörde; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Projektwerber; Genehmigungsantrag, Antragslegitimation; Genehmigungspflicht, selbständige; Rodungen; UVP-Richtlinie, Umsetzung; UVP-Verfahren, Bodenreform, Zuständigkeit; Übergangsbestimmungen, Genehmigungsverfahren, Servitutenneuregulierungsplan; Vorhaben, Einheit; Vorhaben, UVP-pflichtige;Dokumentnummer
UMSER_20000614_US_9_2000_6_13_01