Index
83/01Norm
UVP-G §2 Abs2Text
Betrifft: Baumbach-Alm, Brandenberg;
Servitutenneuregulierungen;
Feststellungsverfahren gem. § 3 Abs. 6 UVP-G, BerufungFeststellungsverfahren gem. Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G, Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Adolf Kandut als Vorsitzenden sowie Dr. Franz Oberleitnerals Berichter und Dr. Heinrich Tettinek als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz, der Gemeinde Brandenberg, der Österreichischen Bundesforste AG und der in Pkt. 1-10 der Zustellverfügung genannten Personen gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.3.2000, U-13.252/18, betreffend die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) für die Rodung verschiedener Flächen im Ausmaß von insgesamt 65,63 ha im Zuge einer Servituten-Neuregulierung auf der Baumbach-Alm zu Recht erkannt:
Spruch
I.Die Berufungen des Amtes der Tiroler Landesregierung, Agrarbehörde 1, und der Gemeinde Brandenberg werden abgewiesen. Für das Vorhaben der Servituten-Neuregulierung einschließlich der Rodung von Flächen im Ausmaß von insgesamt 65,63 ha, wie es mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Agrarbehörde 1, vom 1.12.1999, Zl. IIIb1- S1478/14-1999, berichtigt durch Bescheid vom 27.12.1999, Zl. IIIb1-S1478/14-1999, gemäß den Bestimmungen des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes angeordnet wurde, ist eine UVP nach dem 2. Abschnitt des UVP-G durchzuführen.römisch eins.Die Berufungen des Amtes der Tiroler Landesregierung, Agrarbehörde 1, und der Gemeinde Brandenberg werden abgewiesen. Für das Vorhaben der Servituten-Neuregulierung einschließlich der Rodung von Flächen im Ausmaß von insgesamt 65,63 ha, wie es mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Agrarbehörde 1, vom 1.12.1999, Zl. IIIb1- S1478/14-1999, berichtigt durch Bescheid vom 27.12.1999, Zl. IIIb1-S1478/14-1999, gemäß den Bestimmungen des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes angeordnet wurde, ist eine UVP nach dem 2. Abschnitt des UVP-G durchzuführen.
Rechtsgrundlagen §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1 und 6, 5 Abs. 1, 17, 39 Abs. 1 und 40 Abs. 1 UVP-G, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. Nr. 73/1996;Rechtsgrundlagen Paragraphen 2, Absatz 2 und 3, 3 Absatz eins und 6, 5 Absatz eins, 17, 39, Absatz eins und 40 Absatz eins, UVP-G, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1996,;
§§ 10 Abs. 2 und 12 USG, BGBl. Nr. 698/1993Paragraphen 10, Absatz 2 und 12 USG, Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1993,
§ 39 Tiroler Wald- u. Weideservitutengesetz, LGuVBl. Nr. 21/1952Paragraph 39, Tiroler Wald- u. Weideservitutengesetz, LGuVBl. Nr. 21/1952
§ 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF.
II. Die Berufungen der Berufungswerber Österreichische Bundesforste AG, Anna Atzl, Georg Burgstaller, Erwin Mühlegger, Josef Marksteiner, Adolf Thumer, Georg Neuhauser, Josef Neuhauser, Johann Arzberger, Emma Burgstaller und Josef Messner werden als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Berufungen der Berufungswerber Österreichische Bundesforste AG, Anna Atzl, Georg Burgstaller, Erwin Mühlegger, Josef Marksteiner, Adolf Thumer, Georg Neuhauser, Josef Neuhauser, Johann Arzberger, Emma Burgstaller und Josef Messner werden als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgFRechtsgrundlage: Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF
Begründung
Zu Spruchabschnitt IZu Spruchabschnitt römisch eins
1. Verfahrensgang
1.1. Mit Bescheid vom 1.12.1999, Zl. IIIb1-S1478/14-1999, berichtigt durch Bescheid vom 27.12.1999, Zl. IIIb1-1478/22- 1999, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz einen Servituten-Neuregulierungsplan gem. § 41 WWSG, der eine Servituten-Neuregelung für neun namentlich bezeichnete einforstungsberechtigte Güter enthält. Dieser Bescheid erging auf Grund eines Projektes der Abt. Almwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.10.1999, Zl. IIId4-6130.1.1. Mit Bescheid vom 1.12.1999, Zl. IIIb1-S1478/14-1999, berichtigt durch Bescheid vom 27.12.1999, Zl. IIIb1-1478/22- 1999, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz einen Servituten-Neuregulierungsplan gem. Paragraph 41, WWSG, der eine Servituten-Neuregelung für neun namentlich bezeichnete einforstungsberechtigte Güter enthält. Dieser Bescheid erging auf Grund eines Projektes der Abt. Almwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.10.1999, Zl. IIId4-6130.
1.2. Dieser Servituten-Neuregulierungsplan wurde auch der Abt. Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung zur Kenntnis gebracht. Diese leitete im Jänner 2000 von Amts wegen ein Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 6 UVP-G ein. In diesem Verfahren gaben das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz, der Landesagrarsenat, die Österreichische Bundesforste AG, Hermann Klingler als Weidereferent und gewählter Vertreter der Gemeinde Brandenberg, Georg Neuhauser als Ortsbauernobmann und gewählter Vertreter und Alpsgruppenobmann der Weidegruppe VII sowie als unmittelbar Betroffener und Johann Arzberger als von der Häuselalm und auf die Baumbachalm zu überzimmernder Berechtigter Stellungnahmen ab.1.2. Dieser Servituten-Neuregulierungsplan wurde auch der Abt. Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung zur Kenntnis gebracht. Diese leitete im Jänner 2000 von Amts wegen ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G ein. In diesem Verfahren gaben das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz, der Landesagrarsenat, die Österreichische Bundesforste AG, Hermann Klingler als Weidereferent und gewählter Vertreter der Gemeinde Brandenberg, Georg Neuhauser als Ortsbauernobmann und gewählter Vertreter und Alpsgruppenobmann der Weidegruppe römisch sieben sowie als unmittelbar Betroffener und Johann Arzberger als von der Häuselalm und auf die Baumbachalm zu überzimmernder Berechtigter Stellungnahmen ab.
Amt 14.3.2000 erließ die Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde den angefochtenen Feststellungsbescheid. Darin wurde festgestellt, dass für Rodungen im Umfang von insgesamt 65,36 ha, wie sie im Servituten-Neuregulierungsplan der Agrarbehörde vorgesehen sind, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 2. Abschnitt des UVP-G durchzuführen sei.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Servituten-Neuregulierungsplan verschiedene in räumlichem Zusammenhang stehende Rodungen mit einer Gesamtfläche von 65,63 ha vorsehe. Der Tatbestand des Anhanges 1 Z. 49 des UVP-G erfasse Rodungen ab einer Fläche von 20 ha. Es sei nicht erforderlich, dass die Rodungen eine zusammenhängende Fläche bildeten. Vielmehr seien alle Rodungen von der Grundeigentümerin der zu rodenden Waldflächen, der Österreichischen Bundesforste AG durchzuführen und die Rodungen dienten einem gemeinsamen Zweck. Die Neuregulierung sei als untrennbares Ganzes anzusehen. Für Vorhaben, die in Anhang 1 des UVP-G enthalten seien, sei unabhängig von ihrer Umwelterheblichkeit im Sinn des § Abs. 1 UVP-G jedenfalls eine UVP durchzuführen. Das Vorhaben falle auch nicht unter die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G, wonach das UVP-G nicht anzuwenden ist für Vorhaben, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31.12.1994 eingeleitet wurde. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, dass das Verfahren bereits mit der "Brandenberger Provisorialverfügung" vom 27.2.1929, sondern erst auf Grund des Projektes der Abt. Almwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung und auf Grund eines entsprechenden Antrages der Berechtigten vom 20.2.1997 und einer Einigung in der Verhandlung am 28.5.1997 eingeleitet worden sei. Damit sei die Einleitung des Verfahrens erst nach dem Stichtag 31.12.1994 erfolgt und das UVP-G auf dieses Vorhaben zur Gänze anwendbar. Das UVP-G sei gegenüber dem WWSG als Spezialnorm anzusehen. Ein Mitvollzug durch die Agrarbehörde im Rahmen der ihr durch die Bodenreformgesetze zugewiesenen "Generalkompetenz" sei verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Es sei daher ein UVP-Verfahren nach dem 2. Abschnitt des UVP-G durch die Landesregierung durchzuführen.Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Servituten-Neuregulierungsplan verschiedene in räumlichem Zusammenhang stehende Rodungen mit einer Gesamtfläche von 65,63 ha vorsehe. Der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 49, des UVP-G erfasse Rodungen ab einer Fläche von 20 ha. Es sei nicht erforderlich, dass die Rodungen eine zusammenhängende Fläche bildeten. Vielmehr seien alle Rodungen von der Grundeigentümerin der zu rodenden Waldflächen, der Österreichischen Bundesforste AG durchzuführen und die Rodungen dienten einem gemeinsamen Zweck. Die Neuregulierung sei als untrennbares Ganzes anzusehen. Für Vorhaben, die in Anhang 1 des UVP-G enthalten seien, sei unabhängig von ihrer Umwelterheblichkeit im Sinn des Paragraph Absatz eins, UVP-G jedenfalls eine UVP durchzuführen. Das Vorhaben falle auch nicht unter die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G, wonach das UVP-G nicht anzuwenden ist für Vorhaben, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31.12.1994 eingeleitet wurde. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, dass das Verfahren bereits mit der "Brandenberger Provisorialverfügung" vom 27.2.1929, sondern erst auf Grund des Projektes der Abt. Almwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung und auf Grund eines entsprechenden Antrages der Berechtigten vom 20.2.1997 und einer Einigung in der Verhandlung am 28.5.1997 eingeleitet worden sei. Damit sei die Einleitung des Verfahrens erst nach dem Stichtag 31.12.1994 erfolgt und das UVP-G auf dieses Vorhaben zur Gänze anwendbar. Das UVP-G sei gegenüber dem WWSG als Spezialnorm anzusehen. Ein Mitvollzug durch die Agrarbehörde im Rahmen der ihr durch die Bodenreformgesetze zugewiesenen "Generalkompetenz" sei verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Es sei daher ein UVP-Verfahren nach dem 2. Abschnitt des UVP-G durch die Landesregierung durchzuführen.
1.3. Gegen diesen Feststellungsbescheid brachten das Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Agrarbehörde 1 als mitwirkende Behörde sowie die Österreichische Bundesforste AG als Grundeigentümerin, Hermann Klingler als Weidereferent und gewählter Vertreter der Gemeinde Brandenberg und verschiedene Berechtigte der Baumbach Alm in offener Frist Berufung ein.
Die Agrarbehörde 1. Instanz machte in ihrer Berufung vom 10.4.2000, ergänzt durch mehrere Stellungnahmen folgende Berufungsgründe geltend:
1. Der Feststellungsbescheid sei nicht richtig beglaubigt und daher rechtsunwirksam, da statt der in der Beglaubigungsverordnung BGBl. II Nr. 494/99 iVm § 18 Abs. 4 AVG vorgeschriebenen Fertigungsklausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" die Klausel "F.d.R.d.A." beigesetzt sei.1. Der Feststellungsbescheid sei nicht richtig beglaubigt und daher rechtsunwirksam, da statt der in der Beglaubigungsverordnung BGBl. römisch zwei Nr. 494/99 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG vorgeschriebenen Fertigungsklausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" die Klausel "F.d.R.d.A." beigesetzt sei.
2. Brandenberg zähle zu den waldreichsten Gemeinden Tirols. Im Servitutenverfahren sei zudem eine Reihe von Gutachten eingeholt worden und im Servituten-Neuregulierungsplan eine Reihe von Nebenbestimmungen zum Schutz von Natur und Landschaft aufgenommen worden. Die Agrarbehörde habe bei ihrer Entscheidung einen gesetzlichen Auftrag erfüllt, den Wald von der Weide zu entlasten und Rodungen durchzuführen soweit reine Weideflächen nicht vorhanden seien. Diese Gesetzeslage müsse man sich vor Augen halten, wenn Rodungen dieser Art unter dem Gesichtspunkt des UVP-G plötzlich als "verpönt" gesehen werden sollten.
3. Die UVP-Behörde sei zur Feststellung gem. § 3 Abs. 6 UVP-G überhaupt nicht zuständig, da gemäß § 38 Abs. 3 WWSG von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens zur Neuordnung der Servituten die Agrarbehörde zur Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung einer Regulierung oder Ablösung in das Verfahren einbezogen werden müssen, zuständig sei. Während dieses Zeitraumes sei in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Frage der UVP-Pflichtigkeit von Regulierungsmaßnahmen, wie sie im agrarbehördlichen Bescheid vom 1.12.1999 angeordnet würden, sei vom anhängigen Servitutenverfahren nicht trennbar. Überhaupt sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht die UVP-Behörde, sondern die Agrarbehörde für die Durchführung des Feststellungsverfahrens und auch des UVP-Verfahrens zuständig.3. Die UVP-Behörde sei zur Feststellung gem. Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G überhaupt nicht zuständig, da gemäß Paragraph 38, Absatz 3, WWSG von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens zur Neuordnung der Servituten die Agrarbehörde zur Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung einer Regulierung oder Ablösung in das Verfahren einbezogen werden müssen, zuständig sei. Während dieses Zeitraumes sei in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Frage der UVP-Pflichtigkeit von Regulierungsmaßnahmen, wie sie im agrarbehördlichen Bescheid vom 1.12.1999 angeordnet würden, sei vom anhängigen Servitutenverfahren nicht trennbar. Überhaupt sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht die UVP-Behörde, sondern die Agrarbehörde für die Durchführung des Feststellungsverfahrens und auch des UVP-Verfahrens zuständig.
Artikel 11 Abs. 1 Z 7 B-VG normiere im Gegensatz zum Inhalt der Bodenreform schon seit 1883 keine Verfahrenskonzentration. Auch sei zweifelhaft, dass Artikel 11 Abs. 1 Z 7 die UVP auch für den Bereich der Bodenreform umsetzen wollte, da die UVP-Richtlinie der EU in ihrer damaligen Stammfassung weder für Flurbereinigungen noch für Abholzungen zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart eine UVP-Pflicht vorgesehen habe. Artikel 11 Abs. 1 Z 7 B-VG habe aber die verfassungsrechtliche Grundlage zur Umsetzung der UVP-Richtlinie in Form eines UVP-G schaffen wollen. Die Schaffung des Artikel 11 Abs. 1 Z 7 habe an der im Bereich Bodenreform bestehenden Generalzuständigkeit der Agrarbehörden sowie an der Einrichtung der Agrarbehörden als Sonderbehörden für die Vollziehung der Bodenreform nichts verändert.Artikel 11 Absatz eins, Ziffer 7, B-VG normiere im Gegensatz zum Inhalt der Bodenreform schon seit 1883 keine Verfahrenskonzentration. Auch sei zweifelhaft, dass Artikel 11 Absatz eins, Ziffer 7, die UVP auch für den Bereich der Bodenreform umsetzen wollte, da die UVP-Richtlinie der EU in ihrer damaligen Stammfassung weder für Flurbereinigungen noch für Abholzungen zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart eine UVP-Pflicht vorgesehen habe. Artikel 11 Absatz eins, Ziffer 7, B-VG habe aber die verfassungsrechtliche Grundlage zur Umsetzung der UVP-Richtlinie in Form eines UVP-G schaffen wollen. Die Schaffung des Artikel 11 Absatz eins, Ziffer 7, habe an der im Bereich Bodenreform bestehenden Generalzuständigkeit der Agrarbehörden sowie an der Einrichtung der Agrarbehörden als Sonderbehörden für die Vollziehung der Bodenreform nichts verändert.
4. Die UVP-Behörde sei zur amtswegigen Feststellung der UVP-Pflicht nicht mehr zuständig gewesen, da diese bereits lange vor Erlassen des Servituten-Neuregulierungsplanes von dem Verfahren informiert worden sei und diese erst nach Erlassung dieses Bescheides das Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet habe. Auch für das amtswegige Feststellungsverfahren müsse die im Gesetz festgelegte 3- monatige Entscheidungsfrist gelten. Die UVP-Behörde habe nach Erlassung des Servituten-Neuregulierungsplanes erneut ein amtswegiges Feststellungsverfahren eingeleitet, was nicht zulässig sei.
5. Das UVP-G sei nur auf antragsbedürftige Verwaltungsverfahren anzuwenden. Verfahren nach dem WWSG im Speziellen und im Bereich der Bodenreform im Allgemeinen seien von Amts wegen einzuleiten und nicht antragsgebunden. Schon daher komme die Anwendung des UVP-G nicht in Betracht.
6. Für das in Rede stehende Vorhaben auf der Baumbachalm sei bereits mit Provisorialverfügung vom 27.2.1929 ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden. Einen weiteren verfahrenseinleitenden Akt habe es seither nicht gegeben. Das Vorhaben falle deshalb unter die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G.6. Für das in Rede stehende Vorhaben auf der Baumbachalm sei bereits mit Provisorialverfügung vom 27.2.1929 ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden. Einen weiteren verfahrenseinleitenden Akt habe es seither nicht gegeben. Das Vorhaben falle deshalb unter die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G.
7. Auch das UVP-G sähe für Rodungsmaßnahmen im Bereich der Bodenreform keine UVP-Pflicht vor, da Anhang 1 Z 49 UVP-G nicht jede forstgesetzlich schon als Rodung zu sehende Maßnahme meine, sondern unter Rodung dort nur umweltwirksame, der Zweckentfremdung von Land- oder Forstwirtschaft dienende "Kahlschläge" gemeint seien.7. Auch das UVP-G sähe für Rodungsmaßnahmen im Bereich der Bodenreform keine UVP-Pflicht vor, da Anhang 1 Ziffer 49, UVP-G nicht jede forstgesetzlich schon als Rodung zu sehende Maßnahme meine, sondern unter Rodung dort nur umweltwirksame, der Zweckentfremdung von Land- oder Forstwirtschaft dienende "Kahlschläge" gemeint seien.
8. Ziffer 49 UVP-G erfasse nur zusammenhängende Rodungen. Die auf der Baumbachalm vorgesehenen Rodungen stünden in einem tatsächlichen und rechtlichen, untrennbarem Zusammenhang mit dem berechtigten Gut und seien auch in Bezug auf ihre Umweltauswirkungen nicht als Ganzes zu sehen.
9. Auf anhängige Vorhaben sei die EU-UVP-Richtlinie weder in ihrer Stammfassung noch in ihrer geänderten Fassung anzuwenden.
Die Agrarbehörde stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Einstellung des Feststellungsverfahrens zu verfügen bzw. in eventuell festzustellen, dass eine UVP-Pflicht nach dem 2. Abschnitt des UVP-G für die Servitutenneuordnung Baumbach im Bescheid vom 1.12.1999 nicht bestehe in eventu auch klarzustellen, dass die Erledigung der UVP-Behörde vom 16.3.2000 keinen rechtswirksamen Bescheid darstelle.
Hermann Klingler macht in seiner Berufung als Weidereferent und gewählter Vertreter der Gemeinde Brandenberg geltend, dass das Verfahren bereits lange vor Inkrafttreten des UVP-G eingeleitet worden und dieses Gesetz daher auf Grund der Übergangsbestimmungen nicht anwendbar sei und führt einige Beispiele für Verfahrenshandlungen vor dem 31.12.1994 an.
Zu den Berufungen der anderen Berufungswerber siehe Begründung zu Spruchpunkt II.Zu den Berufungen der anderen Berufungswerber siehe Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei.
1.4. Da der von den Parteien dargelegte Sachverhalt zu keinen Zweifeln Anlass gibt, konnte der Umweltsenat von der Erhebung weiterer Tatsachen absehen und es konnte auf Grund eines Verzichtes der Berufungswerberinnen auf die mündliche Verhandlung gemäß § 10 Abs. 2 USG auf Grund der Aktenlage entschieden werden.1.4. Da der von den Parteien dargelegte Sachverhalt zu keinen Zweifeln Anlass gibt, konnte der Umweltsenat von der Erhebung weiterer Tatsachen absehen und es konnte auf Grund eines Verzichtes der Berufungswerberinnen auf die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, USG auf Grund der Aktenlage entschieden werden.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Bei dem angefochtenen Feststellungsbescheid handelt es sich jedenfalls um einen rechtswirksamen Bescheid. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG bedürfen schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Dass der angefochtene Bescheid derart erstellt wurde, geht schon aus der im Kopf angeführten DVR-Nummer und dem Schriftbild hervor. Ein Bescheid gilt jedenfalls dann als mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, wenn der Bescheidtext in einem Datenverarbeitungssystem derart gespeichert ist, dass die Ausfertigung dieses Bescheides mit Hilfe dieses Datenverarbeitungssystems erstellt werden kann (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/03/0254 und 24.11.1998, 98/05/0142). Die Beschwerdeführerin hat keine Umstände dargetan, die daran zweifeln lassen. Die Beifügung einer wie immer gearteten Beglaubigung und einer entsprechenden Fertigungsklausel ist daher ohne Belang.2.1. Bei dem angefochtenen Feststellungsbescheid handelt es sich jedenfalls um einen rechtswirksamen Bescheid. Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG bedürfen schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Dass der angefochtene Bescheid derart erstellt wurde, geht schon aus der im Kopf angeführten DVR-Nummer und dem Schriftbild hervor. Ein Bescheid gilt jedenfalls dann als mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, wenn der Bescheidtext in einem Datenverarbeitungssystem derart gespeichert ist, dass die Ausfertigung dieses Bescheides mit Hilfe dieses Datenverarbeitungssystems erstellt werden kann vergleiche VwGH 16.12.1998, 98/03/0254 und 24.11.1998, 98/05/0142). Die Beschwerdeführerin hat keine Umstände dargetan, die daran zweifeln lassen. Die Beifügung einer wie immer gearteten Beglaubigung und einer entsprechenden Fertigungsklausel ist daher ohne Belang.
2.2. § 3 Abs. 6 UVP-G lautet:2.2. Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G lautet:
"(6) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder eines Umweltanwaltes innerhalb von drei Monaten mit Bescheid festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkende Behörde, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde."
Gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G ist für das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 6 UVP-G in 1. Instanz die Landesregierung zuständig. Berufungsbehörde ist gemäß § 40 UVP-G der Umweltsenat.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G ist für das Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G in 1. Instanz die Landesregierung zuständig. Berufungsbehörde ist gemäß Paragraph 40, UVP-G der Umweltsenat.
Eine Zuständigkeit von Behörden, die zu Entscheidungen nach anderen Gesetzen berufen sind, kommt für die Entscheidung gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G nicht in Betracht.Eine Zuständigkeit von Behörden, die zu Entscheidungen nach anderen Gesetzen berufen sind, kommt für die Entscheidung gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G nicht in Betracht.
Der angefochtene Bescheid wurde von Dr. Hirn "Für die Landesregierung" gezeichnet, im Kopf sind Bezeichnung und Adresse des Amtes der Tiroler Landesregierung angeführt. Es fehlt jeder Hinweis dafür, dass der Genehmigende nicht berechtigt wäre, für die Landesregierung zu unterfertigen, daher liegt ein Bescheid der zuständigen Behörde vor.
§ 3 Abs. 6 UVP-G enthält auch keine Bestimmung, wonach die Landesregierung bei der Einleitung eines Feststellungsverfahrens von Amts wegen an eine Frist, an den Stand eines anderen Verwaltungsverfahrens oder Verfahrenshandlungen einer anderen Behörde gebunden wäre. Ein Feststellungsverfahren kann auch nach Erlassung von Genehmigungsbescheiden für das betreffende Vorhaben eingeleitet werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die dreimonatige Entscheidungsfrist auch für den Fall der amtswegigen Entscheidung gilt. Überschreitet die Behörde die ihr zur Verfügung stehende Frist, so steht den Verfahrensparteien jedoch die Möglichkeit eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG offen; der nach Verstreichen einer längeren Frist erlassene Bescheid wird durch die Fristüberschreitung allein noch nicht rechtswidrig.Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G enthält auch keine Bestimmung, wonach die Landesregierung bei der Einleitung eines Feststellungsverfahrens von Amts wegen an eine Frist, an den Stand eines anderen Verwaltungsverfahrens oder Verfahrenshandlungen einer anderen Behörde gebunden wäre. Ein Feststellungsverfahren kann auch nach Erlassung von Genehmigungsbescheiden für das betreffende Vorhaben eingeleitet werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die dreimonatige Entscheidungsfrist auch für den Fall der amtswegigen Entscheidung gilt. Überschreitet die Behörde die ihr zur Verfügung stehende Frist, so steht den Verfahrensparteien jedoch die Möglichkeit eines Devolutionsantrages gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG offen; der nach Verstreichen einer längeren Frist erlassene Bescheid wird durch die Fristüberschreitung allein noch nicht rechtswidrig.
Auch die in US 9/1998/4-35 vom 6.11.1998 bestimmten Voraussetzungen für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens
2.3. Auch die Berufungslegitimation des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abt. Agrarbehörde 1, ist gegeben. Gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G hat "die mitwirkende Behörde" im Feststellungsverfahren Parteistellung. Gemäß § 2 Abs. 3 UVP-G sind mitwirkende Behörden u. a. jene Behörden, die an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind. § 38 WWSG legt die Zuständigkeit der Agrarbehörden für die Entscheidung über Servituten-Neuregelungen und alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest, die zum Zweck der Durchführung einer Regulierung oder Ablösung in das Verfahren einbezogen werden müssen. § 1 des Tiroler Agrarbehördengesetzes, LGuVBl. Nr. 32/1948, bestimmt als Agrarbehörde 1. Instanz das Amt der Landesregierung. Die Abt. Agrarbehörde 1 des Amtes der Tiroler Landesregierung ist somit jedenfalls jene Behörde, die zur Entscheidung berufen wäre, wenn für das Vorhaben nicht eine UVP nach dem UVP-G durchzuführen wäre und daher jedenfalls am agrarbehördlichen Verfahren "zu beteiligen". Sie ist mitwirkende Behörde im Sinn des UVP-G.2.3. Auch die Berufungslegitimation des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abt. Agrarbehörde 1, ist gegeben. Gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G hat "die mitwirkende Behörde" im Feststellungsverfahren Parteistellung. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G sind mitwirkende Behörden u. a. jene Behörden, die an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind. Paragraph 38, WWSG legt die Zuständigkeit der Agrarbehörden für die Entscheidung über Servituten-Neuregelungen und alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest, die zum Zweck der Durchführung einer Regulierung oder Ablösung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Paragraph eins, des Tiroler Agrarbehördengesetzes, LGuVBl. Nr. 32 aus 1948,, bestimmt als Agrarbehörde 1. Instanz das Amt der Landesregierung. Die Abt. Agrarbehörde 1 des Amtes der Tiroler Landesregierung ist somit jedenfalls jene Behörde, die zur Entscheidung berufen wäre, wenn für das Vorhaben nicht eine UVP nach dem UVP-G durchzuführen wäre und daher jedenfalls am agrarbehördlichen Verfahren "zu beteiligen". Sie ist mitwirkende Behörde im Sinn des UVP-G.
Eine mitwirkende Behörde hat im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G unabhängig davon Parteistellung, ob sie einen Antrag zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens gestellt hat (US 9/1998/4-35 vom 6.11.1998). Wie unten in Pkt. 2.6. dargelegt, ist die Agrarbehörde 1. Instanz zudem gleichzeitig als Projektwerberin im Sinn des UVP-G anzusehen.Eine mitwirkende Behörde hat im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G unabhängig davon Parteistellung, ob sie einen Antrag zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens gestellt hat (US 9/1998/4-35 vom 6.11.1998). Wie unten in Pkt. 2.6. dargelegt, ist die Agrarbehörde 1. Instanz zudem gleichzeitig als Projektwerberin im Sinn des UVP-G anzusehen.
Auch die Parteistellung der Standortgemeinde ergibt sich aus § 3 Abs. 6 UVP-G. Da die Berufung nicht vom gem. § 54 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 für die Vertretung der Gemeinde nach außen zuständigen Bürgermeister erhoben wurde, war die Vertretungsbefugnis des Herrn Klingler für die Gemeinde zu prüfen. Herr Klingler hat seine Berufung "als Weidereferent und gewählter Vertreter der Gemeinde Brandenberg im Rahmen des Verwaltungsstatutes der Gemeinde Brandenburg laut ´Brandenburger Provisorialverfügung vom 27.2.1929" erhoben. Laut diesem Verwaltungsstatut ist beschlussfassendes Organ in Angelegenheiten der Vertretung der Berechtigten gegenüber den Belasteten der Gemeinderat. Daneben wird das Organ des "alpwirtschaftlichen Referenten" geschaffen, dessen Aufgabe die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderates ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob Herr Klingler auf Grund dieses Verwaltungsstatutes die Gemeinde Brandenberg im UVP-Feststellungsverfahren vertreten konnte. Eine Rückfrage beim Bürgermeister von Brandenberg hat ergeben, dass Herr Klingler die Berufung jedenfalls im Namen und Auftrag der Gemeinde erhoben hat und die Berufung daher der Gemeinde zuzurechnen ist.Auch die Parteistellung der Standortgemeinde ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G. Da die Berufung nicht vom gem. Paragraph 54, der Tiroler Gemeindeordnung 1966 für die Vertretung der Gemeinde nach außen zuständigen Bürgermeister erhoben wurde, war die Vertretungsbefugnis des Herrn Klingler für die Gemeinde zu prüfen. Herr Klingler hat seine Berufung "als Weidereferent und gewählter Vertreter der Gemeinde Brandenberg im Rahmen des Verwaltungsstatutes der Gemeinde Brandenburg laut ´Brandenburger Provisorialverfügung vom 27.2.1929" erhoben. Laut diesem Verwaltungsstatut ist beschlussfassendes Organ in Angelegenheiten der Vertretung der Berechtigten gegenüber den Belasteten der Gemeinderat. Daneben wird das Organ des "alpwirtschaftlichen Referenten" geschaffen, dessen Aufgabe die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderates ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob Herr Klingler auf Grund dieses Verwaltungsstatutes die Gemeinde Brandenberg im UVP-Feststellungsverfahren vertreten konnte. Eine Rückfrage beim Bürgermeister von Brandenberg hat ergeben, dass Herr Klingler die Berufung jedenfalls im Namen und Auftrag der Gemeinde erhoben hat und die Berufung daher der Gemeinde zuzurechnen ist.
2.4. Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Das Vorhaben zur Trennung von Wald und Weide in Brandenberg wird von der Agrarbehörde seit Jahrzehnten - in Teilschritten - betrieben (vgl. die Kundmachung der Agrarbezirksbehörde Innsbruck vom 24.1.1925 und die agrarbehördliche Provisorialverfügung vom 27.2.1929). In Weiterführung und örtlicher Konkretisierung dieses Vorhabens sollen die verfahrensgegenständlichen Rodungen vorgenommen werden, durch die die gerodeten Flächen einer intensiveren Beweidung zugeführt und damit andere Waldflächen weidefrei gestellt werden sollen.Das Vorhaben zur Trennung von Wald und Weide in Brandenberg wird von der Agrarbehörde seit Jahrzehnten - in Teilschritten - betrieben vergleiche die Kundmachung der Agrarbezirksbehörde Innsbruck vom 24.1.1925 und die agrarbehördliche Provisorialverfügung vom 27.2.1929). In Weiterführung und örtlicher Konkretisierung dieses Vorhabens sollen die verfahrensgegenständlichen Rodungen vorgenommen werden, durch die die gerodeten Flächen einer intensiveren Beweidung zugeführt und damit andere Waldflächen weidefrei gestellt werden sollen.
2.5. Die Agrarbehörde vertritt die Meinung, das UVP-G sei bereits mangels verfassungsrechtlicher Grundlage auf Vorhaben der Bodenreform nicht anzuwenden. Der Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG ("Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung") bilde die Grundlage für eine Generalzuständigkeit der gemäß § 12 Abs. 2 B-VG eingerichteten Agrarbehörden im Bereich agrarischer Operationen. An dieser Generalzuständigkeit habe auch die Einfügung des Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG ("Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben") nichts geändert. Dies ergebe sich auch daraus, dass weder Flurbereinigungen noch Abholzungen zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart bisher von der UVP-Richtlinie 85/337/EWG erfasst gewesen seien, für deren Umsetzung durch das UVP-G durch Artikel 11 Abs. 1 Z 7 B-VG die verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen werden sollte.2.5. Die Agrarbehörde vertritt die Meinung, das UVP-G sei bereits mangels verfassungsrechtlicher Grundlage auf Vorhaben der Bodenreform nicht anzuwenden. Der Kompetenztatbestand des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ("Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung") bilde die Grundlage für eine Generalzuständigkeit der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, B-VG eingerichteten Agrarbehörden im Bereich agrarischer Operationen. An dieser Generalzuständigkeit habe auch die Einfügung des Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG ("Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben") nichts geändert. Dies ergebe sich auch daraus, dass weder Flurbereinigungen noch Abholzungen zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart bisher von der UVP-Richtlinie 85/337/EWG erfasst gewesen seien, für deren Umsetzung durch das UVP-G durch Artikel 11 Absatz eins, Ziffer 7, B-VG die verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen werden sollte.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wohl bildet Art. 12 Abs. 1 Z 3 den verfassungsrechtlichen Boden für eine Verfahrens- und Zuständigkeitskonzentration bei der Agrarbehörde in Bodenreformverfahren. Durch die B-VG-Novelle BGBl. Nr. 508/1993 wurden jedoch verfassungsrechtliche Spezialbestimmungen betreffend die UVP ins B-VG eingefügt. Zwar ordnet Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG keine Verfahrens- und Zuständigkeitskonzentration an, er ermöglicht aber die Normierung einer solchen durch Gesetz. Für die zweite Instanz ist eine solche schließlich in Form der Zuständigkeit des Umweltsenates gemäß § 11 Abs. 7 B-VG verfassungsrechtlich festegelegt. Das verfassungsrechtliche Kompetenzsystem in UVP-Angelegenheiten weist somit sehr starke systematische Ähnlichkeiten mit dem der Bodenreform auf, wo die Vollziehung ebenfalls den Ländern und die Entscheidung im Instanzenzug speziellen Kollegialorganen, den Agrarsenaten, zugewiesen wird.Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wohl bildet Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, den verfassungsrechtlichen Boden für eine Verfahrens- und Zuständigkeitskonzentration bei der Agrarbehörde in Bodenreformverfahren. Durch die B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1993, wurden jedoch verfassungsrechtliche Spezialbestimmungen betreffend die UVP ins B-VG eingefügt. Zwar ordnet Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG keine Verfahrens- und Zuständigkeitskonzentration an, er ermöglicht aber die Normierung einer solchen durch Gesetz. Für die zweite Instanz ist eine solche schließlich in Form der Zuständigkeit des Umweltsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 7, B-VG verfassungsrechtlich festegelegt. Das verfassungsrechtliche Kompetenzsystem in UVP-Angelegenheiten weist somit sehr starke systematische Ähnlichkeiten mit dem der Bodenreform auf, wo die Vollziehung ebenfalls den Ländern und die Entscheidung im Instanzenzug speziellen Kollegialorganen, den Agrarsenaten, zugewiesen wird.
Zu den mit BGBl. Nr. 508/1993 neu eingefügten Bestimmungen des B-VG zur UVP stellt der Verfassungsausschuss fest (AB 1142 BlgNR 18.GP):"Die Kompetenz zur Regelung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG bezieht sich auf Vorhaben, die (möglicherweise) erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (UVP, vgl. Art. 1 Abs. 1 der EG-Richtlinie vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG). Die Bedarfskompetenz im zweiten Teil des Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG ermöglicht es dem Bundesgesetzgeber, für diese Vorhaben auch die Durchführung eines einzigen Genehmigungsverfahrens (Verfahrens- und Entscheidungskonzentration) anzuordnen, das in Vollziehung der Länder zu vollziehen ist." Auch der Bericht des Umweltausschusses zum UVP-G (1179 BlgNR 18.GP) bezieht sich auf die UVP-Richtlinie 85/337/EWG und den Anpassungsbedarf des österreichischen Gesetzgebers an diese Richtlinie, dem mit dem UVP-G nachgekommen wird.Zu den mit Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1993, neu eingefügten Bestimmungen des B-VG zur UVP stellt der Verfassungsausschuss fest Ausschussbericht 1142 BlgNR 18.GP):"Die Kompetenz zur Regelung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG bezieht sich auf Vorhaben, die (möglicherweise) erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (UVP, vergleiche Artikel eins, Absatz eins, der EG-Richtlinie vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG). Die Bedarfskompetenz im zweiten Teil des Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG ermöglicht es dem Bundesgesetzgeber, für diese Vorhaben auch die Durchführung eines einzigen Genehmigungsverfahrens (Verfahrens- und Entscheidungskonzentration) anzuordnen, das in Vollziehung der Länder zu vollziehen ist." Auch der Bericht des Umweltausschusses zum UVP-G (1179 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode bezieht sich auf die UVP-Richtlinie 85/337/EWG und den Anpassungsbedarf des österreichischen Gesetzgebers an diese Richtlinie, dem mit dem UVP-G nachgekommen wird.
Es ist daher davon auszugehen, dass durch das UVP-G und die zum Anlass der Erlassung dieses Gesetzes neu eingefügten Verfassungsbestimmungen die damals geltende UVP-Richtlinie vollständig umgesetzt werden sollte. Nun sind - entgegen der Meinung der Agrarbehörde - die von ihr selbst ins Treffen geführten, die Bodenreform betreffenden Tatbestände "Flurbereinigungen" und "Rodungen zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart" bereits in Anhang II der UVP-Richtlinie 85/337/EWG enthalten (Z 1a und 1d des Anhanges II der Richtlinie). Es ist aus angeführten Gründen nicht davon auszugehen, dass genau diese Tatbestände nicht oder für den speziellen Bereich der agrarischen Operationen nicht in österreichisches Recht umgesetzt werden sollten. Dafür geben weder der Gesetzestext noch die Materialien einen Anhaltspunkt.Es ist daher davon auszugehen, dass durch das UVP-G und die zum Anlass der Erlassung dieses Gesetzes neu eingefügten Verfassungsbestimmungen die damals geltende UVP-Richtlinie vollständig umgesetzt werden sollte. Nun sind - entgegen der Meinung der Agrarbehörde - die von ihr selbst ins Treffen geführten, die Bodenreform betreffenden Tatbestände "Flurbereinigungen" und "Rodungen zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart" bereits in Anhang römisch zwei der UVP-Richtlinie 85/337/EWG enthalten (Ziffer eins a und eins d des Anhanges römisch zwei der Richtlinie). Es ist aus angeführten Gründen nicht davon auszugehen, dass genau diese Tatbestände nicht oder für den speziellen Bereich der agrarischen Operationen nicht in österreichisches Recht umgesetzt werden sollten. Dafür geben weder der Gesetzestext noch die Materialien einen Anhaltspunkt.
Wie die Behörde 1. Instanz in Punkt 1.3 ihres Bescheides richtig feststellt, sind die Zuständigkeitsnormen betreffend UVP gegenüber anderen Zuständigkeitsnormen als die spezielleren Normen anzusehen, jedenfalls aber als die späteren Verfassungsnormen, die den früher erlassenen Zuständigkeitsnormen des Bodenreform derogieren.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist daher für die Agrarbehörde nichts zu gewinnen.
2.6. Die Agrarbehörde sieht weiters eine Geltung des UVP-G nur für antragsgebundene Verwaltungsverfahren. Dies ergebe sich aus § 5 und § 172.6. Die Agrarbehörde sieht weiters eine Geltung des UVP-G nur für antragsgebundene Verwaltungsverfahren. Dies ergebe sich aus Paragraph 5 und Paragraph 17
UVP-G.
§ 17 Abs. 1 und 2 UVP-G lautet:Paragraph 17, Absatz eins und 2 UVP-G lautet:
"§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzung anzuwenden und über alle beantragten Genehmigungen gemeinsam abzusprechen. Soweit Flächenwidmungen maßgeblich sind, ist diesbezüglich auf en Zeitpunkt der Antragstellung für das Vorhaben abzustellen."§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2, vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzung anzuwenden und über alle beantragten Genehmigungen gemeinsam abzusprechen. Soweit Flächenwidmungen maßgeblich sind, ist diesbezüglich auf en Zeitpunkt der Antragstellung für das Vorhaben abzustellen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
§ 5 Abs. 1 UVP-G lautet:Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G lautet:
"§ 5. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß § 3 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Anträge, Anzeigen, Angaben und Unterlagen, gegliedert nach den einzelnen Verwaltungsvorschriften, und die Umweltverträglichkeitserklärung (§ 6) in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.""§ 5. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß Paragraph 3, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Anträge, Anzeigen, Angaben und Unterlagen, gegliedert nach den einzelnen Verwaltungsvorschriften, und die Umweltverträglichkeitserklärung (Paragraph 6,) in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen."
§ 39 WWSG lautet:Paragraph 39, WWSG lautet:
"§ 39. Verfahren zur Regulierung oder Ablösung werden mit einem Bescheid eingeleitet, der feststellt, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen, und die Einleitung des Verfahrens verfügt."
Ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Servitutenneuregulierung im WWSG ist zwar vorgesehen. § 39 WWSG spricht von einem "gültigen Antrag" oder von einem "Verfahren von Amts wegen". Ein solcher Antrag hat aber noch nicht die rechtliche Wirkung, dass damit bereits ein Servitutenregulierungsverfahren eingeleitet wird. Es handelt sich vielmehr um einen Antrag (genau besehen um eine Anregung) auf Einleitung eines solchen Verfahrens. Das Verfahren selbst wird amtswegig mit Bescheid der Agrarbehörde eingeleitet. Insofern ist das Argument der Berufung richtig, dass die Einleitung des Verfahrens nicht antragsgebunden ist. Die Agrarbehörde übersieht jedoch, dass das UVP-G nicht nur eine Verfahrens- und Entscheidungskonzentration für bestehende, nach den Materienvorschriften bestehende Genehmigungsvorbehalte schafft, sondern in § 17 iVm Anhang 1 auch eigene Genehmigungstatbestände enthält. Für eine Genehmigung nach § 17 UVP-G ist gemäß § 17 iVm. § 5 UVP-G jedenfalls ein Genehmigungsantrag zu stellen, gleich, ob die mit anzuwendenden Materiengesetze Genehmigungsanträge vorsehen oder nicht (vgl. Raschauer, Kommentar zum UVP-G, Rz 2 zu § 5). Es ist ein Genehmigungsantrag einzubringen, der alle für die Genehmigung eines Vorhabens erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält.Ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Servitutenneuregulierung im WWSG ist zwar vorgesehen. Paragraph 39, WWSG spricht von einem "gültigen Antrag" oder von einem "Verfahren von Amts wegen". Ein solcher Antrag hat aber noch nicht die rechtliche Wirkung, dass damit bereits ein Servitutenregulierungsverfahren eingeleitet wird. Es handelt sich vielmehr um einen Antrag (genau besehen um eine Anregung) auf Einleitung eines solchen Verfahrens. Das Verfahren selbst wird amtswegig mit Bescheid der Agrarbehörde eingeleitet. Insofern ist das Argument der Berufung richtig, dass die Einleitung des Verfahrens nicht antragsgebunden ist. Die Agrarbehörde übersieht jedoch, dass das UVP-G nicht nur eine Verfahrens- und Entscheidungskonzentration für bestehende, nach den Materienvorschriften bestehende Genehmigungsvorbehalte schafft, sondern in Paragraph 17, in Verbindung mit Anhang 1 auch eigene Genehmigungstatbestände enthält. Für eine Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G ist gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 5, UVP-G jedenfalls ein Genehmigungsantrag zu stellen, gleich, ob die mit anzuwendenden Materiengesetze Genehmigungsanträge vorsehen oder nicht vergleiche Raschauer, Kommentar zum UVP-G, Rz 2 zu Paragraph 5,). Es ist ein Genehmigungsantrag einzubringen, der alle für die Genehmigung eines Vorhabens erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält.
"Projektwerberin" wäre in diesem Fall die Agrarbehörde selbst, da sie auf Grundlage des WWSG die in Rede stehenden Bodenreformmaßnahmen amtswegig veranlassen und durchführen will. Während die Antragsteller auf Einleitung eines Servitutenregulierungsverfahrens nur ein bestimmtes Interesse an einem entsprechenden Verfahren der Agrarbehörde kundtun, ohne selbst ein konkretes Gesamtprojekt zu verfolgen, ist es Aufgabe der Agrarbehörde, mit den Verfahrensparteien, d.s. sowohl diejenigen, die die Durchführung einer Weideregulierung beantragt haben, als auch alle jene Personen, deren Rechte in die Regulierung einbezogen werden müssen, ein konkretes Projekt zu entwickeln bzw. ausarbeiten zu lassen. Ihr behördlicher Wille ist auf die Erlassung eines entsprechenden Aktes von Amts wegen auf Grundlage eines konkreten Projektes und somit auf die Verwirklichung eines konkreten Vorhabens gerichtet, wobei die Agrarbehörde weder inhaltlich noch hinsichtlich der einzubeziehenden Personen an Anträge gebunden ist und ihre Maßnahmen im öffentlichen Interesse allenfalls auch gegen den Willen der Beteiligten durchzuführen hat. Die Agrarbehörde wäre demnach Projektwerberin und müsste einen Antrag nach § 5 UVP-G stellen."Projektwerberin" wäre in diesem Fall die Agrarbehörde selbst, da sie auf Grundlage des WWSG die in Rede stehenden Bodenreformmaßnahmen amtswegig veranlassen und durchführen will. Während die Antragsteller auf Einleitung eines Servitutenregulierungsverfahrens nur ein bestimmtes Interesse an einem entsprechenden Verfahren der Agrarbehörde kundtun, ohne selbst ein konkretes Gesamtprojekt zu verfolgen, ist es Aufgabe der Agrarbehörde, mit den Verfahrensparteien, d.s. sowohl diejenigen, die die Durchführung einer Weideregulierung beantragt haben, als auch alle jene Personen, deren Rechte in die Regulierung einbezogen werden müssen, ein konkretes Projekt zu entwickeln bzw. ausarbeiten zu lassen. Ihr behördlicher Wille ist auf die Erlassung eines entsprechenden Aktes von Amts wegen auf Grundlage eines konkreten Projektes und somit auf die Verwirklichung eines konkreten Vorhabens gerichtet, wobei die Agrarbehörde weder inhaltlich noch hinsichtlich der einzubeziehenden Personen an Anträge gebunden ist und ihre Maßnahmen im öffentlichen Interesse allenfalls auch gegen den Willen der Beteiligten durchzuführen hat. Die Agrarbehörde wäre demnach Projektwerberin und müsste einen Antrag nach Paragraph 5, UVP-G stellen.
2.7. § 46 Abs. 3 UVP-G lautet:2.7. Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G lautet:
"(3) Der zweite Abschnitt ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem 30. Juni 1994 eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragt. Auch in diesem Fall bleiben rechtskräftig erteilte Genehmigungen unberührt."
Von den Berufungswerberinnen wird ins Treffen geführt, das gegenständliche Vorhaben falle unter die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G, da das Verfahren zur Erlassung des Servitutenregulierungsplanes bereits mit der Kundmachung vom 24.1.1925 eingeleitet worden sei.Von den Berufungswerberinnen wird ins Treffen geführt, das gegenständliche Vorhaben falle unter die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G, da das Verfahren zur Erlassung des Servitutenregulierungsplanes bereits mit der Kundmachung vom 24.1.1925 eingeleitet worden sei.
Eine Berufung auf die Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 3 UVP-G ist jedoch verfehlt. Diese Bestimmung gilt nämlich ausdrücklich nur für jene Fälle, in denen vor dem 31.12.1994 ein Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde. Auch bei weiter Auslegung des Begriffes "Genehmigungsverfahren" (vgl. Raschauer, UVP-G, Rz 3 zu § 46) kann darunter ein amtswegiges Auftragsverfahren - um ein solches handelt es sich hier auch nach eigenen Angaben der Agrarbehörde - nicht verstanden werden. Dem Wesen eines Genehmigungsverfahrens nach wird darin etwas genehmigt, das jemand vorhat und beantragt, nicht jedoch etwas, das die Behörde von sich aus anordnet. Auch § 2 Abs. 3 UVP-G definiert Genehmigungen als "in den Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebene behördliche Akte oder Unterlassungen". Wenn die Behörde über die "Zulässigkeit" eines Vorhabens entscheidet, so lässt sie etwas zu. Im Zuge amtswegiger Anordnungen lässt die Behörde nichts zu, sondern ordnet es an. Die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G bezieht sich nur auf Genehmigungsverfahren und somit nur auf antragsbedürftige Verwaltungsakte und nicht auf amtswegige Verfahren. Aus diesem Grund ist die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G auf das Servitutenneuregulierungsverfahren nach § 41 WWSG nicht anzuwenden. Das UVP-G ist auf Verfahren vor der Agrarbehörde also auch dann anzuwenden, wenn diese vor dem Stichtag des § 46 Abs. 3 eingeleitet wurden.Eine Berufung auf die Ausnahmeregelung des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G ist jedoch verfehlt. Diese Bestimmung gilt nämlich ausdrücklich nur für jene Fälle, in denen vor dem 31.12.1994 ein Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde. Auch bei weiter Auslegung des Begriffes "Genehmigungsverfahren" vergleiche Raschauer, UVP-G, Rz 3 zu Paragraph 46,) kann darunter ein amtswegiges Auftragsverfahren - um ein solches handelt es sich hier auch nach eigenen Angaben der Agrarbehörde - nicht verstanden werden. Dem Wesen eines Genehmigungsverfahrens nach wird darin etwas genehmigt, das jemand vorhat und beantragt, nicht jedoch etwas, das die Behörde von sich aus anordnet. Auch Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G definiert Genehmigungen als "in den Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebene behördliche Akte oder Unterlassungen". Wenn die Behörde über die "Zulässigkeit" eines Vorhabens entscheidet, so lässt sie etwas zu. Im Zuge amtswegiger Anordnungen lässt die Behörde nichts zu, sondern ordnet es an. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G bezieht sich nur auf Genehmigungsverfahren und somit nur auf antragsbedürftige Verwaltungsakte und nicht auf amtswegige Verfahren. Aus diesem Grund ist die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G auf das Servitutenneuregulierungsverfahren nach Paragraph 41, WWSG nicht anzuwenden. Das UVP-G ist auf Verfahren vor der Agrarbehörde also auch dann anzuwenden, wenn diese vor dem Stichtag des Paragraph 46, Absatz 3, eingeleitet wurden.
2.8. Wie der Umweltsenat bereits in seinen Bescheiden US 6/1999/8-21 vom 23.11.1999, US 9/1999/4-39 vom 16.12.1999 und US 9/1999/7-31 vom 12.4.2000 feststellte, ist das Erfordernis der erheblichen Umweltauswirkungen in § 3 Abs. 1 UVP-G nicht selbständiges Tatbestandsmerkmal für die UVP-Pflicht, sondern hat interpretationsleitende und programmatische Bedeutung. Die UVP-Pflicht wird somit ausgelöst, wenn eine in Anhang 1 angeführte Anlage oder ein dort angeführter Eingriff oder die Änderung eines solchen Vorhabens gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G errichtet bzw. verwirklicht werden soll, ohne dass gesondert zu prüfen wäre, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.2.8. Wie der Umweltsenat bereits in seinen Bescheiden US 6/1999/8-21 vom 23.11.1999, US 9/1999/4-39 vom 16.12.1999 und US 9/1999/7-31 vom 12.4.2000 feststellte, ist das Erfordernis der erheblichen Umweltauswirkungen in Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G nicht selbständiges Tatbestandsmerkmal für die UVP-Pflicht, sondern hat interpretationsleitende und programmatische Bedeutung. Die UVP-Pflicht wird somit ausgelöst, wenn eine in Anhang 1 angeführte Anlage oder ein dort angeführter Eingriff oder die Änderung eines solchen Vorhabens gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G errichtet bzw. verwirklicht werden soll, ohne dass gesondert zu prüfen wäre, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
2.9. Es ist daher nur zu prüfen, ob ein Tatbestand des Anhanges 1 erfüllt ist.
Anhang 1 Z 49 lautet:Anhang 1 Ziffer 49, lautet:
"UVP-PFLICHTIGE ANLAGEN
...
49. Rodungen ab einer Fläche von 20 Hektar;"
Sofern das UVP-G an materiengesetzliche Begriffe anknüpft, sind diese zur Interpretation heranzuziehen (vgl. US 7/1997/4- 13 vom 14.5.1997, US 9/1999/1-35 vom 16.9.1999). Rodung ist gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Durch die Entfernung der Bestockung auf den derzeit bewaldeten Flächen im Bereich der Baumbachalm wird der betroffene Boden auf Dauer der Waldkultur entzogen. Dabei ist nicht relevant, ob eine andere landwirtschaftliche Nutzung erhalten bleibt oder nicht. Davon, dass eine Rodung durchgeführt werden soll, geht auch die Agrarbehörde selbst in ihrem Bescheid aus.Sofern das UVP-G an materiengesetzliche Begriffe anknüpft, sind diese zur Interpretation heranzuziehen vergleiche US 7/1997/4- 13 vom 14.5.1997, US 9/1999/1-35 vom 16.9.1999). Rodung ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Durch die Entfernung der Bestockung auf den derzeit bewaldeten Flächen im Bereich der Baumbachalm wird der betroffene Boden auf Dauer der Waldkultur entzogen. Dabei ist nicht relevant, ob eine andere landwirtschaftliche Nutzung erhalten bleibt oder nicht. Davon, dass eine Rodung durchgeführt werden soll, geht auch die Agrarbehörde selbst in ihrem Bescheid aus.
Das UVP-G enthält keine Einschränkung der Rodung auf Großkahlhiebe, wie die Agrarbehörde offenbar meint. Eine solche Einschränkung würde auch der UVP-Richtlinie widersprechen, die bereits in ihrer Stammfassung von "Rodungen zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart" (Anhang II Z 1 lit. d) spricht. Der Tatbestand der Rodung ist daher erfüllt.Das UVP-G enthält keine Einschränkung der Rodung auf Großkahlhiebe, wie die Agrarbehörde offenbar meint. Eine solche Einschränkung würde auch der UVP-Richtlinie widersprechen, die bereits in ihrer Stammfassung von "Rodungen zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart" (Anhang römisch zwei Ziffer eins, Litera d,) spricht. Der Tatbestand der Rodung ist daher erfüllt.
2.10. Es besteht auch kein Zweifel, dass die im Rahmen des Servitutenneuregulierungsverfahrens geplanten Rodungen gemeinsam ein Vorhaben bilden. Sie werden von einer Behörde im Rahmen eines Gesamtprojektes in einem einheitlichen Verfahren zu einem gemeinsamen Zweck verfügt, nämlich der Weidefreistellung von Wald und der Schaffung von Reinweide durch Rodungen verschiedener Größe, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. Der größte Abstand zwischen den Waldflächen beträgt nur ca. 350m. Dabei ist nicht entscheidend, ob diese Rodungsflächen rechtlich verschiedenen Gütern zugeordnet sind. Entscheidend ist, dass dem Vorhaben ein gemeinsamer Zweck und ein räumlicher Zusammenhang innewohnt (§ 2 Abs. 3 UVP-G; vgl. z. B. die Judikatur des Umweltsenates in den Fällen US 7/1997/4-13 vom 14.5.1997 und US 5/1998/5-18 vom 7.1.1999).2.10. Es besteht auch kein Zweifel, dass die im Rahmen des Servitutenneuregulierungsverfahrens geplanten Rodungen gemeinsam ein Vorhaben bilden. Sie werden von einer Behörde im Rahmen eines Gesamtprojektes in einem einheitlichen Verfahren zu einem gemeinsamen Zweck verfügt, nämlich der Weidefreistellung von Wald und der Schaffung von Reinweide durch Rodungen verschiedener Größe, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. Der größte Abstand zwischen den Waldflächen beträgt nur ca. 350m. Dabei ist nicht entscheidend, ob diese Rodungsflächen rechtlich verschiedenen Gütern zugeordnet sind. Entscheidend ist, dass dem Vorhaben ein gemeinsamer Zweck und ein räumlicher Zusammenhang innewohnt (Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G; vergleiche z. B. die Judikatur des Umweltsenates in den Fällen US 7/1997/4-13 vom 14.5.1997 und US 5/1998/5-18 vom 7.1.1999).
Diese Auslegung ist auch durch die Judikatur des EuGH zur EU-UVP-Richtlinie 85/337/EWG gerade im Zusammenhang mit Rodungen geboten, wonach ein Mitgliedstaat sein Ermessen überschreitet, wenn er lediglich ein Kriterium der Projektgröße festlegt, ohne sich außerdem zu vergewissern, dass das Regelungsziel nicht durch die Aufsplitterung von Projekten umgangen wird. Bleibt die kumulative Wirkung von Projekten unberücksichtigt, so hat dies praktisch zur Folge, dass sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden können, obgleich sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie haben können (EuGH 21.9.1999, C-392/96 Kommission gegen Irland).Diese Auslegung ist auch durch die Judikatur des EuGH zur EU-UVP-Richtlinie 85/337/EWG gerade im Zusammenhang mit Rodungen geboten, wonach ein Mitgliedstaat sein Ermessen überschreitet, wenn er lediglich ein Kriterium der Projektgröße festlegt, ohne sich außerdem zu vergewissern, dass das Regelungsziel nicht durch die Aufsplitterung von Projekten umgangen wird. Bleibt die kumulative Wirkung von Projekten unberücksichtigt, so hat dies praktisch zur Folge, dass sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden können, obgleich sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie haben können (EuGH 21.9.1999, C-392/96 Kommission gegen Irland).
Bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben unter einen Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G fällt, ist erforderlichenfalls eine richtlinienkonforme Auslegung zulässig und geboten (US 7/1999/6-7 vom 28.9.1999, US 6/1999/8 vom 23.11.1999 und US 9/2000/2-21 vom 16.5.2000). Auch in dieser Hinsicht sind die Rodungen also als Einheit zu betrachten. Da die Rodungen den das Ausmaß von 20 ha insgesamt weit übersteigen, ist eine UVP nach dem UVP-G durchzuführen.
2.11. Die UVP ist für das gesamte Vorhaben der Servitutenneuregulierung durchzuführen. Auslösender Tatbestand für die UVP-Pflicht ist die Rodung, doch sind sämtliche Maßnahmen, die damit in einem räumlichen - und sachlichen (Raschauer, Kommentar zum UVP-G, Rz 6 zu § 2) - Zusammenhang stehen, in die UVP einzubeziehen (§ 2 Abs. 3 UVP-G). Der sachliche Zusammenhang wird nur für umweltrelevante Maßnahmen im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G gegeben sein. Rein zivilrechtliche Fragen der Neuverteilung von Rechten gehören nicht zum UVP-pflichtigen Vorhaben. Diese Fragen sind im Verfahren nach dem WWSG zu behandeln, das insoweit nicht von der Konzentration des § 3 Abs. 2 iVm. § 17 Abs. 1 UVP-G erfasst ist, da es sich, wie bereits oben unter 2.7. geklärt, nicht um ein Genehmigungsverfahren handelt. Die UVP ist daher - unvorgreiflich einer gesetzlichen Neuregelung der UVP im Rahmen des Servitutenverfahrens - außerhalb des Servitutenverfahrens von der Landesregierung durchzuführen.2.11. Die UVP ist für das gesamte Vorhaben der Servitutenneuregulierung durchzuführen. Auslösender Tatbestand für die UVP-Pflicht ist die Rodung, doch sind sämtliche Maßnahmen, die damit in einem räumlichen - und sachlichen (Raschauer, Kommentar zum UVP-G, Rz 6 zu Paragraph 2,) - Zusammenhang stehen, in die UVP einzubeziehen (Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G). Der sachliche Zusammenhang wird nur für umweltrelevante Maßnahmen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G gegeben sein. Rein zivilrechtliche Fragen der Neuverteilung von Rechten gehören nicht zum UVP-pflichtigen Vorhaben. Diese Fragen sind im Verfahren nach dem WWSG zu behandeln, das insoweit nicht von der Konzentration des Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G erfasst ist, da es sich, wie bereits oben unter 2.7. geklärt, nicht um ein Genehmigungsverfahren handelt. Die UVP ist daher - unvorgreiflich einer gesetzlichen Neuregelung der UVP im Rahmen des Servitutenverfahrens - außerhalb des Servitutenverfahrens von der Landesregierung durchzuführen.
Zu Spruchabschnitt IIZu Spruchabschnitt römisch zwei
Parteistellung im Feststellungsverfahren haben gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkende Behörde, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Im vorliegenden Verfahren ist, wie in Pkt. 2.6. dargelegt, als Projektwerberin nur die Agrarbehörde 1. Instanz anzusehen. Die Berufungen der Österreichischen Bundesforste AG und der Berechtigten der Baumbachalm waren daher zurückzuweisen.Parteistellung im Feststellungsverfahren haben gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkende Behörde, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Im vorliegenden Verfahren ist, wie in Pkt. 2.6. dargelegt, als Projektwerberin nur die Agrarbehörde 1. Instanz anzusehen. Die Berufungen der Österreichischen Bundesforste AG und der Berechtigten der Baumbachalm waren daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Auslegung, richtlinienkonforme; Bescheid, automationsunterstützte Datenverarbeitung, Beglaubigung; Feststellungsverfahren, Einleitung von Amts wegen, Zulässigkeit; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Parteistellung, mitwirkende Behörde; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Projektwerber; Genehmigungsantrag, Antragslegitimation; Genehmigungspflicht, selbständige; Rodungen; UVP-Richtlinie, Umsetzung; UVP-Verfahren, Bodenreform, Zuständigkeit; Übergangsbestimmungen, Genehmigungsverfahren, Servitutenneuregulierungsplan; Vorhaben, Einheit; Vorhaben, UVP-pflichtige;Dokumentnummer
UMSET_20000614_US_9_2000_6_13_00