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83/01Norm
UVP-G 1993 §3 Abs6Rechtssatz
1. Eine Anlage zur Sortierung und Aufbereitung liegt vor, wenn die in der Anlagenbeschreibung vorkommenden Verfahrensschritte (wie Zerkleinern, Trennen, Sieben, Filtern, Magnetabscheidung, Beschleuniger) und die Stoffe, die aus dem Stoffgemisch des Abfalls gewonnen werden (wie Brennstoffe, Eisen, Nicht-Eisen-Metalle, Zellstoff, Kupfer, kompostierbares Material, Reststoffe, Kunststoff) typisch für eine Sortierung und Aufbereitung sind. Hierbei ist es unerheblich, auf welche Art die Sortierung und Aufbereitung (mechanisch, physikalisch, chemisch, biologisch, usw.) erfolgt. Es ist der Zweck der Behandlung (Sortierung oder Aufbereitung) und nicht die Art der Behandlung entscheidend.
2. UVP-pflichtig nach Anhang I der UVP-Richtlinie ist nur die chemische, nicht jedoch die physikalische Behandlung.2. UVP-pflichtig nach Anhang römisch eins der UVP-Richtlinie ist nur die chemische, nicht jedoch die physikalische Behandlung.
3. Auf Grund der bereits ständigen Rechtsprechung des EuGH ist davon auszugehen, dass der Anhang II der UVP-Richtlinie eine ausreichende Unbedingtheit und inhaltliche Bestimmtheit aufweist, sodass bei einer mangelnden Umsetzung des Anhanges II die UVP-Richtlinie auf Vorhaben, die in Anhang II aufgezählt sind, unmittelbar anzuwenden ist.3. Auf Grund der bereits ständigen Rechtsprechung des EuGH ist davon auszugehen, dass der Anhang römisch zwei der UVP-Richtlinie eine ausreichende Unbedingtheit und inhaltliche Bestimmtheit aufweist, sodass bei einer mangelnden Umsetzung des Anhanges römisch zwei die UVP-Richtlinie auf Vorhaben, die in Anhang römisch zwei aufgezählt sind, unmittelbar anzuwenden ist.
4. Bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmales des Bestehens einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Durchführung einer UVP im Rahmen der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 ist zu prüfen, ob die UVP-Richtlinie durch Festlegung von Schwellenwerten und Kriterien im UVP-G 1993 ausreichend, d.h. im Rahmen des Ermessensspielraumes, umgesetzt wurde. Ist dies der Fall, hat keine weitere individuelle Prüfung zu erfolgen.4. Bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmales des Bestehens einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Durchführung einer UVP im Rahmen der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 ist zu prüfen, ob die UVP-Richtlinie durch Festlegung von Schwellenwerten und Kriterien im UVP-G 1993 ausreichend, d.h. im Rahmen des Ermessensspielraumes, umgesetzt wurde. Ist dies der Fall, hat keine weitere individuelle Prüfung zu erfolgen.
5. Die vom UVP-G 1993 getroffene Abgrenzung seines Anwendungsbereiches im Bereich der Abfallbehandlungsanlagen durch die Festlegung von Schwellenwerten und die Ausnahme von Sortierungs- und Aufbereitungsanlagen ist sachlich nachvollziehbar und führt nicht zu einer Überschreitung des Ermessensspielraumes.
Schlagworte
Abfallbehandlungsanlagen, sonstige; Anlagen zur Sortierung und Aufbereitung von nicht gefährlichen Abfällen; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte; Übergangsbestimmungen, gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Abfallbehandlungsanlagen;Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014