TE Umse Bescheid 2000/11/6 US 3/2000/10-12

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Veröffentlicht am 06.11.2000
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Index

83/01

Norm

UVP-G §3 Abs6
UVP-G Anhang 1 Z4
UVP-G 2000 §46 Abs9
UVP-RL 85/337/EWG
i.d.F. 97/11/EG
  1. UVP-G 2000 § 46 heute
  2. UVP-G 2000 § 46 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 46 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 46 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 46 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 46 gültig von 13.03.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2014
  8. UVP-G 2000 § 46 gültig von 18.06.2013 bis 12.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  9. UVP-G 2000 § 46 gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  10. UVP-G 2000 § 46 gültig von 06.06.2012 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  11. UVP-G 2000 § 46 gültig von 29.12.2011 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  12. UVP-G 2000 § 46 gültig von 19.08.2009 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  13. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.04.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  15. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.2004 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. UVP-G 2000 § 46 gültig von 30.03.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  17. UVP-G 2000 § 46 gültig von 22.12.2001 bis 29.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  18. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  19. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  20. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.1996 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  21. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.12.1996

Text

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Univ. Prof. Dr. Bernhard Raschauer als Vorsitzenden, Dr. Reinhard Meißl als Berichter und Dr. Rainer Brock als weiteres Mitglied über die von der divitec Projektentwicklungs GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Manfred Moser und Mag. Michael Wild, beide Wr. Neustädter Straße 57, 7033 Rötsching, eingebrachte Berufung gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 04.05.2000, Zl. 5-N-B1815/7-2000, betreffend der Feststellung, dass das Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

Für das Vorhaben der divitec Projektentwicklungs GmbH zur Errichtung und Betrieb einer mechanisch-physikalischen Abfallbehandlungsanlage auf den Grundstücken Nr. 1944 - 1951, alle KG Oberpullendorf, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 46 Abs. 9 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF. BGBl. I Nr. 89/2000Rechtsgrundlagen: Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,

§ 3 Abs. 6 UVP-G, BGBl. Nr. 697/1993 idF. BGBl. Nr. 1996/773 Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 idF. der RichtlinieParagraph 3, Absatz 6, UVP-G, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. Nr. 1996/773 Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 in der Fassung der Richtlinie

97/11/EG des Rates vom 3.7.1997

Begründung:

1. Verfahrensgang

1.1. Mit Schreiben vom 24.11.1999 zeigte die divitec Projektentwicklungs GmbH gemäß § 4 Abs. 1 UVP-G die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage in Oberpullendorf an.1.1. Mit Schreiben vom 24.11.1999 zeigte die divitec Projektentwicklungs GmbH gemäß Paragraph 4, Absatz eins, UVP-G die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage in Oberpullendorf an.

1.2. Aufgrund unterschiedlicher Beurteilungen der UVP-Pflichtigkeit der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage durch die einzelnen Abteilungen der Burgenländischen Landesregierung wurde von Amts wegen ein Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G eingeleitet.1.2. Aufgrund unterschiedlicher Beurteilungen der UVP-Pflichtigkeit der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage durch die einzelnen Abteilungen der Burgenländischen Landesregierung wurde von Amts wegen ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G eingeleitet.

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 4.5.2000, Zl. 5-N-B1815/7-2000, wurde festgestellt, dass die Abfallbehandlungsanlage keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung der divitec Projektentwicklungs GmbH, in der beantragt wird, dass die divergierenden Meinungen der Abt. 5 und der Abt. 9 der Burgenländischen Landesregierung abschließend überprüft werden sollen und für den Fall, dass die Meinung der Abteilung 5 korrekt ist, den angefochtenen Bescheid zu beheben und über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusprechen.

In der Berufung wurde ausgeführt, dass die Stickstoffzugabe ausschließlich als Sicherheitsmaßnahme erfolgt und chemische Reaktionen verhindern soll. Eine allfällige weitere Behandlung in der DANO-Trommel und auf der Intensivrotte ist nicht Gegenstand dieses Projektes, sondern das Material wird an ein diesbezüglich befugtes Unternehmen abgegeben.

Da die Berufung keinen ausreichenden Berufungsantrag enthielt, wurde der Berufungswerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, die Berufung durch einen begründeten Berufungsantrag zu ergänzen. Mit Schreiben vom 21.7.2000 ergänzte die Berufungswerberin den Berufungsantrag und beantragte den Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.Da die Berufung keinen ausreichenden Berufungsantrag enthielt, wurde der Berufungswerberin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt, die Berufung durch einen begründeten Berufungsantrag zu ergänzen. Mit Schreiben vom 21.7.2000 ergänzte die Berufungswerberin den Berufungsantrag und beantragte den Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Am 20.7.2000 beantragte die divitec Projektentwicklungs GmbH die Erteilung einer Genehmigung nach § 29 Abs. 1 Z. 3 Abfallwirtschaftsgesetz für die gegenständliche Anlage beim Landeshauptmann des Burgenlandes.Am 20.7.2000 beantragte die divitec Projektentwicklungs GmbH die Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz für die gegenständliche Anlage beim Landeshauptmann des Burgenlandes.

Die Berufungswerberin und die anderen Parteien haben gemäß § 10 Abs. 2 USG auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.Die Berufungswerberin und die anderen Parteien haben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, USG auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

2. Der Umweltsenat hat über die Berufung erwogen:

2.1. Aus dem Antrag und den Unterlagen für das Verfahren nach § 4 Abs. 1 UVP-G, aus den Erhebungen der Behörde I. Instanz und den Projektsunterlagen für den Antrag um AWG-Bewilligung ergibt sich folgender Sachverhalt:2.1. Aus dem Antrag und den Unterlagen für das Verfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, UVP-G, aus den Erhebungen der Behörde römisch eins. Instanz und den Projektsunterlagen für den Antrag um AWG-Bewilligung ergibt sich folgender Sachverhalt:

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um eine Anlage zur mechanisch - physikalischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen. Die Klarstellung, dass ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandelt werden sollen, erfolgte mit Schreiben der divitec Projektentwicklungs GmbH. vom 10.4.2000.

Bei der mechanisch - physikalischen Behandlung sollen durch Zerkleinerungs-, Sieb- und Trennschritte aus dem Abfall verwertbare Stoffe gewonnen werden.

In der zentralen Aufbereitungsanlage erfolgt eine Grobsortierung von Holz und Eisen, eine Abscheidung der Eisen und Nichteisen-Metalle, eine Zerkleinerung sowie Siebung. Die Zerkleinerung wird gegebenenfalls unter Zugabe von Stickstoff als Schutzgas betrieben, um chemische Reaktionen der Abfallarten untereinander zu minimieren.

In der Ersatzstoffaufbereitung erfolgt mittels mehrerer Zerkleinerungsstufen und Störstoffabscheidungen sowie parallel verlaufenden Eisen- und Nichteisenabscheidungen die Herstellung von Pellets. Diese Pellets gelangen in weiterer Folge entweder zu Wirbelschichtöfen, kommen zu einer Müllverbrennung oder werden auf andere Weise verwertet. Die Verbrennungsanlagen sind jedoch extern und nicht Gegenstand dieses Projektes.

In der Wertstoffaufbereitung und Sortieranlage für Verbundstoffe erfolgt eine mechanisch-physikalische Aufbereitung der Verbundstoffe (z.B. Getränkeverpackungen).

Die leichteren Verbundstoffe werden in einem Shredder vorzerkleinert und in einem Beschleuniger durch Aufhebung der Adhäsionskräfte in ihre Ausgangsbestandteile getrennt. Die Beschleunigung erfolgt bis in den Ultraschallbereich. In weiteren Behandlungsschritten (Querstromsichter, Siebeinrichtungen, Seperatoren) erfolgt eine Aufteilung in unterschiedliche Stofffraktionen.

In einer 2. Verfahrenslinie erfolgt die Aufbereitung der schweren Verbundstoffe mittels Zerkleinerung, Querstromsichter, Siebeinrichtungen, Filtern und Seperatoren.

Die gewonnenen Stoffe sind für eine stoffliche Verwertung in externen Anlagen vorgesehen.

Die Reststoffe werden der mechanisch-biologischen Behandlungsanlage (Dano-Trommel und Rotte) des benachbarten Umweltdienstes Burgenland übergeben, wo sie nach einer weiteren Behandlung und weiterer Separation von Wertstoffen einer Deponie zugeführt werden. Die Übergabe in die Anlagen des Umweltdienstes Burgenland erfolgt mittels eines Förderbandes. Die biologische Behandlungsanlage des Umweltdienstes Burgenland besteht bereits und besitzt laut telefonischer Auskunft des Amtes der Burgenländischen Landesregierung die erforderlichen Bewilligungen. Die biologische Behandlungsanlage ist nicht Gegenstand dieses Ansuchens.

2.2. Bei der rechtlichen Beurteilung ist zu klären, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Am 11.8.2000 ist das UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 2000/89, in Kraft getreten.Am 11.8.2000 ist das UVP-G 2000, BGBl. römisch eins Nr. 2000/89, in Kraft getreten.

Als Vorfrage ist daher zu klären, nach welcher Fassung des Gesetzes, entweder UVP-G, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 (in der Folge: UVP-G 1993), oder UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBL. I Nr. 2000/89 (in der Folge: UVP-G 2000), die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu beurteilen ist.Als Vorfrage ist daher zu klären, nach welcher Fassung des Gesetzes, entweder UVP-G, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, (in der Folge: UVP-G 1993), oder UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 2000/89 (in der Folge: UVP-G 2000), die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu beurteilen ist.

Die erstinstanzliche Behörde hat die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund des UVP-G und aufgrund einer direkten Anwendung der UVP-Richtlinie geprüft.

Nach § 46 Abs. 9 UVP-G 2000, ist auf Vorhaben, die vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996, erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder das Trassenverordnungserlassungsverfahren vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand.Nach Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000, ist auf Vorhaben, die vor dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996,, erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder das Trassenverordnungserlassungsverfahren vor dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand.

Am 20.7.2000 hat die divitec Projektentwicklungs GmbH. um Bewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz angesucht. Sollte daher vor dem 11.8.2000

  • -Strichaufzählung
    das Vorhaben nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt des UVP-G 1993 erfasst gewesen sein und
  • -Strichaufzählung
    keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben gewesen sein, ist nicht das UVP-G 2000 anzuwenden. Dies ist deshalb von Relevanz, da sich bei der Auflistung jener Abfallbehandlungsanlagen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, durch die Novelle 2000 eine für das gegenständliche Vorhaben wesentliche Änderung ergeben hat.

2.3. Es ist somit zu prüfen, ob das gegenständliche Vorhaben vom 2. und 3. Abschnitt des UVP-G 1993 erfasst war.

Der Anhang 1 des UVP-G 1993 nennt die UVP-pflichtigen Anlagen.

Anhang 1 Z. 4 UVP-G 1993 lautet:Anhang 1 Ziffer 4, UVP-G 1993 lautet:

"Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen zur Sortierung und Aufbereitung, von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 100.000 Tonnen pro Jahr, im Falle der thermischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20.000 Tonnen pro Jahr."

Gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang 1 Z. 4 UVP-G 1993 sind zwar Anlagen zur sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle UVP-pflichtig, jedoch Anlagen zur Sortierung und Aufbereitung ausdrücklich ausgenommen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 4, UVP-G 1993 sind zwar Anlagen zur sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle UVP-pflichtig, jedoch Anlagen zur Sortierung und Aufbereitung ausdrücklich ausgenommen.

Zu prüfen ist daher, ob die gegenständliche Anlage überhaupt unter den Begriff "sonstige Behandlung" fällt und, wenn dies der Fall ist, ob sie unter den Ausnahmetatbestand "Sortierung und Aufbereitung" fällt.

Nicht unter den Begriff "sonstige Behandlung" fallen Tätigkeiten, die der Wiederherstellung zur bestimmungsgemäßen Verwendung (z.B. einer Reparatur) erfolgen oder die einfache Handgriffe (z.B. Entfernen von Teilen) darstellen (so auch der Gesamterlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zum AWG vom 16.8.1995, Zl. 47 3504/404-III/9/95). Die gegenständliche Anlage geht über diese Tätigkeiten sicherlich hinaus und ist daher eine Anlage zur sonstigen Behandlung.

Von der UVP-Pflicht für Anlagen zur sonstigen Behandlung sind jedoch Anlagen zur Sortierung und Aufbereitung ausgenommen.

Unter Sortieren versteht man ganz allgemein das Ordnen nach Arten und Wertgruppen. In der Regel wird ein Haufwerk nach physikalischen Merkmalen wie Dichte, Benetzbarkeit mit Wasser, magnetische Eigenschaften, elektrische Eigenschaften, aber auch nach Form, Farbe und Glanz getrennt. Die Sortierung kann entweder einfach per Hand, mit Maschinen (Flotation, Magnetabscheidung) oder durch Ausnutzung der elektronischen Eigenschaften (elektronische Sortierung) erfolgen (Quelle:

Brockhaus Enzyklopädie in 24 Bänden, 19. Auflage 1986, Bd. 20, 489).

Unter Aufbereitung fällt die physikalische oder physikalischchemische Behandlung von Stoffen und Stoffgemischen mit dem Ziel, bestimmte Stoffkomponenten in einem oder mehreren Verfahrensschritten herauszulösen oder abzutrennen. Die Anforderungen an die aufbereiteten Produkte betreffen die stoffliche Zusammensetzung und die physikalischen Eigenschaften. Die Aufbereitungsverfahren setzen sich aus kombinierten Aufbereitungsprozessen zusammen. Diese sind z.B. das Zerkleinern, Klassieren (z.B. Siebung), die Flotation, Sink-Schwimm-Verfahren, Hydrozyklon, Magnetabscheidung, Trocknen, Sintern, elektronische Aufbereitung (Quelle:

Brockhaus Enzyklopädie in 24 Bänden, 19. Auflage 1986, Bd. 2, 300).

Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich um eine Sortier- und Aufbereitungsanlage. Dies nicht nur deshalb, da sie vom Projektwerber als solche bezeichnet wird, sondern, da sowohl die Art der Behandlung, als auch die Produkte, die die Anlage verlassen eindeutig ergeben, dass es sich um eine Sortierung und Aufbereitung handelt. Alle in der Anlagenbeschreibung vorkommenden Verfahrensschritte (Zerkleinern, Trennen, Sieben, Filtern, Magnetabscheidung, Beschleuniger) entsprechen jenen Schritten, die typisch für eine Sortierung und Aufbereitung sind. Die Stoffe, die aus dem Stoffgemisch des Abfalls gewonnen werden (Brennstoffe, Eisen, Nicht-Eisen-Metalle, Zellstoff, Kupfer, kompostierbares Material, Reststoffe, Kunststoff) ergeben ebenfalls, dass es sich entsprechend der obigen Definition um eine Sortierung und Aufbereitung handelt. Die technische Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (Abt. 9) führt in ihrer Stellungnahme vom 18.01.2000 aus, dass die gegenständliche Anlagenkonzeption eine klassische Aufbereitungs- und Sortierungsanlage darstellt, da lediglich eine Gemengetrennung nach rein physikalischen Stoffeigenschaften erfolgt, ohne dass es zu einer Änderung der Stoffe selbst kommt.

Bei der Klärung der Frage, ob eine Sortierung und Aufbereitung vorliegt, ist es unerheblich, auf welche Art die Sortierung und Aufbereitung (mechanisch, physikalisch, chemisch, biologisch, usw.) erfolgt. Es ist der Zweck der Behandlung (Sortierung oder Aufbereitung) und nicht die Art der Behandlung entscheidend.

Die gegenständliche Anlage fällt daher nicht unter Anhang 1 Z. 4 UVP-G 1993.Die gegenständliche Anlage fällt daher nicht unter Anhang 1 Ziffer 4, UVP-G 1993.

Die biologisch behandelbaren Reststoffe werden an die benachbarte mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage des Umweltdienstes Burgenland mittels eines Förderbandes übergeben. In dieser Anlage, die bereits besteht und bewilligt ist, werden die Abfälle weiter behandelt.

Zu prüfen ist, ob es durch die Errichtung der Sortier- und Aufbereitungsanlage der divitec Projektentwicklungs GmbH zu einer nach dem UVP-G 1993 bewilligungspflichtigen Erweiterung der bestehenden Behandlungsanlage des Umweltdienstes Burgenland kommt.

Selbst wenn beide Anlagen als Einheit betrachtet würden (diese Frage wird nicht weiter geprüft), wäre es eine Vorraussetzung, dass die Sortier- und Aufbereitungsanlage grundsätzlich unter das UVP-G 1993 fällt, um eine UVP-pflichtige Erweiterung darstellen zu können. Da dies - wie oben dargelegt - nicht der Fall ist, kann auch, selbst wenn beide Anlagen als Einheit betrachtet würden, keine UVP-Pflicht entstehen.

Ein sonstiger Tatbestand des Anhang 1 UVP-G 1993 trifft auf die gegenständliche Anlage nicht zu.

Eine UVP-Pflicht nach dem UVP-G 1993 besteht daher nicht.

2.4. In weiterer Folge ist der Frage nachzugehen, ob vor dem 11.08.2000 eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das gegenständliche Verfahren bestand.

Die gegenständliche Anlage wird von der UVP-Richtlinie erfasst, wenn sie unter Anhang I oder Anhang II der UVP-Richtlinie fällt.Die gegenständliche Anlage wird von der UVP-Richtlinie erfasst, wenn sie unter Anhang römisch eins oder Anhang römisch zwei der UVP-Richtlinie fällt.

2.4.1. Zu prüfen ist, ob das gegenständliche Vorhaben unter einen im Anhang I der UVP-Richtlinie angeführten Tatbestand fällt.2.4.1. Zu prüfen ist, ob das gegenständliche Vorhaben unter einen im Anhang römisch eins der UVP-Richtlinie angeführten Tatbestand fällt.

Anhang I der UVP-Richtlinie nennt in Z. 10 folgende Anlagen:Anhang römisch eins der UVP-Richtlinie nennt in Ziffer 10, folgende Anlagen:

"Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nummer D 9 der Richtlinie 75/442/EWG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag.""Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang römisch zwei A Nummer D 9 der Richtlinie 75/442/EWG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag."

Der Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG führt Beseitigungsverfahren an, die in der Praxis angewandt werden.Der Anhang römisch zwei A der Richtlinie 75/442/EWG führt Beseitigungsverfahren an, die in der Praxis angewandt werden.

Die Nummer D 9 im Anhang II A lautet:Die Nummer D 9 im Anhang römisch zwei A lautet:

"Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden(z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.)."

Da in der Nummer D 9 ausdrücklich die chemische und die physikalische Behandlung angeführt sind, in Z. 10 der UVP Richtlinie aber nur die chemische Behandlung genannt ist, ergibt sich daraus, dass bei der UVP-Richtlinie bewusst die physikalische Behandlung in den Anhang 1 nicht aufgenommen worden ist.Da in der Nummer D 9 ausdrücklich die chemische und die physikalische Behandlung angeführt sind, in Ziffer 10, der UVP Richtlinie aber nur die chemische Behandlung genannt ist, ergibt sich daraus, dass bei der UVP-Richtlinie bewusst die physikalische Behandlung in den Anhang 1 nicht aufgenommen worden ist.

UVP-pflichtig nach dem Anhang I der UVP-Richtlinie ist daher nur die chemische Behandlung.UVP-pflichtig nach dem Anhang römisch eins der UVP-Richtlinie ist daher nur die chemische Behandlung.

In den Erläuterungen zum UVP-G 2000 wird angeführt, dass der Anhang I Z 10 die chemisch - physikalische Behandlung umfasst. Dies ist aufgrund des Wortlautes des Anhanges I Z 10 und der unterschiedlichen Formulierung im Anhang I Z 10 und Anhang II A der Abfallrichtlinie nicht nachvollziehbar.In den Erläuterungen zum UVP-G 2000 wird angeführt, dass der Anhang römisch eins Ziffer 10, die chemisch - physikalische Behandlung umfasst. Dies ist aufgrund des Wortlautes des Anhanges römisch eins Ziffer 10 und der unterschiedlichen Formulierung im Anhang römisch eins Ziffer 10 und Anhang römisch zwei A der Abfallrichtlinie nicht nachvollziehbar.

Für die Frage, ob das Vorhaben unter Anhang I der UVP-Richtlinie fällt, ist entscheidend, ob eine chemische Behandlung vorliegt. Bei der gegenständlichen Anlage erfolgt zwar die Zugabe von Stickstoff, diese Zugabe dient jedoch nur als Schutzgas, um chemische Reaktionen zu verhindern und nicht um chemische Reaktionen auszulösen. Selbst die Abteilung 5 des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (Stellungnahme vom 20.12.1999, Seite 2) spricht nur davon, dass die Beigabe von Stickstoff als Änderung der physikalischen Eigenschaften anzusehen ist (Änderung der Kohäsions- und Adhäsionskräfte sowie der Temperatur). Von der technischen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (Abt. 9) wird ausgeführt, dass es sich um eine physikalische Abfallbehandlung (Sortierung, Zerkleinerung, Pelletierung, etc.) handelt (Seite 8, 2. Absatz der Stellungnahme vom 18.1.2000).Für die Frage, ob das Vorhaben unter Anhang römisch eins der UVP-Richtlinie fällt, ist entscheidend, ob eine chemische Behandlung vorliegt. Bei der gegenständlichen Anlage erfolgt zwar die Zugabe von Stickstoff, diese Zugabe dient jedoch nur als Schutzgas, um chemische Reaktionen zu verhindern und nicht um chemische Reaktionen auszulösen. Selbst die Abteilung 5 des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (Stellungnahme vom 20.12.1999, Seite 2) spricht nur davon, dass die Beigabe von Stickstoff als Änderung der physikalischen Eigenschaften anzusehen ist (Änderung der Kohäsions- und Adhäsionskräfte sowie der Temperatur). Von der technischen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (Abt. 9) wird ausgeführt, dass es sich um eine physikalische Abfallbehandlung (Sortierung, Zerkleinerung, Pelletierung, etc.) handelt (Seite 8, 2. Absatz der Stellungnahme vom 18.1.2000).

Eine chemische Behandlung liegt nur dann vor, wenn unter gezieltem Einsatz chemischer Prozesse eine chemische Veränderung des Abfalls vorgenommen wird. Dadurch, dass es bei einem Abfall bei bloßer Lagerung oder bei einer Zerkleinerung ohne weiteres Zutun zu chemische Reaktionen kommt, kann man noch nicht von einer chemischen Behandlung sprechen. Umso weniger kann man bei Behandlungsschritten, die eine chemische Reaktion und damit eine Erhitzung und Entzündung der Abfälle verhindern sollen, von einer chemischen Behandlung sprechen.

Eine andere Bestimmung des Anhanges I ist auf das gegenständliche Vorhaben nicht anwendbar.Eine andere Bestimmung des Anhanges römisch eins ist auf das gegenständliche Vorhaben nicht anwendbar.

Der Anhang I der UVP-Richtlinie ist daher auf das gegenständliche Vorhaben nicht anwendbar und somit ist das gegenständliche Vorhaben nicht vom Anhang I der UVP-Richtlinie umfasst.Der Anhang römisch eins der UVP-Richtlinie ist daher auf das gegenständliche Vorhaben nicht anwendbar und somit ist das gegenständliche Vorhaben nicht vom Anhang römisch eins der UVP-Richtlinie umfasst.

2.4.2. Weiters ist zu klären, ob das gegenständliche Vorhaben unter einen Tatbestand des Anhanges II der UVP-Richtlinie fällt und in diesem Fall die UVP-Richtlinie direkt anzuwenden ist.2.4.2. Weiters ist zu klären, ob das gegenständliche Vorhaben unter einen Tatbestand des Anhanges römisch zwei der UVP-Richtlinie fällt und in diesem Fall die UVP-Richtlinie direkt anzuwenden ist.

Im Hinblick auf die in Anhang II angeführten Projekte schreibt die UVP-Richtlinie den Mitgliedstaaten vor, nach bestimmten Kriterien festzulegen, ob diese Vorhaben einer UVP unterzogen werden sollen.Im Hinblick auf die in Anhang römisch zwei angeführten Projekte schreibt die UVP-Richtlinie den Mitgliedstaaten vor, nach bestimmten Kriterien festzulegen, ob diese Vorhaben einer UVP unterzogen werden sollen.

Der einzig mögliche Tatbestand unter den das gegenständliche Vorhaben fallen kann ist die Ziffer 11 lit. b, die wie folgt lautet: "Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)".Der einzig mögliche Tatbestand unter den das gegenständliche Vorhaben fallen kann ist die Ziffer 11 Litera b,, die wie folgt lautet: "Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang römisch eins erfasste Projekte)".

Eine nähere Prüfung, ob das Vorhaben tatsächlich unter Z 11 lit. b des Anhanges I der UVP-Richtlinie fällt, ist jedoch nur dann erforderlich, wenn die UVP-Richtlinie hinsichtlich der Ziffer 11 lit. b des Anhanges II direkt innerstaatlich anzuwenden ist.Eine nähere Prüfung, ob das Vorhaben tatsächlich unter Ziffer 11, Litera b, des Anhanges römisch eins der UVP-Richtlinie fällt, ist jedoch nur dann erforderlich, wenn die UVP-Richtlinie hinsichtlich der Ziffer 11 Litera b, des Anhanges römisch zwei direkt innerstaatlich anzuwenden ist.

Zunächst ist daher zu prüfen, ob die UVP-Richtlinie hinsichtlich Anlagen, die unter Z 11 lit. b des Anhanges II der UVP-Richtlinie fallen, direkt innerstaatlich in Österreich vor dem 11.8.2000 anzuwenden war.Zunächst ist daher zu prüfen, ob die UVP-Richtlinie hinsichtlich Anlagen, die unter Ziffer 11, Litera b, des Anhanges römisch zwei der UVP-Richtlinie fallen, direkt innerstaatlich in Österreich vor dem 11.8.2000 anzuwenden war.

Die UVP-Richtlinie ist nach der Rechtssprechung des EuGH dann innerstaatlich direkt anzuwenden, wenn

  • -Strichaufzählung
    die Richtlinie eine hinreichende Bestimmtheit aufweist,
  • -Strichaufzählung
    die inhaltliche Unbedingtheit gegeben ist und
  • -Strichaufzählung
    eine mangelhafte Umsetzung der Richtlinie im Mitgliedsstaat vorliegt

In Bezug auf die hinreichende Bestimmtheit und Unbedingtheit vertritt der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 23.10.1995,95/10/0081, die Auffassung, dass es die UVP-Richtlinie hinsichtlich Anhang II den Mitgliedsstaaten überlässt, ob sie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen, da die UVP-Richtlinie im Anhang II eine obligatorische Verpflichtung nicht vorsieht. Somit bestehe keine inhaltlich unbedingte Regelung im Anhang II der UVP-Richtlinie und kommt ihr hinsichtlich des Anhanges II keine unmittelbare Wirkung zu.In Bezug auf die hinreichende Bestimmtheit und Unbedingtheit vertritt der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 23.10.1995,95/10/0081, die Auffassung, dass es die UVP-Richtlinie hinsichtlich Anhang römisch zwei den Mitgliedsstaaten überlässt, ob sie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen, da die UVP-Richtlinie im Anhang römisch zwei eine obligatorische Verpflichtung nicht vorsieht. Somit bestehe keine inhaltlich unbedingte Regelung im Anhang römisch zwei der UVP-Richtlinie und kommt ihr hinsichtlich des Anhanges römisch zwei keine unmittelbare Wirkung zu.

Der EuGH vertritt im Gegensatz zum VwGH (vgl. Urteil vom 24.10.1996, C-72/95; Urteil vom 16.09.1999, C-435/97; Urteil vom 22.10.1998, C-301/95) die Auffassung, dass, wenn ein Mitgliedsstaat seinen Ermessensspielraum nach Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie überschritten hat, die nationalen Bestimmungen außer Betracht zu bleiben haben und es Sache der Träger öffentlicher Gewalt des Mitgliedstaates ist, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, damit die Projekte im Hinblick darauf geprüft werden, ob bei ihnen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, und, wenn dies der Fall ist, einer Untersuchung unterzogen werden.Der EuGH vertritt im Gegensatz zum VwGH vergleiche Urteil vom 24.10.1996, C-72/95; Urteil vom 16.09.1999, C-435/97; Urteil vom 22.10.1998, C-301/95) die Auffassung, dass, wenn ein Mitgliedsstaat seinen Ermessensspielraum nach Artikel 4, Absatz 2, der UVP-Richtlinie überschritten hat, die nationalen Bestimmungen außer Betracht zu bleiben haben und es Sache der Träger öffentlicher Gewalt des Mitgliedstaates ist, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, damit die Projekte im Hinblick darauf geprüft werden, ob bei ihnen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, und, wenn dies der Fall ist, einer Untersuchung unterzogen werden.

Aufgrund dieser, nunmehr bereits ständigen Rechtssprechung des EuGH, ist davon auszugehen, dass der Anhang II der UVP-Richtlinie eine ausreichende Unbedingtheit und inhaltliche Bestimmtheit aufweist, sodass bei einer mangelnden Umsetzung des Anhanges II die UVP-Richtlinie auf Vorhaben, die im Anhang II aufgezählt sind, unmittelbar anzuwenden ist.Aufgrund dieser, nunmehr bereits ständigen Rechtssprechung des EuGH, ist davon auszugehen, dass der Anhang römisch zwei der UVP-Richtlinie eine ausreichende Unbedingtheit und inhaltliche Bestimmtheit aufweist, sodass bei einer mangelnden Umsetzung des Anhanges römisch zwei die UVP-Richtlinie auf Vorhaben, die im Anhang römisch zwei aufgezählt sind, unmittelbar anzuwenden ist.

Es ist daher zu prüfen, ob die Ziffer 11 lit. b des Anhanges II der UVP-Richtlinie im UVP-G 1993 ausreichend umgesetzt ist.Es ist daher zu prüfen, ob die Ziffer 11 Litera b, des Anhanges römisch zwei der UVP-Richtlinie im UVP-G 1993 ausreichend umgesetzt ist.

Gemäß Art. 4 Abs. 2 UVP-Richtlinie bestimmen die Mitgliedsstaaten bei Projekten des Anhanges II, vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 an HandGemäß Artikel 4, Absatz 2, UVP-Richtlinie bestimmen die Mitgliedsstaaten bei Projekten des Anhanges römisch zwei, vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 an Hand

  1. a)Litera a
    einer Einzelfalluntersuchung oder
  2. b)Litera b
    der von den Mitgliedsstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien,
ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.

Der EuGH (Urteil vom 24.10.1996, C-72/95, Rz 49) vertritt die Ansicht, dass, falls Schwellwerte von einem Mitgliedsstaat (in einem ausreichenden Umfang) festgelegt worden sind, keine individuelle Prüfung im Hinblick auf die im Artikel 2 Abs. 1 genannten Kriterien bei Projekten durchzuführen ist. Dies deshalb, da ansonsten dem Art. 4 Abs. 2 jede Bedeutung genommen würde und kein Mitgliedsstaat ein Interesse daran hätte Schwellwerte und Kriterien festzulegen.Der EuGH (Urteil vom 24.10.1996, C-72/95, Rz 49) vertritt die Ansicht, dass, falls Schwellwerte von einem Mitgliedsstaat (in einem ausreichenden Umfang) festgelegt worden sind, keine individuelle Prüfung im Hinblick auf die im Artikel 2 Absatz eins, genannten Kriterien bei Projekten durchzuführen ist. Dies deshalb, da ansonsten dem Artikel 4, Absatz 2, jede Bedeutung genommen würde und kein Mitgliedsstaat ein Interesse daran hätte Schwellwerte und Kriterien festzulegen.

Es ist somit zu prüfen, ob die UVP-Richtlinie durch Festlegung von Schwellwerten und Kriterien im UVP-G 1993 ausreichend, d. h. im Rahmen des Ermessensspielraumes, umgesetzt wurde. Ist dies der Fall, hat keine weitere individuelle Prüfung zu erfolgen.

Ist der Ermessensspielraum jedoch überschritten, so ist es weiters Sache der Träger öffentlicher Gewalt des Mitgliedsstaates, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, damit die Projekte im Hinblick darauf geprüft werden, ob bei ihnen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Rz 61 des Urteiles vom 24.10.1996). Wurde der Ermessensspielraum überschritten, hat eine individuelle Prüfung unter direkter Anwendung der UVP-Richtlinie zu erfolgen.

Hinsichtlich des Ermessensspielraumes führt der EuGH im Urteil C-72/95, Rz 50, aus:

Der Ermessensspielraum, um bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, zu bestimmen oder einschlägige Kriterien und/oder Schwellenwerte aufzustellen, wird jedoch durch die in Artikel 2 Abs. 1 festgelegte Pflicht, nämlich, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen, begrenzt.Der Ermessensspielraum, um bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, zu bestimmen oder einschlägige Kriterien und/oder Schwellenwerte aufzustellen, wird jedoch durch die in Artikel 2 Absatz eins, festgelegte Pflicht, nämlich, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen, begrenzt.

Werden ganze Klassen des Anhanges II ausgenommen oder Schwellwerte so festgelegt, dass in der Praxis alle Vorhaben von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, so wird der Ermessensspielraum überschritten, es sei denn bei einer pauschalen Beurteilung aller Projekte sei davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist (Rz 51 und Rz 53 des Urteiles vom 24.10.1996).Werden ganze Klassen des Anhanges römisch zwei ausgenommen oder Schwellwerte so festgelegt, dass in der Praxis alle Vorhaben von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, so wird der Ermessensspielraum überschritten, es sei denn bei einer pauschalen Beurteilung aller Projekte sei davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist (Rz 51 und Rz 53 des Urteiles vom 24.10.1996).

Die einzige Bestimmung des Anhanges II, die auf das gegenständliche Vorhaben zutreffen kann, ist jene der Ziffer 11 lit. b. Anhang II Zi. 11 lit. b lautet:Die einzige Bestimmung des Anhanges römisch zwei, die auf das gegenständliche Vorhaben zutreffen kann, ist jene der Ziffer 11 Litera b, Anhang römisch zwei Zi. 11 Litera b, lautet:

"Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)"."Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang römisch eins erfasste Projekte)".

Erfolgte die Festsetzung der Kriterien und Schwellwerte im UVP-G 1993 hinsichtlich der Anhang II Zi. 11 lit. b (Abfallbeseitigungsanlagen) richtlinienkonform?Erfolgte die Festsetzung der Kriterien und Schwellwerte im UVP-G 1993 hinsichtlich der Anhang römisch zwei Zi. 11 Litera b, (Abfallbeseitigungsanlagen) richtlinienkonform?

Was Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne der UVP-Richtlinie sind, ergibt sich aus dem Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG. Dass diese Richtlinie zur Auslegung heranzuziehen ist, ergibt sich aus Anhang I der UVP-Richtlinie, wo in der Ziffer 10 (Abfallbeseitigungsanlagen) ausdrücklich auf den Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG verwiesen wird.Was Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne der UVP-Richtlinie sind, ergibt sich aus dem Anhang römisch zwei A der Richtlinie 75/442/EWG, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG. Dass diese Richtlinie zur Auslegung heranzuziehen ist, ergibt sich aus Anhang römisch eins der UVP-Richtlinie, wo in der Ziffer 10 (Abfallbeseitigungsanlagen) ausdrücklich auf den Anhang römisch zwei A der Richtlinie 75/442/EWG verwiesen wird.

Im Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG sind folgende Anlagen als Abfallbeseitigungsanlagen angeführt:Im Anhang römisch zwei A der Richtlinie 75/442/EWG sind folgende Anlagen als Abfallbeseitigungsanlagen angeführt:

D1 Ablagerung in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) D2 Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigem oder schlammigen Abfall im Erdreich usw.)

D3 Verpressung (z.B. Verpressen pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.) D4 Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.) D5 Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.)

D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen D7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden

D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.)

D10 Verbrennen an Land

D11 Verbrennen auf See

D12 Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)

D13 Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12 angeführten Verfahren

D14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren

D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle).

Von den aufgeführten Tatbeständen sind fast alle mit entsprechenden Mengenbegrenzungen im UVP-G 1993 enthalten.

Ohne im einzelnen eine Detailprüfung vorzunehmen, ergibt sich:

Die Ziffern D1, D3, D4, D5, D12 fallen unter den Deponiebegriff des UVP-G 1993 (vgl. § 2 Abs. 11 AWG) und somit unter die Ziffern 5 und 6 des Anhanges 1 des UVP-G 1993. Als Mengenbegrenzung sind 100.000 m³ bzw. 500.000 m³ (Inertstoffe und Baurestmassen) vorgesehen.Die Ziffern D1, D3, D4, D5, D12 fallen unter den Deponiebegriff des UVP-G 1993 vergleiche Paragraph 2, Absatz 11, AWG) und somit unter die Ziffern 5 und 6 des Anhanges 1 des UVP-G 1993. Als Mengenbegrenzung sind 100.000 m³ bzw. 500.000 m³ (Inertstoffe und Baurestmassen) vorgesehen.

Die Ziffern D2, D8, D9 fallen unter den Begriff sonstige Behandlung der Ziffer 4 des Anhanges 1 des UVP-G 1993 mit einem Mengengrenzwert von 100.000 t/a.

D7 und D11 sind in Österreich nicht anwendbar.

D6 fällt unter die Ziffer 19 des Anhanges 1 UVP-G 1993, da gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AWG die Einleitung von Stoffen in Gewässer unter das Wasserrechtsgesetz fällt und damit eine Sammlung und Ableitung von Abwässern darstellt bzw. ist die Einbringung von Stoffen in das Grundwasser überhaupt verboten (32 a WRG 1959).D6 fällt unter die Ziffer 19 des Anhanges 1 UVP-G 1993, da gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AWG die Einleitung von Stoffen in Gewässer unter das Wasserrechtsgesetz fällt und damit eine Sammlung und Ableitung von Abwässern darstellt bzw. ist die Einbringung von Stoffen in das Grundwasser überhaupt verboten (32 a WRG 1959).

D10 fällt unter die Ziffer 4, 2. Halbsatz, des Anhanges 1 UVP-G 1993, mit einer Grenze von 20.000 t/a.

D13 und D14 fallen unter die Ziffer 4 des Anhanges 1 UVP-G 1993, da sie eine sonstige Behandlung darstellen, sofern sie nicht zum Zwecke der Sortierung und Aufbereitung vorgenommen werden.

D15 ist von den Bestimmungen Z. 4 - 6 des Anhanges I UVP-G 1993 dann umfasst, wenn die Lagerung in Zusammenhang mit einer Anlage nach Ziffer 4 - 6 steht.D15 ist von den Bestimmungen Ziffer 4, - 6 des Anhanges römisch eins UVP-G 1993 dann umfasst, wenn die Lagerung in Zusammenhang mit einer Anlage nach Ziffer 4 - 6 steht.

Bei der Umsetzung der UVP-Richtlinie hinsichtlich Abfallbeseitigungsanlagen gemäß Anhang II A Z. 11 lit. b im UVP-G 1993 wurden alle in der Richtlinie 75/442/EWG angeführten Abfallbeseitigungsanlagen berücksichtigt.Bei der Umsetzung der UVP-Richtlinie hinsichtlich Abfallbeseitigungsanlagen gemäß Anhang römisch zwei A Ziffer 11, Litera b, im UVP-G 1993 wurden alle in der Richtlinie 75/442/EWG angeführten Abfallbeseitigungsanlagen berücksichtigt.

Einschränkungen ergeben sich lediglich in folgenden Bereichen:

Mengenbegrenzungen:              - Verbrennung

20.000 t/a

                                                   -

Behandlung                        100.000 t/a

                                                   - Deponien

100.000 m³

                                                   -

Baurestmassendeponie      500.000 m³

                                                   - Ableitung

von Abwässern   200.000 EGW

Inhaltliche Ausnahmen von der UVP-Pflicht:

  • -Strichaufzählung
    Behandlungsanlagen mit denen eine Sortierung und Aufbereitung
vorgenommen wird
- räumlich von der Abfallbeseitigungsanlage getrennte Lagerungen von
Abfällen, um sie dann der Abfallbeseitigungsanlage zuzuführen.

Zu prüfen ist, ob diese Mengenbegrenzungen und Einschränkungen im Rahmen des durch Artikel 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 der UVP-Richtlinie eingeräumten Ermessensspielraumes bleiben.Zu prüfen ist, ob diese Mengenbegrenzungen und Einschränkungen im Rahmen des durch Artikel 4 Absatz 2, Unterabsatz 2 der UVP-Richtlinie eingeräumten Ermessensspielraumes bleiben.

Die Mengenschwellen sind insofern sehr tief angesetzt, als sich in der Praxis zeigt, dass Verbrennungsanlagen, Deponien und Abfallbehandlungsanlagen unter diesen Größen nicht oder nur äußerst selten errichtet werden. Dass diese Mengenschwellen sehr niedrig sind, zeigt sich auch daran, dass im UVP-G 2000, mit der eine Anpassung an die UVP-Richtlinie erfolgen sollte, die obigen Grenzwerte teilweise um das 2- bis 5- fache erhöht worden sind. Eine Reduzierung ergab sich lediglich bei den Behandlungsanlagen (ausgenommen Baurestmassen) auf ca. 1/3 des alten Schwellwertes.

Die mengenmäßigen Einschränkungen im UVP-G 1993 liegen innerhalb des den Mitgliedsstaaten eingeräumten Ermessensspielraumes.

Bei der Prüfung der inhaltlichen Einschränkung in Ziffer 4 des Anhanges 1 des UVP-G 1993, nämlich dass Anlagen zur Sortierung und Aufbereitung nicht UVP-pflichtig sind, ist zu klären, was unter Sortierung und Aufbereitung zu verstehen ist. Die technische Erläuterung wurde bereits oben gegeben. Aus dieser Erläuterung , aber auch aus dem Wortsinn des Aufbereitens ergibt sich, dass es sich dabei um vorbereitende, dem eigentlichen Behandlungs- oder Verwertungsschritt zeitlich und funktionell vorgelagerten Tätigkeiten handelt (vgl. Bergthaler - Weber - Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, Seite 71). Sortieren ist wiederum ein Teilbereich der Aufbereitung, bei dem jedoch nur Trennschritte erfolgen.Bei der Prüfung der inhaltlichen Einschränkung in Ziffer 4 des Anhanges 1 des UVP-G 1993, nämlich dass Anlagen zur Sortierung und Aufbereitung nicht UVP-pflichtig sind, ist zu klären, was unter Sortierung und Aufbereitung zu verstehen ist. Die technische Erläuterung wurde bereits oben gegeben. Aus dieser Erläuterung , aber auch aus dem Wortsinn des Aufbereitens ergibt sich, dass es sich dabei um vorbereitende, dem eigentlichen Behandlungs- oder Verwertungsschritt zeitlich und funktionell vorgelagerten Tätigkeiten handelt vergleiche Bergthaler - Weber - Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, Seite 71). Sortieren ist wiederum ein Teilbereich der Aufbereitung, bei dem jedoch nur Trennschritte erfolgen.

Die Ausnahme für die Sortierung und Aufbereitung bleibt aus folgenden Gründen innerhalb des eingeräumten Ermessensspielraumes:

a)              Anhang II Z. 11 lit. b UVP-Richtlinie 1993 nennt "Abfallbeseitigungsanlagen" ohne eine weitere Differenzierung zu treffen. Eine weitere Differenzierung ist aus Sicht der UVP-Richtlinie auch nicht erforderlich, da die Mitgliedsstaaten durch die Festlegung von Schwellwerten und Kriterien eine Differenzierung vornehmen können. Im Gegensatz zu zahlreichen anderen im Anhang II genannten Anlagen fallen unter den Begriff "Abfallbeseitigungsanlagen" jedoch eine Vielzahl möglicher Anlagentypen (vgl. Ausführungen oben).a) Anhang römisch zwei Ziffer 11, Litera b, UVP-Richtlinie 1993 nennt "Abfallbeseitigungsanlagen" ohne eine weitere Differenzierung zu treffen. Eine weitere Differenzierung ist aus Sicht der UVP-Richtlinie auch nicht erforderlich, da die Mitgliedsstaaten durch die Festlegung von Schwellwerten und Kriterien eine Differenzierung vornehmen können. Im Gegensatz zu zahlreichen anderen im Anhang römisch zwei genannten Anlagen fallen unter den Begriff "Abfallbeseitigungsanlagen" jedoch eine Vielzahl möglicher Anlagentypen vergleiche Ausführungen oben).

Diese einzelnen Anlagentypen bewirken Umweltauswirkungen von unterschiedlichster Relevanz. Die Umweltauswirkungen von Deponien, Abfallverbrennungsanlagen, Einleitungen in Gewässer auf die Luft, den Boden, das Wasser usw. sind ab einer gewissen Größe der Anlagen für jedermann als erheblich erkennbar. Dies trifft grundsätzlich auch auf die große Vielzahl von Abfallbehandlungsanlagen (chemische, biologische, physikalische, usw.) zu. Ein kleiner Teilbereich aller Behandlungsanlagen sind jene, die Abfälle Sortieren und Aufbereiten. Im Vergleich zu all den oben angeführten Anlagen gehen von einer Anlage die Abfälle trennt, sortiert und aufbereitet, um sie dann einer Verwertung zuführen zu können, weitaus geringere, insbesondere nicht derartig nachhaltige Auswirkungen aus.

Sortierungs- und Aufbereitungsanlagen stellen einen ersten Schritt dar, um weitere Schritte wie Behandlung, Verwertung, Verbrennung, Kompostierung, usw. durchführen zu können bzw. mit weniger Auswirkungen für die Umwelt durchführen zu können. Letztlich wird durch die Sortierung und Aufbereitung jenes Abfallvolumen, das einer Deponierung oder Verbrennung zugeführt werden muss, entscheidend reduziert und damit auch die Umweltauswirkungen. Die undifferenzierte Aufnahme aller Abfallbeseitigungsanlagen in den Katalog des Anhanges II erfordert im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UVP-Richtlinie einen Vergleich zwischen den Anlagen hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen und darauf aufbauend eine Differenzierung hinsichtlich des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Da die Umweltauswirkungen bei Sortier- und Aufbereitungsanlagen wesentlich geringer sind als von Deponien, Verbrennungsanlagen, Einleitungen in Gewässer, biologischen Behandlungen, Verpressungen, usw. kann auch bei Sortier- und Aufbereitungsanlagen nicht von erheblichen Umweltauswirkungen gesprochen werden.Sortierungs- und Aufbereitungsanlagen stellen einen ersten Schritt dar, um weitere Schritte wie Behandlung, Verwertung, Verbrennung, Kompostierung, usw. durchführen zu können bzw. mit weniger Auswirkungen für die Umwelt durchführen zu können. Letztlich wird durch die Sortierung und Aufbereitung jenes Abfallvolumen, das einer Deponierung oder Verbrennung zugeführt werden muss, entscheidend reduziert und damit auch die Umweltauswirkungen. Die undifferenzierte Aufnahme aller Abfallbeseitigungsanlagen in den Katalog des Anhanges römisch zwei erfordert im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, UVP-Richtlinie einen Vergleich zwischen den Anlagen hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen und darauf aufbauend eine Differenzierung hinsichtlich des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Da die Umweltauswirkungen bei Sortier- und Aufbereitungsanlagen wesentlich geringer sind als von Deponien, Verbrennungsanlagen, Einleitungen in Gewässer, biologischen Behandlungen, Verpressungen, usw. kann auch bei Sortier- und Aufbereitungsanlagen nicht von erheblichen Umweltauswirkungen gesprochen werden.

b)              Die Sortierung und Aufbereitung dient vor allem auch dazu um die Stoffe einer Verwertung zugänglich zu machen. Ohne diese beiden Schritte ist eine Verwertung von Abfällen, die nicht in einer entsprechenden Reinheit vorliegen nicht möglich. Sollen Abfälle verwertet werden z.B. als Brennstoff, durch Verarbeitung von Metallen, von anorganischen Stoffen oder organischer Stoffe, ist eine vorangehende Sortierung und Aufbereitung erforderlich. Wird diese nicht in einer eigenen Anlage durchgeführt, muss sie in der Verwertungsanlage selbst als 1. Schritt durchgeführt werden. Die Sortierung und Aufbereitung ist daher der erste Vorgang in der Verwertung.

Die UVP-Richtlinie fordert nur bei Abfallbeseitigungsanlagen nicht jedoch bei Verwertungsverfahren (Anhang II B der Abfallrichtlinie) eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Dies offenbar deshalb, da sie davon ausgeht, dass von diesen Anlagen aufgrund ihrer Art mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Würde die Sortierung und Aufbereitung als erster Verfahrensschritt in einer Verwertungsanlage erfolgen, läge keine UVP-Pflicht für die Sortierung und Aufbereitung aufgrund der UVP-Richtlinie vor, da sie ein Teilschritt der Verwertung wäre.Die UVP-Richtlinie fordert nur bei Abfallbeseitigungsanlagen nicht jedoch bei Verwertungsverfahren (Anhang römisch zwei B der Abfallrichtlinie) eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Dies offenbar deshalb, da sie davon ausgeht, dass von diesen Anlagen aufgrund ihrer Art mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Würde die Sortierung und Aufbereitung als erster Verfahrensschritt in einer Verwertungsanlage erfolgen, läge keine UVP-Pflicht für die Sortierung und Aufbereitung aufgrund der UVP-Richtlinie vor, da sie ein Teilschritt der Verwertung wäre.

Erfolgt die Sortierung und Aufbereitung in einer eigenen Anlage, ist es sachlich gerechtfertigt auch diese Anlagen von einer UVP-Pflicht auszunehmen, da keine größeren Auswirkungen zu erwarten sind, als bei Verwertungsanlagen.

Die Festlegung, dass Anlagen zur Sortierung und Aufbereitung nicht unter die UVP-Pflicht fallen, überschreitet daher nicht den Ermessensspielraum, den der Artikel 4 Abs. 2 den Mitgliedsstaaten einräumt.Die Festlegung, dass Anlagen zur Sortierung und Aufbereitung nicht unter die UVP-Pflicht fallen, überschreitet daher nicht den Ermessensspielraum, den der Artikel 4 Absatz 2, den Mitgliedsstaaten einräumt.

Im UVP-G 2000 ist zwar nurmehr die mechanische Sortierung ausgenommen, jedoch bedeutet dies noch nicht, dass im alten UVP-G 1993 die Richtlinie in diesem Punkt nicht umgesetzt wäre. Die Erläuterungen zum UVP-G 2000 führen aus: "Ergänzend zum geltenden Gesetz und in Abstimmung mit dem AWG sind nunmehr in lit. c) Aufbereitungsanlagen erfasst, um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden." Die Erläuterungen des UVP-G 2000 führen sohin nicht an, dass die Aufnahme von Aufbereitungsanlagen deshalb erfolgte, weil erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen, sondern nur um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden. Ein Widerspruch des UVP-G 2000 zu der obig dargestellten Rechtsmeinung besteht daher nicht. In Summe betrachtet schränkt die UVP-Novelle bei Abfallbeseitigungsanlagen die UVP-Pflicht eher ein, als sie sie ausweitet.Im UVP-G 2000 ist zwar nurmehr die mechanische Sortierung ausgenommen, jedoch bedeutet dies noch nicht, dass im alten UVP-G 1993 die Richtlinie in diesem Punkt nicht umgesetzt wäre. Die Erläuterungen zum UVP-G 2000 führen aus: "Ergänzend zum geltenden Gesetz und in Abstimmung mit dem AWG sind nunmehr in Litera c,) Aufbereitungsanlagen erfasst, um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden." Die Erläuterungen des UVP-G 2000 führen sohin nicht an, dass die Aufnahme von Aufbereitungsanlagen deshalb erfolgte, weil erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen, sondern nur um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden. Ein Widerspruch des UVP-G 2000 zu der obig dargestellten Rechtsmeinung besteht daher nicht. In Summe betrachtet schränkt die UVP-Novelle bei Abfallbeseitigungsanlagen die UVP-Pflicht eher ein, als sie sie ausweitet.

Die Ausnahme im Anhang 1 des UVP-G 1993 für die Lagerung von Abfall, um ihn einer Behandlungsanlage zuzuführen, ist ebenfalls nachvollziehbar und gerechtfertigt, da bei einer bloß vorübergehenden Lagerung mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist.

Das UVP-G 1993 sieht gerade hinsichtlich der Ziffer 11 lit. b des Anhanges II der UVP-Richtlinie (Abfallbeseitigungsanlagen) eine Fülle von Tatbeständen vor. Die vorgenommenen Einschränkungen betreffend Mengenschwellen und Sortierungs- und Aufbereitungsanlagen sind sachlich nachvollziehbar und führen nicht zu einer Überschreitung des Ermessensspielraumes.Das UVP-G 1993 sieht gerade hinsichtlich der Ziffer 11 Litera b, des Anhanges römisch zwei der UVP-Richtlinie (Abfallbeseitigungsanlagen) eine Fülle von Tatbeständen vor. Die vorgenommenen Einschränkungen betreffend Mengenschwellen und Sortierungs- und Aufbereitungsanlagen sind sachlich nachvollziehbar und führen nicht zu einer Überschreitung des Ermessensspielraumes.

Es ist daher davon auszugehen, dass die UVP-Richtlinie hinsichtlich der im Anhang II Z. 11 lit. b genannten Abfallbeseitigungsanlagen bereits vor dem 11.8.2000 umgesetzt und somit die UVP-Richtlinie in diesem Fall nicht direkt anwendbar war.Es ist daher davon auszugehen, dass die UVP-Richtlinie hinsichtlich der im Anhang römisch zwei Ziffer 11, Litera b, genannten Abfallbeseitigungsanlagen bereits vor dem 11.8.2000 umgesetzt und somit die UVP-Richtlinie in diesem Fall nicht direkt anwendbar war.

Da somit

  • -Strichaufzählung
    die UVP-Richtlinie vor dem 11.8.2000 auf das gegenständliche Vorhaben nicht direkt anzuwenden war und damit keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand,
  • -Strichaufzählung
    das Vorhaben nicht vom zweiten und dritten Abschnitt des UVP-G 1993 erfasst war und
  • -Strichaufzählung
    die divitec Projektentwicklungs GmbH am 20.07.2000 um AWG-Bewilligung angesucht hat,

besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Ergänzend zu diesen rechtlichen Ausführungen wird darauf hingewiesen, dass, falls die Anlage konsenswidrig betrieben werden sollte, insbesondere entgegen dem Projekt eine chemische Behandlung erfolgen sollte, dies mit verwaltungsbehördlichen Mitteln abzustellen sein wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Schlagworte

Abfallbehandlungsanlagen, sonstige; Anlagen zur Sortierung und Aufbereitung von nicht gefährlichen Abfällen; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte; Übergangsbestimmungen, gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Abfallbehandlungsanlagen;

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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