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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs5Rechtssatz
Wird bei einem Vorhaben zur Mitverbrennung von nichtgefährlichen Abfällen unter Einrechnung der bereits bestehenden Bewilligungen der in Anhang 1 Z 2 UVP-G 2000 festegelegte Schwellenwert von 35 000 t/Jahr nicht erreicht, so kommt eine UVP-Pflicht nach diesem Tatbestand nicht in Frage. Die Einhaltung der im Projekt zur Mitverbrennung vorgesehenen Gesamtmenge haben die Materienbehörden von Amts wegen sicherzustellen. Dies gilt auch für die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe, dass bei nicht konstantem Betrieb die Gesamtmenge von 100 t/Tag nicht überschritten werden darf.Wird bei einem Vorhaben zur Mitverbrennung von nichtgefährlichen Abfällen unter Einrechnung der bereits bestehenden Bewilligungen der in Anhang 1 Ziffer 2, UVP-G 2000 festegelegte Schwellenwert von 35 000 t/Jahr nicht erreicht, so kommt eine UVP-Pflicht nach diesem Tatbestand nicht in Frage. Die Einhaltung der im Projekt zur Mitverbrennung vorgesehenen Gesamtmenge haben die Materienbehörden von Amts wegen sicherzustellen. Dies gilt auch für die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe, dass bei nicht konstantem Betrieb die Gesamtmenge von 100 t/Tag nicht überschritten werden darf.
Schlagworte
Auslegung, richtlinienkonforme;Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013