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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs3Rechtssatz
1. Im UVP-Verfahren ist auch über alle nach landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, in einem konzentrierten Genehmigungsbescheid abzusprechen.
2. § 105 Abs. 1 lit. l WRG 1959 stellt nicht auf wasserwirtschaftliche Planungen als solche, sondern auf ein bestimmtes öffentliches Interesse, nämlich das der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- u. Nutzwasserversorgung, ab. Besteht daher keine gültige wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung gem. § 54 WRG 1959, kommt es darauf an, ob ein Projekt im Fall seiner Verwirklichung dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Trink- u. Nutzwasserversorgung unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeit einer vorausschauenden Planung widerspricht.2. Paragraph 105, Absatz eins, Litera l, WRG 1959 stellt nicht auf wasserwirtschaftliche Planungen als solche, sondern auf ein bestimmtes öffentliches Interesse, nämlich das der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- u. Nutzwasserversorgung, ab. Besteht daher keine gültige wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung gem. Paragraph 54, WRG 1959, kommt es darauf an, ob ein Projekt im Fall seiner Verwirklichung dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Trink- u. Nutzwasserversorgung unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeit einer vorausschauenden Planung widerspricht.
Schlagworte
Genehmigungskonzentration; Interessen, öffentliche, Trink- u. Nutzwasserversorgung, wasserwirtschaftliche Planung;Zuletzt aktualisiert am
08.07.2008