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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Kommt es nach Erlassung eines Feststellungsbescheides zu einer für die Sachentscheidung relevanten Änderung der Rechtslage, so steht einer entsprechenden neuerlichen Feststellungsentscheidung die Rechtskraft der entschiedenen Sache nicht entgegen.
2. Der Tatbestand der Änderungen von Flugplätzen durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten
(Anhang 1 Z 14 lit. c UVP-G 2000) verdrängt nicht den Tatbestand der Änderungen von Flugplätzen, wenn dadurch eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen von mindestens 20 000 pro Jahr oder mehr zu erwarten ist(Anhang 1 Ziffer 14, Litera c, UVP-G 2000) verdrängt nicht den Tatbestand der Änderungen von Flugplätzen, wenn dadurch eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen von mindestens 20 000 pro Jahr oder mehr zu erwarten ist
(Anhang 1 Z 14 lit. d UVP-G 2000). Diese Tatbestände sind vielmehr voneinander unabhängig zu prüfen.(Anhang 1 Ziffer 14, Litera d, UVP-G 2000). Diese Tatbestände sind vielmehr voneinander unabhängig zu prüfen.
3. Änderungen von Flugplätzen sind nach dem Tatbestand der Z 14 lit. d des Anhanges 1 UVP-G 2000 maßgeblich, wenn dadurch, d.h. aus der Verwirklichung des dem Verfahren zu Grunde liegenden Projektes, eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen um mindestens 20 000 pro Jahr zu erwarten ist.3. Änderungen von Flugplätzen sind nach dem Tatbestand der Ziffer 14, Litera d, des Anhanges 1 UVP-G 2000 maßgeblich, wenn dadurch, d.h. aus der Verwirklichung des dem Verfahren zu Grunde liegenden Projektes, eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen um mindestens 20 000 pro Jahr zu erwarten ist.
4. Eine "abweichende Regelung" zum Gebot der Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen der letzten 5 Jahre bei der Kapazitätsberechnung von Änderungen
(§ 3a Abs. 5 UVP-G 2000) liegt nur vor, wenn die Einrechungsmethode zur Beurteilung der Kapazitätsänderung im betreffenden Tatbestand des Anhanges 1 abweichend von § 3a Abs. 5 geregelt wurde.(Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000) liegt nur vor, wenn die Einrechungsmethode zur Beurteilung der Kapazitätsänderung im betreffenden Tatbestand des Anhanges 1 abweichend von Paragraph 3 a, Absatz 5, geregelt wurde.
Schlagworte
Änderung, kapazitätserweiternde, Einrechnung; Feststellungsverfahren, Einleitung von Amts wegen, Zulässigkeit; Feststellungsverfahren, Änderung der Rechtslage, Zulässigkeit; Pisten; Flugplätze, Änderungen;Zuletzt aktualisiert am
08.06.2009