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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs5Rechtssatz
1. Eine Deponie ist eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen. Als solche unterscheidet
sie sich wesensmäßig von einer mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage. Das UVP-G 2000 (wie auch das AWG) unterscheidet klar zwischen Deponien und Anlagen zur sonstigen Abfallbehandlung und legt für diese Anlagentypen jeweils eigene Schwellenwerte fest. Daraus ergibt sich, dass für die Frage, ob ein Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000 oder die Schwellenwerte des Änderungstatbetandes nach § 3a erfüllt sind, eine einheitliche Beurteilung mit einer Anlage des jeweils anderen Typs ausgeschlossen ist.sie sich wesensmäßig von einer mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage. Das UVP-G 2000 (wie auch das AWG) unterscheidet klar zwischen Deponien und Anlagen zur sonstigen Abfallbehandlung und legt für diese Anlagentypen jeweils eigene Schwellenwerte fest. Daraus ergibt sich, dass für die Frage, ob ein Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000 oder die Schwellenwerte des Änderungstatbetandes nach Paragraph 3 a, erfüllt sind, eine einheitliche Beurteilung mit einer Anlage des jeweils anderen Typs ausgeschlossen ist.
2. Ein im Sinn der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren" kann nur ein2. Ein im Sinn der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren" kann nur ein
zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag gesetzlich vorgesehenes Verfahren sein. Ist ein Tatbestand des § 29 Abs. 1 AWG erfüllt, so kommen unter Verdrängung gewerblicher Genehmigungserfordernisse die §§ 29 ff AWGzur Entscheidung über den Genehmigungsantrag gesetzlich vorgesehenes Verfahren sein. Ist ein Tatbestand des Paragraph 29, Absatz eins, AWG erfüllt, so kommen unter Verdrängung gewerblicher Genehmigungserfordernisse die Paragraphen 29, ff AWG
auch dann zur Anwendung, wenn es sich um eine gewerbliche Abfallbehandlungsanlage oder um einen Teil einer solchen handelt. Das gewerberechtliche
Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist diesfalls kein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren.
Schlagworte
Abfallbehandlungsanlagen, sonstige; Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Auslegung, richtlinienkonforme; Deponien; Kapazität; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte; Übergangsbestimmungen, Genehmigungsverfahren; Übergangsbestimmungen, gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Deponien; Vorhaben, Einheit; Vorhaben, UVP-pflichtige;Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014