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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
1. Ist im Anhang 1 des UVP-G 2000 ein besonderer Ausnahmetatbestand von einer grundsätzlichen UVP-Pflicht normiert (wie z. B. in Z 14 lit a), so genügt es nicht, dass der Projektwerber lediglich behauptet, der Ausnahmetatbestand werde durch das Projekt verwirklicht werden sondern er hat dies in nachvollziehbarer Weise zumindest glaubhaft zu machen.1. Ist im Anhang 1 des UVP-G 2000 ein besonderer Ausnahmetatbestand von einer grundsätzlichen UVP-Pflicht normiert (wie z. B. in Ziffer 14, Litera a,), so genügt es nicht, dass der Projektwerber lediglich behauptet, der Ausnahmetatbestand werde durch das Projekt verwirklicht werden sondern er hat dies in nachvollziehbarer Weise zumindest glaubhaft zu machen.
2. Unter den Begriff der Rettungseinsätze" des Anhanges 1 Z 14 lit. a UVP-G 2000 sind nur Rettungsflüge, also Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, nicht jedoch Ambulanzflüge im Sinn der ZARV 1985 zu subumieren.2. Unter den Begriff der Rettungseinsätze" des Anhanges 1 Ziffer 14, Litera a, UVP-G 2000 sind nur Rettungsflüge, also Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, nicht jedoch Ambulanzflüge im Sinn der ZARV 1985 zu subumieren.
Schlagworte
Anhang, Ausnahmetatbestände; Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Feststellungsverfahren, Änderung der Rechtslage, Zulässigkeit; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Projektunterlagen; Flugplätze für Hubschrauber, Rettungseinsätze;Dokumentnummer
UMSER_20010216_US_9_2000_13_21_01