Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
1. Die mangelhafte Benennung des Bescheidadressaten in Spruch, Rubrum und Teilen der Begründung stellt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Bescheid dar, welche gemäss § 62 Abs. 4 AVG im Zusammenhang mit § 66 Abs. 4 AVG einer Berichtigung zugänglich ist, wenn sich die Zustellverfügung an die richtige Person wendet,1. Die mangelhafte Benennung des Bescheidadressaten in Spruch, Rubrum und Teilen der Begründung stellt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Bescheid dar, welche gemäss Paragraph 62, Absatz 4, AVG im Zusammenhang mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG einer Berichtigung zugänglich ist, wenn sich die Zustellverfügung an die richtige Person wendet,
der Bescheid ihr gegenüber erlassen worden und
das Verfahren mit ihr geführt worden ist.
2. Der UVP-rechtliche Projekts- bzw. Vorhabensbegriff (§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000) umfasst zum Einen den gewerberechtlichen Anlagenbegriff; demnach liegt eine einheitliche Betriebsanlage vor, soweit die Anlagenteile örtlich zusammenhängen und die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit bilden.2. Der UVP-rechtliche Projekts- bzw. Vorhabensbegriff (Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000) umfasst zum Einen den gewerberechtlichen Anlagenbegriff; demnach liegt eine einheitliche Betriebsanlage vor, soweit die Anlagenteile örtlich zusammenhängen und die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit bilden.
Zum Anderen ergibt sich aus einer eigenständigen Interpretation des UVP-rechtlichen Vorhabensbegriffes, dass Vorhabensteile, die aus umweltrelevanter Sicht nur in ihrem Zusammenwirken sinnvoll betrachtet werden können, ein einheitliches Vorhaben bilden.
3. Wird das Bauprojekt für ein Parkhaus derart geändert, dass der Grundriss (polygon statt rund), die Anzahl der Geschosse (von sechs auf zunächst acht und dann sieben), die in Anspruch genommene Grundfläche (ca. 20% mehr) und die Anzahl der Stellplätze
(von 1524 auf zunächst 1909 und sodann 1657) verändert werden, so handelt es sich dabei um
eine wesentliche Änderung des ursprünglich
gestellten Antrages auf Baubewilligung, die
im Bezug auf die Übergangsbestimmungen des UVP-G 2000 als neuer Antrag zu werten ist.
4. Die Genehmigungspflicht nach UVP-G 2000 für Vorhaben, die der Einzelfallprüfung unterliegen, hängt nicht davon ab, ob tatsächlich erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt eintreten. Vielmehr
ist entscheidend, ob mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Die Feststellung der Auswirkungen
baut auf Prognosen und Erwartungen auf. Zur Beurteilung muss auch auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückgegriffen werden.
Wesentlich ist, dass die prognostische Betrachtungsweise in ihrer Generalität eine Einschätzung der Entwicklung der Umweltauswirkungen über die Zeit ermöglicht. Eine generelle auf allgemeinen Erfahrungswerten aufgebaute Studie
kann nicht ex post durch eine punktuelle Untersuchung an einem Tag relativiert werden.
5. Änderungen eines Einkaufszentrums im Form der Erhöhung der Nutzfläche und im Zusammenhang damit auch einer Erhöhung der Anzahl der Parkplätze,
die 1882 zusätzliche Fahrbewegungen pro Stunde
nd eine Erweiterung der Betriebszeit auf die Zeit von 0.00 bis 24.00 sowie eine Zusatzbelastung durch KfZ-bedingte Emissionen bis zu 54% des Grenzwertes des Immissionsschutzgesetzes-Luft erwarten lassen, sind jedenfalls Änderungen,
bei denen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt
zu rechnen ist.
Schlagworte
Antragsänderung; Änderung, Vorhaben, bestehendes; Bescheid, Berichtigung; Einkaufszentren; Einzelfallprüfung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Vorhaben, Einheit; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte; Übergangsbestimmungen, Genehmigungsverfahren; Übergangsbestimmungen, gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Einkaufszentren, Parkplätze;Dokumentnummer
UMSER_20010223_US_1_2000_17_18_01