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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Text
Betrifft: PlusCity Betriebsges.m.b.H & Co KG; Überbauung Vorplatz Megaplex und Verbindungsbau zwischen dem Gebäude
„Megaplex" und der „PlusCity"; Errichtung von Nutzflächen für Gastronomie-, Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe; Errichtung eines oberirdischen Parkdecks (Hochgarage); Erdrichtung eines Verbindungsbaus zwischen der PlusCity und der Hochgarage; Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs.7 UVP-G 2000; Berufung„Megaplex" und der „PlusCity"; Errichtung von Nutzflächen für Gastronomie-, Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe; Errichtung eines oberirdischen Parkdecks (Hochgarage); Erdrichtung eines Verbindungsbaus zwischen der PlusCity und der Hochgarage; Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000; Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Reinhard Meißl als Vorsitzenden sowie Dr. Nikolaus Bachler als Berichter und Dr. Philipp Bauer als weiteres Mitglied über die Berufungen der PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H., der PlusCity Betriebsgesellschaft m. b.H. & Co KG und der Gemeinde Pasching gegen Spruchpunkt II des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. November 2000, Zl. UR-380070/20-2000-Dr/Sr, mit dem festgestellt wurde, dass für das oben bezeichnete Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch-zuführen ist, zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Dr. Reinhard Meißl als Vorsitzenden sowie Dr. Nikolaus Bachler als Berichter und Dr. Philipp Bauer als weiteres Mitglied über die Berufungen der PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H., der PlusCity Betriebsgesellschaft m. b.H. & Co KG und der Gemeinde Pasching gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. November 2000, Zl. UR-380070/20-2000-Dr/Sr, mit dem festgestellt wurde, dass für das oben bezeichnete Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch-zuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
I. Die Berufung der PlusCity Betriebsges.m.b.H. wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Berufung der PlusCity Betriebsges.m.b.H. wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.Aufgrund der Berufungen der PlusCity Betriebsgesellschaft m. b.H. & Co KG und der Gemeinde Pasching wird Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides geändert, sodass er nunmehr zu lauten hat wie folgt:römisch zwei.Aufgrund der Berufungen der PlusCity Betriebsgesellschaft m. b.H. & Co KG und der Gemeinde Pasching wird Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides geändert, sodass er nunmehr zu lauten hat wie folgt:
Es wird festgestellt, dass für das Vorhaben der PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG der Überbauung Vorplatz Megaplex, für den Verbindungsbau zwischen dem Gebäude Megaplex" und der PlusCity" sowie die Errichtung von Nutzflächen für Gastronomie, Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe im Standort 4061 Pasching, Pluskaufstraße, Grst. Nrn. 1661/1, 1661/2, 1662, 1663/4, 1663/3, 1663/5, 1666/3, 1667/21, 1667/12, je KG Pasching, gewerberechtlich eingereicht bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Gewerbebehörde am 19. Juli 2000, Ge20-8597-31-2000, und für die Errichtung eines oberirdischen Parkdecks (Hochgarage) im Standort 4061 Pasching, Pluskaufstraße, Grst. Nrn. 1668/12, 1667/1, 1667/12, je KG Pasching, eingereicht mit gewerberechtlichem Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Gewerbebehörde am 1. August 2000, Ge20-8597-32-2000, und für die Errichtung eines Verbindungsbaues zwischen der PlusCity und der Hochgarage im Standort 4061 Pasching, Pluskaufstraße, Grst. Nrn. 1668/12, 1667/12, je KG Pasching, gewerberechtlich eingereicht bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Gewerbebehörde mit Antrag vom 1. August 2000, Ge20-8597-33-2000, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Es wird festgestellt, dass durch dieses Vorhaben der Tatbestand der Ziffer 19 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 verwirklicht wird.
Im übrigen werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§ 3 Abs.1 und 7, 3a Abs.3 und 4 iVm Anhang 1 Z.19 sowie § 46 Abs.9 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 89/2000; Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 idF der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3.7.1997;Rechtsgrundlagen: Paragraphen 3, Absatz eins und 7, 3 a Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 19, sowie Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,; Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3.7.1997;
§§ 66 Abs.4, 67d 67g AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.Paragraphen 66, Absatz 4, 67 d, 67g AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF.
§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG plant am Standort Pasching, Pluskaufstraße, Änderungen in der Form der Erweiterung der Verkaufsflächen durch Aufstockung im Bereich des bestehenden Pluskaufmarktes (Bauetappe II), der Überbauung Vorplatz Megaplex mit Verbindungsbau zwischen dem Gebäude Megaplex" und der PlusCity" und der Errichtung von Nutzflächen für Gastronomie-, Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe, der Errichtung eines oberirdischen Parkdecks (Hochgarage) sowie der Errichtung eines Verbindungsbaus zwischen der PlusCity und der Hochgarage.1.1. Die PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG plant am Standort Pasching, Pluskaufstraße, Änderungen in der Form der Erweiterung der Verkaufsflächen durch Aufstockung im Bereich des bestehenden Pluskaufmarktes (Bauetappe römisch zwei), der Überbauung Vorplatz Megaplex mit Verbindungsbau zwischen dem Gebäude Megaplex" und der PlusCity" und der Errichtung von Nutzflächen für Gastronomie-, Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe, der Errichtung eines oberirdischen Parkdecks (Hochgarage) sowie der Errichtung eines Verbindungsbaus zwischen der PlusCity und der Hochgarage.
Die Erweiterung der Verkaufsflächen durch Aufstockung im Bereich des bestehenden Pluskaufmarktes (Bauetappe II) wurde in der nunmehr vorliegenden Form am 23.11.1998 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Gewerbebehörde beantragt. Diese Erweiterung wurde mit Antrag vom 21. Juni 1998 bei der Gemeinde Pasching als Baubehörde am 26. Juni 1998 eingereicht. Der Antrag für die Überbauung Vorplatz Megaplex mit Verbindungsbau zwischen dem Gebäude Megaplex" und der PlusCity" sowie die Errichtung von Nutzflächen für Gastronomie-, Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe wurde am 19.7.2000 in der antragsgegenständlichen Form bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Gewerbebehörde eingereicht. Am 1.8.2000 folgten die Anträge auf gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines oberirdischen Parkdecks (Hochgarage) sowie die Errichtung eines Verbindungsbaus zwischen der PlusCity und der Hochgarage. Alle diese genannten Verfahren sind bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Gewerbebehörde derzeit noch anhängig.Die Erweiterung der Verkaufsflächen durch Aufstockung im Bereich des bestehenden Pluskaufmarktes (Bauetappe römisch zwei) wurde in der nunmehr vorliegenden Form am 23.11.1998 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Gewerbebehörde beantragt. Diese Erweiterung wurde mit Antrag vom 21. Juni 1998 bei der Gemeinde Pasching als Baubehörde am 26. Juni 1998 eingereicht. Der Antrag für die Überbauung Vorplatz Megaplex mit Verbindungsbau zwischen dem Gebäude Megaplex" und der PlusCity" sowie die Errichtung von Nutzflächen für Gastronomie-, Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe wurde am 19.7.2000 in der antragsgegenständlichen Form bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Gewerbebehörde eingereicht. Am 1.8.2000 folgten die Anträge auf gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines oberirdischen Parkdecks (Hochgarage) sowie die Errichtung eines Verbindungsbaus zwischen der PlusCity und der Hochgarage. Alle diese genannten Verfahren sind bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Gewerbebehörde derzeit noch anhängig.
Baurechtlich wurde mit Antrag vom 26. Mai 1998 der Neubau eines oberirdischen Parkdecks bei der Gemeinde Pasching beantragt. Mit Bescheid vom 7. Oktober 1998 wurde von der Gemeinde Pasching die Baubewilligung für die Errichtung eines oberirdischen Parkdecks auf dem Grst. Nr. 1667/1, KG Pasching, mit insgesamt 6 Geschossen und 1.524 Stellplätzen und kreisrunder Außenwand erteilt. Am 8. April 1999 beantragte die PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG die Änderung des oberirdischen Parkdecks auf den Grst. Nrn. 1067/1, 1067/12 und 1068/12, je KG Pasching, in der Form, dass nunmehr ein acht Vollgeschosse über dem Erdboden umfassendes oberirdisches Parkdeck mit 1.909 PKW-Stellplätzen und der Grundrissform eines Polygon beantragt wurde. In der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 1999 wurde von der Errichtung des obersten Geschosses seitens der Antragstellerin Abstand genommen. In der Verhandlungsschrift vom 7. Mai 1999 wurde von der Gemeinde Pasching festgehalten, dass das neue Bauansuchen mit Datum 9. April 1999 als Ersatz der vorangeführten rechtskräftigen Bewilligung zu sehen sei und den Gegenstand der Verhandlung bilde. Mit Bescheid vom 10. Mai 1999 erteilte die Gemeinde Pasching für diese geänderte Ausführung des oberirdischen Parkdecks auf den Grst. Nrn. 1667/1, 1667/12 und 1668/12, je KG Pasching, die baubehördliche Bewilligung.
Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Gewerbebehörde hat mit Schreiben vom 21. September 2000 hinsichtlich der genannten anhängigen gewerberecht-lichen Genehmigungsverfahren den Antrag gestellt, die Oberösterreichische Landesregierung möge im Sinne von § 3 Abs.7 UVP-G 2000 feststellen, ob für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Gewerbebehörde hat mit Schreiben vom 21. September 2000 hinsichtlich der genannten anhängigen gewerberecht-lichen Genehmigungsverfahren den Antrag gestellt, die Oberösterreichische Landesregierung möge im Sinne von Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 feststellen, ob für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
In ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2000 stellte die PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG den Antrag, bescheidmäßig festzustellen, dass für die gegenständlichen Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.
1.2. Mit Bescheid vom 29. November 2000, Zl. UR-380070/20-2000- Dr/Sr, stellte die Oberösterreichische Landesregierung in Spruchpunkt I. fest, dass für das Vorhaben der Erweiterung der Verkaufsflächen durch Aufstockung im Bereich des bestehenden Pluskaufmarktes (Bauetappe II) keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.1.2. Mit Bescheid vom 29. November 2000, Zl. UR-380070/20-2000- Dr/Sr, stellte die Oberösterreichische Landesregierung in Spruchpunkt römisch eins. fest, dass für das Vorhaben der Erweiterung der Verkaufsflächen durch Aufstockung im Bereich des bestehenden Pluskaufmarktes (Bauetappe römisch zwei) keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
In Spruchpunkt II. dieses Bescheides stellte die Oberösterreichische Landesregierung fest, dass für das Vorhaben der PlusCity Betriebsges.m.b.H. der Überbauung Vorplatz Megaplex, für den Verbindungsbau zwischen dem Gebäude „Megaplex" und der „PlusCity" sowie die Errichtung von Nutzflächen für Gastronomie-, Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe und für die Errichtung eines oberirdischen Parkdecks sowie für die Errichtung eines Verbindungsbaues zwischen der PlusCity und der Hochgarage eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides stellte die Oberösterreichische Landesregierung fest, dass für das Vorhaben der PlusCity Betriebsges.m.b.H. der Überbauung Vorplatz Megaplex, für den Verbindungsbau zwischen dem Gebäude „Megaplex" und der „PlusCity" sowie die Errichtung von Nutzflächen für Gastronomie-, Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe und für die Errichtung eines oberirdischen Parkdecks sowie für die Errichtung eines Verbindungsbaues zwischen der PlusCity und der Hochgarage eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
Begründend führte die Oberösterreichische Landesregierung aus, dass es sich bei sämtlichen im Gegenstand angeführten Änderungen um ein Vorhaben im UVP-rechtlichen Sinn – nämlich um die Änderung eines Einkaufszentrums – handeln würde.
Die Bauetappe II sei unter dem Gesichtspunkt der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie 97/11/EG zu prüfen. In diesem Zusammenhang könnte dahingestellt bleiben, ob Einkaufszentren schon damals der Richtlinie 85/337/EWG unterlegen seien. Durch die Erweiterung um die Bauetappe II würden keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sein. Für die Bauetappe II bestehe daher keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Es komme daher für die Bauetappe II auch zu keiner Anwendung des UVP-G 2000.Die Bauetappe römisch zwei sei unter dem Gesichtspunkt der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie 97/11/EG zu prüfen. In diesem Zusammenhang könnte dahingestellt bleiben, ob Einkaufszentren schon damals der Richtlinie 85/337/EWG unterlegen seien. Durch die Erweiterung um die Bauetappe römisch zwei würden keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sein. Für die Bauetappe römisch zwei bestehe daher keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Es komme daher für die Bauetappe römisch zwei auch zu keiner Anwendung des UVP-G 2000.
Die gegenständlichen Änderungen der Überbauung Vorplatz Megaplex mit Verbindungsbau Megaplex-PlusCity, der Errichtung eines oberirdischen Parkdecks und der Errichtung eines Verbindungsbaus zwischen der PlusCity und der Hochgarage würden indessen – so führt die Oberösterreichische Landesregierung in ihrer Begründung weiter aus – im zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 97/11/EG liegen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass das oberirdische Parkdeck baurechtlich erst am 8. April 1999 beantragt worden sei und somit in den zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 97/11/EG fallen würde.
In ihrer Begründung geht die Oberösterreichische Landesregierung weiter davon aus, dass es durch die gegenständliche Änderung – mit Ausnahme der Bauetappe II – im Bereich der Überbauung Vorplatz Megaplex mit Verbindungsbau zwischen dem Gebäude „Megaplex" und „PlusCity" zu einer Erweiterung um 6.165 m² für Nutzflächen der Gastronomie-, Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe laut gewerberechtlichem Antrag der PlusCity Betriebsges.m.b.H. & Co KG komme. Durch die massive Erhöhung der KFZ-Stellplätze sei mitIn ihrer Begründung geht die Oberösterreichische Landesregierung weiter davon aus, dass es durch die gegenständliche Änderung – mit Ausnahme der Bauetappe römisch zwei – im Bereich der Überbauung Vorplatz Megaplex mit Verbindungsbau zwischen dem Gebäude „Megaplex" und „PlusCity" zu einer Erweiterung um 6.165 m² für Nutzflächen der Gastronomie-, Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe laut gewerberechtlichem Antrag der PlusCity Betriebsges.m.b.H. & Co KG komme. Durch die massive Erhöhung der KFZ-Stellplätze sei mit
1.882 Fahrbewegungen pro Stunde zu rechnen. Bei derzeit bereits problematischer Verkehrssituation auf den Zufahrtsstrecken zum gegenständlichen Einkaufszentrum und der Kumulierung mit den benachbarten Großgeschäften und Einkaufszentren, durch die Erweiterung der Betriebszeit beim neu errichteten Parkdeck von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr (Projektsergänzungen der Antragstellerin vom 31.8.2000) und insbesondere durch die sich vom bisherigen Einkaufszentrum unterscheidende Nutzung durch die Einrichtung von in ihrer Art bisher noch nicht vorhandenen Gastronomie-, Freizeit- und Unterhaltungsbetrieben mit erweiterten Betriebszeiten bis 2.00 Uhr bzw. 3.00 Uhr und die dadurch gesteigerte Attraktivität, sei nach allgemeinem menschlichen Erfahrungsgut davon auszugehen, dass mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z.1 UVP-G 2000 zu rechnen sei.1.882 Fahrbewegungen pro Stunde zu rechnen. Bei derzeit bereits problematischer Verkehrssituation auf den Zufahrtsstrecken zum gegenständlichen Einkaufszentrum und der Kumulierung mit den benachbarten Großgeschäften und Einkaufszentren, durch die Erweiterung der Betriebszeit beim neu errichteten Parkdeck von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr (Projektsergänzungen der Antragstellerin vom 31.8.2000) und insbesondere durch die sich vom bisherigen Einkaufszentrum unterscheidende Nutzung durch die Einrichtung von in ihrer Art bisher noch nicht vorhandenen Gastronomie-, Freizeit- und Unterhaltungsbetrieben mit erweiterten Betriebszeiten bis 2.00 Uhr bzw. 3.00 Uhr und die dadurch gesteigerte Attraktivität, sei nach allgemeinem menschlichen Erfahrungsgut davon auszugehen, dass mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen sei.
In ihren Begründungsausführungen verweist die Oberösterreichische Landesre-gierung auf die Ergebnisse ihrer nach § 3a Abs.3 UVP-G 2000 durchgeführten Einzelfallprüfung. Aus den Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen und der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung würden sich die vorangeführten rechtlichen Schlussfolgerungen ableiten lassen. In diesem Zusammenhang verweist die Oberösterreichische Landesregierung auch auf den Leitfaden „Operationalisierung der integrierten Anlagenbewertung auf lokaler Ebene" (Bundes-ministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Mai 2000), der als Hilfestellung für die unmittelbare Anwendung der IPPC-Richtlinie 96/61/EG vom 24.9.1996 erarbeitet worden sei.In ihren Begründungsausführungen verweist die Oberösterreichische Landesre-gierung auf die Ergebnisse ihrer nach Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 durchgeführten Einzelfallprüfung. Aus den Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen und der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung würden sich die vorangeführten rechtlichen Schlussfolgerungen ableiten lassen. In diesem Zusammenhang verweist die Oberösterreichische Landesregierung auch auf den Leitfaden „Operationalisierung der integrierten Anlagenbewertung auf lokaler Ebene" (Bundes-ministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Mai 2000), der als Hilfestellung für die unmittelbare Anwendung der IPPC-Richtlinie 96/61/EG vom 24.9.1996 erarbeitet worden sei.
1.3. Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides vom 29. November 2000 richten sich die rechtzeitig eingebrachten Berufungen der PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG, der PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Gemeinde1.3. Gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides vom 29. November 2000 richten sich die rechtzeitig eingebrachten Berufungen der PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG, der PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Gemeinde
Pasching. Die Projektwerberin stellt in ihrer Berufung auch den Antrag auf Berich-tigung des Spruchtextes dahingehend, dass es sich um ein Vorhaben der PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG handle. Da im angefochtenen Bescheid mehrfach auch von der Komplementärgesellschaft der PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG, nämlich der PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. die Rede sei, wird die Berufung der Projektwerberin vorsichtshalber sowohl von der eigen-tlichen Konsenswerberin PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG, als auch von der PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. erhoben.
Die Berufungswerber bekämpfen im Wesentlichen die Schlussfolgerung im angefochtenen Bescheid, wonach das Parkdeck baurechtlich erst am 8.4.1999 beantragt worden sei und somit in den zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 97/11/EG falle. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei das Parkdeck vor dem 14.3.1999 beantragt und auch bewilligt worden; beim Bescheid vom 10.5.1999 handle es sich, wie sich aus dem Änderungsantrag, der Baubeschreibung und dem Änderungsbescheid eindeutig ergebe, bloß um die Entscheidung über ein Änderungsverfahren bezogen auf das ursprüngliche Bauverfahren. Es handle sich um ein einheitliches Bauprojekt, das im Änderungsverfahren lediglich hinsichtlich der Anzahl der Stellplätze (geringfügig) geändert worden sei. Aus dem Änderungsantrag vom 8.4.1999 und der Änderungsbewilligung vom 10.5.1999 ergebe sich eindeutig, dass es sich um bloße Abänderungen zum bereits eingebrachten Bauvorhaben handle und aus diesem Grund von einer Einreichung vor dem 14.3.1999 auszugehen sei. Gemeinschaftsrechtlich sei daher die UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 3.3.1997 auf die Bauetappe II und das Parkdeck nicht anzuwenden. Die beiden Vorhaben würden im zeitlichen Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie 85/337/EWG liegen, da für das Parkdeck bereits ein Antrag vor dem 14.3.1999 bei der Baubehörde eingereicht gewesen sei. Durch die Richtlinie 85/337/EWG sei jedoch die Errichtung bzw. die Änderung von Einkaufszentren und die Errichtung von Parkdecks bei Einkaufszentren nicht erfasst. Darüber hinaus seien als Ausgangspunkt der Betrachtung der durch das Parkdeck entstehenden Emissionen die Fahrbewegungen heranzuziehen, die im Zusammenhang mit dem Einkaufszentrum (d.h. auch mit dessen Öffnungszeiten) entstünden. Nicht einzurechnen wären jene Fahrbewegungen, die im Zusammenhang mit der nunmehr geplanten Überbauung zwischen Megaplex und PlusCity hervorgerufen würden. Zum Zeitpunkt der Einreichung bzw. Bewilligung des Parkdecks sei dieses nur der PlusCity zugeordnet gewesen und könne daher auch nur im Hinblick darauf betrachtet werden. Die Umweltbeeinträchtigungen, die eventuell entstehen könnten, wenn das Parkdeck auch von Besuchern der Überbauung zwischen Megaplex und PlusCity benützt würde, seien zum damaligen Zeitpunkt und daher auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu berücksichtigen. Die Einreichung für die Überbauung zwischen Megaplex und PlusCity sei bei der Baubehörde erst am 3.1.2000 und bei der Gewerbebehörde erst am 19.7.2000 erfolgt.Die Berufungswerber bekämpfen im Wesentlichen die Schlussfolgerung im angefochtenen Bescheid, wonach das Parkdeck baurechtlich erst am 8.4.1999 beantragt worden sei und somit in den zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 97/11/EG falle. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei das Parkdeck vor dem 14.3.1999 beantragt und auch bewilligt worden; beim Bescheid vom 10.5.1999 handle es sich, wie sich aus dem Änderungsantrag, der Baubeschreibung und dem Änderungsbescheid eindeutig ergebe, bloß um die Entscheidung über ein Änderungsverfahren bezogen auf das ursprüngliche Bauverfahren. Es handle sich um ein einheitliches Bauprojekt, das im Änderungsverfahren lediglich hinsichtlich der Anzahl der Stellplätze (geringfügig) geändert worden sei. Aus dem Änderungsantrag vom 8.4.1999 und der Änderungsbewilligung vom 10.5.1999 ergebe sich eindeutig, dass es sich um bloße Abänderungen zum bereits eingebrachten Bauvorhaben handle und aus diesem Grund von einer Einreichung vor dem 14.3.1999 auszugehen sei. Gemeinschaftsrechtlich sei daher die UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 3.3.1997 auf die Bauetappe römisch zwei und das Parkdeck nicht anzuwenden. Die beiden Vorhaben würden im zeitlichen Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie 85/337/EWG liegen, da für das Parkdeck bereits ein Antrag vor dem 14.3.1999 bei der Baubehörde eingereicht gewesen sei. Durch die Richtlinie 85/337/EWG sei jedoch die Errichtung bzw. die Änderung von Einkaufszentren und die Errichtung von Parkdecks bei Einkaufszentren nicht erfasst. Darüber hinaus seien als Ausgangspunkt der Betrachtung der durch das Parkdeck entstehenden Emissionen die Fahrbewegungen heranzuziehen, die im Zusammenhang mit dem Einkaufszentrum (d.h. auch mit dessen Öffnungszeiten) entstünden. Nicht einzurechnen wären jene Fahrbewegungen, die im Zusammenhang mit der nunmehr geplanten Überbauung zwischen Megaplex und PlusCity hervorgerufen würden. Zum Zeitpunkt der Einreichung bzw. Bewilligung des Parkdecks sei dieses nur der PlusCity zugeordnet gewesen und könne daher auch nur im Hinblick darauf betrachtet werden. Die Umweltbeeinträchtigungen, die eventuell entstehen könnten, wenn das Parkdeck auch von Besuchern der Überbauung zwischen Megaplex und PlusCity benützt würde, seien zum damaligen Zeitpunkt und daher auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu berücksichtigen. Die Einreichung für die Überbauung zwischen Megaplex und PlusCity sei bei der Baubehörde erst am 3.1.2000 und bei der Gewerbebehörde erst am 19.7.2000 erfolgt.
Da das Parkdeck ebenso wie die Bauetappe II (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides) nicht der UVP-Pflicht unterliegen würden, seien die beiden anderen Projekte, nämlich die Überbauung Vorplatz Megaplex und die Errichtung eines Verbindungsbaues zwischen der PlusCity und dem Parkdeck, ebenfalls nicht UVPpflichtig. Bei Wegfall der UVP-Pflicht für das Parkdeck würde somit auch die UVP-Pflicht für alle anderen verfahrensgegenständlichen Projekte wegfallen.Da das Parkdeck ebenso wie die Bauetappe römisch zwei (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides) nicht der UVP-Pflicht unterliegen würden, seien die beiden anderen Projekte, nämlich die Überbauung Vorplatz Megaplex und die Errichtung eines Verbindungsbaues zwischen der PlusCity und dem Parkdeck, ebenfalls nicht UVPpflichtig. Bei Wegfall der UVP-Pflicht für das Parkdeck würde somit auch die UVP-Pflicht für alle anderen verfahrensgegenständlichen Projekte wegfallen.
Die Berufungswerber vertreten auch den Standpunkt, dass bei Projekten des Anhanges II der Richtlinie keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durch-führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie bestehen könnte, weil es in Artikel 4 Abs.2 der Richtlinie für derartige Projekte des Anhanges II den Mitgliedstaaten überlassen bleibe, zu entscheiden, ob das Projekt einer UVP unterzogen werden müsse oder nicht. Bis zu dieser Entscheidung sei daher eine unmittelbare Anwendbarkeit nicht denkbar.Die Berufungswerber vertreten auch den Standpunkt, dass bei Projekten des Anhanges römisch zwei der Richtlinie keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durch-führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie bestehen könnte, weil es in Artikel 4 Absatz 2, der Richtlinie für derartige Projekte des Anhanges römisch zwei den Mitgliedstaaten überlassen bleibe, zu entscheiden, ob das Projekt einer UVP unterzogen werden müsse oder nicht. Bis zu dieser Entscheidung sei daher eine unmittelbare Anwendbarkeit nicht denkbar.
1.4. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2001 nahm die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft zu den vorstehenden Berufungsausführungen Stellung.
Dabei wird als entscheidungswesentliche Frage für eine UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens der Antragszeitpunkt für das oberirdische Parkdeck (Hochgarage) bei der Baubehörde angesehen. Die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft erachtet das mit Bescheid vom 7. Oktober 1998 bewilligte Parkdeck mit dem am 10. Mai 1999 bewilligten als nicht ident. Es sei von einem „aliud" auszugehen. Da das Parkdeck des Jahres 1999 erst nach dem 14. März 1999 und somit im zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 97/11/EG beantragt worden sei und trotz der unumstrittenen absoluten Umweltrelevanz derartiger Parkhäuser keine unmittelbare Anwendung dieser Richtlinie erfolgt sei, habe die Oberösterreichische Landesregierung zu Recht im Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides die UVP-Pflicht festgestellt.Dabei wird als entscheidungswesentliche Frage für eine UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens der Antragszeitpunkt für das oberirdische Parkdeck (Hochgarage) bei der Baubehörde angesehen. Die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft erachtet das mit Bescheid vom 7. Oktober 1998 bewilligte Parkdeck mit dem am 10. Mai 1999 bewilligten als nicht ident. Es sei von einem „aliud" auszugehen. Da das Parkdeck des Jahres 1999 erst nach dem 14. März 1999 und somit im zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 97/11/EG beantragt worden sei und trotz der unumstrittenen absoluten Umweltrelevanz derartiger Parkhäuser keine unmittelbare Anwendung dieser Richtlinie erfolgt sei, habe die Oberösterreichische Landesregierung zu Recht im Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides die UVP-Pflicht festgestellt.
Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2001 legte der Vertreter der Projektwerberin die Bestätigung eines staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vor und führte aus, aus den Lageplänen sei ersichtlich, dass der Standort des Parkdecks gleichgeblieben sei.
Mit selbem Schriftsatz legte der Vertreter der Projektwerberin eine schalltech-nische Stellungnahme der TAS Schreiner G.m.b.H. und eine lufttechnische
Stellungnahme des Büros Dr. Ing. Franz Schreiner, beide vom 13. Februar 2001, vor. Aus diesen Stellungnahmen, die beide Parkdecks in schall- und lufttech-nischer Sicht vergleichen würden, gehe hervor, dass die geänderte Bauaus-führung des Parkhauses gegenüber dem ursprünglichen Parkhaus in schall-, lufttechnischer und lufthygienischer Sicht eine nur unwesentliche Änderung darstellen würde. In schalltechnischer Sicht liege der theoretische Emissionsunterschied zwischen beiden Parkdecks bei 0,3 dB. Diese Größenordnung liege innerhalb der gesamten Mess- und Aussagegenauigkeit und sei somit von vornherein vernachlässigbar. In lufttechnischer Sicht komme es in Bezug auf die Kfz-bedingten Emissionen zu keiner Verschlechterung.
Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2001 legte der Vertreter der Projektwerberin dem Umweltsenat das lufttechnische Projekt der Schreiner Consulting G.m.b.H. vom 26. Juli 2000 und das schalltechnische Projekt TAS Schreiner G.m.b.H. vom 25. Juli 2000 vor. Diese beiden Gutachten sind schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegen und wurden von der Oberösterreichischen Landesregierung ihren Erwägungen zugrundegelegt.
1.5. Am 23. Februar 2001 fand mit den Parteien des Feststellungsverfahrens eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
In dieser Verhandlung führte der Vertreter der Projektwerberin aus, dass das berufungsgegenständliche Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt habe. Auswirkungen, die sich innerhalb der Grenzwerte bewegen würden, seien nicht erheblich. Die ergänzend erstellten schall- und lufttechnischen Untersuchungen, die von den Vertretern der Schreiner Consulting und der TAS Schreiner G.m.b.H. erläutert wurden, würden aufzeigen, dass es durch den Betrieb der Parkgarage zu keinen nachteiligen Auswirkungen komme und auch die tatsächlich erhobene Besucherfrequenz des Weihnachtsgeschäftes 2000 unter den Berechnungen, die anhand der Parkplatzlärmstudie des bayrischen Landesamtes für Umweltschutz durchgeführt worden seien, geblieben sei. Es seien dort 1,6 Fahrbewegungen pro Parkplatz und Stunde angenommen worden. Eine Untersuchung am 23. Dezember 2000 habe 12.000 Fahrbewegungen in einem Zeitraum von 12 Stunden = 1.000 Fahrbewegungen pro Stunde für das gesamte Parkhaus ergeben. Vor der Errichtung des Parkhauses hätten auch schon Freiparkplätze bestanden, die in dieser Berechnung nicht berücksichtigt bzw. nicht abgezogen worden seien. In schalltechnischer Hinsicht habe sich gezeigt, dass die Lärmemissionen durch das gegenständliche Vorhaben auch in der kritischen Zeit (Nacht) unter den Istimmissionswerten lägen und daher keine zusätzlichen Beeinträchtigungen bestünden. Die offizielle Luftgütemessstation in Traun, die einige hundert Meter entfernt situiert sei, zeige seit der Inbetriebnahme des Parkdecks keine Verän-derung.
Die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft entgegnete, dass es beim berufungsgegenständlichen Vorhaben zu sogenannten „spiralförmigen Entwicklungen der Umweltauswirkungen über die Zeit" komme. Auch wenn bei den von der Schreiner Consulting durchgeführten Untersuchungen keine zusätzlichen Verkehrsbewegungen und Emissionen hervorgekommen seien, so sei doch langfristig mit möglichen zusätzlichen erheblichen Auswirkungen nicht nur im unmittelbaren Bereich des Parkdecks, sondern auch weiter davon entfernt im Verkehrsnetz zu rechnen.
Für den Fall einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 idF der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3.7.1997 brachte der Vertreter der Projektwerberin schließlich vor, dass ohnedies auch im Bauverfahren von Amts wegen Umweltkriterien im Sinne des § 35 der Oberösterreichischen Bauordnung angewendet würden. Im UVP-Verfahren seien für die Beurteilung von umweltrelevanten Auswirkungen konkrete Berechnungen entscheidend und nicht potentiell mögliche Auswirkungen zu berücksichtigen.Für den Fall einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3.7.1997 brachte der Vertreter der Projektwerberin schließlich vor, dass ohnedies auch im Bauverfahren von Amts wegen Umweltkriterien im Sinne des Paragraph 35, der Oberösterreichischen Bauordnung angewendet würden. Im UVP-Verfahren seien für die Beurteilung von umweltrelevanten Auswirkungen konkrete Berechnungen entscheidend und nicht potentiell mögliche Auswirkungen zu berücksichtigen.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Vorab ist auf die Tatsache einzugehen, dass in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides die PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG aufscheint, während hingegen im Bescheidspruch, dem Rubrum und Teilen der Begründung die PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. genannt wird. Laut aktuellem Firmenbuchauszug handelt es sich dabei um zwei verschiedene juristische Personen. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht eindeutig hervor, dass Projektwerberin die Kommanditgesellschaft ist. Die Zustellverfügung wendet sich somit an die richtige juristische Person. Der Bescheid wurde somit der eigentlichen Projektwerberin gegenüber erlassen. Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Zustellverfügung das von der Erledigung betroffene Rechtssubjekt in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise benannt (vgl. dazu VwGH vom 19.5.1994, Zl. 92/07/0040). Aus der Zustellverfügung geht der Bescheidadressat unzweifelhaft hervor. Die mangelhafte Benennung des Bescheidadressaten im Spruch, Rubrum und Teilen der Begründung stellt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Bescheid dar, welche gemäss § 62 Abs.4 AVG im Zusammenhang mit § 66 Abs.4 AVG einer Berichtigung zugänglich ist. Diese unrichtige Parteienbezeichnung im Spruch, Rubrum und Teilen der Begründung vermag nämlich die korrekte Erlassung des angefochtenen Bescheides gegenüber der Projektwerberin nicht zu beeinträchtigen. Darüber hinaus ist aus den den Verwaltungsakten zuliegenden Anträgen und Plänen eindeutig zu entnehmen, dass die Kommanditgesellschaft Projektwerberin ist und das Verfahren auch ausschließlich mit dieser geführt wurde. Dem in der Berufung der Projektwerberin gestellten Berichtigungsantrag war daher vom Umweltsenat stattzugeben und im Berufungsverfahren die Berichtigung im Rahmen der nach § 66 Abs.4 AVG zukommenden Entscheidungsbefugnis vorzunehmen (vgl. VwGH vom 27.6.1995, 92/07/0213). Da der angefochtene Bescheid laut Zustellverfügung richtig nur der Kommanditgesellschaft als Projektwerberin gegenüber erlassen wurde, war die Berufung der PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. mangels Berufungslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.2.1. Vorab ist auf die Tatsache einzugehen, dass in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides die PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG aufscheint, während hingegen im Bescheidspruch, dem Rubrum und Teilen der Begründung die PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. genannt wird. Laut aktuellem Firmenbuchauszug handelt es sich dabei um zwei verschiedene juristische Personen. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht eindeutig hervor, dass Projektwerberin die Kommanditgesellschaft ist. Die Zustellverfügung wendet sich somit an die richtige juristische Person. Der Bescheid wurde somit der eigentlichen Projektwerberin gegenüber erlassen. Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Zustellverfügung das von der Erledigung betroffene Rechtssubjekt in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise benannt vergleiche dazu VwGH vom 19.5.1994, Zl. 92/07/0040). Aus der Zustellverfügung geht der Bescheidadressat unzweifelhaft hervor. Die mangelhafte Benennung des Bescheidadressaten im Spruch, Rubrum und Teilen der Begründung stellt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Bescheid dar, welche gemäss Paragraph 62, Absatz 4, AVG im Zusammenhang mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG einer Berichtigung zugänglich ist. Diese unrichtige Parteienbezeichnung im Spruch, Rubrum und Teilen der Begründung vermag nämlich die korrekte Erlassung des angefochtenen Bescheides gegenüber der Projektwerberin nicht zu beeinträchtigen. Darüber hinaus ist aus den den Verwaltungsakten zuliegenden Anträgen und Plänen eindeutig zu entnehmen, dass die Kommanditgesellschaft Projektwerberin ist und das Verfahren auch ausschließlich mit dieser geführt wurde. Dem in der Berufung der Projektwerberin gestellten Berichtigungsantrag war daher vom Umweltsenat stattzugeben und im Berufungsverfahren die Berichtigung im Rahmen der nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG zukommenden Entscheidungsbefugnis vorzunehmen vergleiche VwGH vom 27.6.1995, 92/07/0213). Da der angefochtene Bescheid laut Zustellverfügung richtig nur der Kommanditgesellschaft als Projektwerberin gegenüber erlassen wurde, war die Berufung der PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. mangels Berufungslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
2.2. Die Änderungen des UVP-G 1993 durch BGBl. I Nr. 89/2000 sind gemäß § 46 Abs.8 dieses Gesetzes am 11.8.2000 in Kraft getreten.2.2. Die Änderungen des UVP-G 1993 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, sind gemäß Paragraph 46, Absatz 8, dieses Gesetzes am 11.8.2000 in Kraft getreten.
Die für die Beurteilung des gegenständlichen Falles relevante Übergangsbestimmung des § 46 Abs.9 besagt, dass auf Vorhaben, die vor dem in Abs.8 bezeichneten Zeitpunkt nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder Trassenverordnungserlassungsverfahren vor dem in Abs.8 bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden ist, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand.Die für die Beurteilung des gegenständlichen Falles relevante Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, besagt, dass auf Vorhaben, die vor dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder Trassenverordnungserlassungsverfahren vor dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden ist, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand.
Aus dieser Übergangsbestimmung ergibt sich sohin, dass grundsätzlich ab dem 11.8.2000 die Bestimmungen des UVP-G idF BGBl. I Nr. 89/2000 (in der Folge: UVP-G 2000) auf Vorhaben anzuwenden sind, es sei denn, dass folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:Aus dieser Übergangsbestimmung ergibt sich sohin, dass grundsätzlich ab dem 11.8.2000 die Bestimmungen des UVP-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, (in der Folge: UVP-G 2000) auf Vorhaben anzuwenden sind, es sei denn, dass folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
1. Das Vorhaben war vor dem 11.8.2000 nicht vom zweiten Abschnitt des UVP-G 1993 erfasst,
2. für das Vorhaben wurde vor dem 11.8.2000 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet, und
3. es bestand keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP.
2.3. Zur Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht nach dem UVP-G 2000 vorliegt, ist vorab zu klären, um welches Vorhaben es sich handelt und welche der gegenständlichen Änderungen vom Vorhaben erfasst sind.
In Anhang 1 Z 19 UVP-G 2000 sind "Einkaufszentren mit einer Flächeninanspruchnahme von mehr als 10 ha oder mit mehr als 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge" angeführt. Bevor beurteilt wird, ob das UVP-G 2000 überhaupt zur Anwendung kommt, sei die Definition für Einkaufszentren im Sinne der Fußnote 4 zu Anhang 1 Z 19 UVP-G 2000 wiedergegeben. Demnach sind Einkaufszentren Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische und funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Nutzfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze der Parkgaragen.In Anhang 1 Ziffer 19, UVP-G 2000 sind "Einkaufszentren mit einer Flächeninanspruchnahme von mehr als 10 ha oder mit mehr als 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge" angeführt. Bevor beurteilt wird, ob das UVP-G 2000 überhaupt zur Anwendung kommt, sei die Definition für Einkaufszentren im Sinne der Fußnote 4 zu Anhang 1 Ziffer 19, UVP-G 2000 wiedergegeben. Demnach sind Einkaufszentren Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische und funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Nutzfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze der Parkgaragen.
Zur Frage, ob es sich bei sämtlichen im Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides angeführten Projekten um ein Vorhaben in UVP-rechtlichem Sinne handelt, ist vorerst auf die gewerberechtliche Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage der Einheit einer Betriebsanlage zurückzugreifen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur zum Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage ausführt, stellt eine Betriebsanlage, soweit der örtliche Zusammenhang aller Anlagenteile gegeben ist, gewerberechtlich ein einheitliches Objekt dar. Bei der Beurteilung der räumlichen Einheit einer gewerblichen Betriebsanlage kommt es nicht darauf an, dass alle einer Betriebsanlage zuzurechnenden Betriebsliegenschaften unmittelbar aneinander grenzen. Vielmehr steht eine geringfügige räumliche Trennung der Einheit der Betriebsanlage nicht entgegen, solange die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit bilden (vgl. VwGH vom 1.7.1997, 97/04/0063). Gegenstand der Prüfung durch die Gewerbebehörde ist die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. Sämtliche in Spruchpunkt II. angeführten Vorhaben stellen demnach unzweifelhaft eine einheitliche gewerbliche Betriebsanlage im Sinne der VwGH-Judikatur dar. Die in den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dargestellten Maßnahmen stellen sich darüber hinaus auch aus UVP-rechtlicher Sicht als ein Vorhaben dar. Es ist dies die Änderung eines Einkaufszentrums. Zum Einen umfasst nämlich der UVP-rechtliche Projekts- bzw. Vorhabensbegriff (§ 2 Abs.2 UVP-G 2000) den gewerberechtlichen Anlagenbegriff. Zum Anderen ergibt sich aus einer eigenständigen Interpretation des UVP-rechtlichen Vorhabensbegriffes, dass die verfahrensgegenständlichen Vorhaben aus umweltrelevanter Sicht nur in ihrem Zusammenwirken sinnvoll beurteilt werden können. Sie stellen somit aus UVP-rechtlicher Sicht ein einheitliches Vorhaben dar (vgl. in diesem Zusammenhang den Bescheid des Umweltsenates vom 14.5.1997, Zl. US 7/1997/4-13).Zur Frage, ob es sich bei sämtlichen im Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides angeführten Projekten um ein Vorhaben in UVP-rechtlichem Sinne handelt, ist vorerst auf die gewerberechtliche Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage der Einheit einer Betriebsanlage zurückzugreifen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur zum Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage ausführt, stellt eine Betriebsanlage, soweit der örtliche Zusammenhang aller Anlagenteile gegeben ist, gewerberechtlich ein einheitliches Objekt dar. Bei der Beurteilung der räumlichen Einheit einer gewerblichen Betriebsanlage kommt es nicht darauf an, dass alle einer Betriebsanlage zuzurechnenden Betriebsliegenschaften unmittelbar aneinander grenzen. Vielmehr steht eine geringfügige räumliche Trennung der Einheit der Betriebsanlage nicht entgegen, solange die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit bilden vergleiche VwGH vom 1.7.1997, 97/04/0063). Gegenstand der Prüfung durch die Gewerbebehörde ist die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. Sämtliche in Spruchpunkt römisch zwei. angeführten Vorhaben stellen demnach unzweifelhaft eine einheitliche gewerbliche Betriebsanlage im Sinne der VwGH-Judikatur dar. Die in den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides dargestellten Maßnahmen stellen sich darüber hinaus auch aus UVP-rechtlicher Sicht als ein Vorhaben dar. Es ist dies die Änderung eines Einkaufszentrums. Zum Einen umfasst nämlich der UVP-rechtliche Projekts- bzw. Vorhabensbegriff (Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000) den gewerberechtlichen Anlagenbegriff. Zum Anderen ergibt sich aus einer eigenständigen Interpretation des UVP-rechtlichen Vorhabensbegriffes, dass die verfahrensgegenständlichen Vorhaben aus umweltrelevanter Sicht nur in ihrem Zusammenwirken sinnvoll beurteilt werden können. Sie stellen somit aus UVP-rechtlicher Sicht ein einheitliches Vorhaben dar vergleiche in diesem Zusammenhang den Bescheid des Umweltsenates vom 14.5.1997, Zl. US 7/1997/4-13).
Gemäß § 46 Abs.9 UVP-G 2000 war die Änderung eines Einkaufszentrums vor dem 11.8.2000 nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt des UVP-G in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 erfasst. Die für das gegenständliche Vorhaben nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungsverfahren wurden unstreitig allesamt vor dem 11.8.2000 eingeleitet. Die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG wurden in den bezughabenden Genehmigungsverfahren auch nicht unmittelbar angewandt. Entscheidend für die Anwendung des UVP-G 2000 ist somit gemäß § 46 Abs.9 der Umstand, ob eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bestanden hat. Erst wenn diese gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP auszuschließen ist, kommt die Übergangsbestimmung in § 46 Abs.9 UVP-G 2000 zum Tragen. Besteht indessen eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP, ist diese nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen.Gemäß Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 war die Änderung eines Einkaufszentrums vor dem 11.8.2000 nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt des UVP-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, erfasst. Die für das gegenständliche Vorhaben nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungsverfahren wurden unstreitig allesamt vor dem 11.8.2000 eingeleitet. Die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG wurden in den bezughabenden Genehmigungsverfahren auch nicht unmittelbar angewandt. Entscheidend für die Anwendung des UVP-G 2000 ist somit gemäß Paragraph 46, Absatz 9, der Umstand, ob eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bestanden hat. Erst wenn diese gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP auszuschließen ist, kommt die Übergangsbestimmung in Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 zum Tragen. Besteht indessen eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP, ist diese nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen.
2.4. Entscheidend ist im vorliegenden Fall somit, ob eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden hat.
Die Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG bestimmt in Artikel 4 Abs.2, dass bei Projekten des Anhanges II die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Art. 2 Abs.3 anhandDie Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG bestimmt in Artikel 4 Absatz 2,, dass bei Projekten des Anhanges römisch zwei die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikel 2, Absatz 3, anhand
Nach Art. 4 Abs.3 dieser Richtlinie sind bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Abs.2 die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges III zu berücksichtigen.Nach Artikel 4, Absatz 3, dieser Richtlinie sind bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatz 2, die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges römisch drei zu berücksichtigen.
Anhang II dieser Richtlinie enthält unter Z „10.Anhang römisch zwei dieser Richtlinie enthält unter Z „10.
Infrastrukturprojekte" in lit.d „Städte-bauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren oder Parkplätzen". In Z.13 des Anhanges II ist die Änderung und Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhanges I oder II, die erhebliche nachteile Auswirkungen auf die Umwelt haben können, enthalten.Infrastrukturprojekte" in Litera d, „Städte-bauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren oder Parkplätzen". In Ziffer 13, des Anhanges römisch zwei ist die Änderung und Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhanges römisch eins oder römisch zwei, die erhebliche nachteile Auswirkungen auf die Umwelt haben können, enthalten.
Art. 3 Abs.2 der Richtlinie 97/11/EG bestimmt jedoch, dass die Richtlinie 85/337/EWG in der vor dieser Änderung geltenden Fassung Anwendung findet, wenn vor Ablauf der in Abs.1 genannten Frist (bis zum 14. März 1999) ein Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde eingereicht wird.Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 97/11/EG bestimmt jedoch, dass die Richtlinie 85/337/EWG in der vor dieser Änderung geltenden Fassung Anwendung findet, wenn vor Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist (bis zum 14. März 1999) ein Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde eingereicht wird.
Streitentscheidende Frage ist somit, ob ein Genehmigungsantrag für das ver-fahrensgegenständliche Vorhaben vor dem 14. März 1999 eingereicht wurde. Die gewerberechtlichen Genehmigungsanträge wurden allesamt unstreitig im zeit-lichen Anwendungsbereich der Richtlinie 97/11/EG eingereicht.
Die entscheidungswesentliche Frage der sich aus der Übergangsbestimmung des § 46 Abs.9 UVP-G 2000 ergebenden UVP-Pflicht - oder Nichtanwendbarkeit des UVP-G 2000 - ist jene nach dem Antragszeitpunkt für das oberirdische Parkdeck (Hochgarage). Die Projektwerberin vermeint, dass das Parkdeck vor dem 14. März 1999 beantragt bzw. bewilligt worden sei. Beim Baubescheid vom 10. Mai 1999 handle es sich bloß um die Entscheidung über ein Änderungsverfahren bezogen auf das ursprüngliche bereits am 26. Mai 1998 beantragte und mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pasching vom 7. Oktober 1998 bewilligte Bauvorhaben. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender Sachverhalt:Die entscheidungswesentliche Frage der sich aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 ergebenden UVP-Pflicht - oder Nichtanwendbarkeit des UVP-G 2000 - ist jene nach dem Antragszeitpunkt für das oberirdische Parkdeck (Hochgarage). Die Projektwerberin vermeint, dass das Parkdeck vor dem 14. März 1999 beantragt bzw. bewilligt worden sei. Beim Baubescheid vom 10. Mai 1999 handle es sich bloß um die Entscheidung über ein Änderungsverfahren bezogen auf das ursprüngliche bereits am 26. Mai 1998 beantragte und mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pasching vom 7. Oktober 1998 bewilligte Bauvorhaben. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Bei dem ursprünglichen Vorhaben handelt es sich um ein Gebäude mit kreisrunder Außenwand mit sechs Vollgeschossen für insgesamt 1.524 Abstellplätze.
Im Antrag vom 8. April 1999 wurden von der Projektwerberin insgesamt acht Vollgeschosse für 1.909 PKW-Stellplätze eingereicht. In der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 1999 wurde sodann seitens der Projektwerberin von der Errichtung des obersten Geschosses Abstand genommen, sodass mit dem Baubewilligungsbescheid vom 10. Mai 1999 sieben Vollgeschosse für insgesamt 1.657 Stellplätze genehmigt wurden. In seiner Grundrissform entspricht das neue Parkdeck einem Polygon. Aus der dem Ansuchen um Baubewilligung vom 26. Mai 1998 (ursprüngliches Vorhaben) zuliegenden Baubeschreibung geht hervor, dass das Vorhaben mit kreisrunder Außenwand eine verbaute Fläche von 7.933 m² aufweist. Aus der dem Ansuchen um Baubewilligung vom 8. April 1999 zuliegenden Baubeschreibung (polygones Parkdeck) geht hervor, dass dieses Vorhaben - unter Berücksichtigung der Ein- und Ausfahrtsspindeln - eine verbaute Fläche von 9.430 m2 aufweist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 95/06/0185, unter Verweis auf sein früheres Erkenntnis vom 23. April 1987, BauSlg. 914, zum Ausdruck gebracht, dass eine Projektsänderung, die ein wei-teres Geschoss und eine wesentliche Änderung der Gebäudehöhe vorsehe, mit
§ 66 Abs.4 AVG nicht vereinbar sei und somit eine Änderung des Wesens des Vorhabens bzw. eine Änderung der Sache vorliege. Im gegenständlichen Fall erfolgt jedoch nicht nur eine Änderung der Vollgeschosse von bisher sechs auf zunächst acht und sodann sieben, sondern auch eine Erhöhung der ursprünglichen Stellplätze von 1.524 auf zunächst 1.909 und sodann auf 1.657. Durch das neue Vorhaben erhöht sich die in Anspruch genommene Grundfläche um 1500m2, d. h. um ca. 20%. Die Änderung des Grundrisses, der Stockwerke und die vermehrte Grundinanspruchnahme ist als neues Vorhaben zu qualifizieren (vgl. im Einzelnen VwGH vom 28.1.1986, BauSlg Nr. 621, vom 21. Februar 1989, 88/05/0205, 88/05/0206 und Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht 2000, S. 328). Zutreffend verweist die Oberösterreichische Landesregierung in ihrem angefochtenen Bescheid auf die Verhandlungsschrift der Gemeinde Pasching vom 7. Mai 1999, wonach darin festgehalten wird, dass das neue Bauansuchen mit Datum 9. April 1999 als Ersatz der vorangeführten rechtskräftigen Bewilligung zu sehen ist". Das Parkdeck des Jahres 1999 wurde mit jenem des Jahres 1998 in seinem Wesen (Geschosszahl, vermehrte Grundinanspruchnahme, Stellplatzkapazität, polygone Grundrissform) derart verändert, dass nunmehr von einer Entscheidung über ein "aliud" gesprochen werden muss. Durch die oben angeführten Änderungen erfolgte eine das Wesen des Parkdecks betreffende Änderung. Entgegen den Berufungsausführungen der Gemeinde Pasching handelt es sich nicht mehr "um ein einheitliches Bauprojekt, das im Änderungsverfahren lediglich hinsichtlich der Anzahl der Stellplätze (geringfügig) geändert wurde". Der neue Antrag vom 8. April 1999 sah nämlich zunächst eine Erhöhung der bisherigen Stellplätze von 1.524 auf 1.909, also beinahe um 25%, vor.Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht vereinbar sei und somit eine Änderung des Wesens des Vorhabens bzw. eine Änderung der Sache vorliege. Im gegenständlichen Fall erfolgt jedoch nicht nur eine Änderung der Vollgeschosse von bisher sechs auf zunächst acht und sodann sieben, sondern auch eine Erhöhung der ursprünglichen Stellplätze von 1.524 auf zunächst 1.909 und sodann auf 1.657. Durch das neue Vorhaben erhöht sich die in Anspruch genommene Grundfläche um 1500m2, d. h. um ca. 20%. Die Änderung des Grundrisses, der Stockwerke und die vermehrte Grundinanspruchnahme ist als neues Vorhaben zu qualifizieren vergleiche im Einzelnen VwGH vom 28.1.1986, BauSlg Nr. 621, vom 21. Februar 1989, 88/05/0205, 88/05/0206 und Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht 2000, S. 328). Zutreffend verweist die Oberösterreichische Landesregierung in ihrem angefochtenen Bescheid auf die Verhandlungsschrift der Gemeinde Pasching vom 7. Mai 1999, wonach darin festgehalten wird, dass das neue Bauansuchen mit Datum 9. April 1999 als Ersatz der vorangeführten rechtskräftigen Bewilligung zu sehen ist". Das Parkdeck des Jahres 1999 wurde mit jenem des Jahres 1998 in seinem Wesen (Geschosszahl, vermehrte Grundinanspruchnahme, Stellplatzkapazität, polygone Grundrissform) derart verändert, dass nunmehr von einer Entscheidung über ein "aliud" gesprochen werden muss. Durch die oben angeführten Änderungen erfolgte eine das Wesen des Parkdecks betreffende Änderung. Entgegen den Berufungsausführungen der Gemeinde Pasching handelt es sich nicht mehr "um ein einheitliches Bauprojekt, das im Änderungsverfahren lediglich hinsichtlich der Anzahl der Stellplätze (geringfügig) geändert wurde". Der neue Antrag vom 8. April 1999 sah nämlich zunächst eine Erhöhung der bisherigen Stellplätze von 1.524 auf 1.909, also beinahe um 25%, vor.
Unter diesem Aspekt hat das Vorbringen der Projektwerberin in ihrem Schriftsatz vom 16. Februar 2001, wonach die beiden Parkdecks aus luft- und schalltechnischen Erwägungen gleich zu behandeln wären, keine rechtliche Relevanz.
Das Parkdeck des Jahres 1999 wurde somit im zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 97/11/EG beantragt.
2.5. Zur Beantwortung der Frage, ob eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bestand, ist daher weiters zu prüfen, ob die Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG auf eine wie im gegenständlichen Fall vorgesehene Änderung einer Anlage, die unter Z 10 lit.b iVm Z 13 des Anhanges II dieser Richtlinie fällt, innerstaatlich vor dem 11.8.2000 direkt anzuwenden war.2.5. Zur Beantwortung der Frage, ob eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bestand, ist daher weiters zu prüfen, ob die Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG auf eine wie im gegenständlichen Fall vorgesehene Änderung einer Anlage, die unter Ziffer 10, Litera b, in Verbindung mit Ziffer 13, des Anhanges römisch zwei dieser Richtlinie fällt, innerstaatlich vor dem 11.8.2000 direkt anzuwenden war.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Richtlinie dann innerstaatlich direkt anzuwenden, wenn sie eine hinreichende Bestimmtheit aufweist, die inhaltliche Unbedingtheit gegeben ist und eine mangelhafte Umsetzung der Richtlinie im Mitgliedstaat vorliegt. Weiters ist aufgrund der nunmehr bereits ständigen Rechtsprechung des EuGH davon auszugehen, dass der Anhang II der UVP-Richtlinie eine ausreichende Unbedingtheit und inhaltliche Bestimmtheit aufweist, sodass beiNach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Richtlinie dann innerstaatlich direkt anzuwenden, wenn sie eine hinreichende Bestimmtheit aufweist, die inhaltliche Unbedingtheit gegeben ist und eine mangelhafte Umsetzung der Richtlinie im Mitgliedstaat vorliegt. Weiters ist aufgrund der nunmehr bereits ständigen Rechtsprechung des EuGH davon auszugehen, dass der Anhang römisch zwei der UVP-Richtlinie eine ausreichende Unbedingtheit und inhaltliche Bestimmtheit aufweist, sodass bei
einer mangelhaften Umsetzung des Anhanges II die UVP-Richtlinie auf die in ihr aufgezählten Vorhaben direkt anzuwenden ist (vgl. die Urteile des EuGH vom 24.10.1996, C-72/95; 16.9.1999, C-435/97; 22.10.1998, C-301/95; so auch die Bescheide des Umweltsenates vom 6.11.2000, Zl. US 3/2000/10-12 und vom 10.11.2000, Zl. US 9/2000/9-23). Entgegen den Ausführungen der Projektwerberin ist somit Anhang II der UVP-Richtlinie unmittelbar anwendbar. Somit bestand eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass aufgrund der Art, der Größe oder des Standortes des Projektes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 4 Abs.2 der Richtlinie). Nach Art. 4 Abs.3 der Richtlinie 97/11/EG sind bei der Einzelfalluntersuchung die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges III zu berücksichtigen. Dabei ist auf die Merkmale des Projektes, den Standort des Projektes und die Merkmale der potentiellen Auswirkungen einzugehen.einer mangelhaften Umsetzung des Anhanges römisch zwei die UVP-Richtlinie auf die in ihr aufgezählten Vorhaben direkt anzuwenden ist vergleiche die Urteile des EuGH vom 24.10.1996, C-72/95; 16.9.1999, C-435/97; 22.10.1998, C-301/95; so auch die Bescheide des Umweltsenates vom 6.11.2000, Zl. US 3/2000/10-12 und vom 10.11.2000, Zl. US 9/2000/9-23). Entgegen den Ausführungen der Projektwerberin ist somit Anhang römisch zwei der UVP-Richtlinie unmittelbar anwendbar. Somit bestand eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass aufgrund der Art, der Größe oder des Standortes des Projektes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie). Nach Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie 97/11/EG sind bei der Einzelfalluntersuchung die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges römisch drei zu berücksichtigen. Dabei ist auf die Merkmale des Projektes, den Standort des Projektes und die Merkmale der potentiellen Auswirkungen einzugehen.
2.6. Die Gemeinde Pasching führt in ihrer Berufung aus, dass als Ausgangspunkt der Betrachtung der durch das Parkdeck entstehenden Emissionen nur die Fahrbewegungen herangezogen werden dürften, die im Zusammenhang mit dem Einkaufszentrum entstünden. Demnach seien die Umweltbeeinträchtigungen, die
eventuell entstehen könnten, wenn das Parkdeck auch von den Besuchern der Überbauung zwischen Megaplex und PlusCity benützt würde, nicht zu berücksichtigen, da die Einreichung für die Überbauung zwischen Megaplex und PlusCity erst mit Schreiben vom 21.12.1999, eingelangt bei der Baubehörde am 3.1.2000 und bei der Gewerbebehörde erst am 19.7.2000, erfolgt sei.
Eine solche Betrachtungsweise verbietet sich aus dem Umstand, dass das in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides dargestellte Vorhaben als einheit-liches Vorhaben sowohl in gewerberechtlicher als auch in UVP-rechtlicher Sicht anzusehen ist.Eine solche Betrachtungsweise verbietet sich aus dem Umstand, dass das in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides dargestellte Vorhaben als einheit-liches Vorhaben sowohl in gewerberechtlicher als auch in UVP-rechtlicher Sicht anzusehen ist.
Das gesamte berufungsgegenständliche Vorhaben steht in einem räumlichen
Naheverhältnis und bildet in betriebsorganisatorischer sowie funktioneller Hinsicht eine Einheit. Darüber hinaus bilden die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit. Daran vermag auch der unterschiedliche Einreichzeitpunkt für die Überbauung zwischen Megaplex und PlusCity nichts zu ändern. Das berufungsgegenständliche Vorhaben kann damit jedoch aus umweltrelevanter Sicht - wie bereits ausgeführt - nur in seinem Zusammenwirken sinnvoll beurteilt werden. Das gesamte berufungsgegenständliche Vorhaben stellt sich demnach als Änderung eines Einkaufszentrums dar (§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000).Naheverhältnis und bildet in betriebsorganisatorischer sowie funktioneller Hinsicht eine Einheit. Darüber hinaus bilden die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit. Daran vermag auch der unterschiedliche Einreichzeitpunkt für die Überbauung zwischen Megaplex und PlusCity nichts zu ändern. Das berufungsgegenständliche Vorhaben kann damit jedoch aus umweltrelevanter Sicht - wie bereits ausgeführt - nur in seinem Zusammenwirken sinnvoll beurteilt werden. Das gesamte berufungsgegenständliche Vorhaben stellt sich demnach als Änderung eines Einkaufszentrums dar (Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000).
2.7. Als Orientierungshilfe, ab welcher Größenordnung mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, kann das UVP-G 2000, mit dem die Richtlinie 97/11/EG umgesetzt wurde, herangezogen werden.
Gemäß § 3 Abs.1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der vorliegenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der vorliegenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Nach § 3 Abs.3 UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführter Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wennNach Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführter Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änder-ung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
Die Oberösterreichische Landesregierung prüft somit in ihrem angefochtenen Bescheid rechtsrichtig im Einzelfall, ob die gegenständlichen Änderungen in Spruchpunkt II. ihres Bescheides die in § 3 Abs.3 UVP-G 2000 angeführten Schwellenwerte erreichen und durch die geplanten Erweiterungen, also durch die Überbauung Vorplatz Megaplex mit Verbindungsbau zwischen dem Gebäude "Megaplex" und der "PlusCity" sowie die Errichtung des oberirdischen Parkdecks und des Verbindungsbaus, mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 zu rechnen ist.Die Oberösterreichische Landesregierung prüft somit in ihrem angefochtenen Bescheid rechtsrichtig im Einzelfall, ob die gegenständlichen Änderungen in Spruchpunkt römisch zwei. ihres Bescheides die in Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 angeführten Schwellenwerte erreichen und durch die geplanten Erweiterungen, also durch die Überbauung Vorplatz Megaplex mit Verbindungsbau zwischen dem Gebäude "Megaplex" und der "PlusCity" sowie die Errichtung des oberirdischen Parkdecks und des Verbindungsbaus, mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 zu rechnen ist.
Zutreffend verweist die Oberösterreichische Landesregierung auf die Ausführungen des gewerbetechnischen Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 23.10.2000, worin festgehalten ist, dass das neue Parkdeck auf den Parz. Nrn. 1667/1, 1667/2 und 1667/12, KG Pasching, geplant bzw. bereits gebaut wurde. Projektgemäß soll es zur Einstellung von ca. 1.600 Pkws dienen. Im Genehmigungsakt Ge- 8597-22 findet sich ein Lageplan, aus dem hervorgeht, dass auf dem oben zitierten Areal ein Freiparkplatz für ca. 424 Kfz gewerbebehördlich genehmigt ist. Demnach ergibt sich aufgrund der neuen Planungen ein Mehr von ca. 1.176 PKWs am zitierten Standort. In den Unterlagen zur gewerbebehördlichen Einreichung findet sich ein schalltechnisches Projekt, verfasst vom Büro Schreiner Consulting am 25.7.2000. Bei den Ansätzen zur Emissionsbeurteilung für die nächstgelegenen Objekte wird die ÖAL 33 zitiert, die allgemein bei Schallausbreitungen als Stand der Technik gilt. Demnach ist in der ungünstigsten halben Stunde während der Nachtzeit anzunehmen, dass ein Drittel der Stellflächen befahren ist. Dies bedeutet bei Abzug der bereits genehmigten Stellflächen einen Zusatz von 392 PKWs".
Durch den Zubau von ca. 1.176 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge wird der für Än-derungen in § 3a Abs.3 UVP-G 2000 festgesetzte Schwellenwert von mindestens 50 % des in Spalte 2 festgelegten Schwellenwerts (1.000 Stellplätze für Kraftfahrzeuge) erreicht und die Behörde hat somit im Einzelfall festzustellen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 UVP-G zu rechnen ist.Durch den Zubau von ca. 1.176 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge wird der für Än-derungen in Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 festgesetzte Schwellenwert von mindestens 50 % des in Spalte 2 festgelegten Schwellenwerts (1.000 Stellplätze für Kraftfahrzeuge) erreicht und die Behörde hat somit im Einzelfall festzustellen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, UVP-G zu rechnen ist.
Zutreffend verweist die Oberösterreichische Landesregierung in ihrem angefochtenen Bescheid auf die Unterlagen zur gewerbebehördlichen Einreichung des Neubaus des oberirdischen Parkdecks, wo sich auch ein lufttechnisches Projekt, verfasst vom Büro Schreiner Consulting am 26.7.2000, befindet. In diesem wird die Verkehrsfrequenz für die ungünstigste Stunde mit N = 1,6 Bewegungen/Stunde und Stellplatz angesetzt. Dies bedeutet bei ca.
1.600 Stellplätzen 2.560 Fahrbewegungen (Zu- oder Abfahrten) pro Stunde im Sinne einer worst-case-Betrachtung. Dem lufttechnischen Projekt wurden daher 1.280 Zufahrten zu den einzelnen Parkdecks und 1.280 Abfahrten von den einzelnen Parkdecks, gleich verteilt über alle 7 Parkebenen, zugrundegelegt. Berücksichtigt man den Wegfall der bereits genehmigten ca. 424 Stellplätze am Freiparkplatz, so kommt man bei einer Erweiterung von ca. 1.176 PKW-Stellplätzen auf 1.882 Fahrbewegungen pro Stunde im Sinne einer worst-case-Betrachtung.
Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung hält in seiner Stellungnahme vom 23.10.2000 fest, dass aus dem lufttechnischen Projekt der Firma Schreiner Consulting vom 26.7.2000, GZ. 00- 0025S, hervorgeht, dass durch den Neubau des oberirdischen Parkdecks durch die Kfz-bedingten Emissionen im Bereich der nächstgelegenen Anrainer/Wohnliegenschaften mit folgenden Zusatzbelastungen für die Schadstoffe CO, NO, NO2 und Benzol zu rechnen ist:
CO: Die prognostizierte Zusatzbelastung als maximaler Halbstundenmittelwert für CO liegt im Bereich von < 0,1 mg/m3 bis 4,8 mg/m3. Bezogen auf den Grenzwert der Oö. Luftreinhalteverordnung von 20 mg/m3 liegt die Zusatzbelastung zwischen < 1 % und 24 %.
NO: Die prognostizierte Zusatzbelastung als maximaler Halbstundenmittelwert für NO liegt im Bereich von < 0,001 mg/m3 bis 0,173 mg/m3. Bezogen auf den Grenzwert der Oö. Luftreinhalteverordnung von 0,6 mg/m3 liegt die Zusatzbelastung zwischen < 1 % und 29 %.
NO2: Die prognostizierte Zusatzbelastung als maximaler Halbstundenmittelwert für NO2 liegt im Bereich von 0,005 mg/m3 bis 0,108 mg/m3. Bezogen auf die Grenzwerte des Emissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) von 0,2 mg/m3 liegt die Zusatzbelastung zwischen 2,5 % und 54 %.
Benzol: Die prognostizierte Zusatzbelastung als maximaler Halbstundenmittelwert für Benzol liegt im Bereich von 0,1 mg/m3 und 8,7 mg/m3".
Von der medizinischen Amtssachverständigen wurde in ihrer Stellungnahme vom 3.11.2000, San-294/MIII-2000/Da, festgehalten, dass, „um beurteilen zu können, ob die zum Schutz der Gesundheit definierten Grenzwerte eingehalten werden, Gesamtbelastungszahlen beurteilt werden müssen und daher die Angaben der Schreiner Consulting verwendet werden. Die Grenzwerte der Oö. Luftreinhalteverordnung für CO, NO und NO2 werden eingehalten. Für Benzol ist kein Grenzwert definiert, zudem ist kein Gesamtbelastungswert im entsprechenden Jahresmittelwert angegeben, der eine Beurteilung ermöglichen würde. Das Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (IG-L) 1997 sieht nur für Stickstoffdioxid einen Halbstundenmittelwert vor, der eingehalten wird. Bei Einhaltung der Grenzwerte, die unter Einbeziehung von Experten erstellt wurden, muss davon ausgegangen werden können, dass der Schutz der Gesundheit gewährleistet ist. Bezüglich der Belästigung muss davon ausgegangen werden, dass eine Belästigung nur bei Wahrnehmung einer Substanz erfolgen kann. Kohlenmonoxid und Stickstoffmonoxid sind farb- und geruchlose Gase, bei Stickstoffdioxid wird der Wert des IG-L eingehalten, das nach der Definition im Gesetz auch vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen schützt".
Zutreffend führt die Oberösterreichische Landesregierung in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides weiter aus, dass die Genehmigungspflicht nicht davon abhängt, ob tatsächlich erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 UVP-G 2000 eintreten. Vielmehr entscheidend ist, ob mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Die Feststellung der Auswirkungen baut demnach auf Prognosen und Erwartungen auf. Zur Beurteilung muss auch auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückgegriffen werden (vgl. VwGH vom 20.9.1994, Zl. 94/04/0068).Zutreffend führt die Oberösterreichische Landesregierung in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides weiter aus, dass die Genehmigungspflicht nicht davon abhängt, ob tatsächlich erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 eintreten. Vielmehr entscheidend ist, ob mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Die Feststellung der Auswirkungen baut demnach auf Prognosen und Erwartungen auf. Zur Beurteilung muss auch auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückgegriffen werden vergleiche VwGH vom 20.9.1994, Zl. 94/04/0068).
Gemäß § 1 Abs.1 UVP-G 2000 ist es Aufgabe der UVP, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf die Umwelt hat oder haben kann. Schon der eindeutige Gesetzeswortlaut spricht gegen den von der Projektwerberin in der öffentlichen Verhandlung am 23. Februar 2001 eingenommenen Rechtsstandpunkt, wonach im UVP-Verfahren für die Beurteilung von umweltrelevanten Auswirkungen lediglich konkrete Berechnungen entscheidend seien und potentielle Auswirkungen nicht berücksichtigt werden müssten.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 ist es Aufgabe der UVP, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf die Umwelt hat oder haben kann. Schon der eindeutige Gesetzeswortlaut spricht gegen den von der Projektwerberin in der öffentlichen Verhandlung am 23. Februar 2001 eingenommenen Rechtsstandpunkt, wonach im UVP-Verfahren für die Beurteilung von umweltrelevanten Auswirkungen lediglich konkrete Berechnungen entscheidend seien und potentielle Auswirkungen nicht berücksichtigt werden müssten.
Die Amtssachverständigen haben sich im vorliegenden Verfahren mit den Berechnungsmodellen der Schreiner Consulting G.m.b.H. und der TAS Schreiner G.m.b.H. in deren Projekten vom 25. bzw. 26. Juli 2000 auseinandergesetzt. Dabei wurden seitens der Amtssachverständigen die bereits genehmigten Stellplätze am Freiparkplatz berücksichtigt. In den Berechnungsmodellen der Projekte wurde die Parkplatzlärmstudie des bayrischen Landesamtes für Umweltschutz herangezogen. Dabei wurde die Feststellung der Umweltauswirkungen aufbauend auf Prognosen und Erwartungen vorgenommen.
Diese generelle Prognose zur Beurteilung der Umweltauswirkungen kann nun nicht durch eine Untersuchung am 23. Dezember 2000, die aufgrund der Ausführungen von Vertretern der Schreiner Consulting und der TAS Schreiner Ges.m.b.H. geringere Frequenzen als die Prognosen ergeben habe, entkräftet werden. Eine generelle auf allgemeinen Erfahrungswerten aufgebaute Studie kann nicht ex post durch eine punktuelle Untersuchung an einem Tag (23. Dezember 2000) relativiert werden. Ein solcher punktueller Parameter lässt die generelle Prognose der Umweltauswirkungen nicht als unrichtig erscheinen.
Durch die gegenständliche Änderung kommt es im Bereich der Überbauung Vorplatz Megaplex mit Verbindungsbau zwischen dem Gebäude "Megaplex" und "PlusCity" zu einer Erweiterung um 6.165 m² für Nutzflächen für Gastronomie-, Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe laut gewerberechtlichem Antrag der PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG. Zutreffend verweist die Oberösterreichische Landesregierung in ihrem angefochtenen Bescheid auf die Erhöhung der Kfz-Stellplätze, wodurch mit 1.882 Fahrbewegungen pro Stunde zu rechnen ist. Bei derzeit bereits problematischer Verkehrssituation auf den Zufahrtsstrecken zum gegenständlichen Einkaufszentrum und der Kumulierung mit den benachbarten Großgeschäften und Einkaufszentren, durch die Erweiterung der Betriebszeit beim neu errichteten Parkdeck von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr (Projektsergänzungen der PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG vom 31.8.2000) und insbesondere durch die sich vom bisherigen Einkaufszentrum unterscheidende Nutzung durch die Einrichtung von in ihrer Art bisher noch nicht vorhandenen Gastronomie-, Freizeit- und Unterhaltungsbetrieben mit erweiterten Betriebszeiten bis 2.00 Uhr bzw. 3.00 Uhr und die dadurch gesteigerte Attraktivität, ist nach allgemeinem menschlichen Erfahrungsgut davon auszugehen, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist.Durch die gegenständliche Änderung kommt es im Bereich der Überbauung Vorplatz Megaplex mit Verbindungsbau zwischen dem Gebäude "Megaplex" und "PlusCity" zu einer Erweiterung um 6.165 m² für Nutzflächen für Gastronomie-, Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe laut gewerberechtlichem Antrag der PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG. Zutreffend verweist die Oberösterreichische Landesregierung in ihrem angefochtenen Bescheid auf die Erhöhung der Kfz-Stellplätze, wodurch mit 1.882 Fahrbewegungen pro Stunde zu rechnen ist. Bei derzeit bereits problematischer Verkehrssituation auf den Zufahrtsstrecken zum gegenständlichen Einkaufszentrum und der Kumulierung mit den benachbarten Großgeschäften und Einkaufszentren, durch die Erweiterung der Betriebszeit beim neu errichteten Parkdeck von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr (Projektsergänzungen der PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG vom 31.8.2000) und insbesondere durch die sich vom bisherigen Einkaufszentrum unterscheidende Nutzung durch die Einrichtung von in ihrer Art bisher noch nicht vorhandenen Gastronomie-, Freizeit- und Unterhaltungsbetrieben mit erweiterten Betriebszeiten bis 2.00 Uhr bzw. 3.00 Uhr und die dadurch gesteigerte Attraktivität, ist nach allgemeinem menschlichen Erfahrungsgut davon auszugehen, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen ist.
Dies lässt sich auch auf die Tatsache zurückführen, dass z.B. bei NO2 alleine schon die prognostizierte Zusatzbelastung durch den Neubau des oberirdischen Parkdecks durch die Kfz-bedingten Emissionen bis zu 54 % des Grenzwertes des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) betragen wird. Daher verweist die Ober-österreichische Landesregierung in ihrem angefochtenen Bescheid auch zu-treffend auf den Leitfaden "Operationalisierung der integrierten Anlagenbewertung auf lokaler Ebene", BMLFUW, Wien, Mai 2000, der als Hilfestellung für die un-mittelbare Anwendung der IPPC-Richtlinie 96/61/EG vom 24.9.1996 erarbeitet wurde. Dieser kann aufgrund der auch bei der Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen integrierten Vorhabensbewertung durchaus in der vorliegenden Einzelfallprüfung als Anhaltspunkt zur Bewertung der vorhersehbaren Belastungen herangezogen werden. Dabei werden vorhersehbare Belastungen < 1% eines bestehenden Immissionsgrenzwertes als "keine oder geringe Auswirkungen", < 10% als "mittlere Auswirkungen" und > 10% als "hohe Auswirkungen" beurteilt.
Damit erweisen sich - entgegen den Ausführungen der Projektwerberin in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2001 - auch unter Immissionsgrenzwerten liegende Belastungen als umweltrelevant. In diesem Zusammenhang vermag auch das Vorbringen der Projektwerberin in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2001, wonach die offizielle Luftgütemessstation in Traun, die einige hundert Meter entfernt situiert sei, seit der Inbetriebnahme des Parkdecks keine Veränderung zeige, die vorgenommene Bewertung der vorhersehbaren Belastungen unter Heranziehung des IPPC-Leitfadens nicht zu entkräften. Entscheidend ist vielmehr, dass durchwegs von "hohen Auswirkungen" im Sinne des Leitfadens auszugehen ist, womit die Umweltrelevanz des berufungsgegenständlichen Vorhabens als gegeben anzusehen ist. Wesentlich ist, dass die prognostische Betrachtungsweise in ihrer Generalität eine Einschätzung der Entwicklung der Umweltauswirkungen über die Zeit ermöglicht. Dieser Umstand erweist sich für den Umweltsenat als entscheidungswesentlich.
Die Projektwerberin brachte in der öffentlichen Verhandlung am 23. Februar 2001 für den Fall der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie in der Fassung 97/11/EG vor, dass ohnedies auch im Bauverfahren von Amts wegen Umweltkriterien im Sinne des § 35 Abs.2 der Oberösterreichischen Bauordnung angewendet wurden. Gemäß § 35 Abs.2 der Oberösterreichischen Bauordnung sind bei der Erteilung der Baubewilligung die nach baurechtlichen Vorschriften im Interesse der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes, der Wärmedämmung und des Wärmeschutzes, der effizienten Energienutzung, der Schalldämmung und des Schallschutzes, der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes, der Bauphysik, des Umweltschutzes, sowie des Orts- und Landschaftsbildes in jedem einzelnen Fall erforderlichen Auflagen oder BedingungenDie Projektwerberin brachte in der öffentlichen Verhandlung am 23. Februar 2001 für den Fall der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie in der Fassung 97/11/EG vor, dass ohnedies auch im Bauverfahren von Amts wegen Umweltkriterien im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, der Oberösterreichischen Bauordnung angewendet wurden. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, der Oberösterreichischen Bauordnung sind bei der Erteilung der Baubewilligung die nach baurechtlichen Vorschriften im Interesse der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes, der Wärmedämmung und des Wärmeschutzes, der effizienten Energienutzung, der Schalldämmung und des Schallschutzes, der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes, der Bauphysik, des Umweltschutzes, sowie des Orts- und Landschaftsbildes in jedem einzelnen Fall erforderlichen Auflagen oder Bedingungen
Zum einen ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dass im gegenständlichen Bauverfahren Umweltauswirkungen im Sinne einer UVP nicht berücksichtigt worden sind. Zum anderen kann die oben angeführte Bestimmung des § 35 Abs.2 der österreichischen Bauordnung die Funktion einer UVP, wie sie in § 1 Abs.1 UVP-G 2000 dargestellt ist, nicht ersetzen.Zum einen ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dass im gegenständlichen Bauverfahren Umweltauswirkungen im Sinne einer UVP nicht berücksichtigt worden sind. Zum anderen kann die oben angeführte Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, der österreichischen Bauordnung die Funktion einer UVP, wie sie in Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 dargestellt ist, nicht ersetzen.
Bei Anwendung des UVP-G 2000 als Orientierungshilfe bei der Prüfung, ob im gegenständlichen Fall eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durch-führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden hätte, kommt die Oberösterreichische Landesregierung daher zutreffend zum Ergebnis, dass das gegenständliche in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides beschriebene Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 95/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG zu unterziehen gewesen wäre.Bei Anwendung des UVP-G 2000 als Orientierungshilfe bei der Prüfung, ob im gegenständlichen Fall eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durch-führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden hätte, kommt die Oberösterreichische Landesregierung daher zutreffend zum Ergebnis, dass das gegenständliche in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides beschriebene Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 95/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG zu unterziehen gewesen wäre.
Da dieses Vorhaben vor dem 11.8.2000 nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt des UVP-G in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 erfasst war und in den anhängigen Genehmigungsverfahren auch nicht die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet wurden, kommt die Übergangsbestimmung in § 46 Abs.9 UVP-G 2000 nicht zum Tragen.Da dieses Vorhaben vor dem 11.8.2000 nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt des UVP-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, erfasst war und in den anhängigen Genehmigungsverfahren auch nicht die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet wurden, kommt die Übergangsbestimmung in Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 nicht zum Tragen.
Es ist demgemäß nach § 3a Abs.3 UVP-G 2000 zu prüfen, ob das in Spalte 2 angeführte Vorhaben, das die in Spalte 2 festgelegten Schwellenwerte bereits erreicht, durch die Änderung um mindestens 50 % des Schwellenwertes von 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erweitert wird. Weiters ist im Einzelfall festzustellen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist.Es ist demgemäß nach Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 zu prüfen, ob das in Spalte 2 angeführte Vorhaben, das die in Spalte 2 festgelegten Schwellenwerte bereits erreicht, durch die Änderung um mindestens 50 % des Schwellenwertes von 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erweitert wird. Weiters ist im Einzelfall festzustellen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
Die Oberösterreichische Landesregierung hat in ihrem angefochtenen Bescheid diese Prüfung bereits im Rahmen der Abklärung, ob eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das gegenständliche Vorhaben bestanden hätte, vorgenommen. Es kann daher zu-sammenfassend festgestellt werden, dass für die im Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Im übrigen wurden die Ergebnisse der Einzelfallprüfung von den Berufungswerbern auch nicht bestritten.Die Oberösterreichische Landesregierung hat in ihrem angefochtenen Bescheid diese Prüfung bereits im Rahmen der Abklärung, ob eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das gegenständliche Vorhaben bestanden hätte, vorgenommen. Es kann daher zu-sammenfassend festgestellt werden, dass für die im Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Im übrigen wurden die Ergebnisse der Einzelfallprüfung von den Berufungswerbern auch nicht bestritten.
2.8. Der Umweltsenat sieht sich noch zu der Feststellung veranlasst, dass die Oberösterreichische Landesregierung Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 29. November 2000, Zl. UR-380070/20-2000-Dr/Sr, gemäß § 62 Abs.4 AVG im Sinne der vorliegenden Entscheidung des Umweltsenates zu berichtigen haben wird. Es muss auch dort im Spruch richtig die PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG aufscheinen.2.8. Der Umweltsenat sieht sich noch zu der Feststellung veranlasst, dass die Oberösterreichische Landesregierung Spruchpunkt römisch eins. ihres Bescheides vom 29. November 2000, Zl. UR-380070/20-2000-Dr/Sr, gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG im Sinne der vorliegenden Entscheidung des Umweltsenates zu berichtigen haben wird. Es muss auch dort im Spruch richtig die PlusCity Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG aufscheinen.
Schlagworte
Antragsänderung; Änderung, Vorhaben, bestehendes; Bescheid, Berichtigung; Einkaufszentren; Einzelfallprüfung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Vorhaben, Einheit; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte; Übergangsbestimmungen, Genehmigungsverfahren; Übergangsbestimmungen, gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Einkaufszentren, Parkplätze;Dokumentnummer
UMSET_20010223_US_1_2000_17_18_00