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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
1. Unbeschadet der Einfügung des § 13 Abs. 8 AVG1. Unbeschadet der Einfügung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG
kommt es für die Zwecke des § 46 Abs. 3 UVP-G 2000 weiterhin darauf an, ob nach dem Stichtag des 1.1.1995 eine wesentliche Änderung" des davor eingereichten Projektes vorgenommen wurde. Für die die Wesentlichkeit der Änderung ist der aus den Genehmigungstatbeständen des betreffenden Anlagenrechts zu erschließende Schutzzweck bestimmend.kommt es für die Zwecke des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G 2000 weiterhin darauf an, ob nach dem Stichtag des 1.1.1995 eine wesentliche Änderung" des davor eingereichten Projektes vorgenommen wurde. Für die die Wesentlichkeit der Änderung ist der aus den Genehmigungstatbeständen des betreffenden Anlagenrechts zu erschließende Schutzzweck bestimmend.
2. Z 1 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass nicht nur Untertagedeponien, sondern auch obertägige Deponien für gefährliche Abfälle vom Anwendungsbereich des UVP-G 2000 erfasst sind.2. Ziffer eins, Litera a, des Anhanges 1 UVP-G 2000 ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass nicht nur Untertagedeponien, sondern auch obertägige Deponien für gefährliche Abfälle vom Anwendungsbereich des UVP-G 2000 erfasst sind.
3. Unter Zugrundelegung des weiten Vorhabensbegriffes des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Projekt in seiner Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.3. Unter Zugrundelegung des weiten Vorhabensbegriffes des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ist ein Projekt in seiner Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
4. Auf Grundlage der in § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 niedergelegten Kriterien ist davon auszugehen, dass durch die Verdopplung des Volumens einer bestehenden Deponie, die geplante Ablagerung von Abfällen, die ein höheres Gefährdungspotential aufweisen als es dem Stand der Technik entspricht und die verstärkte Beschickung einer Rotteanlage im räumlichen Zusammenhang mit der Deponie erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt nicht ausgeschlossen werden können. Aus der Perspektive eines Feststellungsverfahrens, in dem keine Auflagen oder Projektmodifikationen verfügt werden können, bedeutet das, dass solche Auswirkungen wahrscheinlich" sind (§ 3 Abs. 4 Z 3 UVP-G 2000) bzw. mit ihnen zu rechnen" ist (§ 3a Abs. 2 UVP-G 2000).4. Auf Grundlage der in Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 niedergelegten Kriterien ist davon auszugehen, dass durch die Verdopplung des Volumens einer bestehenden Deponie, die geplante Ablagerung von Abfällen, die ein höheres Gefährdungspotential aufweisen als es dem Stand der Technik entspricht und die verstärkte Beschickung einer Rotteanlage im räumlichen Zusammenhang mit der Deponie erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt nicht ausgeschlossen werden können. Aus der Perspektive eines Feststellungsverfahrens, in dem keine Auflagen oder Projektmodifikationen verfügt werden können, bedeutet das, dass solche Auswirkungen wahrscheinlich" sind (Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3, UVP-G 2000) bzw. mit ihnen zu rechnen" ist (Paragraph 3 a, Absatz 2, UVP-G 2000).
5. Die Bestimmung des § 3a Abs. 4 UVP-G 2000, derzufolge bei der Einzelfallbeurteilung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 anzuwenden ist, besagt nicht, dass innerhalb eines mit Bescheid abzuschließenden Feststellungsverfahrens ein eingeschobenes, ebenfalls mit Bescheid abzuschließendes Zwischenverfahren durchzuführen ist. Die Einzelfallbeurteilung ist vielmehr Bestandteil des Feststellungsverfahrens.5. Die Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 4, UVP-G 2000, derzufolge bei der Einzelfallbeurteilung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 anzuwenden ist, besagt nicht, dass innerhalb eines mit Bescheid abzuschließenden Feststellungsverfahrens ein eingeschobenes, ebenfalls mit Bescheid abzuschließendes Zwischenverfahren durchzuführen ist. Die Einzelfallbeurteilung ist vielmehr Bestandteil des Feststellungsverfahrens.
Schlagworte
Antragsänderung; Auslegung, richtlinienkonforme; Änderung, Vorhaben, bestehendes; Deponien für gefährliche Abfälle; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Einzelfallprüfung, Verfahren; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Gegenstand, Auflagen; Massenabfall- oder Reststoffdeponien; Übergangsbestimmungen, Genehmigungsverfahren; Übergangsbestimmungen, Vorhaben, Änderung; Vorhaben, Einheit;Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013