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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Haben sich nach dem Erlass eines Feststellungsbescheides über die UVP-Pflicht durch neue Schwellenwerte die einschlägigen Bestimmungen so
geändert, dass nach den neuen Bestimmungen nicht mehr auf jeden Fall von der Nichtdurchführung einer UVP ausgegangen werden kann, sondern eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, so steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache einer neuerlichen Entscheidung nicht entgegen.
2. Angewandt" wird eine Rechtsvorschrift, die als Rechtsgrundlage für den zu setzenden Akt herangezogen wird. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der unmittelbaren Anwendung der UVP-Richtlinie des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 ist nicht Voraussetzung, dass der nicht bloß auf eine Handlung einschränkbare Prozess der Anwendung der Richtlinie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVP-G 2000 abgeschlossen war oder sich in einem bestimmten Stadium befand.2. Angewandt" wird eine Rechtsvorschrift, die als Rechtsgrundlage für den zu setzenden Akt herangezogen wird. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der unmittelbaren Anwendung der UVP-Richtlinie des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 ist nicht Voraussetzung, dass der nicht bloß auf eine Handlung einschränkbare Prozess der Anwendung der Richtlinie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVP-G 2000 abgeschlossen war oder sich in einem bestimmten Stadium befand.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Identität der Verwaltungssache; Rechtskraftwirkung; Übergangsbestimmungen, UVP-Richtlinie, unmittelbare Anwendung;Dokumentnummer
UMSER_20010405_US_7A_2001_4_16_01