TE Umse Bescheid 2001/4/5 US 7A/2001/4-16

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Veröffentlicht am 05.04.2001
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §46 Abs9
UVP-RL 85/337/EWG i.d.F. 97/11/EG
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 46 heute
  2. UVP-G 2000 § 46 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 46 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 46 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 46 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 46 gültig von 13.03.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2014
  8. UVP-G 2000 § 46 gültig von 18.06.2013 bis 12.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  9. UVP-G 2000 § 46 gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  10. UVP-G 2000 § 46 gültig von 06.06.2012 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  11. UVP-G 2000 § 46 gültig von 29.12.2011 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  12. UVP-G 2000 § 46 gültig von 19.08.2009 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  13. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.04.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  15. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.2004 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. UVP-G 2000 § 46 gültig von 30.03.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  17. UVP-G 2000 § 46 gültig von 22.12.2001 bis 29.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  18. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  19. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  20. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.1996 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  21. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.12.1996

Text

Betrifft: Jakob und Katharina Kammerstätter, Hochburg-Ach; Errichtung eines Masthühnerstalles; Feststellungsverfahren gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000Betrifft: Jakob und Katharina Kammerstätter, Hochburg-Ach; Errichtung eines Masthühnerstalles; Feststellungsverfahren gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000

Betrifft: Jakob und Katharina Kammerstätter, Hochburg-Ach; Errichtung eines Masthühnerstalles; Feststellungsverfahren gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000Betrifft: Jakob und Katharina Kammerstätter, Hochburg-Ach; Errichtung eines Masthühnerstalles; Feststellungsverfahren gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Wolfram Massauer als Vorsitzenden sowie Mag. Agnes Bernhard als Berichterin und Dr. Martin Dolp als weiteres Mitglied über die vom Oberösterreichischen Umweltanwalt eingebrachte Berufung vom 7. Februar 2001, Zl. Uanw- 100640/10-2000-Wi, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Jänner 2001, Zl. UR-380041/39-2001-Dr/Kn, betreffend die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBL.

Nr. 697/1993 idF BGBl. Nr. 89/2000, zu Recht erkannt:Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 2000,, zu Recht erkannt:

Spruch:

Es wird festgestellt, dass für das von Katharina und Jakob Kammerstätter beabsichtigte Vorhaben der Errichtung eines Masthühnerstalles in Staudach 4, 5122 Hochburg-Ach, mit einer Netto-Stallfläche von 1.620,77 m2 ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen.

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 46 Abs. 9 UVP-G 2000, § 3 Abs. 7 UVP-G 2000,Rechtsgrundlage: Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000, Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000,

Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. 6. 1985 idF

der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3.3.1997.

Begründung:

1.1. Bereits im Jahr 1998 ersuchte die Gemeinde Hochburg-Ach die Oberösterreichische Landesregierung um Vorprüfung von Projektunterlagen bezüglich der Errichtung eines weiteren Geflügelmaststalles beim landwirtschaftlichen Anwesen Kammerstätter, Staudach 4, 5122 Hochburg-Ach", in dessen Rahmen verschiedene Gutachten eingeholt wurden und in einem Schreiben der Umweltrechtsabteilung des Amtes der Oberösterreichische Landesregierung vom 8. Juli 1999 der Bürgermeister der Gemeinde Hochburg-Ach darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der nicht rechtzeitig ins österreichische Recht umgesetzten Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997, ABl Nr. L 73, zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: UVP-Änderungsrichtlinie) im baurechtlichen Genehmigungsverfahren alle Änderungen und Erweiterungen von Projekten des Anhanges I und II der Richtlinie, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können, einer Einzelfalluntersuchung zu unterziehen" sind.1.1. Bereits im Jahr 1998 ersuchte die Gemeinde Hochburg-Ach die Oberösterreichische Landesregierung um Vorprüfung von Projektunterlagen bezüglich der Errichtung eines weiteren Geflügelmaststalles beim landwirtschaftlichen Anwesen Kammerstätter, Staudach 4, 5122 Hochburg-Ach", in dessen Rahmen verschiedene Gutachten eingeholt wurden und in einem Schreiben der Umweltrechtsabteilung des Amtes der Oberösterreichische Landesregierung vom 8. Juli 1999 der Bürgermeister der Gemeinde Hochburg-Ach darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der nicht rechtzeitig ins österreichische Recht umgesetzten Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997, ABl Nr. L 73, zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: UVP-Änderungsrichtlinie) im baurechtlichen Genehmigungsverfahren alle Änderungen und Erweiterungen von Projekten des Anhanges römisch eins und römisch zwei der Richtlinie, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können, einer Einzelfalluntersuchung zu unterziehen" sind.

1.2. Mit Antrag vom 24. November 1999 ersuchten Frau Katharina und Herr Jakob Kammerstätter um baubehördliche Bewilligung eines 1620,77 m2 (Netto-Stallfläche) großen Masthühnerstalles und einiger Nebenanlagen. Am 6. Dezember 1999 wurde die Bauverhandlung durchgeführt.

1.3. Am 9. Dezember 1999 stellte der Oberösterreichische Umweltanwalt gemäß § 3 Abs. 6 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz BGBl. 697/1993 idF BGBl 773/1996 UVP-G den Antrag, die Behörde möge feststellen, dass für den geplanten Masthühnerstall der Ehegatten Katharina und Jakob Kammerstätter, 5122 Hochburg-Ach, Staudach 4, mit einer Nettostallfläche von 1620,77m2, für welchen mit Schreiben vom 24.11.1999 um eine baubehördliche Genehmigung angesucht worden ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist".1.3. Am 9. Dezember 1999 stellte der Oberösterreichische Umweltanwalt gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz Bundesgesetzblatt 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt 773 aus 1996, UVP-G den Antrag, die Behörde möge feststellen, dass für den geplanten Masthühnerstall der Ehegatten Katharina und Jakob Kammerstätter, 5122 Hochburg-Ach, Staudach 4, mit einer Nettostallfläche von 1620,77m2, für welchen mit Schreiben vom 24.11.1999 um eine baubehördliche Genehmigung angesucht worden ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist".

1.4. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Mai 2000, Zl. UR 380041/21-2000-Dr/Sr, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben der Errichtung eines Masthühnerstalles am Anwesen Staudach 4, 5122 Hochburg-Ach, mit einer Netto-Stallfläche von 1.620,77 m2 durch die Ehegatten Katharina und Jakob Kammerstätter, unter Zugrundelegung der mit dem Antrag des OÖ Umweltanwaltes vom 9. Dezember 1999 und den Stellungnahmen der Parteien vorgelegten und von der Behörde eingeholten Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) durchzuführen ist".

In der Begründung des Bescheides wurde davon ausgegangen, dass sich unter Bezug auf die Fläche des geplanten Mastgeflügelstalles von 1.620,77m2 nutzbarer Haltungsfläche ... unter Heranziehung eines Mastendgewichtes von 1,82 kg bzw. 16,5 Tieren pro m2 eine Erweiterung des Bestandes um 26.743 Stück" ergibt. Die Gesamtzahl der Mastgeflügel läge daher nach der Erweiterung bei insgesamt 60.008 Stück. Da die geplante Erweiterung daher den Schwellenwert des Anhang I des UVP-G nicht überschreitet, sei keine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht begründet.In der Begründung des Bescheides wurde davon ausgegangen, dass sich unter Bezug auf die Fläche des geplanten Mastgeflügelstalles von 1.620,77m2 nutzbarer Haltungsfläche ... unter Heranziehung eines Mastendgewichtes von 1,82 kg bzw. 16,5 Tieren pro m2 eine Erweiterung des Bestandes um 26.743 Stück" ergibt. Die Gesamtzahl der Mastgeflügel läge daher nach der Erweiterung bei insgesamt 60.008 Stück. Da die geplante Erweiterung daher den Schwellenwert des Anhang römisch eins des UVP-G nicht überschreitet, sei keine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht begründet.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

2.1. In der Folge wies die Oberösterreichische Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn und die Gemeinde Hochburg-Ach erneut darauf hin, dass in etwaigen Bewilligungsverfahren die UVP-Änderungsrichtlinie unmittelbar anzuwenden sei.

2.2. In ihrem Schreiben vom 4. August 2000, Zl. Wa10-149-16-1999, teilte die Bezirkshauptmannschaft Braunau dem Bürgermeister der Gemeinde Hochburg-Ach mit, dass der Amtsachverständige ... in seinem Gutachten zum Ergebnis (gelangte), dass durch die gegebene bzw. geplante Tierhaltung und Bewirtschaftungsweise weder die im § 32 Abs. 2 lit. g WRG enthaltenen 3,5 DGVE je Hektar, noch die in § 32 Abs. 2 lit. f WRG enthaltenen 175 bzw. 210 kg Nitrat je Hektar überschritten werden, so dass aus diesen beiden Bestimmungen eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nicht abgeleitet werden kann".2.2. In ihrem Schreiben vom 4. August 2000, Zl. Wa10-149-16-1999, teilte die Bezirkshauptmannschaft Braunau dem Bürgermeister der Gemeinde Hochburg-Ach mit, dass der Amtsachverständige ... in seinem Gutachten zum Ergebnis (gelangte), dass durch die gegebene bzw. geplante Tierhaltung und Bewirtschaftungsweise weder die im Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, WRG enthaltenen 3,5 DGVE je Hektar, noch die in Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, WRG enthaltenen 175 bzw. 210 kg Nitrat je Hektar überschritten werden, so dass aus diesen beiden Bestimmungen eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nicht abgeleitet werden kann".

2.3. Am 6. September 2000 fand im Gemeindeamt Hochburg-Ach in Anwesenheit einer Vertreterin der Umweltrechtsabteilung der Oberösterreichischen Landesregierung und des Bürgermeisters sowie des Bauamtsleiters eine Besprechung zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-Änderungsrichtlinie statt.

2.4. In der Folge wurde am 18. Dezember 2000 erneut ein agrarfachliches Gutachten vorgelegt. Darin hält der Sachverständige zur Frage, ob das geplante Vorhaben, Aufstockung des Tierbestandes, unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit seiner Umweltauswirkungen den Schutzzweck für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, nämlich den Schutz des Grundwasservorkommens im Weilhartsforst, wesentlich beeinträchtigen kann, oder ob unter Zugrundelegung all dieser Umstände eine Beeinträchtigung nicht vorliegt, fest, dass aus der Sicht des agrarfachlichen Sachverständigen aufgrund der derzeitigen Bewirtschaftungsform keine Beeinträchtigung vorliegt und zu erwarten ist". In einer Stellungnahme seitens des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wird festgehalten, dass das Vorhaben ... innerhalb des Grundwasserschongebietes Weilhartsforst und zwar im westlichen Randbereich, außerhalb der Kernzone" liegt und Düngersammelanlagen generell von der Bewilligungspflicht ausgenommen seien. Bewilligungspflichtig und im Widerspruch zum Schutzziel des Schongebiets wäre die Errichtung von Betrieben zur bodenunabhängigen Massentierhaltung. Die wasserwirtschaftlich relevante Frage, ob eine bodenunabhängige Massentierhaltung vorliegt, sei aber bereits von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn geprüft worden. Hierbei sei vom landwirtschaftlichen Sachverständigen nachgewiesen worden, dass die gegenständliche Tierhaltung weder 3,5 DGVE/ha noch 175 bzw. 210 kg Nitratstickstoff/ha überschreite. Entsprechend der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. August 2000, Zl. Wa10-149-16-1999, sei darauf hingewiesen worden, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung keine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Grundwassers gegeben ist, da eine genügend große Ausbringungsfläche zur Verfügung steht". Das „Vorhaben (stehe) nicht im Widerspruch zum Schongebiet Weilhartsforst ...".

2.5. Am 4. Dezember 2000 stellte der Oberösterreichische Umweltanwalt erneut bezüglich des Vorhabens, d.i. das mit Bauansuchen der Bauwerber Katharina und Jakob Kammerstätter vom 24.11.1999 eingereichte Projekt eines Masthühnerstalles mit einer Fläche 1.620,77 m2 und einer Kapazität von 26.743 Mastgeflügelplätzen", den Antrag, gem. § 3 Abs. 7 i.V.m. § 3a Abs. 4 UVP-G 2000 ..., die Behörde möge feststellen, dass für das gegenständliche Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist".2.5. Am 4. Dezember 2000 stellte der Oberösterreichische Umweltanwalt erneut bezüglich des Vorhabens, d.i. das mit Bauansuchen der Bauwerber Katharina und Jakob Kammerstätter vom 24.11.1999 eingereichte Projekt eines Masthühnerstalles mit einer Fläche 1.620,77 m2 und einer Kapazität von 26.743 Mastgeflügelplätzen", den Antrag, gem. Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 4, UVP-G 2000 ..., die Behörde möge feststellen, dass für das gegenständliche Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist".

2.6. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Jänner 2001, Zl. UR-38004/39-2001-Dr/Kn, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben der Errichtung eines Masthühnerstalles am Anwesen Staudach 4, 5122 Hochburg-Ach, mit einer Netto-Stallfläche von 1.620,77 m2 durch die Ehegatten Katharina und Jakob Kammerstätter, unter Zugrundelegung der vom OÖ Umweltanwalt mit Antrag vom 4. Dezember 2000, Uanw-100640/8-2000, vorgelegten und von der Behörde eingeholten Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) durchzuführen ist".

Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G heranzuziehen sei. Zur Erfüllung der Übergangsbestimmung genüge es, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der UVP-G Novelle 2000, BGBl. Nr. I Nr. 89/2000, am 11. August 2000 ein erforderliches verwaltungsrechtliches Bewilligungsverfahren eingeleitet worden war und in diesem die Bestimmungen der UVP-Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EWG unmittelbar angewendet wurden". Dabei sei es nicht erforderlich, dass das Verfahren mit der unmittelbaren Anwendung am 11. August 2000 rechtskräftig abgeschlossen war". Da im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVP-G 2000 am 11. August 2000 bereits von der Behörde geprüft wurde, ob das gegenständliche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter direkter Anwendung der UVP-Änderungsrichtlinie zu unterziehen ist, kommt daher die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 zum Tragen und eine Anwendung des UVP-2000 kommt nicht in Betracht". Der wesentliche Bescheidinhalt wurde öffentlich bekannt gemacht und lag bei der Oberösterreichischen Landesregierung zur Einsicht auf.Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G heranzuziehen sei. Zur Erfüllung der Übergangsbestimmung genüge es, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der UVP-G Novelle 2000, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins Nr. 89 aus 2000,, am 11. August 2000 ein erforderliches verwaltungsrechtliches Bewilligungsverfahren eingeleitet worden war und in diesem die Bestimmungen der UVP-Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EWG unmittelbar angewendet wurden". Dabei sei es nicht erforderlich, dass das Verfahren mit der unmittelbaren Anwendung am 11. August 2000 rechtskräftig abgeschlossen war". Da im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVP-G 2000 am 11. August 2000 bereits von der Behörde geprüft wurde, ob das gegenständliche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter direkter Anwendung der UVP-Änderungsrichtlinie zu unterziehen ist, kommt daher die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 zum Tragen und eine Anwendung des UVP-2000 kommt nicht in Betracht". Der wesentliche Bescheidinhalt wurde öffentlich bekannt gemacht und lag bei der Oberösterreichischen Landesregierung zur Einsicht auf.

2.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Umweltanwalt mit Schriftsatz vom 7. Februar 2001, Zl. Uanw-100640/10-2000-Wi, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass für das gegenständliche kapazitätserweiternde Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist".

Der Berufungswerber rügt eine unrichtige rechtliche Beurteilung.

Grundsätzlich seien Richtlinien bis zu dem in den Richtlinien festgelegten Zeitpunkt vom jeweiligen Mitgliedstaat in innerstaatliches Recht umzusetzen. Dies sei für die UVP-Änderungsrichtlinie der 14. März 1999 gewesen. In Österreich sei eine Umsetzung erst mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVP-G 2000 erfolgt.

Für den Fall der nicht rechtzeitigen Umsetzung sei nach der Judikatur unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Richtlinie direkt anzuwenden. Im Umkehrschluss ergebe sich daraus zwingend, dass eine unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinie ab dem Zeitpunkt (bzw. in dem Umfang) nicht mehr möglich sei, ab dem (und soweit) diese Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sei. In richtlinienkonformer Interpretation des § 49 Abs. 6 UVP-G 2000 ergebe sich daher, dass nur folgende qualifizierte Anwendungsformen der UVP-Richtlinie vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVP-G eine Nicht-Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu begründen vermögen:Für den Fall der nicht rechtzeitigen Umsetzung sei nach der Judikatur unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Richtlinie direkt anzuwenden. Im Umkehrschluss ergebe sich daraus zwingend, dass eine unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinie ab dem Zeitpunkt (bzw. in dem Umfang) nicht mehr möglich sei, ab dem (und soweit) diese Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sei. In richtlinienkonformer Interpretation des Paragraph 49, Absatz 6, UVP-G 2000 ergebe sich daher, dass nur folgende qualifizierte Anwendungsformen der UVP-Richtlinie vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVP-G eine Nicht-Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu begründen vermögen:

?              Keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist (bei Vorhaben des gegenständlichen Typs) nur anzunehmen, wenn vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVP-G 2000 ein Verfahren nach Art. 4 der Richtlinie mit einem solchen Ergebnis durchgeführt und abgeschlossen (durch Veröffentlichung der Entscheidung gem. Art. 4 der Richtlinie) worden ist.? Keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist (bei Vorhaben des gegenständlichen Typs) nur anzunehmen, wenn vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVP-G 2000 ein Verfahren nach Artikel 4, der Richtlinie mit einem solchen Ergebnis durchgeführt und abgeschlossen (durch Veröffentlichung der Entscheidung gem. Artikel 4, der Richtlinie) worden ist.

-              Der Fall der unmittelbaren Anwendbarkeit ist nur gegeben, wenn vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVP-G 2000 vom Projektwerber zumindest hinreichende Angaben nach Art. 5 der Richtlinie (= Umweltverträglichkeitsprüfungserklärung") beigebracht und zum Gegenstand ihres Antrages gemacht wurden, also in das Verfahren der Prüfung nach den Art. 5 bis 10 der Richtlinie bereits eingetreten wurde."- Der Fall der unmittelbaren Anwendbarkeit ist nur gegeben, wenn vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVP-G 2000 vom Projektwerber zumindest hinreichende Angaben nach Artikel 5, der Richtlinie (= Umweltverträglichkeitsprüfungserklärung") beigebracht und zum Gegenstand ihres Antrages gemacht wurden, also in das Verfahren der Prüfung nach den Artikel 5 bis 10 der Richtlinie bereits eingetreten wurde."

Im gegenständlichen Fall sei eindeutig nachgewiesen, dass vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens keinerlei qualifizierte unmittelbare Anwendung der UVP-Richtlinie stattgefunden habe.

2.8. Auf Aufforderung des Umweltsenates hat die Gemeinde Hochburg-Ach im Berufungsverfahren den Baubewilligungsbescheid vorgelegt. Der Bürgermeister der Gemeinde Hochburg-Ach hat mit Bescheid vom 14. Februar 2001, Zl. Bau-131/9-56/1998-E/D, aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der am 06.12.1999 durchgeführten Bauverhandlung sowie des im beiliegenden Schreiben vom 04.01.2001, Az. UR-380041/31-2000 welches einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet bekannt gegebenen Prüfungsergebnisses der OÖ Umweltrechtsabteilung hinsichtlich der UVP-Pflicht", die Baubewilligung für die Errichtung des Masthühnerstalles samt Nebenanlagen unter Auflagen erteilt.

Mit dem bezeichneten Schreiben der Umweltrechtsabteilung vom 4. Jänner 2001, UR-380041/31-2000, wurde dem Bürgermeister die abschließende Beurteilung der UVP-Pflicht nach der UVP-Änderungsrichtlinie mitgeteilt" und ausgeführt, dass die Prüfung der UVP-Pflicht nach der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG (UVP-Änderungsrichtlinie), ... ergeben (hat), dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um eine Mastgeflügelzucht mit einem Bestand von 33.265 Plätzen, einer Erweiterung um 26.743 Plätze und somit nach der Erweiterung um eine Gesamtanzahl von 60.008 Mastgeflügelplätze handelt".

Die UVP-Änderungsrichtlinie sei bis zum 14. März 1999 in österreichisches Recht umzusetzen gewesen. Da diese Umsetzung nicht rechtzeitig erfolgte, sei sie bis zum Inkrafttreten des UVP-G 2000 am 11. August 2000 in den jeweiligen Genehmigungsverfahren unmittelbar anzuwenden gewesen. Bei Verfahren, die wie das gegenständliche vor dem 11. August 2000 eingeleitet wurden und bei denen die Bestimmungen der UVP-Richtlinie unmittelbar angewendet werden oder bei Vorhaben, bei denen keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand, sei die vor dem 11. August 2000 geltende Rechtslage anzuwenden. Es sei daher im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dieser Richtlinie durchzuführen sei.

Die UVP-Änderungsrichtlinie sehe vor, dass bei Änderungen von Vorhaben wie jenes einer Mastgeflügelzucht im Einzelfall zu prüfen sei, ob die Verwirklichung des Vorhabens aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

Da mit 11. August 2000 das zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie erlassene UVP-G 2000 in Kraft getreten ist, könne dieses als Orientierungshilfe zur Feststellung, ob überhaupt eine Größenordnung erreicht wird, bei der mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist," herangezogen werden.

Das UVP-G 2000 sehe in Z 43, Spalte 2, eine UVP-Pflicht für ab 65.000 Mastgeflügelplätze, in Spalte 3 bezüglich schutzwürdiger Gebiete der Kategorie C (Wasserschutz- oder schongebiete) oder in bzw. nahe Siedlungsgebieten eine UVP-Pflicht ab 42.500 Mastgeflügelplätzen vor, falls zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.Das UVP-G 2000 sehe in Ziffer 43,, Spalte 2, eine UVP-Pflicht für ab 65.000 Mastgeflügelplätze, in Spalte 3 bezüglich schutzwürdiger Gebiete der Kategorie C (Wasserschutz- oder schongebiete) oder in bzw. nahe Siedlungsgebieten eine UVP-Pflicht ab 42.500 Mastgeflügelplätzen vor, falls zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.

Das Vorhaben liege im Grundwasserschongebiet Weilhartsforst, das durch die Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung, LGBl. Nr. 133/1997, ausgewiesen worden sei.Das Vorhaben liege im Grundwasserschongebiet Weilhartsforst, das durch die Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 1997,, ausgewiesen worden sei.

Ziehe man § 3a Abs. 3 des UVP-G zur Bestimmung der UVP-Pflicht nach der UVP-Änderungsrichtlinie heran, so ist für Änderungen von in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätserweiterung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen sei.Ziehe man Paragraph 3 a, Absatz 3, des UVP-G zur Bestimmung der UVP-Pflicht nach der UVP-Änderungsrichtlinie heran, so ist für Änderungen von in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätserweiterung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, zu rechnen sei.

§ 3 Abs. 4 UVP-G 2000 sehe vor, dass die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden ist, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie A, C und D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Das UVP-G 2000 sehe eine UVP-Pflicht nur dann vor, wenn zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das Wasserschutzgebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Nach diesem Maßstab richte sich auch die UVP-Pflicht nach der UVP-Änderungsrichtlinie.Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 sehe vor, dass die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden ist, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie A, C und D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Das UVP-G 2000 sehe eine UVP-Pflicht nur dann vor, wenn zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das Wasserschutzgebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Nach diesem Maßstab richte sich auch die UVP-Pflicht nach der UVP-Änderungsrichtlinie.

Mit dieser Frage befasse sich ein agrarfachliches Gutachten, Agrar-162435/7-2000-II/Be/Fr, vom 18. Dezember 2000, in dem festgestellt wurde, dass „aufgrund der derzeitigen Bewirtschaftungsform keine Beeinträchtigung vorliegt und zu erwarten ist". Die UVP-Änderungsrichtlinie verlange daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung.

2.9. Die Projektwerber haben im Verfahren vor dem Umweltsenat mit Schreiben vom 17. März eine Stellungnahme abgegeben, in der sie insbesondere darauf hinweisen, dass „keiner Bestimmung zu entnehmen" sei, dass das „Verfahren, welches die Richtlinie unmittelbar anwendet, am 11.8.2000 rechtskräftig abgeschlossen zu sein" hatte.

2.10. Sämtliche Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Oberösterreichische Umweltanwalt weist in seiner Stellungnahme im Berufungsverfahren erneut darauf hin, dass auch aus dem Bescheid des Bürgermeisters hervorgehe, dass bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVP-G 2000 eine qualifizierte Anwendung der UVP-G nicht stattgefunden habe, sondern sich die „vorliegenden Ergebnisse der ‚Umwelterheblichkeitsprüfung' ... auf die Ergebnisse eines Lokalaugenscheines vom 12.12.2000 bzw. eines nachfolgend erstellten agrarfachlichen Gutachtens vom 18.12.2000" beziehe. Er bezweifelt weiter, dass die Einschränkung des Prüfungsrahmens auf bloß wasserwirtschaftliche Belange richtlinienkonform ist. Schließlich weist er daraufhin, dass mit der gegenständlichen Erweiterung eine Größenordnung erreicht werde, die im Bereich des Schwellenwertes für die verpflichtende Durchführung einer UVP liege, da für die Bestimmung der Platzzahlen sehr hohe Mastgewichte angesetzt wurden. Nach dem „'EU-Durchschnitt' der Mastgewichte wäre wohl argumentierbar, dass bereits die Schwelle zur verpflichtenden UVP erreicht" sei.

3. Der Umweltsenat hat erwogen:

Zur Zulässigkeit:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen - für die Rechtskraftwirkung - Sachbegehren und Rechtsgrund eines geltend gemachten neuen Anspruches identisch mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrund des Anspruches sein, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde. Deshalb kann von Identität der Sache nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine Änderung der maßgebenden Sachlage und Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, liegt dann vor, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die gesetzlichen Vorschrift, die tragend für diese Entscheidung gewesen sind, so geändert haben, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anders lautende Entscheidung ermöglicht hätten. Bei Prüfung dieser Frage ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt des letztinstanzlichen Bescheides zurückzugreifen, soweit nicht z.B. in Übergangsbestimmungen Abweichendes angeordnet ist. (VwSlg. 6957/1972, VwGH 18.12.1973, 35/73; 15.1.1985, 07/0583/779; 26.5.1999, 99/12/0107, u.v.a.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen - für die Rechtskraftwirkung - Sachbegehren und Rechtsgrund eines geltend gemachten neuen Anspruches identisch mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrund des Anspruches sein, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde. Deshalb kann von Identität der Sache nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine Änderung der maßgebenden Sachlage und Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, liegt dann vor, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die gesetzlichen Vorschrift, die tragend für diese Entscheidung gewesen sind, so geändert haben, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anders lautende Entscheidung ermöglicht hätten. Bei Prüfung dieser Frage ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt des letztinstanzlichen Bescheides zurückzugreifen, soweit nicht z.B. in Übergangsbestimmungen Abweichendes angeordnet ist. (VwSlg. 6957 aus 1972,, VwGH 18.12.1973, 35/73; 15.1.1985, 07/0583/779; 26.5.1999, 99/12/0107, u.v.a.).

Im vorliegenden Fall haben sich durch neue Schwellenwerte für Hühnermastbetriebe die einschlägigen Bestimmungen so geändert, dass nach den neuen Bestimmungen nicht mehr auf jeden Fall von der Nichtdurchführung einer UVP ausgegangen werden kann, sondern eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist. Da somit nach Erlass des ersten Bescheides an die Stelle der Bestimmungen, die dem ersten Bescheid zugrunde liegen, neue Vorschriften getreten sind, steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache einer neuerlichen Erledigung nicht entgegen.

Zum Sachverhalt:

Unter Bezug auf die Fläche des geplanten Mastgeflügelstalles von 1.620,77m2 nutzbarer Haltungsfläche und unter Heranziehung eines Mastendgewichtes von 1,82 kg bzw. 16,5 Tieren pro m2 ist von einer Erweiterung des Bestandes um 26.743 Stück auszugehen. Die Gesamtzahl der Mastgeflügel soll daher nach der Erweiterung bei insgesamt 60.008 Stück liegen.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Mai 2000, Zl. UR 380041/21-2000-Dr/Sr, wurde festgestellt, dass für dieses Vorhaben der Errichtung eines Masthühnerstalles keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 durchzuführen ist.Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Mai 2000, Zl. UR 380041/21-2000-Dr/Sr, wurde festgestellt, dass für dieses Vorhaben der Errichtung eines Masthühnerstalles keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, durchzuführen ist.

Der Bürgermeister der Gemeinde Hochburg-Ach hat mit Bescheid vom 14. Februar 2001, Zl. Bau-131/9-56/1998-E/D, aufgrund ... des im beiliegenden Schreiben vom 04.01.2001, Az. UR-380041/31-2000 welches einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet bekannt gegebenen Prüfungsergebnisses der OÖ Umweltrechtsabteilung hinsichtlich der UVP-Pflicht", die Baubewilligung für die Errichtung des Masthühnerstalles samt Nebenanlagen unter Auflagen erteilt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 46 Abs. 8 UVP-G ist das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2000 an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft getreten. Dies war der 11. August 2000.Gemäß Paragraph 46, Absatz 8, UVP-G ist das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft getreten. Dies war der 11. August 2000.

Die für die Beurteilung des gegenständlichen Falles relevante Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 lautet:Die für die Beurteilung des gegenständlichen Falles relevante Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 lautet:

Auf Vorhaben, die vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBL. Nr. 773/1996 erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder das Trassenverordnungsverfahren vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand."Auf Vorhaben, die vor dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBL. Nr. 773 aus 1996, erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder das Trassenverordnungsverfahren vor dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand."

Nach dieser Bestimmung sind demnach ab dem 11. August 2000 auf Verfahren grundsätzlich die Bestimmungen des UVP-G 2000 anzuwenden, es sei denn, folgende Voraussetzungen liegen kumulativ vor:

1.              Das Vorhaben war vor dem 11. August 2000 nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt des UVP-G in der Fassung des BGBl. 773/1996 erfasst,1. Das Vorhaben war vor dem 11. August 2000 nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt des UVP-G in der Fassung des Bundesgesetzblatt 773 aus 1996, erfasst,

2.              für das Vorhaben wurde vor dem 11. August 2000 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet und

3.              in diesen Verfahren wurde die Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet oder es bestand keine gemeinschaftsrechtliche Genehmigungspflicht.

Dass das Vorhaben weder vom zweiten noch vom dritten Abschnitt des UVP-G in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 erfasst war, ergibt sich bereits aus dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Mai 2000, Zl. UR- 380041/21-2000-Dr/Sr, und wurde auch im gegenständlichen Verfahren nie bestritten.Dass das Vorhaben weder vom zweiten noch vom dritten Abschnitt des UVP-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, erfasst war, ergibt sich bereits aus dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Mai 2000, Zl. UR- 380041/21-2000-Dr/Sr, und wurde auch im gegenständlichen Verfahren nie bestritten.

Das für das gegenständliche Vorhaben nach den Verwaltungsvorschriften erforderliche Genehmigungsverfahren wurde mit dem bei der Gemeinde eingebrachten Baubewilligungsantrag vom 24. November 1999 unbestritten vor dem 11. August 2000 eingeleitet.

Entscheidend ist daher die Frage, ob in diesem Genehmigungsverfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet wurden.

Angewandt" wird eine Rechtsvorschrift, die als Rechtsgrundlage für den zu setzenden Akt herangezogen wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Bescheides werden, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in den Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (VwGH 12. Dezember 1996, 96/07/0086, VwGH vom 27. Juni 1997, 94/05/0152, m.w.N.).

Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass im allgemeinen die Rechtsmittelbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung ... ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat", soweit Übergangsvorschriften nichts anderen bestimmen (zum Berufungsverfahren im speziellen: VwSlg NF 9315 A; VwGH 26.4.1993; Zl. 91/10/0252; 26.4.1993, 91/10/0252). Im vorliegenden Fall ist daher auch der Bescheid des Bürgermeisters vom 14. Februar 2001, Zl. Bau-131/9-56/1998-E/D, beachtlich.

Im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters im Baubewilligungsverfahren vom 14. Februar 2001, Zl. Bau-131/9- 56/1998-E/D, wird klar und eindeutig auf ein Schriftstück der Umweltrechtsabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Jänner 2001, Z UR-380041/31-2000-Dr/Sr, verwiesen, wodurch dieses integrierendender Bestandteil des Baubewilligungsbescheides geworden ist. Dieses Schreiben setzt sich eingehend mit der Frage der unmittelbaren Anwendung der UVP-Änderungsrichtlinie auseinander, prüft die Voraussetzungen für eine UVP-Pflicht am Maßstab der Richtlinienbestimmungen und kommt unter Heranziehung der die Richtlinienbestimmungen umsetzenden Bestimmungen des UVP-G 2000 als Orientierungshilfe" zum Ergebnis, dass eine Einzelfallprüfung betreffend die UVP-Pflicht durchzuführen ist. Unter Heranziehung eines Sachverständigengutachtens wird schließlich die UVP-Pflicht verneint.

Es kann demnach kein Zweifel daran bestehen, dass im Baubewilligungsverfahren die Bestimmungen der UVP-Änderungsrichtlinie als Rechtsgrundlage für den Bescheid herangezogen wurden und daher angewendet wurden. Ob dies im einzelnen richtig erfolgt ist und ob Richtlinienbestimmungen richtig ausgelegt wurden, ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit oder die Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften betreffend die richtige Anwendung der UVP-Änderungsrichtlinie wäre in einem Rechtsmittelverfahren gegen den gemeindebehördlichen Baubewilligungsbescheid geltend zu machen. Im gegenständlichen Verfahren ist als Vorfrage gemäß § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 nur zu prüfen, ob die Richtlinienbestimmungen unmittelbar angewendet wurden. Diese Frage ist wie dargetan zu bejahen.Es kann demnach kein Zweifel daran bestehen, dass im Baubewilligungsverfahren die Bestimmungen der UVP-Änderungsrichtlinie als Rechtsgrundlage für den Bescheid herangezogen wurden und daher angewendet wurden. Ob dies im einzelnen richtig erfolgt ist und ob Richtlinienbestimmungen richtig ausgelegt wurden, ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit oder die Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften betreffend die richtige Anwendung der UVP-Änderungsrichtlinie wäre in einem Rechtsmittelverfahren gegen den gemeindebehördlichen Baubewilligungsbescheid geltend zu machen. Im gegenständlichen Verfahren ist als Vorfrage gemäß Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 nur zu prüfen, ob die Richtlinienbestimmungen unmittelbar angewendet wurden. Diese Frage ist wie dargetan zu bejahen.

Der Berufungswerber releviert in der Berufungsbegründung, dass eine qualifizierte" - unmittelbare Anwendung der Richtlinie richtlinienkonform bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVP-G 2000 erfolgt sein müsse, da ab diesem Zeitpunkt eine unmittelbare Anwendung gemeinschaftsrechtlich ausgeschlossen sei.

Er vertritt hinsichtlich der unmittelbaren Anwendbarkeit die Ansicht, dass vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVP-G 2000 vom Projektwerber zumindest hinreichende Angaben nach Art. 5 der Richtlinie beigebracht und zum Gegenstand ihres Antrages gemacht hätten werden müssen.Er vertritt hinsichtlich der unmittelbaren Anwendbarkeit die Ansicht, dass vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVP-G 2000 vom Projektwerber zumindest hinreichende Angaben nach Artikel 5, der Richtlinie beigebracht und zum Gegenstand ihres Antrages gemacht hätten werden müssen.

Mit der Übergangsregelung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 sollte verhindert werden, dass wie auch der Umweltanwalt in seiner Berufung dartut - in bereits anhängigen Verfahren durch doppelte Verfahrensschritte" und wesentlich längere Verfahrensdauer" unnötige Verzögerungen entstehen und dass Projekte, die nach Inkrafttreten der UVP-Änderungsrichtlinie eingeleitet wurden und auf die diese Richtlinie unmittelbar anzuwenden sind, durch die Überleitung in das neue Regime verlängert werden. Der Gesetzgeber stellt dabei in Hinblick auf die unmittelbare Anwendung darauf ab, dass ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren" vor dem 11. August eingeleitet wurde, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden". Schon eine grammatikalische Interpretation ergibt, dass sich die Zeitbestimmung nur auf die Genehmigungsverfahren und nicht auch auf den Konditionalsatz wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden" bezieht. Auch aus den Worten wurde" im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Einleitung eines Genehmigungsverfahrens bzw. werden" im Zusammenhang mit der unmittelbaren Anwendung der UVP-Änderungsrichtlinie kommt zum Ausdruck, dass der nicht bloß auf eine Handlung einschränkbare Prozess der Anwendung der Richtlinie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVP-G noch nicht abgeschlossen sein musste bzw. sich nicht in einem bestimmten Stadium befinden musste.Mit der Übergangsregelung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 sollte verhindert werden, dass wie auch der Umweltanwalt in seiner Berufung dartut - in bereits anhängigen Verfahren durch doppelte Verfahrensschritte" und wesentlich längere Verfahrensdauer" unnötige Verzögerungen entstehen und dass Projekte, die nach Inkrafttreten der UVP-Änderungsrichtlinie eingeleitet wurden und auf die diese Richtlinie unmittelbar anzuwenden sind, durch die Überleitung in das neue Regime verlängert werden. Der Gesetzgeber stellt dabei in Hinblick auf die unmittelbare Anwendung darauf ab, dass ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren" vor dem 11. August eingeleitet wurde, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden". Schon eine grammatikalische Interpretation ergibt, dass sich die Zeitbestimmung nur auf die Genehmigungsverfahren und nicht auch auf den Konditionalsatz wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden" bezieht. Auch aus den Worten wurde" im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Einleitung eines Genehmigungsverfahrens bzw. werden" im Zusammenhang mit der unmittelbaren Anwendung der UVP-Änderungsrichtlinie kommt zum Ausdruck, dass der nicht bloß auf eine Handlung einschränkbare Prozess der Anwendung der Richtlinie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVP-G noch nicht abgeschlossen sein musste bzw. sich nicht in einem bestimmten Stadium befinden musste.

Der Umweltsenat geht daher davon aus, dass der Gesetzgeber ausschließlich im Zusammenhang mit der Einleitung des Genehmigungsverfahrens eine Frist festlegen wollte, nicht hingegen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Anwendung. Für die vom Umweltanwalt vorgeschlagene Unterscheidung zwischen nicht qualifizierter" und qualifizierter" Anwendung der Änderungsrichtlinie zu einem bestimmten Stichtag lassen sich der Übergangsbestimmung keine Anhaltspunkte entnehmen. Durch eine derartige Interpretation würde im Gegenteil der durch die Übergangsbestimmung verfolgte Zweck der Verdoppelung von Verfahrensschritten und Verlängerung der Verfahrensdauer zumindest zum Teil wie der gegenständliche Fall zeigt vereitelt.

Auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ergibt sich keine Notwendigkeit, die Übergangsbestimmung in der vom Umweltanwalt dargelegten Weise zu interpretieren.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Richtlinien dann unmittelbar anwendbar, wenn sie nicht fristgerecht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt wurden und inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen" (vgl. z.B. EuGH Rs 6 u. 9/90 (Francovich) Slg 1991, I-5357, m.w.N.). In Bezug auf Anhang II der UVP-Richtlinie ist im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (EuGH Rs C-72/95 (Kraaijeveld), Slg 1996; Rs C-435/97, Slg 1999, C-301/95, Slg. 1998) von der ausreichenden Unbedingtheit und inhaltlichen Bestimmtheit auszugehen. Die durch die Richtlinie „unmissverständlich" auferlegte Pflicht, bestimmte Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen" (EuGH Rs C-431/92, Kommission/Deutschland, Slg 1995, I-2189), ist daher schon aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen von Amts wegen wahrzunehmen (vgl auch die Bescheide des Umweltsenates vom 6.11.2000, Zl. 3/2000/10- 12; 12.2.2001, US 2/2000/15-15; 23.2.2001, Zl. US 1/2000/17-18).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Richtlinien dann unmittelbar anwendbar, wenn sie nicht fristgerecht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt wurden und inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen" vergleiche z.B. EuGH Rs 6 u. 9/90 (Francovich) Slg 1991, I-5357, m.w.N.). In Bezug auf Anhang römisch zwei der UVP-Richtlinie ist im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (EuGH Rs C-72/95 (Kraaijeveld), Slg 1996; Rs C-435/97, Slg 1999, C-301/95, Slg. 1998) von der ausreichenden Unbedingtheit und inhaltlichen Bestimmtheit auszugehen. Die durch die Richtlinie „unmissverständlich" auferlegte Pflicht, bestimmte Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen" (EuGH Rs C-431/92, Kommission/Deutschland, Slg 1995, I-2189), ist daher schon aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche auch die Bescheide des Umweltsenates vom 6.11.2000, Zl. 3/2000/10- 12; 12.2.2001, US 2/2000/15-15; 23.2.2001, Zl. US 1/2000/17-18).

Die unmittelbare Anwendbarkeit ist als eine Art Sanktion" für den säumigen Mitgliedstaat zu sehen, dessen nationale Gerichte und Träger hoheitlicher Befugnisse auf der Grundlage des Art. 10 EGV und des Art. 249 Abs. 3 EGV verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Befugnisse sicherzustellen, dass den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im innerstaatlichen Bereich diejenige Wirkung zukommt, die vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewollt ist. Diese Sanktion der unmittelbaren Anwendbarkeit entbindet jedoch die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, Richtlinien in das innerstaatliche Recht umzusetzen.Die unmittelbare Anwendbarkeit ist als eine Art Sanktion" für den säumigen Mitgliedstaat zu sehen, dessen nationale Gerichte und Träger hoheitlicher Befugnisse auf der Grundlage des Artikel 10, EGV und des Artikel 249, Absatz 3, EGV verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Befugnisse sicherzustellen, dass den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im innerstaatlichen Bereich diejenige Wirkung zukommt, die vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewollt ist. Diese Sanktion der unmittelbaren Anwendbarkeit entbindet jedoch die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, Richtlinien in das innerstaatliche Recht umzusetzen.

Dieser Verpflichtung ist der österreichische Gesetzgeber erst mit dem UVP-G 2000, das mit 11. August 2000 in Kraft getreten ist, nachgekommen. Durch den Umsetzungsakt hat sich der Gesetzgeber innerhalb des ihm durch die Richtlinie eingeräumten Gestaltungsspielraumes in einer bestimmten Weise festgelegt. In Bezug auf bestimmte bereits anhängige Verfahren hat er eine Sonderregelung" dadurch geschaffen, dass er der Umsetzungspflicht durch einen Verweis" auf die unmittelbare Anwendung der UVP-Änderungsrichtlinie in den entsprechenden verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren nachgekommen ist. Nach der Judikatur des EuGH sind Richtlinien in einer Weise umzusetzen, sie den Erfordernissen der Eindeutigkeit und Bestimmtheit des Rechtszustandes voll gerecht wird" (EuGH Rs 102/79, Kommission/Belgien, Slg 1992, I-3265). Der Gerichtshof hat weiter klar gestellt, dass eine Richtlinie, die Einzelnen subjektive Rechte einräumt, jedenfalls nicht zur Gänze durch bloßen Verweis einer innerstaatlichen Vorschrift umgesetzt werden darf (EuGH Rs C-96/97, Kommission/Deutschland, Slg 1997, I-1653). Einer teilweisen Umsetzung einer keine subjektiven Rechte einräumenden Richtlinie durch Verweis ist aber aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, zumal dem Grundsatz des effet utile" Rechnung getragen wird und in diesen speziellen Übergangsfällen sichergestellt wird, dass die vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewollte Wirkung, die in der UVP-Änderungsrichtlinien zum Ausdruck kommt, auch in Bezug auf die Übergangsfälle erreicht wird, sowie wegen der Publikation der verwiesenen Rechtsvorschriften im ABl zumindest aus der Sicht der Gemeinschaft auch kein Rechtsschutzdefizit besteht (vgl. auch Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht, S. 110).Dieser Verpflichtung ist der österreichische Gesetzgeber erst mit dem UVP-G 2000, das mit 11. August 2000 in Kraft getreten ist, nachgekommen. Durch den Umsetzungsakt hat sich der Gesetzgeber innerhalb des ihm durch die Richtlinie eingeräumten Gestaltungsspielraumes in einer bestimmten Weise festgelegt. In Bezug auf bestimmte bereits anhängige Verfahren hat er eine Sonderregelung" dadurch geschaffen, dass er der Umsetzungspflicht durch einen Verweis" auf die unmittelbare Anwendung der UVP-Änderungsrichtlinie in den entsprechenden verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren nachgekommen ist. Nach der Judikatur des EuGH sind Richtlinien in einer Weise umzusetzen, sie den Erfordernissen der Eindeutigkeit und Bestimmtheit des Rechtszustandes voll gerecht wird" (EuGH Rs 102/79, Kommission/Belgien, Slg 1992, I-3265). Der Gerichtshof hat weiter klar gestellt, dass eine Richtlinie, die Einzelnen subjektive Rechte einräumt, jedenfalls nicht zur Gänze durch bloßen Verweis einer innerstaatlichen Vorschrift umgesetzt werden darf (EuGH Rs C-96/97, Kommission/Deutschland, Slg 1997, I-1653). Einer teilweisen Umsetzung einer keine subjektiven Rechte einräumenden Richtlinie durch Verweis ist aber aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, zumal dem Grundsatz des effet utile" Rechnung getragen wird und in diesen speziellen Übergangsfällen sichergestellt wird, dass die vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewollte Wirkung, die in der UVP-Änderungsrichtlinien zum Ausdruck kommt, auch in Bezug auf die Übergangsfälle erreicht wird, sowie wegen der Publikation der verwiesenen Rechtsvorschriften im Amtsblatt zumindest aus der Sicht der Gemeinschaft auch kein Rechtsschutzdefizit besteht vergleiche auch Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht, S. 110).

Wie auch das Verfahren zeigt, führte die unmittelbare Anwendung der UVP-Änderungsrichtlinie de facto zur einer Einzelfallprüfung wie sie im UVP-G 2000 vorgesehen ist.

Jedenfalls seit Erlassung des gemeindebehördlichen Bescheides, durch den die UVP-Änderungsrichtlinie wie dargelegt - unmittelbar angewendet wurde, ist daher davon auszugehen, dass die in der Übergangsvorschrift des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind und das UVP-G 2000 im Sinne dieser Übergangsregelung im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden ist.Jedenfalls seit Erlassung des gemeindebehördlichen Bescheides, durch den die UVP-Änderungsrichtlinie wie dargelegt - unmittelbar angewendet wurde, ist daher davon auszugehen, dass die in der Übergangsvorschrift des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind und das UVP-G 2000 im Sinne dieser Übergangsregelung im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Identität der Verwaltungssache; Rechtskraftwirkung; Übergangsbestimmungen, UVP-Richtlinie, unmittelbare Anwendung;

Dokumentnummer

UMSET_20010405_US_7A_2001_4_16_00
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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