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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 umfasst nur anhängige Verfahren. Eine Auslegung dahingehend, dass auch vor dem 11.8.2000 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von dieser Bestimmung1. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 umfasst nur anhängige Verfahren. Eine Auslegung dahingehend, dass auch vor dem 11.8.2000 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von dieser Bestimmung
umfasst sind, ist daher nicht möglich.
2. Bei Vorhaben, die lediglich eine gewerbebehördliche Bewilligung besitzen, jedoch nicht entsprechend dieser ausgeführt worden sind, ist es Aufgabe der Gewerbebehörde den konsensgemäßen Zustand herstellen
zu lassen.
Ein verwaltungspolizeilicher Auftrag ist in diesem Fall, selbst wenn die gesetzte Handlung einen UVP-pflichtigen Tatbestand erfüllen würde, nicht möglich.
3. Die Feststellung der UVP-Pflicht eines Vorhabens hat nur für das künftige Genehmigungsverfahren Bedeutung, da im Feststellungsverfahren entschieden wird, ob im Genehmigungsverfahren das UVP-G 2000 oder
die
Materiengesetze alleine zur Anwendung kommen. Für faktische
Handlungen in
der Vergangenheit, für die kein Antrag auf Bewilligung vorliegt, wäre die Feststellung der UVP-Pflicht ohne Wirkung.
4. Es ist im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht Aufgabe der UVP-Behörde, denkmögliche Varianten einer Beurteilung4. Es ist im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nicht Aufgabe der UVP-Behörde, denkmögliche Varianten einer Beurteilung
zu unterziehen; eine Prüfung kann nur für ein beantragtes, durch Projektsunterlagen definiertes Projekt erfolgen.
Schlagworte
Einkaufszentren; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Gegenstand, Abweichung vom Projekt; Übergangsbestimmungen, abgeschlossene Verfahren; Verwaltungspolizeiliche Maßnahmen, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
21.11.2012