Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft:kika Möbel Handelsgesellschaft m.b.H, Ansfelden, Errichtung eines Ein-richtungs- und Lagerhauses, Feststellungsbescheid gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, BerufungBetrifft:kika Möbel Handelsgesellschaft m.b.H, Ansfelden, Errichtung eines Ein-richtungs- und Lagerhauses, Feststellungsbescheid gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Philipp Bauer als Vorsitzenden, Dr.
Reinhard Meissl als Berichter und Dr. Nikolaus Bachler als
weiteres Mitglied über die vom Umweltanwalt des Landes Oberösterreich eingebrachte Berufung gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11.01.2001,UR-380076/12- 2001-Dr/Kn, zu Recht erkannt:
Spruch:
A)Die Berufung des Umweltanwaltes des Landes Oberösterreich gegen den Spruchteil I. wird abgewiesen.A)Die Berufung des Umweltanwaltes des Landes Oberösterreich gegen den Spruchteil römisch eins. wird abgewiesen.
B)Die Berufung des Umweltanwaltes des Landes Oberösterreich gegen den Spruchteil II. wird abgewiesen, der Spruchteil II. des Spruches jedoch wie folgt abgeändert:B)Die Berufung des Umweltanwaltes des Landes Oberösterreich gegen den Spruchteil römisch zwei. wird abgewiesen, der Spruchteil römisch zwei. des Spruches jedoch wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass für die im Zusammenhang mit Spruchteil I. genannten Vorhaben, nämlich die Durchführung auch befristeter Eröffnungsfeiern, Werbeaktionen u. dgl., sofern mit ihnen eine wenn auch nur vorübergehende Erhöhung der im räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben stehenden Stellplätze um mehr als 500 Plätze oder eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme von mehr als 5 ha verbunden ist, und auch für einen faktisch bestehenden, nicht den Bewilligungsbescheiden entsprechenden Zustand von mehr als 600 Stellplätzen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.Es wird festgestellt, dass für die im Zusammenhang mit Spruchteil römisch eins. genannten Vorhaben, nämlich die Durchführung auch befristeter Eröffnungsfeiern, Werbeaktionen u. dgl., sofern mit ihnen eine wenn auch nur vorübergehende Erhöhung der im räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben stehenden Stellplätze um mehr als 500 Plätze oder eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme von mehr als 5 ha verbunden ist, und auch für einen faktisch bestehenden, nicht den Bewilligungsbescheiden entsprechenden Zustand von mehr als 600 Stellplätzen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Rechtsgrundlagen:
-§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 3 Abs. 7 und 46 Abs. 9-§ 2 Absatz 2, 3, Absatz eins, 3, Absatz 7 und 46 Absatz 9
Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 89/2000Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,
Begründung:
1. Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ansfelden vom 2. März 2000, Zl. 605/2-992765 Be/Br, erhielt die kika Möbel Handelsgesellschaft m.b.H die baubehördliche Bewilligung (Bauansuchen vom 17.12.1999) und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. März 2000, Ge20-11548-2- 1999/W/Eß, die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Einrichtungs- und Lagerhauses auf Grundstück Nr. 2877/1, KG Ansfelden. Beide Bewilligungen wurden rechtskräftig.
1.2. Am 17. Oktober 2000 hat die kika Möbel Handelsgesellschaft m. b.H um die baubehördliche und gewebebehördliche Bewilligung diverser Abänderungen dieses Bauvorhabens angesucht. Die Änderungen beinhalten
Die Baubewilligung für die Änderung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ansfelden vom 13. November 2000, Zl. 605/2-992965 Be/Zi, erteilt. Das gewebebehördliche Verfahren ist noch anhängig.
1.3. Der Umweltanwalt von OÖ hat mit Schreiben vom 28. November 2000 folgende Anträge gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gestellt:1.3. Der Umweltanwalt von OÖ hat mit Schreiben vom 28. November 2000 folgende Anträge gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 gestellt:
Die Behörde möge feststellen, dass für das gegenständliche Vorhaben der kika Möbel Handelsgesellschaft m.b.H, Anton-Scheiblin-Gasse 1, 3100 St. Pölten, Neubau eines Einrichtungs- und Lagerhauses auf Parz. Nr. 2877/1, EZ. 12, Ansfelden", eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung möge sowohl für den baubehördlich bewilligten Zustand mit 404 Stellplätzen, als auch den derzeit faktisch bestehenden Zustand mit anzunehmenden mehr als 600 Stellplätzen getroffen werden.
Die Behörde möge weiters hinsichtlich des gegenständlichen Vorhabens allenfalls auch unter Anwendung des § 3 a Abs. 3 UVP-G 2000 feststellen, dass für die Durchführung auch befristeter Eröffnungsfeiern, Werbeaktionen u.dgl., sofern mit ihnen eine wenn auch nur vorübergehende Erhöhung der im räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben stehenden Stellplätzen um mehr als 500 Plätze oder eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme von mehr als 5 ha verbunden ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Behörde möge für diesen Fall in eventu auch feststellen, ab welcher genauen Höhe von zusätzlichen Stellplätzen oder Flächeninanspruchnahme die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.Die Behörde möge weiters hinsichtlich des gegenständlichen Vorhabens allenfalls auch unter Anwendung des Paragraph 3, a Absatz 3, UVP-G 2000 feststellen, dass für die Durchführung auch befristeter Eröffnungsfeiern, Werbeaktionen u.dgl., sofern mit ihnen eine wenn auch nur vorübergehende Erhöhung der im räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben stehenden Stellplätzen um mehr als 500 Plätze oder eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme von mehr als 5 ha verbunden ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Behörde möge für diesen Fall in eventu auch feststellen, ab welcher genauen Höhe von zusätzlichen Stellplätzen oder Flächeninanspruchnahme die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
1.4. Mit Bescheid der OÖ Landesregierung vom 11. Jänner 2000, UR- 380076/12-2001-Dr/Kn, wurde im Spruchteil I. festgestellt, dass für das Vorhaben der kika Möbel Handelsgesellschaft m.b.H, Anton-Scheiblin-Gasse 1, 3100 St. Pölten, Neubau eines Einrichtungs- und Lagerhauses auf Parz. Nr. 2877/1, EZ 12, Ansfelden" keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.1.4. Mit Bescheid der OÖ Landesregierung vom 11. Jänner 2000, UR- 380076/12-2001-Dr/Kn, wurde im Spruchteil römisch eins. festgestellt, dass für das Vorhaben der kika Möbel Handelsgesellschaft m.b.H, Anton-Scheiblin-Gasse 1, 3100 St. Pölten, Neubau eines Einrichtungs- und Lagerhauses auf Parz. Nr. 2877/1, EZ 12, Ansfelden" keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
Im Spruchteil II. wurde der Antrag auf Feststellung, dass im Zusammenhang mit dem im Spruchabschnitt I. genannten Vorhaben für die Durchführung auch befristeter Eröffnungsfeiern, Werbeaktionen u.dgl., sofern mit ihnen eine wenn auch nur vorübergehende Erhöhung der im räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben stehenden Stellplätzen um mehr als 500 Plätze oder eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme von mehr als 5 ha verbunden ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zurückgewiesen.Im Spruchteil römisch zwei. wurde der Antrag auf Feststellung, dass im Zusammenhang mit dem im Spruchabschnitt römisch eins. genannten Vorhaben für die Durchführung auch befristeter Eröffnungsfeiern, Werbeaktionen u.dgl., sofern mit ihnen eine wenn auch nur vorübergehende Erhöhung der im räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben stehenden Stellplätzen um mehr als 500 Plätze oder eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme von mehr als 5 ha verbunden ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zurückgewiesen.
1.5. Gegen den Bescheid der OÖ Landesregierung vom 11. Jänner 2001, UR-380076/12-2001-Dr/Kn, wurde vom OÖ Umweltanwalt rechtzeitig Berufung erhoben. Der Umweltanwalt führt in seiner Berufung aus, dass die Behörde I. Instanz die Bestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 nicht angewendet habe, obwohl diese Bestimmung für die Beurteilung der UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens primär maßgeblich sei. Der § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 und somit das UVP-G 2000 wären nämlich rückwirkend auf das Bauansuchen vom 16. Dezember 1999 anzuwenden gewesen.1.5. Gegen den Bescheid der OÖ Landesregierung vom 11. Jänner 2001, UR-380076/12-2001-Dr/Kn, wurde vom OÖ Umweltanwalt rechtzeitig Berufung erhoben. Der Umweltanwalt führt in seiner Berufung aus, dass die Behörde römisch eins. Instanz die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 nicht angewendet habe, obwohl diese Bestimmung für die Beurteilung der UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens primär maßgeblich sei. Der Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 und somit das UVP-G 2000 wären nämlich rückwirkend auf das Bauansuchen vom 16. Dezember 1999 anzuwenden gewesen.
Die UVP-Pflicht des eingereichten Projektes sei nach dem UVP-G 2000 deshalb gegeben, da in unmittelbarer Nähe des Einrichtungshauses der kika Möbel Handelsgesellschaft m.b.H mehrere Einkaufszentren bestehen würden, die in Summe den Schwellenwert des Anhanges 1 Z. 19 Spalte 2 UVP-G 2000 (1000 Stellplätze für Kraftfahrzeuge) überschreiten. Der Schwellenwert für das gegenständliche Vorhaben liege daher gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 bei 250 Stellplätzen. Dieser Schwellenwert würde vom Projekt überschritten und hätte die Behörde eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen. Da das gegenständliche Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen habe, wäre eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen.Die UVP-Pflicht des eingereichten Projektes sei nach dem UVP-G 2000 deshalb gegeben, da in unmittelbarer Nähe des Einrichtungshauses der kika Möbel Handelsgesellschaft m.b.H mehrere Einkaufszentren bestehen würden, die in Summe den Schwellenwert des Anhanges 1 Ziffer 19, Spalte 2 UVP-G 2000 (1000 Stellplätze für Kraftfahrzeuge) überschreiten. Der Schwellenwert für das gegenständliche Vorhaben liege daher gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 bei 250 Stellplätzen. Dieser Schwellenwert würde vom Projekt überschritten und hätte die Behörde eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen. Da das gegenständliche Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen habe, wäre eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen.
Zu Spruchteil II. führt der Berufungswerber aus, dass die Kapazitätsausweitungen tatsächlich durchgeführt worden sind, und daher ein konkretes Vorhaben vorliege. Überdies seien nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 alle in räumlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden Maßnahmen zum Vorhaben zu zählen. Die Behörde hätte ermitteln müssen, welche zusätzlichen Parkflächen tatsächlich herangezogen worden sind.Zu Spruchteil römisch zwei. führt der Berufungswerber aus, dass die Kapazitätsausweitungen tatsächlich durchgeführt worden sind, und daher ein konkretes Vorhaben vorliege. Überdies seien nach Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 alle in räumlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden Maßnahmen zum Vorhaben zu zählen. Die Behörde hätte ermitteln müssen, welche zusätzlichen Parkflächen tatsächlich herangezogen worden sind.
2. Zu Spruchteil A wird erwogen:
§ 46 Abs. 9 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 lautet:
Auf Vorhaben, die vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt diese Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsvorhaben oder Trassenverordnungsverfahren vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde, ist diese Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin können diese Verfahren ab dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortgeführt werden.Auf Vorhaben, die vor dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt diese Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsvorhaben oder Trassenverordnungsverfahren vor dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde, ist diese Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin können diese Verfahren ab dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortgeführt werden.
2.1. Zu klären ist, ob unter dem Begriff Vorhaben im § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 nur am 11. August 2000 anhängige Vorhaben zu verstehen sind oder auch bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren.2.1. Zu klären ist, ob unter dem Begriff Vorhaben im Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 nur am 11. August 2000 anhängige Vorhaben zu verstehen sind oder auch bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren.
2.1.1. Der § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 spricht davon, dass auf Verfahren, die vor dem im Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurden, das UVP-G 2000 nicht anzuwenden ist, wenn die Bestimmungen der UVP-Richtlinie unmittelbar angewendet werden. Die Formulierung der Bestimmung insbesondere die Worte ..eingeleitet wurden ...." und .....die Bestimmungen der UVP-Richtlinie2.1.1. Der Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 spricht davon, dass auf Verfahren, die vor dem im Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurden, das UVP-G 2000 nicht anzuwenden ist, wenn die Bestimmungen der UVP-Richtlinie unmittelbar angewendet werden. Die Formulierung der Bestimmung insbesondere die Worte ..eingeleitet wurden ...." und .....die Bestimmungen der UVP-Richtlinie
angewendet werden......" sprechen eindeutig dafür, dass nur
anhängige Verfahren darunter gemeint sind. Bei bereits abgeschlossenen Verfahren kann eine UVP-Richtlinie nicht mehr angewandt werden. Am 11. August 2000 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wären mit dieser Bestimmung nur erfasst, wenn die Formulierung .....angewandt werden oder angewendet wurden."
lauten würde.
Die Wortfolge im § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 ...oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand...." hindert diese Interpretation nicht, weil sie sich nach Ansicht des Umweltsenates auf Fälle bezieht, die überhaupt nicht von einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst waren.Die Wortfolge im Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 ...oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand...." hindert diese Interpretation nicht, weil sie sich nach Ansicht des Umweltsenates auf Fälle bezieht, die überhaupt nicht von einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst waren.
Auch der letzte Satz des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 (....können Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortgeführt werden.") kann sich nur auf anhängige Verfahren beziehen. Schon die reine Wortinterpretation spricht daher dafür, dass nur anhängige Verfahren vom § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 umfasst sind.Auch der letzte Satz des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 (....können Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortgeführt werden.") kann sich nur auf anhängige Verfahren beziehen. Schon die reine Wortinterpretation spricht daher dafür, dass nur anhängige Verfahren vom Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 umfasst sind.
2.1.2. Darüber hinaus würde eine nachträgliche Anwendung des UVP-G 2000 auf bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren eine Durchbrechung der Rechtskraft bedeuten. Die Durchbrechung der Rechtskraft ist ein viel weiter gehender Eingriff in bestehende Rechte, als eine bloße Anwendung des neuen Gesetztes auf bereits anhängige Verfahren. Der Bewilligungsinhaber konnte im Vertrauen auf seine rechtskräftigen Bewilligungen handeln, das heißt sein Vorhaben verwirklichen.
Wollte der Gesetzgeber einen derart weit gehenden Eingriff in bestehende Rechte, hätte er dies entsprechend formuliert. Eine derart gravierende Verschärfung der Bestimmung mittels Interpretation ist nicht möglich.
Abgesehen davon wäre eine Anwendung des UVP-G 2000 auf bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren überhaupt nur möglich, wenn die rechtskräftigen Bewilligungen für nichtig erklärt werden könnten.
Im § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 ist bestimmt, dass für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung Genehmigungen nicht erteilt werden dürfen und nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zukommt. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 40 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden.Im Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 ist bestimmt, dass für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Absatz eins, 2, oder 4 unterliegen, vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung Genehmigungen nicht erteilt werden dürfen und nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zukommt. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß Paragraph 40, Absatz 3, zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden.
Das Vorhaben der kika Möbel Handelsgesellschaft m.b.H konnte vor dem Inkrafttreten des UVP-G 2000 nicht einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, da das Gesetz noch gar nicht existierte. Somit konnten die Genehmigungen der Stadtgemeinde Ansfelden vom 2. März 2000 und der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. März 2000 auch nicht entgegen dieser Bestimmung erteilt werden. Eine Nichtigerklärung der rechtskräftigen Bewilligungen vom 2. März 2000 ist gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht möglich.Das Vorhaben der kika Möbel Handelsgesellschaft m.b.H konnte vor dem Inkrafttreten des UVP-G 2000 nicht einer Prüfung gemäß Absatz eins, 2, oder 4 unterliegen, da das Gesetz noch gar nicht existierte. Somit konnten die Genehmigungen der Stadtgemeinde Ansfelden vom 2. März 2000 und der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. März 2000 auch nicht entgegen dieser Bestimmung erteilt werden. Eine Nichtigerklärung der rechtskräftigen Bewilligungen vom 2. März 2000 ist gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 nicht möglich.
Es gibt im UVP-G 2000 auch keine andere Bestimmung, wonach Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten des UVP-G 2000 rechtskräftig erteilt worden sind, für nichtig erklärt werden können. Eine Nichtigerklärung gemäß § 68 AVG ist mangels Vorliegen der Vorraussetzungen ebenfalls nicht möglich.Es gibt im UVP-G 2000 auch keine andere Bestimmung, wonach Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten des UVP-G 2000 rechtskräftig erteilt worden sind, für nichtig erklärt werden können. Eine Nichtigerklärung gemäß Paragraph 68, AVG ist mangels Vorliegen der Vorraussetzungen ebenfalls nicht möglich.
Ohne Möglichkeit der Nichtigerklärung der bereits rechtskräftig erteilten Bewilligungen ist jedoch eine Durchführung eines UVP-Verfahrens nicht möglich, da ansonsten der UVP-Bescheid neben bzw. sogar entgegen den Materienbescheiden stehen würde.
Eine Auslegung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 dahingehend, dass auch vor dem 11. August 2000 rechtskräftige abgeschlossene Verfahren von dieser Bestimmung umfasst sind, ist daher nicht möglich. Die Bestimmung bezieht sich nur auf am 11. August 2000 anhängige Verfahren.Eine Auslegung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 dahingehend, dass auch vor dem 11. August 2000 rechtskräftige abgeschlossene Verfahren von dieser Bestimmung umfasst sind, ist daher nicht möglich. Die Bestimmung bezieht sich nur auf am 11. August 2000 anhängige Verfahren.
2.1.3. Eine Prüfung, ob das mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. März 2000 und des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ansfelden vom 2. März 2000 bewilligte Einrichtungs- und Lagerhauses auf Grundstück Nr. 2877/1, KG Ansfelden, der kika Möbel Handelsgesellschaft m.b.H einer UVP-Pflicht nach dem UVP-G 2000 unterliegt, ist auf Grund der Rechtskraft der Bewilligungen nicht möglich.
Eine weiter gehende Prüfung, ob bzw. welchen Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000 das gegenständliche Vorhaben erfüllen könnte bzw. ob die Vorraussetzungen des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zutreffen , war daher nicht mehr erforderlich.Eine weiter gehende Prüfung, ob bzw. welchen Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000 das gegenständliche Vorhaben erfüllen könnte bzw. ob die Vorraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zutreffen , war daher nicht mehr erforderlich.
2.2. Die im Oktober 2000 beantragte Änderung des Vorhabens fällt in den zeitlichen Anwendungsbereich des UVP-G 2000. Eine Änderung ist jedoch gemäß § 3a Abs. 2 Z. 1 UVP-G 2000 nur dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn durch die Änderung eine Kapazitätserweiterung von mindestens 50 % des Schwellenwertes erfolgt. Bei dem im gegenständlichen Fall möglichen Tatbestand Einkaufszentrum" sind im Anhang 1 Z. 19 als Schwellenwerte die Flächeninanspruchnahme von 10 ha oder die Anzahl von 1.000 Stellplätzen für KFZ bestimmt. Durch das Änderungsprojekt werden die Stellflächen um 48 erhöht. Dadurch werden jedenfalls nicht 50 % des Schwellenwertes erreicht, sodass das Änderungsprojekt keine UVP-Pflicht gemäß § 3a Abs. 2 Z. 1 UVP-G 2000 auslösen kann.2.2. Die im Oktober 2000 beantragte Änderung des Vorhabens fällt in den zeitlichen Anwendungsbereich des UVP-G 2000. Eine Änderung ist jedoch gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 nur dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn durch die Änderung eine Kapazitätserweiterung von mindestens 50 % des Schwellenwertes erfolgt. Bei dem im gegenständlichen Fall möglichen Tatbestand Einkaufszentrum" sind im Anhang 1 Ziffer 19, als Schwellenwerte die Flächeninanspruchnahme von 10 ha oder die Anzahl von 1.000 Stellplätzen für KFZ bestimmt. Durch das Änderungsprojekt werden die Stellflächen um 48 erhöht. Dadurch werden jedenfalls nicht 50 % des Schwellenwertes erreicht, sodass das Änderungsprojekt keine UVP-Pflicht gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 auslösen kann.
Wenn das gegenständliche Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen würde und jedes dieser Vorhaben den gleichen Tatbestand des Anhanges 1 erfüllen würde (im gegenständlichen Fall Einkaufszentrum") und alle gemeinsam den Schwellenwert erreichen, ist eine Änderung einer Anlage nur dann gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn die Änderung zumindest 25 % des Schwellenwertes erreicht. Da 25 % des Schwellenwertes bei Einkaufszentren 25.000 m² bzw. 250 Abstellplätze sind und das Änderungsprojekt diesen Wert bei weitem nicht erreicht, unterliegt das Änderungsprojekt auch keiner UVP-Pflicht gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000.Wenn das gegenständliche Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen würde und jedes dieser Vorhaben den gleichen Tatbestand des Anhanges 1 erfüllen würde (im gegenständlichen Fall Einkaufszentrum") und alle gemeinsam den Schwellenwert erreichen, ist eine Änderung einer Anlage nur dann gemäß Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn die Änderung zumindest 25 % des Schwellenwertes erreicht. Da 25 % des Schwellenwertes bei Einkaufszentren 25.000 m² bzw. 250 Abstellplätze sind und das Änderungsprojekt diesen Wert bei weitem nicht erreicht, unterliegt das Änderungsprojekt auch keiner UVP-Pflicht gemäß Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000.
Eine weiter gehende Prüfung ist daher nicht erforderlich.
3. Zu Spruchteil B wird erwogen:
Mit Bescheiden der BH Linz-Land und des Bürgermeisters der Gemeinde Ansfelden vom 2. März 2000 wurden beim Einrichtungshaus der kika Möbel Handelsgesellschaft m.b.H die Errichtung von 404 Parkplätzen bewilligt.
Mit dem Erweiterungsansuchen vom Oktober 2000 ist geplant die Anzahl der Parkplätze um 48 auf 452 zu erhöhen.
3.1. Vom OÖ Umweltanwalt wurde vorgebracht, dass derzeit auch auf unbefestigten Flächen Fahrzeuge abgestellt werden können und diese zu den Spitzenzeiten bei der Eröffnung und an den Einkaufssamstagen vor Weihnachten von den Kunden auch tatsächlich benützt worden sind. Dadurch erhöhe sich die Anzahl der Parkplätze um ca. 190 auf ca. 600.
Weiters verweist der OÖ Umweltanwalt darauf, dass laut Zeitungsmeldungen an den 3 Eröffnungstagen 2.500 Parkmöglichkeiten (Parkplatz kika, Friedhofsparkplatz, Wiesengelände vor dem Sportplatz Ansfelden) zur Verfügung standen. Laut einer Zeitungsmeldung der OÖ Krone" mussten die Bediensteten der kika Möbel Handelsgesellschaft m.b.H auch an einem langen Einkaufssamstag vor Weihnachten den Friedhofsparkplatz benützen.
Mit Verfahrensanordnung der BH Linz-Land vom 26. Februar 2001 wurde die kika Möbel Handelsgesellschaft m.b.H gemäß § 360 GewO aufgefordert, den provisorischen Parkplatz nicht mehr benützen zu lassen. Die kika Möbel Handelsgesellschaft m.b.H führte in ihrer Stellungnahme vom 07. März 2001 zur Berufung des Umweltanwaltes aus, diesen provisorischen Parkplatz nicht weiter benützen zu wollen. Der Parkplatz soll entsprechend dem Bewilligungsbescheid als Grünstreifen gestaltet werden.Mit Verfahrensanordnung der BH Linz-Land vom 26. Februar 2001 wurde die kika Möbel Handelsgesellschaft m.b.H gemäß Paragraph 360, GewO aufgefordert, den provisorischen Parkplatz nicht mehr benützen zu lassen. Die kika Möbel Handelsgesellschaft m.b.H führte in ihrer Stellungnahme vom 07. März 2001 zur Berufung des Umweltanwaltes aus, diesen provisorischen Parkplatz nicht weiter benützen zu wollen. Der Parkplatz soll entsprechend dem Bewilligungsbescheid als Grünstreifen gestaltet werden.
3.2. Die Behörde I. Instanz hat den Antrag des OÖ Umweltanwaltes festzustellen , dass für die befristete Erhöhung der Stellplätze eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass sich der Antrag auf kein konkretes Vorhaben bezieht.3.2. Die Behörde römisch eins. Instanz hat den Antrag des OÖ Umweltanwaltes festzustellen , dass für die befristete Erhöhung der Stellplätze eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass sich der Antrag auf kein konkretes Vorhaben bezieht.
3.3. In der Berufung weist der OÖ Umweltanwalt daraufhin, dass sehr wohl ein konkretes Projekt vorliege, da die Kapazitätserweiterung tatsächlich zumindest in 2 Fällen stattgefunden habe. Aus § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ergebe sich, dass zum Vorhaben alle in einem räumlichen und sachlichem Zusammenhang stehenden Maßnahmen zu zählen sind. Bei der Auslegung der Behörde I. Instanz würde es der kika Möbel Handelsgesellschaft m.b.H freigestellt, ihr Vorhaben den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu müssen.3.3. In der Berufung weist der OÖ Umweltanwalt daraufhin, dass sehr wohl ein konkretes Projekt vorliege, da die Kapazitätserweiterung tatsächlich zumindest in 2 Fällen stattgefunden habe. Aus Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ergebe sich, dass zum Vorhaben alle in einem räumlichen und sachlichem Zusammenhang stehenden Maßnahmen zu zählen sind. Bei der Auslegung der Behörde römisch eins. Instanz würde es der kika Möbel Handelsgesellschaft m.b.H freigestellt, ihr Vorhaben den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu müssen.
3.4. Das UVP-G 2000 wurde in Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG i. d.F. der Richtlinie 97/11/EG erlassen. In der Präambel zur UVP-Richtlinie sind die Ziele der Richtlinie genannt. Das wesentliche Ziel ist, dass die Genehmigung von Projekten mit erheblichen Umweltauswirkungen erst nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen darf. Auch in den einzelnen Bestimmungen der UVP-Richtlinie ist auf diesen Grundsatz abgestellt (vgl. Art. 2 Abs. 1). Auch das UVP-G 2000 zielt darauf ab, dass Vorhaben bei Erreichung bestimmter Schwellenwerte nicht nach den Materiengesetzten und deren Verfahren behandelt werden, sondern eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Sollten Bewilligungen nach den Materiengesetzen entgegen dem UVP-G 2000 erteilt werden, können diese gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 für nichtig erklärt werden. Ziel des UVP-G 2000 ist es daher sicherzustellen, dass bei Vorhaben, die relevante Umweltauswirkungen haben - diese werden im Anhang 1 bestimmt - eine Genehmigung nur nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt.3.4. Das UVP-G 2000 wurde in Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG i. d.F. der Richtlinie 97/11/EG erlassen. In der Präambel zur UVP-Richtlinie sind die Ziele der Richtlinie genannt. Das wesentliche Ziel ist, dass die Genehmigung von Projekten mit erheblichen Umweltauswirkungen erst nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen darf. Auch in den einzelnen Bestimmungen der UVP-Richtlinie ist auf diesen Grundsatz abgestellt vergleiche Artikel 2, Absatz eins,). Auch das UVP-G 2000 zielt darauf ab, dass Vorhaben bei Erreichung bestimmter Schwellenwerte nicht nach den Materiengesetzten und deren Verfahren behandelt werden, sondern eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Sollten Bewilligungen nach den Materiengesetzen entgegen dem UVP-G 2000 erteilt werden, können diese gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 für nichtig erklärt werden. Ziel des UVP-G 2000 ist es daher sicherzustellen, dass bei Vorhaben, die relevante Umweltauswirkungen haben - diese werden im Anhang 1 bestimmt - eine Genehmigung nur nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt.
3.5. Im gegenständlichen Fall besitzt die kika Möbel Handelsgesellschaft m.b.H rechtskräftige Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb eines Einrichtungshauses. In diesen Bewilligungen ist festgelegt, dass 404 Parkplätze errichtet werden. Errichtet die kika Möbel Handelsgesellschaft m.b.H eine größere Anzahl von Parkplätzen, in dem sie die geplanten Grünflächen zu Parkplätzen umwandelt, errichtet sie eine Anlage, die nicht der Bewilligung entspricht. Es ist Aufgabe, der für die Bewilligung zuständigen Behörde (Gewebebehörde, Baubehörde), den konsensgemäßen Zustand wiederherstellen zu lassen. In diesem Sinne erließ die BH Linz-Land als Gewerbebehörde auch eine Verfahrensanordnung gemäß § 360 GewO.3.5. Im gegenständlichen Fall besitzt die kika Möbel Handelsgesellschaft m.b.H rechtskräftige Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb eines Einrichtungshauses. In diesen Bewilligungen ist festgelegt, dass 404 Parkplätze errichtet werden. Errichtet die kika Möbel Handelsgesellschaft m.b.H eine größere Anzahl von Parkplätzen, in dem sie die geplanten Grünflächen zu Parkplätzen umwandelt, errichtet sie eine Anlage, die nicht der Bewilligung entspricht. Es ist Aufgabe, der für die Bewilligung zuständigen Behörde (Gewebebehörde, Baubehörde), den konsensgemäßen Zustand wiederherstellen zu lassen. In diesem Sinne erließ die BH Linz-Land als Gewerbebehörde auch eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 360, GewO.
3.6. Die kika Möbel Handelsgesellschaft m.b.H kann nicht wie dies der OÖ Umweltanwalt vermeint - nach Belieben ihr Vorhaben den Gegebenheiten anpassen ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die kika Möbel Handelsgesellschaft m.b.H darf nämlich ihr Vorhaben ohne entsprechende Bewilligungen überhaupt nicht ändern, sondern hat dieses Vorhaben entsprechend den Bewilligungen auszuführen.
3.7. Aufträge, Konsenswidrigkeiten zu beseitigen, kann die UVP-Behörde nur im Zuge der Überprüfung von nach dem UVP-G 2000 bewilligten und bereits ausgeführten Vorhaben gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 erlassen. Bei Vorhaben, die lediglich eine gewerbebehördliche Bewilligung besitzen, jedoch nicht entsprechend dieser ausgeführt worden sind, ist es Aufgabe der Gewerbebehörde den konsensgemäßen Zustand herstellen zu lassen. Ein verwaltungspolizeilicher Auftrag ist in diesem Fall, selbst wenn die gesetzte Handlung einen UVP-pflichtigen Tatbestand erfüllen würde, nicht möglich.3.7. Aufträge, Konsenswidrigkeiten zu beseitigen, kann die UVP-Behörde nur im Zuge der Überprüfung von nach dem UVP-G 2000 bewilligten und bereits ausgeführten Vorhaben gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 erlassen. Bei Vorhaben, die lediglich eine gewerbebehördliche Bewilligung besitzen, jedoch nicht entsprechend dieser ausgeführt worden sind, ist es Aufgabe der Gewerbebehörde den konsensgemäßen Zustand herstellen zu lassen. Ein verwaltungspolizeilicher Auftrag ist in diesem Fall, selbst wenn die gesetzte Handlung einen UVP-pflichtigen Tatbestand erfüllen würde, nicht möglich.
Sollte durch eine Konsenswidrigkeit tatsächlich ein UVPpflichtiger Tatbestand verwirklicht werden, wäre eine Bestrafung gemäß § 45 Abs. 1 UVP-G 2000 zu prüfen. Das ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.Sollte durch eine Konsenswidrigkeit tatsächlich ein UVPpflichtiger Tatbestand verwirklicht werden, wäre eine Bestrafung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, UVP-G 2000 zu prüfen. Das ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
3.8. Eine Feststellung einer UVP-Pflicht eines Vorhabens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat immer nur für das künftige Genehmigungsverfahren eine Bedeutung, da mittels des Feststellungsverfahrens entschieden wird, ob im Genehmigungsverfahren das UVP-G 2000 oder die Materiengesetze alleine zur Anwendung kommen. Für faktische Handlungen in der Vergangenheit, für die kein Antrag um Bewilligung vorliegt, wäre die Feststellung einer UVP-Pflicht ohne Wirkung.3.8. Eine Feststellung einer UVP-Pflicht eines Vorhabens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat immer nur für das künftige Genehmigungsverfahren eine Bedeutung, da mittels des Feststellungsverfahrens entschieden wird, ob im Genehmigungsverfahren das UVP-G 2000 oder die Materiengesetze alleine zur Anwendung kommen. Für faktische Handlungen in der Vergangenheit, für die kein Antrag um Bewilligung vorliegt, wäre die Feststellung einer UVP-Pflicht ohne Wirkung.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung kann nur für ein Vorhaben durchgeführt werden, für das ein Antrag um Genehmigung vorliegt. Liegt kein Genehmigungsantrag vor, kann auch nicht festgestellt werden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, da eine Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Genehmigungsantrag und ein damit in Gang gesetztes Verfahren rein faktisch nicht durchgeführt werden kann.
3.9. Vorraussetzung für die Prüfung, ob eine UVP-Pflicht vorliegt, ist auch, dass entsprechende Projektsunterlagen vorgelegt werden, damit ein Vorhaben definiert werden kann. Die Zugrundelegung von vagen Zuständen in der Vergangenheit für eine Entscheidung kann nur eine Augenblicksbeurteilung sein, eine gesicherte Basis für die Beurteilung der Relevanz von Umweltauswirkungen kann damit nicht erfolgen. Dies hat auch zur Folge, dass der Umweltanwalt auch einen Eventualantrag gestellt hat, die Behörde möge feststellen, ab welcher Höhe an zusätzlichen Stellplätzen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Es ist jedoch nicht Aufgabe der UVP-Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 denkmögliche Varianten einer Beurteilung zu unterziehen, sondern kann eine Prüfung nur für ein beantragtes, durch Projektsunterlagen definiertes Projekt erfolgen.3.9. Vorraussetzung für die Prüfung, ob eine UVP-Pflicht vorliegt, ist auch, dass entsprechende Projektsunterlagen vorgelegt werden, damit ein Vorhaben definiert werden kann. Die Zugrundelegung von vagen Zuständen in der Vergangenheit für eine Entscheidung kann nur eine Augenblicksbeurteilung sein, eine gesicherte Basis für die Beurteilung der Relevanz von Umweltauswirkungen kann damit nicht erfolgen. Dies hat auch zur Folge, dass der Umweltanwalt auch einen Eventualantrag gestellt hat, die Behörde möge feststellen, ab welcher Höhe an zusätzlichen Stellplätzen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Es ist jedoch nicht Aufgabe der UVP-Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 denkmögliche Varianten einer Beurteilung zu unterziehen, sondern kann eine Prüfung nur für ein beantragtes, durch Projektsunterlagen definiertes Projekt erfolgen.
3.10. Unter Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist die Errichtung und der Betrieb einer Anlage oder eines sonstigen Eingriffes in die Natur und Landschaft, für die um eine Bewilligung angesucht worden ist und deren Umfang in Projektsunterlagen definiert ist, zu verstehen.3.10. Unter Vorhaben im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist die Errichtung und der Betrieb einer Anlage oder eines sonstigen Eingriffes in die Natur und Landschaft, für die um eine Bewilligung angesucht worden ist und deren Umfang in Projektsunterlagen definiert ist, zu verstehen.
3.11. Die Anträge des OÖ Umweltanwaltes richteten sich nicht nur auf die zeitlich beschränkte Vergrößerung der Anzahl der Abstellplätze zur Eröffnung und an Samstagen vor Weihnachten, sondern auf die generelle Schaffung von zusätzlichen ca. 190 KFZ-Abstellplätzen. Da dies im Spruch der Behörde nicht ausdrücklich erwähnt wurde, wurde der Spruchteil II. des Bescheides der OÖ Landesregierung im Rahmen der Kognitionsbefugnis des § 66 Abs. 4 AVG durch den Umweltsenat in diesem Sinne präzisiert.3.11. Die Anträge des OÖ Umweltanwaltes richteten sich nicht nur auf die zeitlich beschränkte Vergrößerung der Anzahl der Abstellplätze zur Eröffnung und an Samstagen vor Weihnachten, sondern auf die generelle Schaffung von zusätzlichen ca. 190 KFZ-Abstellplätzen. Da dies im Spruch der Behörde nicht ausdrücklich erwähnt wurde, wurde der Spruchteil römisch zwei. des Bescheides der OÖ Landesregierung im Rahmen der Kognitionsbefugnis des Paragraph 66, Absatz 4, AVG durch den Umweltsenat in diesem Sinne präzisiert.
3.12. Spruchteil II. des Erstbescheides war wie im vorliegenden Spruchteil B zu ändern, da dem Umweltanwalt entgegen der Ansicht der Erstbehörde nicht die Legitimation zur Antragsstellung abgesprochen werden kann, wohl aber dieser Antrag sachlich nicht begründet ist.3.12. Spruchteil römisch zwei. des Erstbescheides war wie im vorliegenden Spruchteil B zu ändern, da dem Umweltanwalt entgegen der Ansicht der Erstbehörde nicht die Legitimation zur Antragsstellung abgesprochen werden kann, wohl aber dieser Antrag sachlich nicht begründet ist.
Schlagworte
Einkaufszentren; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Gegenstand, Abweichung vom Projekt; Übergangsbestimmungen, abgeschlossene Verfahren; Verwaltungspolizeiliche Maßnahmen, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
21.11.2012