Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §1 Abs1Rechtssatz
1. Eine Berufung muss als Zulässigkeitserfordernis keine Einwendung im Sinne einer Behauptung einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte enthalten und nicht stichhältig sein (VwGH 95/04/0133, 95/04/0234). Der Umweltsenat würde seinen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit belasten, würde er die Berufung mit der Begründung zurückweisen, das Berufungsvorbringen betreffen nur Themen, zu denen der Beschwerdeführer keine Parteistellung erlangt habe (vgl. VwGH 96/04/0200).1. Eine Berufung muss als Zulässigkeitserfordernis keine Einwendung im Sinne einer Behauptung einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte enthalten und nicht stichhältig sein (VwGH 95/04/0133, 95/04/0234). Der Umweltsenat würde seinen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit belasten, würde er die Berufung mit der Begründung zurückweisen, das Berufungsvorbringen betreffen nur Themen, zu denen der Beschwerdeführer keine Parteistellung erlangt habe vergleiche VwGH 96/04/0200).
2. Nachbarn haben kein subjektives Recht auf Anwendung der Genehmigungsvorgaben der IPPC-Richtlinie und der diese umsetzenden Bestimmungen des AWG schlechthin. Ein solches Recht kommt nur den Formalparteien des § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 und Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 zu. Soweit ein Nachbar in der Berufung solche Rechte geltend macht, die ihm nicht zustehen, berührt dies zwar nicht die Berufungslegitimation, die Berufung ist aber in der Sache abzuweisen.2. Nachbarn haben kein subjektives Recht auf Anwendung der Genehmigungsvorgaben der IPPC-Richtlinie und der diese umsetzenden Bestimmungen des AWG schlechthin. Ein solches Recht kommt nur den Formalparteien des Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 und Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 zu. Soweit ein Nachbar in der Berufung solche Rechte geltend macht, die ihm nicht zustehen, berührt dies zwar nicht die Berufungslegitimation, die Berufung ist aber in der Sache abzuweisen.
3. Mit einer zulässigen Berufung durch welche Partei des Verfahrens immer erwächst der Berufungsbehörde jedenfalls im Anlagenbewilligungsverfahren eine völlig uneingeschränkte Befugnis, die von der Behörde und nur von der Behörde wahrnehmbaren öffentlichen Interessen umfassend und damit auch dort und in jenem Ausmaß zu prüfen, wo und in welchem Ausmaß eine Prüfung der zu beachtenden öffentlichen Interessen von der Erstbehörde verabsäumt worden war (VwGH 96/07/0191).
4. Das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation erfordert es, die Übergangsbestimmungen des § 45c Abs. 1 i.V.m. § 45c Abs. 2 Z 2 AWG dahingehend einschränkend zu interpretieren, dass abgesehen von den bereits zum 31.10.1999 rechtskräftig genehmigten Anlagen (§ 45c Abs. 2 Z 1 AWG) aus dem Kreis der Anlagen, für die am 31.10.1999 ein Genehmigungsantrag vorlag, nur jene als bestehende IPPC-Abfallbehandlungsanlagen" gelten und daher nach den vor dem 1.9.2000 geltenden Vorschriften abzuschließen sind, die überdies bis zum 31.10.2000 in Betrieb genommen wurden.4. Das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation erfordert es, die Übergangsbestimmungen des Paragraph 45 c, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 45 c, Absatz 2, Ziffer 2, AWG dahingehend einschränkend zu interpretieren, dass abgesehen von den bereits zum 31.10.1999 rechtskräftig genehmigten Anlagen (Paragraph 45 c, Absatz 2, Ziffer eins, AWG) aus dem Kreis der Anlagen, für die am 31.10.1999 ein Genehmigungsantrag vorlag, nur jene als bestehende IPPC-Abfallbehandlungsanlagen" gelten und daher nach den vor dem 1.9.2000 geltenden Vorschriften abzuschließen sind, die überdies bis zum 31.10.2000 in Betrieb genommen wurden.
5. Bei gebotener richtlinienkonformer Interpretation der entsprechenden Bestimmungen des AWG sind bei der Beurteilung des vorliegenden Falles keine Bedenken entstanden, dass die für die Erteilung der Genehmigung maßgeblichen Bestimmungen der AWG-Novelle Deponien i.V.m. § 17 UVP-G 2000 eine unzureichende Umsetzung der IPPC-Richtlinie darstellten. Vor diesem Hintergrund brauchte daher nicht näher geprüft werden, ob die sonstigen Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung der IPPC-Richtlinie erfüllt sind.5. Bei gebotener richtlinienkonformer Interpretation der entsprechenden Bestimmungen des AWG sind bei der Beurteilung des vorliegenden Falles keine Bedenken entstanden, dass die für die Erteilung der Genehmigung maßgeblichen Bestimmungen der AWG-Novelle Deponien in Verbindung mit Paragraph 17, UVP-G 2000 eine unzureichende Umsetzung der IPPC-Richtlinie darstellten. Vor diesem Hintergrund brauchte daher nicht näher geprüft werden, ob die sonstigen Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung der IPPC-Richtlinie erfüllt sind.
6. Weder das UVP-G 2000 noch das AWG kennen ein Genehmigungskriterium der entstehungsnahen Entsorgung. Das Prinzip der entstehungsnahen Entsorgung der Abfallrichtlinie zielt darauf ab, dass Abfälle in einer der nächstgelegenen geeigneten Anlagen entsorgt werden können und nicht über weite Strecken verbracht werden müssen. Es besagt nicht zwingend, dass jedes Bundesland eine eigene Abfallbehandlungsanlage zu errichten hat und in dieser Anlage nur Abfälle behandelt werden dürfen, die im Bundesland angefallen sind. In diesem Zusammenhang ist auch auf Art. 4 der Bundesverfassung hinzuweisen, wonach Österreich ein einheitliches Wirtschaftsgebiet ist.6. Weder das UVP-G 2000 noch das AWG kennen ein Genehmigungskriterium der entstehungsnahen Entsorgung. Das Prinzip der entstehungsnahen Entsorgung der Abfallrichtlinie zielt darauf ab, dass Abfälle in einer der nächstgelegenen geeigneten Anlagen entsorgt werden können und nicht über weite Strecken verbracht werden müssen. Es besagt nicht zwingend, dass jedes Bundesland eine eigene Abfallbehandlungsanlage zu errichten hat und in dieser Anlage nur Abfälle behandelt werden dürfen, die im Bundesland angefallen sind. In diesem Zusammenhang ist auch auf Artikel 4, der Bundesverfassung hinzuweisen, wonach Österreich ein einheitliches Wirtschaftsgebiet ist.
7. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben die Mitgliedstaaten die Verpflichtungen, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie ergeben auch dann zu beachten, wenn das betreffende Gebiet nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurde, obwohl das Gebiet die Kriterien des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie erfüllt (sog. faktisches Vogelschutzgebiet). In bezug auf das ansonsten an Stelle des Schutzregimes der Vogelschutzrichtlinie tretende Schutzregime des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie ist der Schutzstatus für das faktische Vogelschutzgebiet damit sogar strenger als für ein ausgewiesenes. Denn Gebiete, die zu Unrecht nicht zu besonderen Schutzgebieten nach der Vogelschutzrichtlinie erklärt wurden, unterliegen weiterhin nicht der Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 FFH-Richtlinie, sondern der strengen Schutzregelung des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie (EuGH C-374/98).7. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben die Mitgliedstaaten die Verpflichtungen, die sich aus Artikel 4, Absatz 4, Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie ergeben auch dann zu beachten, wenn das betreffende Gebiet nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurde, obwohl das Gebiet die Kriterien des Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie erfüllt (sog. faktisches Vogelschutzgebiet). In bezug auf das ansonsten an Stelle des Schutzregimes der Vogelschutzrichtlinie tretende Schutzregime des Artikel 6, Absatz 4, der FFH-Richtlinie ist der Schutzstatus für das faktische Vogelschutzgebiet damit sogar strenger als für ein ausgewiesenes. Denn Gebiete, die zu Unrecht nicht zu besonderen Schutzgebieten nach der Vogelschutzrichtlinie erklärt wurden, unterliegen weiterhin nicht der Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6, FFH-Richtlinie, sondern der strengen Schutzregelung des Artikel 4, Absatz 4, Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie (EuGH C-374/98).
8. Das Bestehen eines faktischen Vogelschutzgebietes ist nicht überall dort anzunehmen, wo Anhang-I-Vogelarten vorkommen, sondern nur insofern, als es zu den zahlen- und flächenmäßig für die Erhaltung der geschützten Arten geeignetsten Gebieten zählt. Dies wird durch empirische Untersuchungen und eine wertende Gesamtbetrachtung aller in Frage kommenden Gebiete einer Region zu beurteilen sein.
9. Gegen die Annahme faktischer FFH-Gebiete nach dem Vorbild der faktischen Vogelschutzgebiete bereits vor der Erlassung der Gemeinschaftsliste sprechen die Besonderheiten des Verfahrens der Schutzgebietsausweisung nach der FFH-Richtlinie. Im Hinblick auf die Umsetzungspflicht und die allgemeine Treuepflicht (Art. 10 EG-V) ist es den Mitgliedstaaten jedoch bereits vor der Erstellung der Gemeinschaftsliste verwehrt, die Ziele der FFH-Richtlinie zu unterlaufen und die Errichtung des Natura 2000-Netzwerkes praktisch zu vereiteln. Im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften ist daher den durch die FFH-Richtlinie geschützten Arten und Lebensräumen besonderes Augenmerk zu schenken. Dies umso mehr, insoweit ein Vorhaben Flächen aus einem Gebiet in Anspruch nimmt, das gemäß Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie an die Kommission gemeldet wurde und somit offenbar über jenes ökologische Potential verfügt, das eine Aufnahme in das Natura 2000-Netzwerk nahelegt.9. Gegen die Annahme faktischer FFH-Gebiete nach dem Vorbild der faktischen Vogelschutzgebiete bereits vor der Erlassung der Gemeinschaftsliste sprechen die Besonderheiten des Verfahrens der Schutzgebietsausweisung nach der FFH-Richtlinie. Im Hinblick auf die Umsetzungspflicht und die allgemeine Treuepflicht (Artikel 10, EG-V) ist es den Mitgliedstaaten jedoch bereits vor der Erstellung der Gemeinschaftsliste verwehrt, die Ziele der FFH-Richtlinie zu unterlaufen und die Errichtung des Natura 2000-Netzwerkes praktisch zu vereiteln. Im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften ist daher den durch die FFH-Richtlinie geschützten Arten und Lebensräumen besonderes Augenmerk zu schenken. Dies umso mehr, insoweit ein Vorhaben Flächen aus einem Gebiet in Anspruch nimmt, das gemäß Artikel 4, Absatz eins, FFH-Richtlinie an die Kommission gemeldet wurde und somit offenbar über jenes ökologische Potential verfügt, das eine Aufnahme in das Natura 2000-Netzwerk nahelegt.
Schlagworte
Abfallrichtlinie, Prinzip der entstehungsnahen Entsorgung; Alternativenprüfung; Auslegung, richtlinienkonforme; Berufungsantrag, begründeter; Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenates; Berufung, Zulässigkeit; Energienutzung, effiziente; IPPC-Richtlinie, Umsetzung; Subjektive Rechte, Nachbarn; Vogelschutzgebiet, faktisches; FFH-Gebiet, faktisches; FFH-Richtlinie, VereitelungsverbotZuletzt aktualisiert am
18.06.2013