Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §1 Abs1Text
Betrifft: Berufungen gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung, worin der AVN Abfallverwertung Niederösterreich Planungsgesellschaft mbH (nunmehr: AVN Abfallverwertung Niederösterreich GesmbH) für Errichtung und Betrieb einer Müllverbrennungsanlage in der KG Kleinschönbichl, Gemeinde Zwentendorf, unter Vorschreibung von Auflagen eine Genehmigung erteilt wurde.
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Verena Madner als Vorsitzende sowie Dr. Manfred Rupprecht als Berichter und Dr. Rainer Brock als weiteres Mitglied über die Berufungen des Horst Pilhofer, des Dr. Manfred Rockenschaub und des Mag. Johannes Scholz gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. September 2000, Zl. RU4-U-035/084, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch:
I. Der Spruch des Bescheides wird wie folgt geändert:römisch eins. Der Spruch des Bescheides wird wie folgt geändert:
1. In Teil I (Projektsbeschreibung) wird auf Seite 2 des Bescheides nach dem Wort „Anlagenbeschreibung" das Wort „Sicherheitsanalyse" eingefügt, sodass dieser Teil der Projektsbeschreibung lautet:1. In Teil römisch eins (Projektsbeschreibung) wird auf Seite 2 des Bescheides nach dem Wort „Anlagenbeschreibung" das Wort „Sicherheitsanalyse" eingefügt, sodass dieser Teil der Projektsbeschreibung lautet:
„Das von der AVN Abfallverwertung Niederösterreich Planungsgesellschaft mbH eingereichte Projekt besteht aus folgenden Teilen:
Die Umweltverträglichkeitserklärung enthält unter den Kapiteln A bis S Fachgutachten zu den folgenden Themenbereichen:
[...]
technische Projektsbeschreibung bestehend aus den Bereichen:
[...]
Sicherheitsanalyse
Pläne und Verfahrensschemata:
[...]
Zusammenfassende Projektsbeschreibung:
[...]"
2. In Teil III (naturschutzrechtliche Bewilligung) lautet die Auflage B 2 wie folgt:2. In Teil römisch drei (naturschutzrechtliche Bewilligung) lautet die Auflage B 2 wie folgt:
„Als Ausgleichsfläche für die von der Rodung betroffene Fläche von 4.220 m2 ist eine durchgehende Fläche am östlichen Rand des Grundstückes der thermischen Abfallbehandlungsanlage mit einer Größe von ca. 8.460 m2 vorzusehen. Die Fläche ist mit Gehölzen aufzuforsten, die einer „Harten Au" entsprechen:
Esche (Fraxinus excelsior), Feldahorn (Acer campestre), Feldulme (Ulmus minor), Weiden, Pappeln. Weiters sind durchmischt dornige Sträucher (Weißdorn, Schlehe, Heckenrose) im Ausmaß von 1-2% des Pflanzguts zu pflanzen.
Als Pflanzgut sind für die Bepflanzung mit Weiden Stecklinge heranzuziehen (Durchmesser: ca. 1-2 cm, Länge: 0,7-1 m). Für alle anderen Gehölzarten ist 2-3jährige Forstware, ca. 40 cm (verzweigt und verwurzelt) heranzuziehen. Im Bereich dichter aufzuforstender Flächen ist – in Abstimmung mit der Forstabteilung – auch Forstware unterschiedlichen Alters einzusetzen.
Die Pflanzabstände sind räumlich zu differenzieren:
Maximum: 2,0 x 1,5 m (ca. 50 Stück / 100 m2 im Verbund)
Minimum: 0,7 x 1,0 m (ca. 140 Stück / 100m2).
Der Zeitpunkt der Gehölzpflanzungen hat sich nach dem aktuellen Witterungsverlauf zu richten und ist entweder zum Beginn der Vegetationsruhe (Ende Oktober / Anfang November) oder zu Beginn der Vegetationsperiode (März / April) durchzuführen."
3. In Teil V (Rechtsgrundlagen) lautet das Zitat der angewendeten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes:3. In Teil römisch fünf (Rechtsgrundlagen) lautet das Zitat der angewendeten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes:
„§ 9 Abs. 1-3, § 29, § 29b, § 45c Abs. 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz – AWG, BGBl. Nr. 325/1990 i.d.F. BGBl. I Nr. 90/2000"„§ 9 Absatz eins -, 3,, Paragraph 29,, Paragraph 29 b,, Paragraph 45 c, Absatz eins und 2 Abfallwirtschaftsgesetz – AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 90/2000"
II. Die Berufungen des Horst Pilhofer und des Dr. Manfred Rockenschaub werden abgewiesen.römisch zwei. Die Berufungen des Horst Pilhofer und des Dr. Manfred Rockenschaub werden abgewiesen.
III. Die Berufung des Mag. Johannes Scholz wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Die Berufung des Mag. Johannes Scholz wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:§§ 1 Abs. 1, 17, 19, 40 Abs. 2 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 89/2000;Rechtsgrundlagen:§§ 1 Absatz eins, 17, 19, 40, Absatz 2, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,;
§§ 29, 29b, 45c Abs. 1 und 2 AWG, BGBl. Nr. 325/1990 i.d.F.Paragraphen 29, 29 b, 45 c, Absatz eins und 2 AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, i.d.F.
BGBl. I Nr. 90/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2000,
§ 49 ForstGParagraph 49, ForstG
§§ 4, 9 i.V. m. Anhang 4 der Zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, BGBl. Nr. 199/1984 §§ 42 Abs. 1, 63, 66 Abs.4, 67d – 67g AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i. d.g.F.Paragraphen 4, 9, i.V. m. Anhang 4 der Zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1984, Paragraphen 42, Absatz eins, 63, 66, Absatz 4, 67 d, – 67g AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i. d.g.F.
§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,
Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.9.1996
Richtlinie 70/409/EWG des Rates vom 2.4.1979
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 05. September 2000, Zl. RU4-U-035/084, wurde der AVN Abfallverwertung Niederösterreich Planungsgesellschaft mbH, nunmehr AVN Abfallverwertung Niederösterreich GesmbH, 2344 Maria Enzersdorf, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Berger, Börseplatz-Börsegasse 10, 1010 Wien, die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zur thermischen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle im Ausmaß von ca. 300 000 t/Jahr samt Nebeneinrichtungen unter Zugrundelegung des eingereichten Projektes gemäß § 17 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 89/2000, erteilt.1.1. Mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 05. September 2000, Zl. RU4-U-035/084, wurde der AVN Abfallverwertung Niederösterreich Planungsgesellschaft mbH, nunmehr AVN Abfallverwertung Niederösterreich GesmbH, 2344 Maria Enzersdorf, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Berger, Börseplatz-Börsegasse 10, 1010 Wien, die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zur thermischen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle im Ausmaß von ca. 300 000 t/Jahr samt Nebeneinrichtungen unter Zugrundelegung des eingereichten Projektes gemäß Paragraph 17, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,, erteilt.
1.2. Dagegen erhoben innerhalb offener Frist Herr Dr. Manfred Rockenschaub, 3435 Erpersdorf, und das Ökologische Bürgerforum ÖBF, 3430 Tulln, vertreten durch Herrn Mag. Johannes Scholz, das Rechtsmittel der Berufung an den Umweltsenat. Mit Schreiben vom 16.11.2000 erfolgte durch den Umweltsenat ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG sowohl an Dr. Manfred Rockenschaub als auch an Mag. Johann Scholz zum Zwecke der Formulierung eines entsprechenden Berufungsantrages.1.2. Dagegen erhoben innerhalb offener Frist Herr Dr. Manfred Rockenschaub, 3435 Erpersdorf, und das Ökologische Bürgerforum ÖBF, 3430 Tulln, vertreten durch Herrn Mag. Johannes Scholz, das Rechtsmittel der Berufung an den Umweltsenat. Mit Schreiben vom 16.11.2000 erfolgte durch den Umweltsenat ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG sowohl an Dr. Manfred Rockenschaub als auch an Mag. Johann Scholz zum Zwecke der Formulierung eines entsprechenden Berufungsantrages.
Auch Herr Horst Pilhofer, dem der Bescheid erst auf Veranlassung des Umweltsenates am 15.2.2001 zugestellt wurde, erhob innerhalb offener Frist Berufung an den Umweltsenat. Mit Schreiben vom 29.3.2001 forderte der Umweltsenat den Berufungswerber Horst Pilhofer auf, seinen Antrag gemäß § 13 Abs. 4 AVG um seine eigenhändige Unterschrift zu ergänzen.Auch Herr Horst Pilhofer, dem der Bescheid erst auf Veranlassung des Umweltsenates am 15.2.2001 zugestellt wurde, erhob innerhalb offener Frist Berufung an den Umweltsenat. Mit Schreiben vom 29.3.2001 forderte der Umweltsenat den Berufungswerber Horst Pilhofer auf, seinen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG um seine eigenhändige Unterschrift zu ergänzen.
In den Berufungen wird die Abweisung des Genehmigungsantrags der Projektwerberin in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die NÖ Landesregierung beantragt. Mit Eingabe vom 21.6.2001 haben die Berufungswerber im Übrigen den Antrag insofern abgeändert, als der angefochtene Bescheid in eventu zu korrigieren sei.
Begründend macht Herr Horst Pilhofer im Wesentlichen geltend:
Die Berufungen des Ökologischen Bürgerforums/Mag. Johannes Scholz und des Dr. Manfred Rockenschaub sind lediglich auf den letzten von Herrn Pilhofer geltend gemachten Berufungsgrund der Nichtanwendung der IPPC-Richtlinie gestützt.
1.3. Zu diesen Berufungen nahm die Projektwerberin mit Schreiben vom 2.2.2001 und 5.4.2001 ausführlich Stellung, wobei beantragt wurde, die Berufungen zurückzuweisen bzw. abzuweisen und den erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid zu bestätigen. Ihrer Stellungnahme zur Berufung Pilhofer vom 5.4.2001 legte die Projektwerberin ein Gutachten des DI Proksch zum Sachbereich Natur- und Biotopschutz vor, zu dem vom Berufungswerber Pilhofer am 24.4.2001 wiederum eine Stellungnahme abgegeben wurde.
1.4. Im Rahmen des vom Umweltsenat durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurden die Amtssachverständigen Dr. Werner Hann (Fachbereich Immissionsschutz), DI Franz Ihm (Fachbereich Störfalltechnik), DI Karl-Heinz Piglmann (Fachbereich Forstwirtschaft), Dr. Manfred Pöckl (Fachbereich Naturschutz) und Dr. Wolfgang Winkler (Fachbereich Verfahrenstechnik) um ergänzende Gutachten ersucht. Die Fragestellungen an die Gutachter und die Gutachten selbst werden unter Pkt. 2. bei den rechtlichen Erwägungen zu den jeweiligen Berufungsvorbringen wiedergegeben.
Die Berufungswerber monierten den Umstand, dass der Umweltsenat Sachverständige betraut hat, die bereits in der 1. Instanz beigezogen waren. Dazu wird in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass im Einklang mit der ständigen Judiktatur des Verwaltungsgerichtshofes das Tätigsein der selben Sachverständigen wie in vorangegangenen Verwaltungsverfahren keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit bildet und daher auch nicht rechtswidrig ist (vgl. VwGH 28.3.2000, Zl. 98/05/0216). Im Übrigen haben die Parteien keinen Rechtsanspruch auf Ablehnung von Amtssachverständigen.Die Berufungswerber monierten den Umstand, dass der Umweltsenat Sachverständige betraut hat, die bereits in der 1. Instanz beigezogen waren. Dazu wird in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass im Einklang mit der ständigen Judiktatur des Verwaltungsgerichtshofes das Tätigsein der selben Sachverständigen wie in vorangegangenen Verwaltungsverfahren keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit bildet und daher auch nicht rechtswidrig ist vergleiche VwGH 28.3.2000, Zl. 98/05/0216). Im Übrigen haben die Parteien keinen Rechtsanspruch auf Ablehnung von Amtssachverständigen.
Die ergänzenden Gutachten wurden den Verfahrensparteien am 22.5.2001 zur Stellungnahme übermittelt.
Dazu erstatteten die Berufungswerber Dr. Manfred Rockenschaub und Horst Pilhofer sowie Mag. Johannes Scholz am 7.6.2001 Stellungnahmen.
Am 19.6.2001 wurde vom Umweltsenat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die rechtzeitig geladenen Berufungswerber nicht teilgenommen haben.
In dieser Verhandlung wurden die Gutachten ergänzend erörtert. Nach Schluss dieser Verhandlung wurde der Bescheid mündlich verkündet.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Zulässigkeit der Berufungen
2.1.1. Das Rechtsmittel der Berufung kann nur von Parteien erhoben werden (§ 40 Abs. 2 UVP-G 2000, § 63 AVG).2.1.1. Das Rechtsmittel der Berufung kann nur von Parteien erhoben werden (Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000, Paragraph 63, AVG).
Parteistellung im UVP-Verfahren haben u.a. Nachbarn, das sind Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten (§ 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000). Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, sofern die mündliche Verhandlung entsprechend kundgemacht wurde.Parteistellung im UVP-Verfahren haben u.a. Nachbarn, das sind Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000). Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, sofern die mündliche Verhandlung entsprechend kundgemacht wurde.
Herr Pilhofer und Herr Dr. Rockenschaub gaben im Verfahren erster Instanz eine schriftliche Stellungnahme ab, mit der sie gegen das Projekt folgende „Einwendungen" erheben: „Wir sind in Erpersdorf wohnhaft und dort dauernd aufhältig. Unsere Wohnungen liegen ca. 1000m von der geplanten Müllverbrennungsanlage entfernt und befinden sich somit im Immissionsbereich derselben. Wir befürchten durch die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Luftschadstoff-, Lärm- und Geruchsimmissionen in unserer Gesundheit gefährdet bzw. unzumutbar belästigt zu werden.[...] "
Herr Mag. Scholz gab im Verfahren erster Instanz für das Ökologische Bürgerforum folgende schriftliche Stellungnahme ab: „Ich beanspruche als Nachbar im Verfahren Parteistellung und erhebe gegen das Vorhaben auf Grund des beiliegenden Gutachtens folgende Einwendungen. Die Einwendungen werden noch von 495 Bürgerinnen und Bürgern unterstützt." Anschließend erhob er „Einwendungen" im Hinblick auf die Schornsteinhöhe, die Nachrüstung des Kraftwerkes Dürnrohr und die beste verfügbare Technologie.
In der Verhandlung selbst wurden weiters von den Berufungswerbern folgende gleichlautende „Einwendungen" in Bezug auf die Anwendung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie erhoben: „Wir sind der Meinung, dass die Müllverbrennungsanlage auf Grund der in der UVE enthaltenen Pläne (Abb. H4 und Abb. H5) in einem NATURA 2000-Gebiet liegt. Herr Prof. Rossmann meinte, dass für den Fall, dass die gegenständliche Anlage tatsächlich in einem solchen Gebiet liegen würde, noch zusätzliche Erhebungen durchzuführen wären."
2.1.2. Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 i.V.m. § 29 Abs. 2 und 3a AWG sowie § 77 Abs. 1 und 2 GewO 1994 sind bei der Erteilung der Genehmigung Immissionen zu vermeiden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder diese unzumutbar belästigen.2.1.2. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 2 und 3 a AWG sowie Paragraph 77, Absatz eins und 2 GewO 1994 sind bei der Erteilung der Genehmigung Immissionen zu vermeiden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder diese unzumutbar belästigen.
Die erstinstanzlichen Einwendungen des Herrn Mag. Scholz, der in Tulln wohnt, sind allgemein gehalten und beinhalten kein auf die persönlichen Verhältnisse abgestelltes Vorbringen. Das Vorbringen des Mag. Scholz ist nicht als Einwendung zu qualifizieren, weil nicht hinreichend konkretisiert ist, welche persönliche Gefährdung oder Belästigung von ihm geltend gemacht werden (vgl. VwGH 18.6.1996, Zl. 95/04/0220 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der GewO 1994). Die vorgebrachten Forderungen des Mag. Scholz (Arg: „.. maximale Sicherheit für die Bevölkerung", „Auch Generationen nach uns...") lassen den Schluss zu, dass schlechthin Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit bzw. für nachfolgende Generationen befürchtet werden und sind daher keine taugliche Einwendung zur Aufrechterhaltung seiner Parteistellung im Hinblick auf seine Nachbarrechte (vgl. VwGH 20.12.1994, Zl. 93/04/0090).Die erstinstanzlichen Einwendungen des Herrn Mag. Scholz, der in Tulln wohnt, sind allgemein gehalten und beinhalten kein auf die persönlichen Verhältnisse abgestelltes Vorbringen. Das Vorbringen des Mag. Scholz ist nicht als Einwendung zu qualifizieren, weil nicht hinreichend konkretisiert ist, welche persönliche Gefährdung oder Belästigung von ihm geltend gemacht werden vergleiche VwGH 18.6.1996, Zl. 95/04/0220 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der GewO 1994). Die vorgebrachten Forderungen des Mag. Scholz (Arg: „.. maximale Sicherheit für die Bevölkerung", „Auch Generationen nach uns...") lassen den Schluss zu, dass schlechthin Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit bzw. für nachfolgende Generationen befürchtet werden und sind daher keine taugliche Einwendung zur Aufrechterhaltung seiner Parteistellung im Hinblick auf seine Nachbarrechte vergleiche VwGH 20.12.1994, Zl. 93/04/0090).
Seine Parteistellung als Nachbar hat Mag. Scholz durch die vorgebrachten Forderungen daher nicht behalten.
Mag. Scholz ist auch nicht Vertreter einer Bürgerinitiative, die gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 Parteistellung erlangt hätte. Darauf weist auch die Berufungsgegnerin zutreffend hin. Mag. Scholz selbst hat im Verfahren die Vorlage einer Unterschriftenliste mit dem Hinweis abgelehnt, dass er diese Unterschriften nur als „moralische" Unterstützung seiner Person/des Ökologischen Bürgerforums Tulln sehe (AV Mag. Hiesberger vom 14.4.2000, OZ 067).Mag. Scholz ist auch nicht Vertreter einer Bürgerinitiative, die gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 Parteistellung erlangt hätte. Darauf weist auch die Berufungsgegnerin zutreffend hin. Mag. Scholz selbst hat im Verfahren die Vorlage einer Unterschriftenliste mit dem Hinweis abgelehnt, dass er diese Unterschriften nur als „moralische" Unterstützung seiner Person/des Ökologischen Bürgerforums Tulln sehe (AV Mag. Hiesberger vom 14.4.2000, OZ 067).
Die Berufung des Mag. Scholz war daher als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt III).Die Berufung des Mag. Scholz war daher als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt römisch drei).
2.1.3. Herr Pilhofer und Herr Dr. Rockenschaub haben sich durch die oben wiedergegeben konkreten und qualifizierten Einwendungen auf die ihnen durch § 17 Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 i. V.m. § 77 Abs. 1 und 2 GewO 1994 eingeräumten subjektiven Nachbarrechte rechtzeitig berufen. Sie haben daher ihre Parteistellung im Verfahren erster Instanz gewahrt. Dies wird auch von der Berufungsgegnerin nicht in Zweifel gezogen.2.1.3. Herr Pilhofer und Herr Dr. Rockenschaub haben sich durch die oben wiedergegeben konkreten und qualifizierten Einwendungen auf die ihnen durch Paragraph 17, Absatz eins und 2 UVP-G 2000 i. römisch fünf.m. Paragraph 77, Absatz eins und 2 GewO 1994 eingeräumten subjektiven Nachbarrechte rechtzeitig berufen. Sie haben daher ihre Parteistellung im Verfahren erster Instanz gewahrt. Dies wird auch von der Berufungsgegnerin nicht in Zweifel gezogen.
Die Berufungen der Herrn Pilhofer und Dr. Rockenschaub erfüllen auch das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrags. Ein solcher liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.6.1998, Zl. 95/04/0234). Diese Anforderungen erfüllen die – Aufgrund eines Verbesserungsauftrages des Umweltsenates beigebrachten - Berufungsanträge der Herrn Pilhofer und Dr. Rockenschaub. Entgegen der Argumentation der Projektwerberin in ihrer Stellungnahme vom 2.2.2001 handelt es sich bei den ursprünglich eingebrachten Berufungen um verbesserbare Anbringen. Es genügt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sogar, dass ein Berufungsvorbringen deutlich erkennen lässt, dass und aus welchen Gründen eine Partei mit der Entscheidung der Erstbehörde nicht einverstanden ist, ohne dass es auf einen formellen Berufungsantrag ankommt (VwGH 25.10.1994, Zl. 93/07/0018).
Herr Pilhofer und Herr Dr. Rockenschaub machen in ihren Berufungen geltend, dass die Entscheidung in erster Instanz insofern mangelhaft sei, als im Verfahren nicht über den Einsatz der besten verfügbaren Techniken befunden wurde und beantragen die Abweisung des Genehmigungsantrages in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die erste Instanz.
Eine Berufung muss als Zulässigkeitsvoraussetzung keine Einwendung im Sinne einer Behauptung einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte enthalten und nicht stichhältig sein (so zur – insofern vergleichbaren Rechtslage nach der GewO 1994 in der damals geltenden Fassung: VwGH 25.11.1997, Zl. 95/04/0133; VwGH 24.6.1998, Zl. 95/04/0234). Wie der VwGH in den genannten Erkenntnissen ausgeführt hat enthält die GewO 1994 – und nichts anderes gilt für das UVP-G 2000 – keine, die Bestimmung des § 63 Abs. 2 AVG ersetzende oder modifizierende Anordnung. Der Umweltsenat würde seinen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit belasten, würde er die Berufung mit der Begründung zurückweisen, das Berufungsvorbringen betreffe nur Themen, zu denen der Beschwerdeführer keine Parteistellung erlangt habe (vgl. VwGH 18.3.1997, Zl. 96/04/0200).Eine Berufung muss als Zulässigkeitsvoraussetzung keine Einwendung im Sinne einer Behauptung einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte enthalten und nicht stichhältig sein (so zur – insofern vergleichbaren Rechtslage nach der GewO 1994 in der damals geltenden Fassung: VwGH 25.11.1997, Zl. 95/04/0133; VwGH 24.6.1998, Zl. 95/04/0234). Wie der VwGH in den genannten Erkenntnissen ausgeführt hat enthält die GewO 1994 – und nichts anderes gilt für das UVP-G 2000 – keine, die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 2, AVG ersetzende oder modifizierende Anordnung. Der Umweltsenat würde seinen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit belasten, würde er die Berufung mit der Begründung zurückweisen, das Berufungsvorbringen betreffe nur Themen, zu denen der Beschwerdeführer keine Parteistellung erlangt habe vergleiche VwGH 18.3.1997, Zl. 96/04/0200).
Abgesehen davon, dass sich das Berufungsvorbringen der Herrn Pilhofer und Dr. Rockenschaub erkennbar auf ihren bereits in erster Instanz geltend gemachten Anspruch auf Schutz vor schädlichen Emissionen und ihren Auswirkungen bezieht, sei im Übrigen angemerkt, dass eine Zurückweisung dieser Berufungen auch gemeinschaftsrechtliche Bedenken aufwerfen würde: In mehreren Urteilen zur Umsetzung von Umweltschutzrichtlinien hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass dort, wo eine Richtlinie die Verpflichtung zur Festlegung von Vorsorgegrenzwerten vorsieht, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit geschaffen wurden, die Betroffenen bei Überschreitung dieser Grenzwerte in der Lage sein müssen, sich auf zwingende Vorschriften zu berufen, um ihre Rechte geltend machen zu können (EuGH Rs. C-361/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2567, Rz 16). Ähnliche, z. T. sogar weiter gehende Aussagen wurden auch in Urteilen zur Umsetzung der Trinkwasser- (EuGH Rs. C-58/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-4983, Rz 14) und der Grundwasserrichtlinie (EuGH Rs. C-131/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, 825, Rz 7) getroffen.
Diese Rechtsprechung kann so verstanden werden, dass der EuGH von einem großzügigem Verständnis der Einräumung von Ansprüchen Einzelner aus dem Gemeinschaftsrecht ausgeht und der Kreis der „Betroffenen" weit zu ziehen ist. (vgl. auch Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht2 [2001], 54f und Madner, Stand der Umsetzung und Umsetzungsprobleme des EG-Umweltrechts in Österreich, in:Diese Rechtsprechung kann so verstanden werden, dass der EuGH von einem großzügigem Verständnis der Einräumung von Ansprüchen Einzelner aus dem Gemeinschaftsrecht ausgeht und der Kreis der „Betroffenen" weit zu ziehen ist. vergleiche auch Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht2 [2001], 54f und Madner, Stand der Umsetzung und Umsetzungsprobleme des EG-Umweltrechts in Österreich, in:
Österreichische Umweltrechtstage 1997, Umweltrecht zwischen Gemeinschaftsrecht und Deregulierung, ÖWAV-Schriftenreihe Bd. 116, 77f, beide mit weiteren Nachweisen).
Die IPPC-Richtlinie verfolgt jedenfalls auch den Schutz der menschlichen Gesundheit (vgl. etwa die Definition der „Umweltverschmutzung" in Art. 2 Z 2 der Richtlinie). Auch dieser gemeinschaftsrechtliche Hintergrund legt daher eine Auseinandersetzung des Umweltsenates mit den Berufungsvorbringen des Herrn Pilhofer und des Herrn Dr. Rockenschaub nahe, die als Nachbarn durch Einwendungen im Hinblick auf den Schutz ihrer Gesundheitsinteressen Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren erlangt haben.Die IPPC-Richtlinie verfolgt jedenfalls auch den Schutz der menschlichen Gesundheit vergleiche etwa die Definition der „Umweltverschmutzung" in Artikel 2, Ziffer 2, der Richtlinie). Auch dieser gemeinschaftsrechtliche Hintergrund legt daher eine Auseinandersetzung des Umweltsenates mit den Berufungsvorbringen des Herrn Pilhofer und des Herrn Dr. Rockenschaub nahe, die als Nachbarn durch Einwendungen im Hinblick auf den Schutz ihrer Gesundheitsinteressen Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren erlangt haben.
Die Berufungen des Herrn Pilhofer und des Herrn Dr. Rockenschaub sind somit zulässig.
2.2. Prüfbefugnis des Umweltsenates
Die Projektwerberin meint in ihren Stellungnahmen, den Berufungen sei schon deshalb keine Folge zu geben, da in den Berufungen keine Verletzung subjektiver Rechte behauptet würde.
Diese Frage ist jedoch für die Prüfbefugnis des Umweltsenates ohne Bedeutung. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, „dass mit einer zulässigen Berufung durch welche Partei des Verfahrens immer der Berufungsbehörde jedenfalls im Anlagenbewilligungsverfahren eine völlig uneingeschränkte Befugnis, die von der Behörde – und nur von der Behörde - wahrnehmbaren öffentlichen Interessen umfassend und damit auch dort und in jenem Ausmaß zu prüfen, wo und in welchem Ausmaß eine Prüfung der zu beachtenden öffentlichen Interessen von der Erstbehörde verabsäumt worden war" (VwGH 10.6.1999, Zl. 96/07/0191; zustimmend Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2000], 255).
2.3. Zur anzuwendenden Rechtslage
2.3.1. Bei der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage ist gemäß § 3 Abs. 3 i. V.m. § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 auch das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) anzuwenden. Mit der AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000 wurden in das AWG Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 96/61 EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie) sowie Übergangsbestimmungen eingefügt (§§ 29b bis 29d i.V.m. Anlage 1 sowie §§ 45c und § 47 AWG). Diese Bestimmungen der AWG-Novelle Deponien sind am 1.9.2001 in Kraft getreten (Art. VIII).2.3.1. Bei der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, i. römisch fünf.m. Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 auch das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) anzuwenden. Mit der AWG-Novelle Deponien, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2000, wurden in das AWG Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 96/61 EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie) sowie Übergangsbestimmungen eingefügt (Paragraphen 29 b bis 29 d in Verbindung mit Anlage 1 sowie Paragraphen 45 c und Paragraph 47, AWG). Diese Bestimmungen der AWG-Novelle Deponien sind am 1.9.2001 in Kraft getreten (Artikel römisch acht,).
Diejenigen Abfallbehandlungsanlagen, für die im Genehmigungsverfahren nach § 29 AWG zusätzlich die IPPC-Bestimmungen des AWG (§ 29b ff AWG) anzuwenden sind, werden in Anlage 1 Teil I AWG angeführt. Zum Kreis dieser IPPC-Abfallbehandlungsanlagen zählen gemäß Anlage 1 Teil I Z 5 AWG auch „Anlagen zur thermischen Behandlung von Hausmüll oder hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen mit einer Kapazität von mehr als 3 Tonnen pro Stunde oder mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr", somit Anlagen vom Typ der gegenständlichen MVA.Diejenigen Abfallbehandlungsanlagen, für die im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 29, AWG zusätzlich die IPPC-Bestimmungen des AWG (Paragraph 29 b, ff AWG) anzuwenden sind, werden in Anlage 1 Teil römisch eins AWG angeführt. Zum Kreis dieser IPPC-Abfallbehandlungsanlagen zählen gemäß Anlage 1 Teil römisch eins Ziffer 5, AWG auch „Anlagen zur thermischen Behandlung von Hausmüll oder hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen mit einer Kapazität von mehr als 3 Tonnen pro Stunde oder mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr", somit Anlagen vom Typ der gegenständlichen MVA.
Im erstinstanzlichen Verfahren wurden die IPPC-Bestimmungen des AWG (§ 29b ff) offenbar nicht zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Anlagen herangezogen:Im erstinstanzlichen Verfahren wurden die IPPC-Bestimmungen des AWG (Paragraph 29 b, ff) offenbar nicht zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Anlagen herangezogen:
Im Spruch des Bescheids der niederösterreichischen Landesregierung vom 5. September 2000 sind bei den Rechtsgrundlagen (Spruchpunkt V des Bescheids) zwar die §§ 29 Abs. 1 Z 3, Abs. 2, Abs. 7 Abs. 13 und Abs.15 AWG i.d.F. BGBl. Nr. 90/2000 angeführt, es wird jedoch weder auf die § 29b ff AWG noch die Übergangsbestimmungen des § 45c AWG hingewiesen. In der Begründung des Bescheids (Seite 172) hält die niederösterreichische Landesregierung zu dieser Frage aus Anlass von Einwendungen des Herrn Manfred Rockenschaub und des Herrn Horst Pilhofer lediglich fest: „Vorab ist zu diesen Einwendungen festzuhalten, dass weder die IPPC-Richtlinie noch die UVP-Änderungsrichtlinie auf das Verfahren direkt anwendbar sind, da das Verfahren vor Inkrafttreten dieser Richtlinien eingereicht wurde. Eine Prüfung der Varianten/Alternativen hat nach der bestehenden Gesetzeslage stattgefunden und sind die Ergebnisse dieser Prüfung in den Bewilligungsbescheid eingeflossen. Es wurde durch Gutachten belegt, dass die Anlage dem gesetzlich geforderten Stand der Technik, auch hinsichtlich der Emissionen entspricht". Diese Begründungsausführungen lassen vermuten, dass die niederösterreichische Landesregierung von der Nichtanwendbarkeit der IPPC-Bestimmungen des AWG 2000 im gegenständlichen Verfahren ausging, letztlich lässt der Bescheid jedoch in diesem Punkt nicht mit Sicherheit erkennen, auf welche Rechtsgrundlage er gestützt wurde.Im Spruch des Bescheids der niederösterreichischen Landesregierung vom 5. September 2000 sind bei den Rechtsgrundlagen (Spruchpunkt römisch fünf des Bescheids) zwar die Paragraphen 29, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2,, Absatz 7, Absatz 13 und Absatz 15, AWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 2000, angeführt, es wird jedoch weder auf die Paragraph 29 b, ff AWG noch die Übergangsbestimmungen des Paragraph 45 c, AWG hingewiesen. In der Begründung des Bescheids (Seite 172) hält die niederösterreichische Landesregierung zu dieser Frage aus Anlass von Einwendungen des Herrn Manfred Rockenschaub und des Herrn Horst Pilhofer lediglich fest: „Vorab ist zu diesen Einwendungen festzuhalten, dass weder die IPPC-Richtlinie noch die UVP-Änderungsrichtlinie auf das Verfahren direkt anwendbar sind, da das Verfahren vor Inkrafttreten dieser Richtlinien eingereicht wurde. Eine Prüfung der Varianten/Alternativen hat nach der bestehenden Gesetzeslage stattgefunden und sind die Ergebnisse dieser Prüfung in den Bewilligungsbescheid eingeflossen. Es wurde durch Gutachten belegt, dass die Anlage dem gesetzlich geforderten Stand der Technik, auch hinsichtlich der Emissionen entspricht". Diese Begründungsausführungen lassen vermuten, dass die niederösterreichische Landesregierung von der Nichtanwendbarkeit der IPPC-Bestimmungen des AWG 2000 im gegenständlichen Verfahren ausging, letztlich lässt der Bescheid jedoch in diesem Punkt nicht mit Sicherheit erkennen, auf welche Rechtsgrundlage er gestützt wurde.
Der Umweltsenat hatte zunächst zu prüfen, ob und inwieweit die Bestimmungen der AWG-Novelle Deponien für die Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Anlage anzuwenden sind. Dazu ist zunächst zu klären, ob im gegenständlichen Verfahren die mit der AWG-Novelle Deponien erlassenen einschlägigen Übergangsbestimmungen § 45c AWG zum Tragen kommen:Der Umweltsenat hatte zunächst zu prüfen, ob und inwieweit die Bestimmungen der AWG-Novelle Deponien für die Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Anlage anzuwenden sind. Dazu ist zunächst zu klären, ob im gegenständlichen Verfahren die mit der AWG-Novelle Deponien erlassenen einschlägigen Übergangsbestimmungen Paragraph 45 c, AWG zum Tragen kommen:
§ 45c Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 45 c, Absatz eins und 2 lauten:
„§ 45c. (1) Am 31. Oktober 1999 nach diesem Bundesgesetz anhängige
Verfahren betreffend Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil I,Verfahren betreffend Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil römisch eins,
die bis zum 31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen werden,
sind nach den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften abzuschließen. Abs. 2 ist anzuwenden.sind nach den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften abzuschließen. Absatz 2, ist anzuwenden.
(2) Eine bestehende Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil
Irömisch eins
hat den Anforderungen des § 29b Abs. 6 und 7 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I, wennhat den Anforderungen des Paragraph 29 b, Absatz 6 und 7 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins, wenn
1. die Abfallbehandlungsanlage vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder
2. ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und
das Verfahren bis zum 31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen wird.
Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hatDer Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins hat
dem Landeshauptmann rechtzeitig vor dem 31. Oktober 2007 die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat; § 29 Abs. 1 bleibt unberührt. Sind die vom Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäßdem Landeshauptmann rechtzeitig vor dem 31. Oktober 2007 die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat; Paragraph 29, Absatz eins, bleibt unberührt. Sind die vom Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß
Anlage 1 Teil I getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend, hat derAnlage 1 Teil römisch eins getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend, hat der
Landeshauptmann die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen."
§ 45c Abs. 2 AWG, auf den § 45c Abs. 1 AWG verweist, legt somit fest, welche Anlagen gemäß Anlage 1 Teil I als bestehende IPPC-Abfallbehandlungsanlagen gelten und normiert die Anforderungen, denen bestehende IPPC-Abfallbehandlungsanlagen spätestens am 31.10.2007 entsprechen müssen.Paragraph 45 c, Absatz 2, AWG, auf den Paragraph 45 c, Absatz eins, AWG verweist, legt somit fest, welche Anlagen gemäß Anlage 1 Teil römisch eins als bestehende IPPC-Abfallbehandlungsanlagen gelten und normiert die Anforderungen, denen bestehende IPPC-Abfallbehandlungsanlagen spätestens am 31.10.2007 entsprechen müssen.
Als bestehend gilt eine IPPC-Abfallbehandlungsanlage nach dem Wortlaut des § 45c Abs. 2 wennAls bestehend gilt eine IPPC-Abfallbehandlungsanlage nach dem Wortlaut des Paragraph 45 c, Absatz 2, wenn
1. Die Abfallbehandlungsanlage vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder
2. ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und das Verfahren bis zum 31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen wird.
2.3.2. Gemäß § 47 Abs. 1 Z 1 AWG wird durch die AWG-Novelle Deponien (BGBl. I Nr. 2000/90) die IPPC-Richtlinie für Abfallbehandlungsanlagen umgesetzt.2.3.2. Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, AWG wird durch die AWG-Novelle Deponien (BGBl. römisch eins Nr. 2000/90) die IPPC-Richtlinie für Abfallbehandlungsanlagen umgesetzt.
Die IPPC-Richtlinie war von den Mitgliedstaaten bis zum 31.10.1999 umzusetzen. Gemäß Art. 8 IPPC-Richtlinie „erteilt die zuständige Behörde eine Genehmigung mit Auflagen, die sicherstellen, dass die Anlage den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht; ist dies nicht der Fall, lehnt sie die Genehmigung ab."Die IPPC-Richtlinie war von den Mitgliedstaaten bis zum 31.10.1999 umzusetzen. Gemäß Artikel 8, IPPC-Richtlinie „erteilt die zuständige Behörde eine Genehmigung mit Auflagen, die sicherstellen, dass die Anlage den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht; ist dies nicht der Fall, lehnt sie die Genehmigung ab."
Die IPPC-Richtlinie differenziert dabei tatsächlich zwischen „neuen" Anlagen, die spätestens am 31.10.1999 nicht ohne eine Genehmigung nach dieser Richtlinie betrieben werden dürfen (Art. 4 i.V.m. Art. 21 IPPC-Richtlinie) und „bestehenden" Anlagen, für welche die Anforderungen der IPPC-Richtlinie spätestens zum 31.10.2007 in vollem Umfang maßgeblich werden (Art. 5 IPPC-Richtlinie).Die IPPC-Richtlinie differenziert dabei tatsächlich zwischen „neuen" Anlagen, die spätestens am 31.10.1999 nicht ohne eine Genehmigung nach dieser Richtlinie betrieben werden dürfen (Artikel 4, in Verbindung mit Artikel 21, IPPC-Richtlinie) und „bestehenden" Anlagen, für welche die Anforderungen der IPPC-Richtlinie spätestens zum 31.10.2007 in vollem Umfang maßgeblich werden (Artikel 5, IPPC-Richtlinie).
Gemäß Art. 2 Z 4 IPPC-Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „bestehende Anlage" eine Anlage, „die in Betrieb ist oder die im Rahmen der vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie bestehenden Rechtsvorschriften zugelassen worden ist oder nach Ansicht der zuständigen Behörde Gegenstand eines vollständigen Genehmigungsantrags gewesen ist, sofern die zuletzt genannte Anlage spätestens ein Jahr nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie in Betrieb genommen wird."Gemäß Artikel 2, Ziffer 4, IPPC-Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „bestehende Anlage" eine Anlage, „die in Betrieb ist oder die im Rahmen der vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie bestehenden Rechtsvorschriften zugelassen worden ist oder nach Ansicht der zuständigen Behörde Gegenstand eines vollständigen Genehmigungsantrags gewesen ist, sofern die zuletzt genannte Anlage spätestens ein Jahr nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie in Betrieb genommen wird."
(Hervorhebungen nicht im Original).
Während nun § 45c Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 1 AWG in Übereinstimmung mit der Richtlinie jedenfalls jene Anlagen als „bestehende IPPC-Abfallbehandlungsanlagen" erfasst, die vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurden, nimmt § 45c Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 2 AWG nicht ausdrücklich darauf Bezug, dass Anlagen, für die am 31.10.1999 ein Genehmigungsverfahren anhängig war, das bis zum 31.10.2000 abgeschlossen wurde, nur dann als „bestehende IPPC-Abfallbehandlungsanlagen" gelten, wenn die Anlage überdies spätestens am 31.10.2000 in Betrieb genommen wird.Während nun Paragraph 45 c, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, AWG in Übereinstimmung mit der Richtlinie jedenfalls jene Anlagen als „bestehende IPPC-Abfallbehandlungsanlagen" erfasst, die vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurden, nimmt Paragraph 45 c, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, AWG nicht ausdrücklich darauf Bezug, dass Anlagen, für die am 31.10.1999 ein Genehmigungsverfahren anhängig war, das bis zum 31.10.2000 abgeschlossen wurde, nur dann als „bestehende IPPC-Abfallbehandlungsanlagen" gelten, wenn die Anlage überdies spätestens am 31.10.2000 in Betrieb genommen wird.
2.3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH folgt aus Art. 10 EG-Vertrag (ex Art. 5 EG-V), für die nationalen Gerichte und auch für die Verwaltungsbehörden die Verpflichtung, bei der Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere auch eines zur Umsetzung einer Richtlinie erlassenen Gesetzes, dieses nationale Recht soweit wie möglich im Lichte des Wortlautes und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (EuGH-Urteile Rs. 14/83 von Colson und Kamann, Rs C-106/89 Marleasing, Rs C-91/92 Faccini Dori, Rs. C-54/96 Dorsch; vgl. aus der Rspr. des VfSlg 14391/95; VfSlg 15354/1998; vgl. aus der Lit: Öhlinger/Potacs, 78 ff, Rüffler, ÖJZ 1997, 121 jeweils m.w.N.). Wie der einschlägigen Judikatur des EuGH zu entnehmen ist, ist die richtlinienkonforme Interpretation vom dazu berufenen Organ „unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt" vorzunehmen (EuGH, Rs. 79/83 Harz).2.3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH folgt aus Artikel 10, EG-Vertrag (ex Artikel 5, EG-V), für die nationalen Gerichte und auch für die Verwaltungsbehörden die Verpflichtung, bei der Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere auch eines zur Umsetzung einer Richtlinie erlassenen Gesetzes, dieses nationale Recht soweit wie möglich im Lichte des Wortlautes und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (EuGH-Urteile Rs. 14/83 von Colson und Kamann, Rs C-106/89 Marleasing, Rs C-91/92 Faccini Dori, Rs. C-54/96 Dorsch; vergleiche aus der Rspr. des VfSlg 14391/95; VfSlg 15354 aus 1998,; vergleiche aus der Lit: Öhlinger/Potacs, 78 ff, Rüffler, ÖJZ 1997, 121 jeweils m.w.N.). Wie der einschlägigen Judikatur des EuGH zu entnehmen ist, ist die richtlinienkonforme Interpretation vom dazu berufenen Organ „unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt" vorzunehmen (EuGH, Rs. 79/83 Harz).
2.3.3.1. Das Gebot zur richtlinienkonformen Interpretation legt es nahe, § 45c Abs. 1 i.V.m. § 45c Abs. 2 Z 2 AWG dahingehend einschränkend zu interpretieren, dass - abgesehen von den bereits zum 31.10.1999 rechtskräftig genehmigten Anlagen (§ 45c Abs. 2 Z 1 AWG) – aus dem Kreis der Anlagen, für die am 31.10.1999 ein Genehmigungsantrag vorlag, nur jene als „bestehende IPPC-Abfallbehandlungsanlagen" gelten und daher nach den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften abzuschließen sind, die überdies das Kriterium der Inbetriebnahme zum 31. Oktober 2000 erfüllen.2.3.3.1. Das Gebot zur richtlinienkonformen Interpretation legt es nahe, Paragraph 45 c, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 45 c, Absatz 2, Ziffer 2, AWG dahingehend einschränkend zu interpretieren, dass - abgesehen von den bereits zum 31.10.1999 rechtskräftig genehmigten Anlagen (Paragraph 45 c, Absatz 2, Ziffer eins, AWG) – aus dem Kreis der Anlagen, für die am 31.10.1999 ein Genehmigungsantrag vorlag, nur jene als „bestehende IPPC-Abfallbehandlungsanlagen" gelten und daher nach den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften abzuschließen sind, die überdies das Kriterium der Inbetriebnahme zum 31. Oktober 2000 erfüllen.
2.3.3.2. Die Übergangsregelung in § 45c Abs. 1 AWG nimmt bestimmte anhängige Verfahren von der Anwendung des neu geschaffenen Genehmigungsregime für IPPC-Abfallbehandlungsanlagen aus und verweist dabei ausdrücklich auf die materiell-rechtlichen Vorgaben und die Legaldefinition für „bestehende Anlagen" („Abs. 2 ist anzuwenden"). Das Ziel, mit § 45c AWG den Anforderungen der IPPC-Richtlinie zu genügen hat der Gesetzgeber in § 47 AWG ausdrücklich verankert. Im vorliegenden Fall sprechen die Berücksichtigung des Rechtstextzusammenhangs und teleologische Erwägungen für eine teilweise einschränkende Auslegung des § 45c AWG.2.3.3.2. Die Übergangsregelung in Paragraph 45 c, Absatz eins, AWG nimmt bestimmte anhängige Verfahren von der Anwendung des neu geschaffenen Genehmigungsregime für IPPC-Abfallbehandlungsanlagen aus und verweist dabei ausdrücklich auf die materiell-rechtlichen Vorgaben und die Legaldefinition für „bestehende Anlagen" („Abs. 2 ist anzuwenden"). Das Ziel, mit Paragraph 45 c, AWG den Anforderungen der IPPC-Richtlinie zu genügen hat der Gesetzgeber in Paragraph 47, AWG ausdrücklich verankert. Im vorliegenden Fall sprechen die Berücksichtigung des Rechtstextzusammenhangs und teleologische Erwägungen für eine teilweise einschränkende Auslegung des Paragraph 45 c, AWG.
2.3.3.3. Auch die Gesetzesmaterialien geben keinen Hinweis darauf, dass der Wille des Gesetzgebers dahin gegangen ist, den Kreis der „bestehenden Abfallbehandlungsanlagen" entgegen den Vorgaben der IPPC-Richtlinie festzusetzen.
In der Begründung zum Initiativantrag 167/A (der durch Abänderungsantrag in die RV 178 BlgNR 21.GP eingefügt und vom Umweltausschuss mit dem AB 230 BlgNR 21.GP erledigt wurde) heißt es zu der, nunmehr gleichlautend in § 45c AWG enthaltenen Z. 7 (§ 45a) des Initiativantrages: „Die erforderlichen Übergangsbestimmungen werden normiert, um bestehende Genehmigungen für Abfallbehandlungsanlagen oder diesbezüglich anhängige Verfahren nicht wiederholen zu müssen." Diese Anmerkung gibt lediglich sehr allgemein den Zweck von Übergangsbestimmungen wieder. Bestehende Genehmigungen müssen gemäß § 45c Abs. 2 (§ 45a Abs. 2 des Initiativantrages) unzweifelhaft nicht „wiederholt" werden, jedoch müssen bestehende Anlagen spätestens zum 31. Oktober 2007 der neuen Rechtslage für IPPC-Abfallbehandlungsanlagen entsprechen. Anhängige Verfahren müssen jedenfalls „wiederholt" (gemeint wohl: nach der neuen Rechtslage abgeschlossen) werden, wenn sie bis zum StichtagIn der Begründung zum Initiativantrag 167/A (der durch Abänderungsantrag in die Regierungsvorlage 178 BlgNR 21.Gesetzgebungsperiode eingefügt und vom Umweltausschuss mit dem Ausschussbericht 230 BlgNR 21.Gesetzgebungsperiode erledigt wurde) heißt es zu der, nunmehr gleichlautend in Paragraph 45 c, AWG enthaltenen Ziffer 7, (Paragraph 45 a,) des Initiativantrages: „Die erforderlichen Übergangsbestimmungen werden normiert, um bestehende Genehmigungen für Abfallbehandlungsanlagen oder diesbezüglich anhängige Verfahren nicht wiederholen zu müssen." Diese Anmerkung gibt lediglich sehr allgemein den Zweck von Übergangsbestimmungen wieder. Bestehende Genehmigungen müssen gemäß Paragraph 45 c, Absatz 2, (Paragraph 45 a, Absatz 2, des Initiativantrages) unzweifelhaft nicht „wiederholt" werden, jedoch müssen bestehende Anlagen spätestens zum 31. Oktober 2007 der neuen Rechtslage für IPPC-Abfallbehandlungsanlagen entsprechen. Anhängige Verfahren müssen jedenfalls „wiederholt" (gemeint wohl: nach der neuen Rechtslage abgeschlossen) werden, wenn sie bis zum Stichtag
(31. Oktober 2000) nicht in erster Instanz abgeschlossen sind – und zwar gleich, ob man im Übrigen entsprechend den Vorgaben der IPPC-Richtlinie bei der Auslegung des § 45c AWG auf das Kriterium der Inbetriebnahme abstellt oder nicht.(31. Oktober 2000) nicht in erster Instanz abgeschlossen sind – und zwar gleich, ob man im Übrigen entsprechend den Vorgaben der IPPC-Richtlinie bei der Auslegung des Paragraph 45 c, AWG auf das Kriterium der Inbetriebnahme abstellt oder nicht.
Eine Absicht des Gesetzgebers, von den Übergangsbestimmungen der IPPC-Richtlinie abzuweichen, wird mit diesen Materialien in keiner Weise dokumentiert. Im Übrigen besitzt nach der Rechtsprechung des EuGH - der etwa auch der VfGH in seiner Entscheidung zur MineralwasserV 1994, VfSlg 14391/1995 Rechnung getragen hat - die richtlinienkonforme Interpretation gegenüber einer historischen Interpretation größeres Gewicht.Eine Absicht des Gesetzgebers, von den Übergangsbestimmungen der IPPC-Richtlinie abzuweichen, wird mit diesen Materialien in keiner Weise dokumentiert. Im Übrigen besitzt nach der Rechtsprechung des EuGH - der etwa auch der VfGH in seiner Entscheidung zur MineralwasserV 1994, VfSlg 14391 aus 1995, Rechnung getragen hat - die richtlinienkonforme Interpretation gegenüber einer historischen Interpretation größeres Gewicht.
2.3.3.4. Mit der hier vorgenommenen einschränkenden Auslegung des § 45c Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 2 AWG wird der nationalen Regelung durch richtlinienkonforme Interpretation auch „kein entgegengesetzter Sinn" verliehen (zu dieser Grenze der richtlinienkonformen Interpretation vgl. im Zusammenhang mit der Übergangsvorschrift des § 46 Abs. 3 UVP-G: VwGH 23.10.1995, 95/10/008). In dieser Hinsicht unterscheidet sich die vorliegende Regelungskonstellation etwa von jener in § 46 Abs. 3 UVP-G. Während dort das Inkrafttreten des Gesetzes für zum 31.12.1994 anhängige Verfahren – ohne Grundlage in der UVP-Richtlinie – über den Ablauf der Umsetzungsfrist hinaus erstreckt wurde, hat der Gesetzgeber im vorliegenden Fall spezielle, in der IPPC-Richtlinie ausdrücklich vorgesehene, Übergangsbestimmungen für „bestehende Anlagen" umgesetzt. Im Zuge dieser Umsetzung wurde allerdings für einen kleinen Teil der betroffenen Altanlagen, den Richtlinienvorgaben insofern nicht eindeutig entsprochen, als § 45c AWG - zusätzlich zur Festlegung des Stichtages für die Genehmigung - nicht ausdrücklich auf das Kriterium der Inbetriebnahme zum 31.10.2000 abstellt. Durch die insoweit durch die Richtlinienvorgaben gebotene einschränkende Interpretation des § 45c AWG wird der Anwendungsbereich der Übergangsbestimmungen in einem speziellen Fall, nämlich für die zweite Fallkonstellation des § 45c Abs. 2 Z 2, auf jene Anlagen reduziert, die zum 31.10.2000 in Betrieb genommen werden. Es wird aber dadurch weder der normative Gehalt der nationalen Regelung grundlegend neu bestimmt, noch werden damit neue Regelungsinstitute geschaffen.2.3.3.4. Mit der hier vorgenommenen einschränkenden Auslegung des Paragraph 45 c, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, AWG wird der nationalen Regelung durch richtlinienkonforme Interpretation auch „kein entgegengesetzter Sinn" verliehen (zu dieser Grenze der richtlinienkonformen Interpretation vergleiche im Zusammenhang mit der Übergangsvorschrift des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G: VwGH 23.10.1995, 95/10/008). In dieser Hinsicht unterscheidet sich die vorliegende Regelungskonstellation etwa von jener in Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G. Während dort das Inkrafttreten des Gesetzes für zum 31.12.1994 anhängige Verfahren – ohne Grundlage in der UVP-Richtlinie – über den Ablauf der Umsetzungsfrist hinaus erstreckt wurde, hat der Gesetzgeber im vorliegenden Fall spezielle, in der IPPC-Richtlinie ausdrücklich vorgesehene, Übergangsbestimmungen für „bestehende Anlagen" umgesetzt. Im Zuge dieser Umsetzung wurde allerdings für einen kleinen Teil der betroffenen Altanlagen, den Richtlinienvorgaben insofern nicht eindeutig entsprochen, als Paragraph 45 c, AWG - zusätzlich zur Festlegung des Stichtages für die Genehmigung - nicht ausdrücklich auf das Kriterium der Inbetriebnahme zum 31.10.2000 abstellt. Durch die insoweit durch die Richtlinienvorgaben gebotene einschränkende Interpretation des Paragraph 45 c, AWG wird der Anwendungsbereich der Übergangsbestimmungen in einem speziellen Fall, nämlich für die zweite Fallkonstellation des Paragraph 45 c, Absatz 2, Ziffer 2,, auf jene Anlagen reduziert, die zum 31.10.2000 in Betrieb genommen werden. Es wird aber dadurch weder der normative Gehalt der nationalen Regelung grundlegend neu bestimmt, noch werden damit neue Regelungsinstitute geschaffen.
Angemerkt sei im Übrigen folgendes: Die Übergangsvorschrift des § 45 Abs. 3 UVP-G 2000 unterscheidet sich von der hier vorliegenden Konstellation unter anderem auch dadurch, dass der Gesetzgeber mit der AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000, die IPPC-Richtlinie im Rahmen der Mindestanforderungen durch nahezu wörtliche Übernahme im AWG umgesetzt hat und die geänderten Bestimmungen im Rahmen der bereits bestehenden Genehmigungsverfahren gemäß den §§ 28 und 29 AWG zur Anwendung gelangen.Angemerkt sei im Übrigen folgendes: Die Übergangsvorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, UVP-G 2000 unterscheidet sich von der hier vorliegenden Konstellation unter anderem auch dadurch, dass der Gesetzgeber mit der AWG-Novelle Deponien, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2000,, die IPPC-Richtlinie im Rahmen der Mindestanforderungen durch nahezu wörtliche Übernahme im AWG umgesetzt hat und die geänderten Bestimmungen im Rahmen der bereits bestehenden Genehmigungsverfahren gemäß den Paragraphen 28 und 29 AWG zur Anwendung gelangen.
2.3.3.5. Der Rechtsprechung des EuGH ist schließlich weiters zu entnehmen, dass „eine Richtlinie nicht für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften die Wirkung haben kann, die strafrechtliche Verantwortung derjenigen, die gegen die Vorschriften der Richtlinie verstoßen, festzulegen oder zu verschärfen (EuGH, Rs. 80/86, Kolpinghuis, Rz 13f; vgl. auch Rs. 14/86, Pretore di Saló/X) und das Gebot richtlinienkonformer Interpretation Grenzen dort findet, „wo eine solche Auslegung dazu führt, dass einem einzelnen eine in einer nicht umgesetzten Richtlinie vorgesehene Verpflichtung entgegengehalten wird, und erst recht dann, wenn sie dazu führt, dass auf der Grundlage der Richtlinie und in Ermangelung eines zu ihrer Umsetzung erlassenen Gesetzes die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen verschärft wird, die gegen die Richtlinienbestimmung verstoßen" (EuGH Rs. C-168/95 Arcaro, Rz 42)2.3.3.5. Der Rechtsprechung des EuGH ist schließlich weiters zu entnehmen, dass „eine Richtlinie nicht für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften die Wirkung haben kann, die strafrechtliche Verantwortung derjenigen, die gegen die Vorschriften der Richtlinie verstoßen, festzulegen oder zu verschärfen (EuGH, Rs. 80/86, Kolpinghuis, Rz 13f; vergleiche auch Rs. 14/86, Pretore di Saló/X) und das Gebot richtlinienkonformer Interpretation Grenzen dort findet, „wo eine solche Auslegung dazu führt, dass einem einzelnen eine in einer nicht umgesetzten Richtlinie vorgesehene Verpflichtung entgegengehalten wird, und erst recht dann, wenn sie dazu führt, dass auf der Grundlage der Richtlinie und in Ermangelung eines zu ihrer Umsetzung erlassenen Gesetzes die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen verschärft wird, die gegen die Richtlinienbestimmung verstoßen" (EuGH Rs. C-168/95 Arcaro, Rz 42)
Abgesehen von den Grenzen der Verschärfung strafrechtlicher Verantwortlichkeiten, die hier nicht überschritten werden, werden durch die richtlinienkonforme Interpretation des § 45c AWG auch im Übrigen die Grenzen möglicher Belastungen Dritter nicht überschritten, wie die Judikatur des EuGH zur unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie und die Betrachtung der innerstaatlichen Rechtslage vor der AWG-Novelle Deponien zeigt:Abgesehen von den Grenzen der Verschärfung strafrechtlicher Verantwortlichkeiten, die hier nicht überschritten werden, werden durch die richtlinienkonforme Interpretation des Paragraph 45 c, AWG auch im Übrigen die Grenzen möglicher Belastungen Dritter nicht überschritten, wie die Judikatur des EuGH zur unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie und die Betrachtung der innerstaatlichen Rechtslage vor der AWG-Novelle Deponien zeigt:
Im Ausgangsverfahren des EuGH-Urteils Arcaro beabsichtigte die nationale Behörde auf Grund einer Richtlinie eine Genehmigungspflicht für bestimmte, ansonsten nach dem nationalen Recht nicht genehmigungspflichtige Gewässerableitungen zu begründen und einen Verstoß dagegen zu bestrafen. Demgegenüber wird für die hier zu beurteilende Abfallbehandlungsanlage auf Grund der richtlinienkonformen Interpretation des § 45c AWG keine neue Genehmigungspflicht begründet. Im Urteil Großkrotzenburg (EuGH Rs. C-431/92) dem weitere einschlägige Urteile folgten (EuGH Rs. C-72/95 Kraaijeveld, Rs. C-435/97 Bozen), hat der EuGH die unmittelbare Anwendbarkeit von Bestimmungen der UVP-Richtlinie bejaht, die zur Durchführung einer UVP und zur Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP bei der Erteilung der Genehmigung verpflichten. An den möglichen, damit für den Projektwerber verbundenen Belastungen, hat der EuGH keinen Anstoß genommen (vgl. dazu Öhlinger/Potacs2 [2001] 62). Die hier vorliegende Konstellation ist im Hinblick auf die Belastung Privater insofern der Ausgangslage des Urteils Großkrotzenburg gleichzuhalten, als jeweils im Rahmen bestehender Genehmigungsverfahren zusätzliche Anforderungen zum Tragen kommen. Nur soweit ohnedies bereits eine Genehmigungspflicht nach dem nationalen Recht besteht, werden vom Umweltsenat in Folge der richtlinienkonformen Interpretation des § 45c AWG die zusätzlichen, mit der AWG-Novelle Deponien geschaffenen Anforderungen des AWG im Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G herangezogen.Im Ausgangsverfahren des EuGH-Urteils Arcaro beabsichtigte die nationale Behörde auf Grund einer Richtlinie eine Genehmigungspflicht für bestimmte, ansonsten nach dem nationalen Recht nicht genehmigungspflichtige Gewässerableitungen zu begründen und einen Verstoß dagegen zu bestrafen. Demgegenüber wird für die hier zu beurteilende Abfallbehandlungsanlage auf Grund der richtlinienkonformen Interpretation des Paragraph 45 c, AWG keine neue Genehmigungspflicht begründet. Im Urteil Großkrotzenburg (EuGH Rs. C-431/92) dem weitere einschlägige Urteile folgten (EuGH Rs. C-72/95 Kraaijeveld, Rs. C-435/97 Bozen), hat der EuGH die unmittelbare Anwendbarkeit von Bestimmungen der UVP-Richtlinie bejaht, die zur Durchführung einer UVP und zur Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP bei der Erteilung der Genehmigung verpflichten. An den möglichen, damit für den Projektwerber verbundenen Belastungen, hat der EuGH keinen Anstoß genommen vergleiche dazu Öhlinger/Potacs2 [2001] 62). Die hier vorliegende Konstellation ist im Hinblick auf die Belastung Privater insofern der Ausgangslage des Urteils Großkrotzenburg gleichzuhalten, als jeweils im Rahmen bestehender Genehmigungsverfahren zusätzliche Anforderungen zum Tragen kommen. Nur soweit ohnedies bereits eine Genehmigungspflicht nach dem nationalen Recht besteht, werden vom Umweltsenat in Folge der richtlinienkonformen Interpretation des Paragraph 45 c, AWG die zusätzlichen, mit der AWG-Novelle Deponien geschaffenen Anforderungen des AWG im Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G herangezogen.
Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, der Frage näher nachzugehen, ob die Antragstellerin (AVN GmbH), als deren Alleingesellschafterin die mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand stehende EVN-AG fungiert, im Hinblick auf den weiten, funktionellen Staatsbegriff des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH, Rs. C-188/89, British Gas Corporation; EuGH, Rs. C-343/98) im vorliegenden Zusammenhang als Einzelner zu betrachten oder dem Staat zuzurechnen ist.Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, der Frage näher nachzugehen, ob die Antragstellerin (AVN GmbH), als deren Alleingesellschafterin die mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand stehende EVN-AG fungiert, im Hinblick auf den weiten, funktionellen Staatsbegriff des Gemeinschaftsrechts vergleiche EuGH, Rs. C-188/89, British Gas Corporation; EuGH, Rs. C-343/98) im vorliegenden Zusammenhang als Einzelner zu betrachten oder dem Staat zuzurechnen ist.
2.3.3.6. Der Argumentation der Berufungsgegnerin, die Nichtanwendung der IPPC-Bestimmungen des AWG auf die verfahrensgegenständliche Anlage sei als Ausfluss des Grundsatzes des Vertrauensschutzes durch die Übergangsbestimmung des § 45c AWG und die IPPC-Richtlinie geboten, kann nicht gefolgt werden. Es trifft zu, dass der EuGH in seiner Judikatur zur UVP-Richtlinie (EuGH Rs. C-396/92 Bund Naturschutz/Bayern; Rs. C-301/95 Kommission/Deutschland) ausgesprochen hat, dass für alle Projekte, die nach der UVP-Richtlinie einer UVP zu unterziehen sind und für die das Genehmigungsverfahren nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die UVP-Richtlinie eingeleitet worden ist, eine UVP durchzuführen ist. Daraus kann man tatsächlich im Umkehrschluss ableiten, dass für Projekte, die vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist eingeleitet wurden, Übergangsbestimmungen im Hinblick auf die UVP-Pflicht zulässig sind.2.3.3.6. Der Argumentation der Berufungsgegnerin, die Nichtanwendung der IPPC-Bestimmungen des AWG auf die verfahrensgegenständliche Anlage sei als Ausfluss des Grundsatzes des Vertrauensschutzes durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 45 c, AWG und die IPPC-Richtlinie geboten, kann nicht gefolgt werden. Es trifft zu, dass der EuGH in seiner Judikatur zur UVP-Richtlinie (EuGH Rs. C-396/92 Bund Naturschutz/Bayern; Rs. C-301/95 Kommission/Deutschland) ausgesprochen hat, dass für alle Projekte, die nach der UVP-Richtlinie einer UVP zu unterziehen sind und für die das Genehmigungsverfahren nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die UVP-Richtlinie eingeleitet worden ist, eine UVP durchzuführen ist. Daraus kann man tatsächlich im Umkehrschluss ableiten, dass für Projekte, die vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist eingeleitet wurden, Übergangsbestimmungen im Hinblick auf die UVP-Pflicht zulässig sind.
Für den vorliegenden Fall ist aber aus dieser Judikatur zur UVP-Richtlinie insofern nichts zu gewinnen, als in der IPPC-Richtlinie (Art. 2 Z 4 i.V.m. Art. 5 IPPC-Richtlinie) ausdrücklich Übergangsbestimmungen vorgesehen sind, die u.a. darauf abstellen, dass Anlagen, deren Genehmigung vor Ablauf der Umsetzungsfrist beantragt wurde, spätestens ein Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist in Betrieb genommen werden. Die von der Berufungsgegnerin vorgeschlagene Auslegung der Übergangsbestimmungen des § 45c AWG steht nicht im Einklang mit den Übergangsbestimmungen und Definitionen der IPPC-Richtlinie. Bedenken dahingehend, dass die Übergangsbestimmungen der IPPC-Richtlinie für bestehende Anlagen gegen die Anforderungen des Vertrauensschutzes verstoßen und daher beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen zur Feststellung der Gültigkeit dieser Bestimmungen einzuleiten ist, sind beim Umweltsenat nicht entstanden.Für den vorliegenden Fall ist aber aus dieser Judikatur zur UVP-Richtlinie insofern nichts zu gewinnen, als in der IPPC-Richtlinie (Artikel 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Artikel 5, IPPC-Richtlinie) ausdrücklich Übergangsbestimmungen vorgesehen sind, die u.a. darauf abstellen, dass Anlagen, deren Genehmigung vor Ablauf der Umsetzungsfrist beantragt wurde, spätestens ein Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist in Betrieb genommen werden. Die von der Berufungsgegnerin vorgeschlagene Auslegung der Übergangsbestimmungen des Paragraph 45 c, AWG steht nicht im Einklang mit den Übergangsbestimmungen und Definitionen der IPPC-Richtlinie. Bedenken dahingehend, dass die Übergangsbestimmungen der IPPC-Richtlinie für bestehende Anlagen gegen die Anforderungen des Vertrauensschutzes verstoßen und daher beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen zur Feststellung der Gültigkeit dieser Bestimmungen einzuleiten ist, sind beim Umweltsenat nicht entstanden.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass für die Beurteilung der gegenständlichen Anlage bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids das AWG i.d.F. der seit dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften maßgeblich war und daher für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auch die IPPC-Bestimmungen des AWG heranzuziehen sind.Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass für die Beurteilung der gegenständlichen Anlage bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids das AWG in der Fassung der seit dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften maßgeblich war und daher für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auch die IPPC-Bestimmungen des AWG heranzuziehen sind.
2.3.4. Im Übrigen, d.h. abgesehen von der Übergangsbestimmung des § 45c AWG, sind bei der Beurteilung des vorliegenden Falles keine Bedenken entstanden, dass die für die Erteilung der Genehmigung maßgeblichen Bestimmungen der AWG-Novelle Deponien i.V.m. § 17 UVP-G 2000 eine unzureichende Umsetzung der IPPC-Richtlinie darstellten. Vor diesem Hintergrund brauchte daher nicht näher geprüft werden, ob die sonstigen Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung der IPPC-Richtlinie erfüllt sind. Dies ist im Folgenden näher zu erläutern:2.3.4. Im Übrigen, d.h. abgesehen von der Übergangsbestimmung des Paragraph 45 c, AWG, sind bei der Beurteilung des vorliegenden Falles keine Bedenken entstanden, dass die für die Erteilung der Genehmigung maßgeblichen Bestimmungen der AWG-Novelle Deponien in Verbindung mit Paragraph 17, UVP-G 2000 eine unzureichende Umsetzung der IPPC-Richtlinie darstellten. Vor diesem Hintergrund brauchte daher nicht näher geprüft werden, ob die sonstigen Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung der IPPC-Richtlinie erfüllt sind. Dies ist im Folgenden näher zu erläutern:
2.3.4.1. Wie die Berufungswerber hervorheben ist es eines der Ziele der IPPC- Richtlinie, Emissionsgrenzwerte nach Maßgabe der besten verfügbaren Techniken festzusetzen. In der IPPC-Richtlinie ist diese Zielsetzung durch folgende rechtliche Anordnungen verbindlich verankert:
Die Behörden haben sich gemäß Artikel 3 lit. a IPPC-Richtlinie zu vergewissern, dass „alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz der besten verfügbaren Techniken, getroffen werden".Die Behörden haben sich gemäß Artikel 3 Litera a, IPPC-Richtlinie zu vergewissern, dass „alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz der besten verfügbaren Techniken, getroffen werden".
Gemäß Art. 9 Abs. 1 IPPC-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, „dass die Genehmigung alle Maßnahmen umfasst, die zur Erfüllung der in Art. 3 und 10 genannten Genehmigungsvoraussetzungen notwendig sind, um durch den Schutz von Luft, Wasser und Boden zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen.Gemäß Artikel 9, Absatz eins, IPPC-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, „dass die Genehmigung alle Maßnahmen umfasst, die zur Erfüllung der in Artikel 3 und 10 genannten Genehmigungsvoraussetzungen notwendig sind, um durch den Schutz von Luft, Wasser und Boden zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen.
Gemäß Artikel 9 Abs. 3 IPPC-Richtlinie muss die Genehmigung „Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe, namentlich .... enthalten"Gemäß Artikel 9 Absatz 3, IPPC-Richtlinie muss die Genehmigung „Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe, namentlich .... enthalten"
Gemäß Artikel 9 Abs. 4 IPPC-Richtlinie sind „die in Absatz 3 genannten Emissionsgrenzwerte ..."auf die besten verfügbaren Techniken zu stützen ...".Gemäß Artikel 9 Absatz 4, IPPC-Richtlinie sind „die in Absatz 3 genannten Emissionsgrenzwerte ..."auf die besten verfügbaren Techniken zu stützen ...".
Artikel 10 IPPC-Richtlinie legt fest, dass „insbesondere zusätzliche Auflagen" in der Genehmigung vorgesehen werden, wenn eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen erfordert, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind.
2.3.4.2. Der Gesetzgeber hat diese Richtlinienvorgaben durch § 29b Abs. 6 (Z 1) und Abs. 7 AWG für Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil I (im folgenden: IPPC-Abfallbehandlungsanlagen) durch nahezu wörtliche Übernahme der Richtlinienbestimmung umgesetzt. In einem Punkt weicht die Terminologie des AWG jedoch von der IPPC-Richtlinie ab: In der IPPC-Richtlinie ist der Maßstab für die Festlegung von Anforderungen an die gebotene Umweltvorsorge in Anknüpfung an den Begriff „beste verfügbare Techniken" umschrieben (Art. 2 Z 11 IPPC-Richtlinie), im AWG wird demgegenüber an dem bislang im AWG maßgeblichen Begriff „Stand der Technik" festgehalten (§ 29b Abs. 6 u 7 i.V.m. § 2 Abs. 8 AWG).2.3.4.2. Der Gesetzgeber hat diese Richtlinienvorgaben durch Paragraph 29 b, Absatz 6, (Ziffer eins,) und Absatz 7, AWG für Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil römisch eins (im folgenden: IPPC-Abfallbehandlungsanlagen) durch nahezu wörtliche Übernahme der Richtlinienbestimmung umgesetzt. In einem Punkt weicht die Terminologie des AWG jedoch von der IPPC-Richtlinie ab: In der IPPC-Richtlinie ist der Maßstab für die Festlegung von Anforderungen an die gebotene Umweltvorsorge in Anknüpfung an den Begriff „beste verfügbare Techniken" umschrieben (Artikel 2, Ziffer 11, IPPC-Richtlinie), im AWG wird demgegenüber an dem bislang im AWG maßgeblichen Begriff „Stand der Technik" festgehalten (Paragraph 29 b, Absatz 6, u 7 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 8, AWG).
§ 2 Abs. 8 AWG lautet (Definition des Standes der Technik, im Folgenden SdT):Paragraph 2, Absatz 8, AWG lautet (Definition des Standes der Technik, im Folgenden SdT):
„Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen."
Art. 2 Z 11 IPPC-Richtlinie lautet (Definition der besten verfügbaren Techniken, im Folgenden bvT):Artikel 2, Ziffer 11, IPPC-Richtlinie lautet (Definition der besten verfügbaren Techniken, im Folgenden bvT):
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck [...]
11. ´beste verfügbare Techniken´ den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und
entsprechenden Betriebsmethoden, der spezielle
Techniken als
praktisch geeignet erscheinen lässt, grundsätzlich
als Grundlage für
die Emissionsgrenzwerte zu dienen, um Emissionen
in und Auswirkungen
auf die gesamte Umwelt allgemein zu vermeiden
oder, wenn dies nicht
möglich ist, zu vermindern;
Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet,
betrieben und
stillgelegt wird;
Bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken sind die in Anhang IV aufgeführten Punkte besonders zu berücksichtigen;" Bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken sind die in Anhang römisch vier aufgeführten Punkte besonders zu berücksichtigen;"
Die Begriffsdefinitionen „beste verfügbare Techniken" und „Stand der Technik" sind nicht deckungsgleich, im Ergebnis entsprechen jedoch die für die Beurteilung im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des AWG i.d.F. AWG-Novelle Deponien i.V.m. dem UVP-G 2000 den Anforderungen der IPPC-Richtlinie:Die Begriffsdefinitionen „beste verfügbare Techniken" und „Stand der Technik" sind nicht deckungsgleich, im Ergebnis entsprechen jedoch die für die Beurteilung im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des AWG in der Fassung AWG-Novelle Deponien in Verbindung mit dem UVP-G 2000 den Anforderungen der IPPC-Richtlinie:
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Umweltsenat seine Entscheidung auf Grund des AWG i.d.F. AWG-Novelle Deponien zu treffen hat und dass für die gegenständliche Anlage die Vorschriften des AWG i.d.F. nach dem 1. September 2000 maßgeblich sind.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Umweltsenat seine Entscheidung auf Grund des AWG in der Fassung AWG-Novelle Deponien zu treffen hat und dass für die gegenständliche Anlage die Vorschriften des AWG in der Fassung nach dem 1. September 2000 maßgeblich sind.
Der Berufungsentscheidung waren daher folgende zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen zu Grunde zu legen:
§ 29 Abs. 7 AWG lautet:Paragraph 29, Absatz 7, AWG lautet:
"(7) Der Bescheid, mit dem eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:"(7) Der Bescheid, mit dem eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:
1. die zu behandelnden Abfallarten und -mengen und das Behandlungsverfahren;
Maßnahmen für die Auflassung der Abfallbehandlungsanlage. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 weitere dem jeweiligen Anlagentyp entsprechende Anforderungen festlegen." Maßnahmen für die Auflassung der Abfallbehandlungsanlage. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit einer Verordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 18, weitere dem jeweiligen Anlagentyp entsprechende Anforderungen festlegen."
§§ 29b Abs. 6 und 7 lauten:Paragraphen 29 b, Absatz 6 und 7 lauten:
und den anzuwendenden Vorschriften gemäß § 29 Abs. 2 geboten, istund den anzuwendenden Vorschriften gemäß Paragraph 29, Absatz 2, geboten, ist
eine Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1
Teil I zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Teil römisch eins zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen
Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2) sind, Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Absatz 2,) sind,
insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen,
getroffen;
§ 30b Abs. 9 (für Deponien) erforderlich, hat der Bescheid, mit demParagraph 30 b, Absatz 9, (für Deponien) erforderlich, hat der Bescheid, mit dem
eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I genehmigteine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins genehmigt
wird,
insbesondere zu enthalten:
1. Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe der Anlage 1 Teil II, die 1. Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe der Anlage 1 Teil römisch zwei, die
von der Abfallbehandlungsanlage in relevanter Menge emittiert
werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in
ein
anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt
werden;
die im Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte
und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den
Stand der Technik zu stützen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Abfallbehandlungsanlage,
ihr
Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen
zu
berücksichtigen;
2. erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Z 1, sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird und das Vorhaben 2. erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Ziffer eins,, sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird und das Vorhaben
eine Verminderung der Umweltverschmutzung erreicht; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 1 eine Verminderung der Umweltverschmutzung erreicht; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Ziffer eins
binnen sechs Monaten sicherzustellen;
3. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich
der Messmethode, der Messhäufigkeit und der Bewertungsverfahren
und die Information der Behörde);
4. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;
5. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (z.B. das
Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen
oder das Abfahren), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte;
6. über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen,
wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines
gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;
7. erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung."
Vor diesem Hintergrund war zu prüfen, ob diesen gesetzlichen Bestimmungen im Bescheid Rechnung getragen wurde.
2.4. Einsatz des Standes der Technik, Maßnahmen gegen Umweltverschmutzung
§ 12 UVP-G 2000 folgend, wurde von der Behörde ein Umweltverträglichkeitsgutachten in Auftrag gegeben, in dem die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Einbeziehung der Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 UVP-G 2000 dargelegt und Aussagen zur Darlegung der von der Projektwerberin geprüften Alternativen gemacht wurden.Paragraph 12, UVP-G 2000 folgend, wurde von der Behörde ein Umweltverträglichkeitsgutachten in Auftrag gegeben, in dem die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Einbeziehung der Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 17, UVP-G 2000 dargelegt und Aussagen zur Darlegung der von der Projektwerberin geprüften Alternativen gemacht wurden.
Zu diesem Zweck wurden aufbauend auf einer Risikofaktorenmatrix die Beweisthemen an alle mit der Verfassung des UV-GA und der vorgelagerten Teilgutachten betrauten Sachverständigen festgelegt. Dabei wurden die einzelnen Themenbereiche von allen Sachverständigen, die Aussagen über Emissionen der Anlage und/oder Einwirkungen auf bestimmte Umweltmedien zu treffen hatten, gemeinsam behandelt, um alle Wechselwirkungen, kumulativen und indirekten Auswirkungen zu erfassen.
Für den Bereich der Beeinträchtigung der Luft durch Abgase (Risikofaktor Nr. 17) wurden folgende Fragen an die Sachverständigen gestellt:
1. „Wird durch die Inhaltsstoffe der Abgase, insbesondere im Störfall, die Luft im Untersuchungsraum beeinträchtigt?
2. Wie werden die erwarteten Beeinträchtigungen der Luft aus fachlicher Sicht bewertet?
3. Wie wird die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen und Vorkehrungen bewertet?
4. Werden Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt?
5. Werden verbindliche Grenz- bzw. anerkannte Richtwerte überschritten und wie werden solche Überschreitungen bewertet?
6. Werden die vom Vorhaben ausgehenden Immissionsbelastungen möglichst gering gehalten bzw. Immissionen vermieden, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden?
7. Welche zusätzlichen/anderen Maßnahmen werden vorgeschlagen?
8. Welche Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen werden vorgeschlagen?"
Diese Fragen wurden von den Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik, Verfahrenstechnik und Störfalltechnik für die Vorhabensphasen Errichtung, Betrieb und Störfall behandelt. Ergebnis der Beantwortung dieser Fragen aus Sicht der befragten Sachverständigen: Bewertung für Errichtung und Betrieb: 0, d.h. keine oder vernachlässigbare Auswirkungen, für den Störfall: 1, d.h. geringe/mäßige Auswirkungen. Für den gesamten Bewertungsbereich Luft (Risikofaktoren 17-20, di Beeinträchtigung der Luft durch Abgase, durch Staub, durch Lärm, durch Abwärme) werden Bewertungen von 0 oder 1 (auf einer Skala von 0 bis 3) abgegeben.
Der Bereich Beeinträchtigung der Gesundheit/des Wohlbefindens durch Abgase (Risikofaktor Nr. 24) wurde aufbauend auf die Gutachten zu Risikofaktor 17 von den Gutachtern für Immissionsschutz und Umwelthygiene für die Vorhabensphasen Errichtung, Betrieb und Störfall anhand folgender Beweisthemen behandelt:
1. „Wird das Leben und die Gesundheit der Nachbarn durch eine vom Vorhaben ausgehende direkte Einwirkung von Luftschadstoffen oder eine indirekte Einwirkung, insbesondere durch Kontamination von Böden und Pflanzen sowie über die Nahrungskette beeinträchtigt?
2. Wie wird diese Beeinträchtigung aus fachlicher Sicht bewertet?
3. Werden die vom Vorhaben ausgehenden Abgasimmissionsbelastungen möglichst gering gehalten bzw. Immissionen vermieden, die das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn gefährden oder zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn führen?
4. Werden verbindliche Grenz- bzw. anerkannte Richtwerte überschritten und wie werden solche Überschreitungen bewertet?
Nach ähnlichem Muster wurde für jeden auf
einwirkenden Faktor (Wasserverbrauch, Verwendung von Abfällen als Rohstoff, Abgas-, Staub-, Lärm-, Abwasser-, Sickerwasser-, Abwärmeemissionen sowie Anfall von Abfällen, Erschütterungen, Flächeninanspruchnahme, Grundwasserveränderungen, Optische Störung) ein Risikofaktor gebildet, der unter Berücksichtigung von kumulativen und Wechselwirkungen dargestellt und bewertet wurde. Die überwiegende Mehrzahl der Risikofaktoren wurde mit 0-keine/vernachlässigbare Auswirkungen, einige mit 1- geringe/mäßige Auswirkungen bewertet.
Weiters ergibt die Bewertung des Variantenvergleiches (Fragenbereich 1 des UV-GA), dass das gewählte Verfahren der Rostfeuerung dem Stand der Technik entspricht und der Standort geeignet ist.
Da sich
Aus den Fachgutachten und dem Gesamtgutachten ergibt sich weiters eindeutig, dass sowohl die angewandte Technologie, als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet und betrieben wird, dem Stand der Technik (und zwar auch im Lichte der IPPC-Richtlinie) entsprechen.
Das Umweltverträglichkeitsgutachten nimmt auch auf die örtlichen Umweltbedingungen Bedacht; dafür, dass bei der Festlegung der im Bescheid festgelegten Grenzwerte diese nicht berücksichtigt worden wären, fehlt jeder Anhaltspunkt.
In Bezug auf das Genehmigungserfordernis der Vermeidung von Umweltverschmutzungen, insbesondere auch von Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit und unzumutbaren Belästigungen, nach dem Stand der Technik waren ergänzende Sachverhaltserhebungen somit nicht notwendig und die gesetzlichen Bestimmungen erwiesen sich insoweit als erfüllt.
Soweit der Berufungswerber unzureichenden Schutz vor gesundheitsschädlichen Emissionen und ihren Auswirkungen durch mangelnde Emissionsbegrenzung geltend macht und vorbringt, sein diesbezüglicher Anspruch würde nicht im „möglichen und gesetzlich vorgesehenen Ausmaß geprüft", erweist sich die Berufung somit als nicht berechtigt.
Im Hinblick auf das übrige Vorbringen haben die Berufungswerber als Nachbarn kein subjektives Recht auf Anwendung der Genehmigungsvorgaben der IPPC-Richtlinie und der diese umsetzenden Bestimmungen des AWG schlechthin. Ein solches Recht kommt nur den Formalparteien des § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 und Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 zu. Soweit ein Nachbar in der Berufung solche Rechte geltend macht, die ihm nicht zustehen, berührt dies zwar nicht die Berufungslegitimation, die Berufung ist aber in der Sache abzuweisen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 31ff., Thienel, Das allgemeine Verwaltungsverfahren [2000], 235).Im Hinblick auf das übrige Vorbringen haben die Berufungswerber als Nachbarn kein subjektives Recht auf Anwendung der Genehmigungsvorgaben der IPPC-Richtlinie und der diese umsetzenden Bestimmungen des AWG schlechthin. Ein solches Recht kommt nur den Formalparteien des Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 und Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 zu. Soweit ein Nachbar in der Berufung solche Rechte geltend macht, die ihm nicht zustehen, berührt dies zwar nicht die Berufungslegitimation, die Berufung ist aber in der Sache abzuweisen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 31ff., Thienel, Das allgemeine Verwaltungsverfahren [2000], 235).
Die Berufungsbehörde ist jedoch auf Grund einer zulässigen Berufung berechtigt, die von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen umfassend zu prüfen (siehe oben 2.2.). Der Umweltsenat hat daher das Vorbringen der Berufungswerber zum Anlass genommen, weiters folgende Punkte zu prüfen:
2.5. Effizienter Energieeinsatz
Das von der Projektwerberin gewählte Verfahren (Rostfeuerung) wird im Hinblick auf einen effizienten Energieeinsatz mit anderen dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren zur thermischen Abfallbehandlung zunächst in der UVE, Band S, Verfahrensvergleich, ausführlich verglichen und dargelegt, dass das gewählte Verfahren aus energetischer Sicht insgesamt die günstigste Lösung darstellt (S. 7ff, 41ff).
Im Teilgutachten Verfahrenstechnik und im Umweltverträglichkeitsgutachten wird unter Frage 1, Fragenbereich 1 vom verfahrenstechnischen Sachverständigen zu diesen Unterlagen festgestellt, dass das Ergebnis des Verfahrensvergleiches in Summe einen Vorteil für die Rostfeuerung mit dem hier gewählten Anlagenkonzept als jene Behandlungsmethode ergibt, die sowohl die ökologischen Auflagen und Anforderungen (Erfüllung der Deponieverordnung, geringster Energieverbrauch etc.) erfüllt.
Im Übrigen ergibt sich aus der Schlussfolgerung der Sachverständigen für Verfahrenstechnik, Abfallchemie und Raumplanung zum Bereich Energiewirtschaft (Risikofaktoren 81 und 82) im Umweltverträglichkeitsgutachten auch, dass durch den geplanten Energieverbund die energiewirtschaftliche Situation positiv beeinflusst und durch Einsparung fossiler Energieträger im Kraftwerk Dürnrohr sowie die Speisung des Fernwärmenetzes mit Dampf insgesamt eine Emissionsreduktion erzielt wird. Daraus ergibt sich, dass die Genehmigungsvoraussetzung des § 29b Abs. 6 Z 2 AWG erfüllt ist. Es bedurfte dazu keiner weiteren gutächtlichen Sachverhaltsfeststellung.Im Übrigen ergibt sich aus der Schlussfolgerung der Sachverständigen für Verfahrenstechnik, Abfallchemie und Raumplanung zum Bereich Energiewirtschaft (Risikofaktoren 81 und 82) im Umweltverträglichkeitsgutachten auch, dass durch den geplanten Energieverbund die energiewirtschaftliche Situation positiv beeinflusst und durch Einsparung fossiler Energieträger im Kraftwerk Dürnrohr sowie die Speisung des Fernwärmenetzes mit Dampf insgesamt eine Emissionsreduktion erzielt wird. Daraus ergibt sich, dass die Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 29 b, Absatz 6, Ziffer 2, AWG erfüllt ist. Es bedurfte dazu keiner weiteren gutächtlichen Sachverhaltsfeststellung.
Da in die Berechnungen der Emissionen der Abfallverbrennungsanlage und der daraus resultierenden Immissionen die zu erwartete Emissionsreduktion aus dem Kraftwerk Dürnrohr überhaupt nicht eingegangen ist, würde auch eine eventuelle Verringerung der Emissionen des Kraftwerkes die Genehmigungsfähigkeit der Abfallbehandlungsanlage insoweit nicht berühren.
2.6. Andere als normale Betriebsbedingungen, Unterbrechung des Betriebes, Auflassung
2.6.1. Gemäß § 29 Abs. 7 Z 5 AWG hat der Genehmigungsbescheid Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, wie z.B. das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren zu enthalten. Gemäß § 29b Abs. 6 Z 3 AWG darf eine solche Anlage weiters nur genehmigt werden, wenn die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen.2.6.1. Gemäß Paragraph 29, Absatz 7, Ziffer 5, AWG hat der Genehmigungsbescheid Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, wie z.B. das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren zu enthalten. Gemäß Paragraph 29 b, Absatz 6, Ziffer 3, AWG darf eine solche Anlage weiters nur genehmigt werden, wenn die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen.
Teil der Projektunterlagen ist eine ausführliche Sicherheitsanalyse mit Maßnahmenplan, in der Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen und für Störfälle beschrieben werden. Auf Grundlage dieser Sicherheitsanalyse, aber auch der Anlagen- und Verfahrensbeschreibung wurde vom Gutachter für Störfalltechnik im Teilgutachten und im Umweltverträglichkeitsgutachten festgestellt, dass Emissionen nach dem Stand der Störfalltechnik begrenzt und Immissionsbelastungen möglichst gering gehalten werden. Auch der Gutachter für Luftreinhaltetechnik bezieht sich auf in der Störfallanalyse behandelte Maßnahmen für das „Abfahren der Anlage" und das Szenario „Kalter Katalysator" (Risikofaktor 17).
Der Spruch des angefochtenen Bescheides nimmt auf die Sicherheitsanalyse in der Projektsbeschreibung allerdings keinen Bezug. Zum Fachbereich Störfalltechnik wurden nur zwei Auflagen vorgeschrieben (betreffend Art der Fortschreibung der Sicherheitsanalyse und Datenübermittlung an die Katastrophenschutzbehörde, S. 56f).
Um zu beurteilen, ob die in der Sicherheitsanalyse vorgesehenen Maßnahmen und die im Bescheid erster Instanz vorgeschriebenen Auflagen ausreichen, um die Genehmigungsanforderungen für andere als normale Betriebsbedingungen zu erfüllen, hat der Umweltsenat ein ergänzendes Gutachten in Auftrag gegeben (siehe dazu gleich unten).
2.6.2. Gemäß § 29 Abs. 7 Z 5 AWG hat der Bescheid Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebes und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung der Abfallbehandlungsanlage zu enthalten. Gemäß § 29b Abs. 6 Z 4 AWG darf eine solche Anlage weiters nur genehmigt werden, wenn die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um nach der Auflassung der Abfallbehandlungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stellenden Zustand des Geländes der Abfallbehandlungsanlage wiederherzustellen.2.6.2. Gemäß Paragraph 29, Absatz 7, Ziffer 5, AWG hat der Bescheid Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebes und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung der Abfallbehandlungsanlage zu enthalten. Gemäß Paragraph 29 b, Absatz 6, Ziffer 4, AWG darf eine solche Anlage weiters nur genehmigt werden, wenn die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um nach der Auflassung der Abfallbehandlungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stellenden Zustand des Geländes der Abfallbehandlungsanlage wiederherzustellen.
Der angefochtene Bescheide enthält dazu keine Auflagen. Ob – auch angesichts des Erfordernisses eines gesonderten Anzeigeverfahrens für die Auflassung nach § 29 Abs. 14 AWG - entsprechende Maßnahmen im Projekt enthalten sind und ob Auflagen erforderlich sind, konnte der Umweltsenat nicht feststellen. Es musste daher auch zu diesem Punkt eine Ergänzung des Fachgutachtens Störfalltechnik in Auftrag gegeben werden.Der angefochtene Bescheide enthält dazu keine Auflagen. Ob – auch angesichts des Erfordernisses eines gesonderten Anzeigeverfahrens für die Auflassung nach Paragraph 29, Absatz 14, AWG - entsprechende Maßnahmen im Projekt enthalten sind und ob Auflagen erforderlich sind, konnte der Umweltsenat nicht feststellen. Es musste daher auch zu diesem Punkt eine Ergänzung des Fachgutachtens Störfalltechnik in Auftrag gegeben werden.
2.6.3. Es wurde daher der Amtssachverständige DI Franz Ihm um ein ergänzendes Gutachten zu folgenden Fragen ersucht:
„Fragenbereich andere als normale Betriebsbedingungen:
1. Enthalten die Projektunterlagen Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, wie z.B. das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren?
2. Wie wird aus fachlicher Sicht die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf die Vorsorge gegen Umweltverschmutzungen nach dem Stand der Technik eingeschätzt?
3. Werden in dieser Hinsicht zusätzliche/andere Maßnahmen zum Schutz gegen Umweltverschmutzungen durch andere als normale Betriebsbedingungen vorgeschlagen (Auflagen)?
Fragenbereich Unterbrechung des Betriebes und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung:
1. Enthalten die Projektunterlagen Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebes und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung der ABA?
2. Wie wird aus fachlicher Sicht die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf die Vorsorge gegen Umweltverschmutzungen und die Wiederherstellung eines zufrieden stellenden Zustandes des Geländes der ABA nach dem Stand der Technik eingeschätzt?
3. Werden in dieser Hinsicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt zusätzliche/andere (vorläufige) Maßnahmen vorgeschlagen?"
Herr DI Ihm gab dazu folgendes Gutachten ab:
„Grundsätzlich stützt sich die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb auf die technische Beschreibung der Betriebsanlage und der Angaben, in welcher Weise die technische Ausstattung erfolgen wird. Die Sicherheitsanalyse ist eine über die in den bisherigen Verfahren hinausgehende Darstellung der möglichen Gefahren und der Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bei Wirksamwerden dieser Gefahren bzw. zur Beseitigung möglicher Folgen dieser Auswirkungen.
Um die möglichen Gefahren zu ermitteln bedient sich die Sicherheitsanalyse eines systematischen Ansatzes, wobei nach dem heutigen Stand der Sicherheitstechnik allgemein verschiedene Methoden anerkannt sind. In der gegenständlichen Sicherheitsanalyse wurde das „PAAG-Verfahren" angewendet. Dieses wurde als „HAZOP-Verfahren" im anglikanischen Sprachraum entwickelt und in der chemischen Industrie in Deutschland als PAAG-Verfahren dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechend weiterentwickelt und gilt als anerkannte systematische Methode.
Die Sicherheitsanalyse beinhaltet nicht nur eine Darstellung der möglichen Gefahren sondern zwangsläufig auch die Auslöseereignisse und die Maßnahmen zur Vermeidung des Eintrittes dieser Ereignisse sowie zur Begrenzung der Auswirkungen solcher Ereignisse. Außerdem sind in der Sicherheitsanalyse auch die Randbedingungen für die Beurteilung der Wirksamkeit der einzelnen Maßnahmen festgelegt und ist auch der dem Risiko entsprechende Stand der Sicherheitstechnik zu berücksichtigen . Daraus ergibt sich, dass bei jeder Änderung der Randbedingungen und des Standes der Sicherheitstechnik geprüft werden muß, ob für die gegenständliche Anlage andere oder zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind um das Sicherheitsniveau der Anlage zu gewährleisten. Daraus ergiebt sich auch die Notwendigkeit, die Sicherheitsanalyse regelmäßig fortzuschreiben.
Zu den Fragen wird unter Zugrundelegung der Sicherheitsanalyse sowie der Fachgutachten der Umweltverträglichkeitserklärung gutachtlich festgestellt:
Frage 1) Die Sicherheitsanalyse enthält
hauptsächlich andere als normale Betriebsbedingungen, da durch den systematischen Ansatz alle möglichen Zustände und nicht nur die regulären Betriebszustände zu betrachten sind. Der systematische Ansatz besteht je vorallem darin nicht nur den normalen Prozeß, sondern kleine und große Abweichungen oder gänzlich andere Entwicklungen zu betrachten und die möglichen Auswirkungen zu analysieren. Das An- und Abfahren wurde eingehend behandelt, bei den einzelnen Versagensformen wurde auch die Möglichkeit des Verhinderns oder der Begrenzung eines Stoffaustrittes behandelt.
Frage 2) Die einzelnen Maßnahmen im Hinblick auf die Vorsorge gegen Umweltverschmutzungen sind dem Risiko entsprechend, d.h. dass der Umfang der einzelnen Maßnahmen der Schwere und der Häufigkeit der Ereignisse Rechnung trägt. Aus fachlicher Sicht wird die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend und dem Stand der Technik entsprechend eingeschätzt, da auch in den anderen Sachverständigengutachten Grenzwerte vorgeschrieben sind und mit den vorgesehenen Maßnahmen deren Einhaltung sichergestellt werden kann.
Frage 3) Andere oder zusätzliche Maßnahmen
sind in sicherheitstechnischer Hinsicht zum Schutz gegen Umweltverschmutzungen nicht erforderlich.
Frage 4) Die Projektsunterlagen enthalten
in der Sicherheitsanalyse naturgemäß auch Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebes. Bezüglich der Betriebsauflassung sind in der Sicherheitsanalyse mit Ausnahme der Festlegungen über das Abfahren der Anlage keine Angaben enthalten. Darüber hinaus kann festgestellt werden, dass beim Stilllegen und Abtragen der Anlage keine anderen oder größeren Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind als bei der Errichtung, da die Beseitigung möglicher gefährlicher Stoffe im normalen Abfahren der Anlage enthalten ist und die sonstigen Bauteile keine für die Umwelt gefährlichen Stoffe enthalten, welche gesondert zu entsorgen wären.
Frage 5) Aus fachlicher Sicht sind die
vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf die Vorsorge gegen Umweltverschmutzungen ausreichend. Eine anderweitige Nutzung nach Stilllegung der Anlage ist genehmigungspflichtig, die Stilllegung der Anlage ist im Abfahren sicherheitstechnisch behandelt, eine Abtragung der Bauwerke bedarf nicht nur einer Abbruchbewilligung sondern stellt auch keine anderen Belastungen für die Umwelt als die Errichtung dar, da es sich hier um ein bautechnisches Unterfangen handelt und keine Problemstoffe zu entsorgen sind, da Problemstoffe schon beim Abfahren der Anlage entsprechend gesichert und entfernt werden müssen.
Frage 6) Zum jetzigen Zeitpunkt sind in
der Hinsicht auf Betriebsunterbrechungen oder Auflassung der Anlage keine zusätzlichen oder anderen Maßnahmen erforderlich."
Aus Sicht des Umweltsenates ergab sich auf Grund der nachvollziehbaren Argumentation nur die Notwendigkeit der Klarstellung, dass die Sicherheitsanalyse und ihre Fortschreibung Teil des Projektes sind. Es war daher eine Ergänzung der Projektsbeschreibung vorzunehmen wie in Spruchteil I erfolgt.Aus Sicht des Umweltsenates ergab sich auf Grund der nachvollziehbaren Argumentation nur die Notwendigkeit der Klarstellung, dass die Sicherheitsanalyse und ihre Fortschreibung Teil des Projektes sind. Es war daher eine Ergänzung der Projektsbeschreibung vorzunehmen wie in Spruchteil römisch eins erfolgt.
Das weitere Vorbringen der Berufung des Herrn Pilhofer bezieht sich ebenfalls nicht auf seine subjektiven Rechte. Der Umweltsenat hat aber aus Anlass dieses Vorbringens folgende weitere Punkte geprüft:
2.7. Forstschädliche Luftverunreinigungen
2.7.1. Der auf die gegenständliche Anlage anwendbare § 49 Abs. 1, 3 und 4 Forstgesetz 1975 lautet:2.7.1. Der auf die gegenständliche Anlage anwendbare Paragraph 49, Absatz eins, 3 und 4 Forstgesetz 1975 lautet:
„§ 49. (1) Anlagen gemäß § 48 lit. e dürfen, sofern nicht § 50 Abs. 2 anzuwenden ist, nur mit einer Bewilligung nach diesem Unterabschnitt errichtet werden. Die Bewilligung hat der Inhaber der Anlage bei der Behörde zu beantragen.„§ 49. (1) Anlagen gemäß Paragraph 48, Litera e, dürfen, sofern nicht Paragraph 50, Absatz 2, anzuwenden ist, nur mit einer Bewilligung nach diesem Unterabschnitt errichtet werden. Die Bewilligung hat der Inhaber der Anlage bei der Behörde zu beantragen.
eine Gefährdung der Waldkultur nicht zu erwarten ist oder diese durch
Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen beseitigt oder auf ein
tragbares Ausmaß beschränkt werden kann. Zu dessen Beurteilung ist
die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Anlage unter Berücksichtigung
der zur Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erforderlichen Kosten mit dem Ausmaß der zu erwartenden Gefährdung
der Waldkultur (Wirkungen des Waldes) abzuwägen.
wenn zu erwarten ist, dass in Schutz- oder Bannwäldern durch die
Emissionen dieser Anlage ein entsprechender Immissionsgrenzwert überschritten wird und diese Gefahr auch nicht durch Vorschreibung
von Bedingungen und Auflagen abgewendet werden kann. Diese Bestimmung
gilt nicht für Bannwälder, die zur Abwehr der von der Anlage ausgehenden Gefahren oder zum Schutze der Anlage selbst bestimmt
sind."
§ 4 der 2. Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen lautet:Paragraph 4, der 2. Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen lautet:
„§ 4. (1) Als Höchstanteile im Sinne des § 48 lit. b des Forstgesetzes 1975, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung noch nicht zu einer der Schadensanfälligkeit des Bewuchses entsprechenden Gefährdung der„§ 4. (1) Als Höchstanteile im Sinne des Paragraph 48, Litera b, des Forstgesetzes 1975, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung noch nicht zu einer der Schadensanfälligkeit des Bewuchses entsprechenden Gefährdung der
Waldkultur führen (wirkungsbezogene Immissionsgrenzwerte, gemessen an
der Empfindlichkeit der Fichte), werden bei Messungen an der Luft
festgesetzt:
Die zulässige Überschreitung des Grenzwertes, die sich
aus der Perzentilregelung ergibt, darf höchstens
100% des Grenzwertes betragen.
fünf Prozent nicht erreicht und der Anteil der Baumart Tanne weniger
als zwei Prozent beträgt, gelten nicht die im Abs. 1 genannten, sondern die nachstehend angeführten, an der Empfindlichkeit der Bucheals zwei Prozent beträgt, gelten nicht die im Absatz eins, genannten, sondern die nachstehend angeführten, an der Empfindlichkeit der Buche
gemessenen Höchstanteile in den Monaten April bis Oktober:
1. 97,5 Perzentil für den Halbstundenmittelwert
(HMW)
0,15 mg/m
2. Tagesmittelwert
(TMW)
0,10 mg/m.
Die zulässige Überschreitung des Grenzwertes, die sich
aus
der Perzentilregelung ergibt, darf höchstens 100% des
Grenzwertes betragen.
b) Fluorwasserstoff (HF):
0,006 mg/m HMW
und
0,003 mg/m TMW;
c) Chlorwasserstoff:
0,60 mg/m HMW
und
0,20 mg/m TMW;
d) Ammoniak:
0,30 mg/m HMW
und
0,10 mg/m TMW.
(3) Als Höchstmengen im Staubniederschlag werden im Sinne des
§ 48
lit. b des Forstgesetzes 1975 festgesetzt:
Monats-
Jahres-
mittelwert
mittelwert
(g pro m (g
pro
m
und Tag) und
Tag)
angegeben als
MgO 0,08
0,05
CaO 0,6
0,4
Jahres-
mittelwert
(kg
pro ha
und Jahr)
Pb 2,5
Zn 10,0
Cu 2,5
Cd
0,05".
2.7.2. Der Berufungswerber Pilhofer bringt zutreffend vor, dass die Behörde erster Instanz im Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb sie nicht von einer Überschreitung eines forstlichen Schwefelimmissionsgrenzwertes bzw. und auch nicht vom Vorliegen fortschädlicher Luftverunreinigungen ausging.
Zu einer von den Berufungswerbern bereits in erster Instanz erhobenen entsprechenden Einwendung stellt der erstinstanzliche Bescheid in seiner Begründung nur fest, dass „der Sachverständige zur Beurteilung kam, dass die Auswirkungen des Projektes mit ´keine, vorteilhaft oder vernachlässigbar´ bewertet wurden" (S. 173).
Im Teilgutachten Nr. 4, Forst-, Jagd- und Fischereiwirtschaft des Amtssachverständigen DI Piglmann findet sich zu Risikofaktor 72 (Beeinträchtigung der Forstwirtschaft durch Abgase) eine Tabelle 1, die einen Überblick über die im Forstgesetz relevanten Schadstoffe und Grenzwerte geben soll. In dieser Tabelle wird für den Schadstoff SO2 die Vorbelastung, offenbar anhand von Halbjahresmittelwerten, die mittlere halbjährliche Immissionskonzentration der Zusatzbelastung und die zu erwartende mittlere Gesamtbelastung „Grenzwerten nach der 2. VO (Forstverordnung)" gegenübergestellt, die sich allerdings auf eine andere Mittelungs- und Beurteilungsgröße, nämlich ein 97,5 Perzentil für den Halbstundenmittelwert im Sommer- und Winterhalbjahr beziehen.
Der Umweltsenat hält es für unzulässig, Messwerte Grenzwerten gegenüberzustellen, die sich auf einen anderen Mittelungszeitraum beziehen. Zudem ist nicht klargelegt, warum die angeführten Grenzwerte angewendet werden, kennen doch § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung verschiedene Grenzwerte, je nachdem, ob größere Nadelwaldbestände betroffen sind oder nicht. Diese Tabelle 1 des Gutachtens, deren Messwerte vom Teilgutachten Immissionsschutz übernommen wurden und aus der offenbar hervorgehen soll, dass der anzuwendende Langzeitgrenzwert nicht überschritten wird, ist daher nicht nachvollziehbar.Der Umweltsenat hält es für unzulässig, Messwerte Grenzwerten gegenüberzustellen, die sich auf einen anderen Mittelungszeitraum beziehen. Zudem ist nicht klargelegt, warum die angeführten Grenzwerte angewendet werden, kennen doch Paragraph 4, Absatz eins und 2 der Verordnung verschiedene Grenzwerte, je nachdem, ob größere Nadelwaldbestände betroffen sind oder nicht. Diese Tabelle 1 des Gutachtens, deren Messwerte vom Teilgutachten Immissionsschutz übernommen wurden und aus der offenbar hervorgehen soll, dass der anzuwendende Langzeitgrenzwert nicht überschritten wird, ist daher nicht nachvollziehbar.
Darunter finden sich anschließend folgende Sätze:
„Es ist bei allen Parametern mit Zunahme zu rechnen, die einem Bruchteil der Vorbelastung entspricht. Die Grenzwerte der Forstverordnung können nur beim Schadstoff Schwefel auf Grund der hohen Vorbelastung überschritten werden. Aus forstlicher Sicht ist daher eine negative Beeinflussung der Waldsysteme entlang der Donau und im Tullnerfeld so gut wie ausgeschlossen".
Da einerseits aus der obgenannten Tabelle 1 keine Überschreitung von „Grenzwerten" der 2. VO gegen forstschädliche Luftverunreinigungen hervorgeht, ja nicht einmal klar gelegt wird, auf welche Grenzwerte sich die Tabelle und diese Aussage beziehen und andererseits in keiner Weise begründet wird, warum eine Beeinflussung der Waldsysteme so gut wie ausgeschlossen sein soll, sondern vielmehr anschließend eine forstliche Beweissicherung vorgeschlagen wird, ist das forstfachliche Gutachten in diesen seinen zentralen Punkten weder schlüssig noch nachvollziehbar.
Offenbar bezieht sich die Feststellung des forstfachlichen Amtssachverständigen auf einen – nach der 2. VO gegen forstschädliche Luftverunreinigungen ebenfalls relevanten – Tagesmittelwert, der an einigen Messstellen an einigen Tagen der Winterhalbjahre ab 1991 überschritten war.
Da aber weder im Teilgutachten Forst-, Jagd- und Fischereiwirtschaft noch im Teilgutachten Immissionsschutz klargelegt wird,
waren ergänzende Gutachten einzuholen.
2.7.3. Der Amtssachverständige für Immissionsschutz, Dr. Hann, wurde vom Umweltsenat um Beantwortung folgender Frage ersucht:
„Welche Zusatz- und Gesamtbelastung durch den Betrieb der Anlage ist im Hinblick auf die Grenzwerte der zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen für den Schadstoff SO2 (97,5 - Perzentil und Tagesmittelwert) zu erwarten?"
Der Amtssachverständige für Forstwirtschaft, DI. Piglmann, wurde um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
„1. Ist von den Immissionen der Anlage Schutzwald gem. § 21 Abs. 1 und 2, insbesondere Abs. 2 Z. 1 oder 2, des ForstG 1975 betroffen?„1. Ist von den Immissionen der Anlage Schutzwald gem. Paragraph 21, Absatz eins und 2, insbesondere Absatz 2, Ziffer eins, oder 2, des ForstG 1975 betroffen?
2. Erreicht in den betroffenen Beständen der Anteil der Nadelbaumarten 5% oder der Anteil der Baumart Tanne 2%?
3. Ist auf Grund der zu erwartenden maximalen Zusatz- und Gesamtbelastung durch forstschädliche Luftverunreinigungen, insbesondere Schwefeldioxid, eine Gefährdung der Waldkultur zu erwarten?
4. Sind zusätzliche Bedingungen oder Auflagen erforderlich, um diese zu beseitigen oder auf ein tragbares Maß zu beschränken?"
Dr. Hann gab folgendes Gutachten ab:
„Zur Anfrage des Umweltsenates vom 20.4.2001 „Welche Zusatz- und Gesamtbelastung durch den Betrieb der Anlage ist in Hinblick auf die Grenzwerte der zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen für den Schadstoff SO2 (97,5 %-Perzentil und Tagesmittelwert) zu erwarten" wird folgendes Gutachten abgegeben:
Die SO2-Vorbelastung im Tullner Becken ist durch das Immissionsmessnetz zum Kraftwerk Dürnrohr mit seinen 7 Immissionsmessstellen gut dokumentiert. In Tabelle 1 sind die Werte des 97,5 Perzentils der SO2-Belastung für die Winterhalbjahre und in Tabelle 2 jene für die Sommerhalbjahre der Jahre 1991 bis 2001 angeführt.
In den Tabellen 3 und 4 sind die maximalen Tagesmittelwerte der SO2-Belastung für die obgenannten Zeiträume aufgelistet. Der Tabelle 5 ist die Anzahl der Überschreitungen des Grenzwertes für den Tagesmittelwert für die Winterhalbjahre zu entnehmen. Im Sommerhalbjahr traten keine Überschreitungen auf.
Die Abkürzungen Streith., Traism. Tulb.-Kg. und Zwentendorf stehen für die Messstellenstandorte Streithofen, Traismauer, Tulbinger Kogel und Zwentendorf.
Die im Originalbescheid angeführten Tabellen können hier leider nicht
wiedergegeben werden!!!!
Die Überschreitungen des Grenzwertes für das Tagesmittel sind generell auf massive SO2-Importereignisse aus den östlichen und nördlichen Nachbarstaaten und nicht auf lokale Verursacher zurückzuführen. In den letzten Jahren wurden keine Überschreitungen mehr verzeichnet, was auf eine spürbare und offenbar anhaltende Verbesserung der SO2-Emissionssituation in diesen Ländern zurückzuführen sein dürfte.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die gegenständliche Anlage wurde ein Gutachten über die zu erwartenden Maximalimmissionen, basierend auf Berechnungen gemäß ÖNORM M9440, abgegeben. Daraus geht hervor, dass die höchste zu erwartende Zusatzbelastung an SO2 3,5 µg/m3 als Halbstundenmittelwert und bei Berücksichtigung von Kalmen und Inversionen 10,5 µg/m3 beträgt. Selbst wenn diese als selten auftretend einzustufenden singulären Werte direkt zu der Vorbelastung dazugezählt werden, liegt die daraus resultierende Gesamtbelastung weit unter den Grenzwert für das 97,5 %-Perzentil. Das 97,5 %-Perzentil der zu erwartenden Zusatzbelastung kann nicht berechnet werden. Aufgrund der bei den Immissionsmessungen gewonnenen Erkenntnissen ist jedoch festzustellen, dass dieses Perzentil nur einen Bruchteil des maximalen Halbstundenmittelwertes beträgt. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass das zu erwartende 97 %- Perzentil (richtig offenbar: 97,5-Perzentil) der SO2- Zusatzbelastung maximal unter 1 µg/m3 liegt und damit praktisch keine messbare Änderungen der Vorbelastung bewirkt.
Aus Untersuchungen von Immissionsmessreihen wurde die empirische Faustregel
max. Tagesmittelwert = max. Halbstundenmittelwert x 0,15 abgeleitet. Wird diese Regel auf die gegenständliche maximale Zusatzbelastung von 3,5 µg/m3 angewendet, so kommt man auf einen maximalen Tagesmittelwert der Zusatzbelastung an SO2 von rd. 0,5 µg/m3. Auch dieser Wert beeinflusst die bereits vorhandene Grundbelastung nicht spürbar. Der oben genannte Wert von 10,5 µg/m3 SO2 für den max. Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung von Kalmen und Inversionen kann hier nicht zur Beurteilung herangezogen werden, da diese meteorologischen Bedingungen nicht über den Tagesverlauf konstant auftreten, sondern kurzfristiger Natur sind. Rein rechnerisch würden sich aber auch bei Verwendung dieses Wertes und der angeführten Regel sehr geringe, die bestehende Immissionssituation praktisch nicht verändernde Immissionskonzentrationen ergeben."
DI Piglmann erstellte auf Grundlage des Gutachtens von Dr. Hann folgendes Gutachten.
„Zu Frage 1:
Schutzwald im Sinne des § 21 Forstgesetz 1975 ist nicht betroffen.Schutzwald im Sinne des Paragraph 21, Forstgesetz 1975 ist nicht betroffen.
Im gültigen Waldentwicklungsplan (WEP = Planungs- und Erhebungsgrundlage für den Waldbestand innerhalb eines Bezirkes, Revision alle 10-15 Jahre) für die Bezirksforstinspektion Korneuburg ( pol. Bezirke Tulln und Korneuburg) sind für den gesamten Immissionsbereich der projektierten Anlage (lt. Projektsunterlagen, Teil A, Fachgutachten Luft/Klima, Anhang A) folgende Teilflächenbewertungen ausgeschieden (richtig offenbar: ausgewiesen):
Im Bereich der Donauauen 131, 132 und 231
Im Bereich des Tullnerfeldes 331 und 332
Im Bereich der südlich angrenzenden Hügeln (Reidlingberg, Reutberg, Eichberg, Auberg, Mitterberg) 221, 222, 231 und 332
Diese Zahlen stellen Bewertungen nach den Funktionen des Forstgesetzes dar. Die Reihenfolge ist Schutzfunktion (Hunderterstelle), Wohlfahrtsfunktion (Zehnerstelle) und Erholungsfunktion (Einerstelle). Innerhalb der Funktionen ist die Bewertung von 1 („normal") bis 3 („hoch") aufgesplittet. D.h., dass eine „3" an erster Stelle eine hohe Schutzfunktion für diese Fläche ausweist, diese Fläche aber nicht Schutzwald im Sinne des ForstG 1975 sein muss.
Flächen mit einer ersten Zahl 3 finden sich im gg. Fall überwiegend im Tullnerfeld und betreffen fast ausschließlich Windschutzanlagen.
Zur Definition von Schutzwälder wird §21 Abs.2 ForstG 1975 herangezogen:Zur Definition von Schutzwälder wird §21 Absatz 2, ForstG 1975 herangezogen:
Zur Beurteilung, ob im gg. Fall Schutzwälder vorhanden sind, kommen für die ebenen Standorte des Tullnerfeldes nur die Teildefinitionen a) oder b) in Frage. Die Frage ob Flugerde oder Flugsandböden vorhanden sind, läst sich mit Hilfe der Österreichischen Bodenkartierung beantworten (Karte „Tulln" A+B, M 1:25.000).
Für den gesamten Bereich des Tullnerfeldes sind Tschernoseme oder Feuchtschwarzerden ausgewiesen. Dieser Bodentyp unterliegt einer natürlichen Bodenerosion durch Wind, eine Gefährdung ist nur beschränkt gegeben.
Diese Aussage wird auch bereits in den Projektsunterlagen, Fachgutachten Boden (Teil F) herausgestrichen.
Damit ist auch die Schutzwalddefinition nach Punkt b) nicht gegeben und somit die Definition der Windschutzstreifen im gg. Fall als Schutzwald im Sinne des §21 ForstG aus fachlicher Sicht nicht haltbar.
Zu Frage 2:
Die betroffenen Bestände erreichen einen Anteil von 5 % Nadelbäumen bzw. einen Anteil von 2 % Tanne nicht.
Zur Beurteilung wurden die Ergebnisse der österr. Waldinventur 1992 bis 1996 herangezogen.
Aus diesem Datenmaterial ergibt sich bei einer gesamten Ertragswaldfläche (beinhaltet auch die Flächen der Donauauen)in den Bezirken Korneuburg und Tulln (Erhebungseinheit) von 29.800 ha ein gesamter Nadelholzanteil von 6,8 %. Der Anteil der Tanne wird mit 0% angegeben.
Lärche nimmt mit 2,8% Absolutwert rund 41% der Nadelwaldfläche ein. Diese Baumart kommt auf Grund ihrer Verbreitungsansprüche fast ausschließlich im Bereich des Wienerwaldes vor und kann daher für den Immissionsbereich der Anlage ausgeklammert werden.
Die restlichen 60% Nadelwaldfläche (Weiß- und Schwarzkiefer, sonstige Nadelbäume) – in absoluten Werten 4% der Baumartenanteile - verteilen sich etwa gleichmäßig auf die politischen Bezirke Tulln und Korneuburg (Schwerpunktmäßig Schwarz- und Weißkiefern im Raum Stockerau und rund um die Burg Kreuzenstein; Weißkiefer und Fichte im Bereich Riederberg,Tulbinger Kogel, St.Andrä-Wördern...).
Ein Erreichen eines Anteil an Nadelbäumen von 5% oder eines Anteil der Baumart Tanne von 2% im Einwirkungsbereich der Anlage kann ausgeschlossen werden.
Zu Frage 3:
Eine Gefährdung der Waldkultur ist aufgrund der zu erwartenden maximalen Zusatz- und Gesamtbelastung nicht zu erwarten.
Von den projektierten Schadstoffen ist nur Schwefeldioxid im Zusammenhang mit Gefährdung der Waldkultur ein Thema (siehe Forstliches Gutachten der 1.Instanz).
Wie Herr Dr. Hann in seiner Stellungnahme vom 24. April 2001 ausführt, wurden im Zeitraum von 1991 bis 2001 keine Grenzwertüberschreitungen des 97,5 Perzentils der Halbstundenmittelwerte und einige wenige Grenzwertüberschreitungen des Tagesmittelwertes nach der 2. Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen (Forstgrenzwert) festgestellt.
Tabelle 5 seiner Ausführungen listet die Überschreitungshäufigkeit des Tagesmittel für alle Messstationen im Tullnerfeld auf.
Es wird festgestellt, dass die Überschreitungen des Grenzwertes für das Tagesmittel generell auf massive SO2 – Importereignisse aus den östlichen und nördlichen Nachbarstaaten und nicht auf lokale Verursacher zurückzuführen waren. Seit dem Winterhalbjahr 1997/1998 wurden keine Tagesmittelwertüberschreitungen mehr gemessen.Es wird festgestellt, dass die Überschreitungen des Grenzwertes für das Tagesmittel generell auf massive SO2 – Importereignisse aus den östlichen und nördlichen Nachbarstaaten und nicht auf lokale Verursacher zurückzuführen waren. Seit dem Winterhalbjahr 1997 aus 1998, wurden keine Tagesmittelwertüberschreitungen mehr gemessen.
§ 47 des Forstgesetzes definiert die Gefährdung der Waldkultur als messbare Schäden an Waldboden oder Bewuchs durch Luftverunreinigungen.Paragraph 47, des Forstgesetzes definiert die Gefährdung der Waldkultur als messbare Schäden an Waldboden oder Bewuchs durch Luftverunreinigungen.
Weiters werden im § 4 Abs.1 der 2. VO gegen forstschädliche Luftverunreinigungen die Grenzwerte forstschädlicher Stoffe regelmentiert, ´Als Höchstanteile im Sinne des § 48 lit. b des ForstG 1975, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung noch nicht zu einer der Schadensanfälligkeit des Bewuchses entsprechenden Gefährdung der Waldkultur führen (wirkungsbezogene Immissionsgrenzwerte, gemessen an der Empfindlichkeit der Fichte)´.Weiters werden im Paragraph 4, Absatz eins, der 2. VO gegen forstschädliche Luftverunreinigungen die Grenzwerte forstschädlicher Stoffe regelmentiert, ´Als Höchstanteile im Sinne des Paragraph 48, Litera b, des ForstG 1975, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung noch nicht zu einer der Schadensanfälligkeit des Bewuchses entsprechenden Gefährdung der Waldkultur führen (wirkungsbezogene Immissionsgrenzwerte, gemessen an der Empfindlichkeit der Fichte)´.
Aus forstfachlicher Sicht ergibt sich daher, dass das Erreichen eines Grenzwertes, erst die Möglichkeit einer Gefährdung mit sich bringt und nicht eine direkte Bedrohung darstellt. Im Umkehrschluss kann davon ausgegangen werden, das bei Unterschreitung eines Grenzwertes die Möglichkeit einer Gefährdung (im Sinne von messbaren Schaden) - bis auf Sonderfälle - auszuschließen ist.
Die Datenreihe die zur Beurteilung der Ist-Situation herangezogen werden kann, zeigt wenige Grenzwertüberschreitungen mit abnehmender Tendenz.
Nimmt man das Winterhalbjahr 1995/96 als jenes mit den meisten Tagesmittelwert – Grenzwertüberschreitungen (4 in Streithofen und Trasdorf) und stellt diese der Gesamtheit von rund 150 Messtagen (1. November - 31. März) gegenüber, ergibt sich eine Überschreitungshäufigkeit von 2,7 %.
Errechnet man diese Häufigkeit über das gesamte Datenmaterial im schlechtesten Fall (Streithofen, Trasdorf und Zwentendorf je 7 Überschreitungen in 10 Winterhalbjahren ) reduziert sich dieser Prozentsatz auf 0,5%.
Auf Grund der vorliegenden Daten kann man daher von einer geringfügigen Belastung sprechen.
Nach den Ausführungen von Herrn Dr. Hann wird die SO2- Zusatzbelastung maximal unter 1µg/m3 liegen und praktisch keine messbare Änderung der Vorbelastung bewirken.
Zur Beurteilung herangezogen werden auch die Erfahrungen des seit 1981 durchgeführten Beweissicherungsnetzes Dürnrohr. Obwohl immer wieder Grenzwertüberschreitungen an einzelnen Bäumen (Schwefelinhalt in der Trockenmasse der Nadelprobe) messbar sind, konnten keinerlei Schäden oder Beeinträchtigungen der Bäume durch Luftverunreinigungen festgestellt werden.
Dies läst den Schluss zu, dass bei kaum erfassbaren Mehrbelastung durch das gegenständliche Projekt mit keiner Schädigung der Waldkultur im Immissionsbereich der MVA durch Immissionen aus dem Projekt zu rechnen ist.
Um diese Prognose zu belegen wurde die Durchführung eines forstlichen Beweissicherungsnetzes vorgeschlagen.
Zu Frage 4
Aus den Ausführungen zu Frage 3 ist zu entnehmen, dass bei Durchführung und projektgemäßer Errichtung der MVA (Rauchgasreinigung) keine nennenswerten Zusatzbelastungen auf die Waldkulturen im Immissionsbereich einwirken werden. Es sind daher aus forstlicher Sicht zu den Filterungsmaßnahmen direkt am Projekt keine weiteren Maßnahmen notwendig. Zur Absicherung der Immissionssituation wird die Durchführung eines Beweissicherungsnetzes (siehe forstliche Stellungnahme 1. Instanz) vorgeschlagen."
2.7.4. Die Berufungswerber bezweifeln in ihren Stellungnahmen die Anwendbarkeit der Rechenmethode der ÖNORM M 9440 für das ggst. Gelände und führen als Alternative das Lagrange-Modell an. Der Sachverständige Dr. Hann hat dem in der mündlichen Verhandlung entgegnet, dass das für die Ausbreitungsrechnung verwendete Gauß-Modell der ÖNORM ein Standardmodell darstelle, das auch im Ausland (Deutschland, USA) angewendet werde und schon langjährig in der Praxis zum Einsatz komme.
Validierungsberechnungen hätten ergeben, dass die mit dem Modell errechneten Werte stets deutlich gegenüber dem real gemessenen überhöht waren. In diesem Sinne sei daher das Gauß-Modell für den Schutz der Anrainer besonders günstig. Einen vergleichbaren Sicherheitsfaktor hätten andere Modelle, wie das erwähnte Lagrange-Modell, nicht. Im Übrigen seien die ggst. Berechnungen unter Zugrundelegung von Adaptierungen des Gauß-Modells zur Berücksichtigung von Hügeln erfolgt.
2.7.5. Diese Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens waren rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß § 49 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) und Anlage 4 Z 3 lit. d der 2. Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen (wo die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf Müllverbrennungsanlagen festgelegt ist), sind die materiell-rechtlichen Bestimmungen des § 49 auf die gegenständliche Anlage anzuwenden.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975 (ForstG) und Anlage 4 Ziffer 3, Litera d, der 2. Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen (wo die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf Müllverbrennungsanlagen festgelegt ist), sind die materiell-rechtlichen Bestimmungen des Paragraph 49, auf die gegenständliche Anlage anzuwenden.
Auf Grundlage der Feststellungen des fortfachlichen Sachverständigen scheidet eine Subsumtion der betroffenen Wälder unter die Bestimmung des § 21 Abs. 2 ForstG aus. § 49 Abs. 4 ForstG findet daher keine Anwendung.Auf Grundlage der Feststellungen des fortfachlichen Sachverständigen scheidet eine Subsumtion der betroffenen Wälder unter die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, ForstG aus. Paragraph 49, Absatz 4, ForstG findet daher keine Anwendung.
Es ist somit § 49 Abs. 3 ForstG anzuwenden, wonach eine Bewilligung insbesondere dann zu erteilen ist, wenn eine Gefährdung der Waldkultur nicht zu erwarten ist.Es ist somit Paragraph 49, Absatz 3, ForstG anzuwenden, wonach eine Bewilligung insbesondere dann zu erteilen ist, wenn eine Gefährdung der Waldkultur nicht zu erwarten ist.
Gemäß § 48 ForstG sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechende Höchstanteile von Stoffen festzusetzen, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung noch nicht zu einer der Schadensanfälligkeit des Bewuchses entsprechenden Gefährdung der Waldkultur führen.Gemäß Paragraph 48, ForstG sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechende Höchstanteile von Stoffen festzusetzen, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung noch nicht zu einer der Schadensanfälligkeit des Bewuchses entsprechenden Gefährdung der Waldkultur führen.
Die 2. Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen enthält in ihrem § 4 solche Immissionsgrenzwerte u. a. bezüglich dem Luftschadstoff SO2, gemessen in der Luft, und zwar sowohlDie 2. Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen enthält in ihrem Paragraph 4, solche Immissionsgrenzwerte u. a. bezüglich dem Luftschadstoff SO2, gemessen in der Luft, und zwar sowohl
Gemäß Anhang 2 dieser Verordnung soll der Messzeitraum zur Feststellung und Beurteilung von Immissionen ein Jahr nicht überschreiten.
Der Sachverständige für Immissionsschutz hat in seinem ergänzenden Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass es seit dem Winterhalbjahr 1997/98 zu keinen Grenzwertüberschreitungen (weder 97,5 Perzentil für den Halbstundenmittelwert noch Tagesmittelwert – wobei die entsprechenden Grenzwerte des § 4 Abs. 2 der Verordnung heranzuziehen ist, da die entsprechenden Anteile an Nadelbaumarten nicht erreicht werden) gekommen ist und auch die sporadischen Überschreitungen des Tagesmittelwertes in den Jahren davor generell auf massive Importereignisse aus den nördlichen und östlichen Nachbarstaaten und nicht auf lokale Verursacher zurück zu führen waren. Die zu erwartende Zusatzbelastung durch die Anlage wird vom Sachverständigen für Immissionsschutz als vernachlässigbar bezeichnet. Die Einwände der Berufungswerber gegen das verwendete Rechenmodell wurden vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung schlüssig entkräftet (2.7.4.).Der Sachverständige für Immissionsschutz hat in seinem ergänzenden Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass es seit dem Winterhalbjahr 1997/98 zu keinen Grenzwertüberschreitungen (weder 97,5 Perzentil für den Halbstundenmittelwert noch Tagesmittelwert – wobei die entsprechenden Grenzwerte des Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung heranzuziehen ist, da die entsprechenden Anteile an Nadelbaumarten nicht erreicht werden) gekommen ist und auch die sporadischen Überschreitungen des Tagesmittelwertes in den Jahren davor generell auf massive Importereignisse aus den nördlichen und östlichen Nachbarstaaten und nicht auf lokale Verursacher zurück zu führen waren. Die zu erwartende Zusatzbelastung durch die Anlage wird vom Sachverständigen für Immissionsschutz als vernachlässigbar bezeichnet. Die Einwände der Berufungswerber gegen das verwendete Rechenmodell wurden vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung schlüssig entkräftet (2.7.4.).
Der Sachverständige für Forstwirtschaft hat auf Grundlage dieser Aussagen nachvollziehbar dargelegt, dass eine Gefährdung der Waldkultur durch die Anlage nicht zu erwarten ist und er daher keine zusätzlichen Auflagen vorschlägt.
Es erwies sich daher, dass auch in diesem Punkt keine Änderung des erstinstanzlichen Bescheides notwendig war.
2.8. Bahnhof Moosbierbaum
Herr Pilhofer bringt in seiner Berufung vor, dass auch die Auswirkungen des Vorhabens im Bereich des Verschubbahnhofes Moosbierbaum Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sein sollten.
Die - mittelbaren - Auswirkungen des Bahntransportes wurden von der Projektwerberin in der Umweltverträglichkeitserklärung dargelegt. Es wird darin festgestellt, dass 340 000 bis 360 000 t im Jahr zu transportieren und dafür 35 Wagenladungen = 2 tägliche Zufahrten (zwischen 6 und 22 Uhr) erforderlich sind, dass dies ca. ein Drittel der bisherigen Transportmenge über die Anschlussbahn vom Bf. Moosbierbaum beträgt und dass die Kapazitäten bei der ÖBB vorliegen. Weiters wurden im Lärmgutachten der UVE und im Teilgutachten Lärmschutztechnik im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens detaillierte Berechnungen der Lärmimmission an bestimmten Immissionspunkten vorgenommen. In Moosbierbaum wurde ein Punkt in der Neubaugasse gewählt, an dem eine Anhebung des mittleren Bestands von ca. 1,6 dB prognostiziert wird.
Im Bahnhof Moosbierbaum selbst sind keine wesentlichen Verschubbewegungen zu erwarten. Die Züge werden im Zentralverschiebebebahnhof Kledering zusammengestellt und direkt zur AVN geführt (vgl. Schreiben der ÖBB an die AVN vom 19.4.2001).Im Bahnhof Moosbierbaum selbst sind keine wesentlichen Verschubbewegungen zu erwarten. Die Züge werden im Zentralverschiebebebahnhof Kledering zusammengestellt und direkt zur AVN geführt vergleiche Schreiben der ÖBB an die AVN vom 19.4.2001).
Der Umweltsenat hat daher keine Veranlassung gesehen, das Ermittlungsverfahren in diesem Punkt zu ergänzen.
2.9. Kraftwerk Dürnrohr
In der Berufung des Herrn Pilhofer wird auch vorgebracht, die Nutzung der Abwärme der Müllverbrennungsanlage im Kraftwerk Dürnrohr sei integrierter Bestandteil des Projekts, zähle zum Vorhaben und müsse im Projekt und in der Umweltverträglichkeitserklärung detailliert dargestellt werden. Der Umweltsenat fand in der Umweltverträglichkeitserklärung keine Aussagen zur in Aussicht genommenen technischen Lösung der Einbindung der Abwärmenutzung in das Kraftwerk Dürnrohr und ihren möglichen Umweltauswirkungen und beauftragte den Sachverständigen für Verfahrenstechnik Dr. Wolfgang Winkler mit der Erstellung folgenden ergänzenden Gutachtens:
? „Welche technische Lösung wurde für die Einbindung der im Projekt vorgesehenen Leitungen zwischen der MVA und dem Kraftwerk Dürnrohr im Bereich des Kraftwerkes Dürnrohr gewählt?
? Entspricht diese Lösung dem Stand der Technik?
? Ist auf Grund der Art der Einbindung, der zu- und
abgeleiteten Stoffe oder der für den Umbau notwendigen Arbeiten mit Umweltauswirkungen zu rechnen (Normalbetrieb oder Störfall)?"
Dr. Winkler erstattete folgende gutächtliche Äußerung dazu:
„Bezüglich der im Schreiben vom 2.5.2001 gestellten Fragen wird aus verfahrenstechnischer Sicht folgendes festgestellt:
Gemäß Projekt der AVN wird der in den Kesseln erzeugte Dampf in das Mitteldruckdampf-system des Kraftwerks Dürnrohr Block II eingespeist. Bei Betrieb des Kraftwerkes wird der Mitteldruckdampf in den Wasser-Dampf-Kreis des Kraftwerkes vor dem Zwischenüberhitzer eingespeist. Bei Stillstand des Kraftwerkes wird der Mitteldruckdampf über eine eigene auf dem Kraftwerksbereich errichtete Turbine verstromt. Dabei wird Niederdruckdampf aus der Turbine ausgekoppelt und für Warmhaltung der Kraftwerksaggregate und für Fernwärmezwecke verwendet. Bei Stillstand der Abfallverwertungsanlage wird Dampf aus dem System des Kraftwerkes über die selbe Rohrleitung in die Abfallverwertungsanlage geleitet. Diese Rohrleitung wird auf einer Rohrbrücke zwischen den beiden Anlagen geführt und in DN 300 ausgeführt werden. Gemäß energierechtlichen Bescheid vom 2. August 2000 (Zl. WST6-E-10826/001-99) ist als Schnittstelle zwischen dem Kraftwerk Dürnrohr und der thermischen Abfallverwertungsanlage der Hauptdampfschieber der Mitteldruckdampfleitung im Kesselhaus der thermischen Abfallverwertung definiert.Gemäß Projekt der AVN wird der in den Kesseln erzeugte Dampf in das Mitteldruckdampf-system des Kraftwerks Dürnrohr Block römisch zwei eingespeist. Bei Betrieb des Kraftwerkes wird der Mitteldruckdampf in den Wasser-Dampf-Kreis des Kraftwerkes vor dem Zwischenüberhitzer eingespeist. Bei Stillstand des Kraftwerkes wird der Mitteldruckdampf über eine eigene auf dem Kraftwerksbereich errichtete Turbine verstromt. Dabei wird Niederdruckdampf aus der Turbine ausgekoppelt und für Warmhaltung der Kraftwerksaggregate und für Fernwärmezwecke verwendet. Bei Stillstand der Abfallverwertungsanlage wird Dampf aus dem System des Kraftwerkes über die selbe Rohrleitung in die Abfallverwertungsanlage geleitet. Diese Rohrleitung wird auf einer Rohrbrücke zwischen den beiden Anlagen geführt und in DN 300 ausgeführt werden. Gemäß energierechtlichen Bescheid vom 2. August 2000 (Zl. WST6-E-10826/001-99) ist als Schnittstelle zwischen dem Kraftwerk Dürnrohr und der thermischen Abfallverwertungsanlage der Hauptdampfschieber der Mitteldruckdampfleitung im Kesselhaus der thermischen Abfallverwertung definiert.
Eine weitere Leitung zwischen der MVA und dem Kraftwerk Dürnrohr mit DN 150 wird ebenfalls auf der Rohrbrücke installiert. Diese dient zur Rückleitung des im Kraftwerk aufbereiteten Kondensats. Über diese Rohrleitung wird der Speisewasserbehälter der MVA versorgt.
Weiters verlaufen auf dieser Rohrbrücke noch in Kabeltassen Leitungen zur Stromversorgung und diverse Steuerungskabel.
Zusammenfassend kann aus verfahrenstechnischer Sicht gutächtlich festgestellt werden, dass die gewählte Lösung für die Einbindung der im Projekt vorgesehenen Leitungen zwischen dem Kraftwerk Dürnrohr und der MVA dem Stand der Technik entspricht. Im Normalbetrieb ist durch die Art der Einbindung, der zu- und abgeleitenden Stoffe mit keinen Umweltauswirkungen zu rechnen (letztlich führt die Einbindung des Mitteldruckdampfes in das Kraftwerk Dürnrohr zu einer Substitution von Primärbrennstoff). Im Störfall (z.B. durch Rohrbruch) werden ausser Emissionen an dampfförmigem oder flüssigem Wasser keine anderen Auswirkungen zu erwarten sein. Zudem wird durch entsprechende Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ein derartiger Störfall sofort erkannt und wird die Anlage in einen sicheren Zustand übergeführt.
Bezüglich der Umweltauswirkungen, die durch die mit dem Umbau verbundenen Arbeiten hervorgerufen werden, wird festgehalten, dass sich diese auf die Auswirkungen, wie sie bei der Errichtung einer Rohrbrücke üblich sind, beschränken (im Prinzip Aushubarbeiten und Fundamentierungsarbeiten)."
Diese Aussagen des verfahrenstechnischen Sachverständigen sind für den Umweltsenat schlüssig und nachvollziehbar und bestätigen auch in diesem Punkt das positive Gesamturteil des Umweltverträglichkeitsgutachtens. Weitere Sachverhaltserhebungen erschienen in diesem Punkt weder notwendig noch zweckmäßig.
Es ergibt sich somit auch in diesem Zusammenhang weder ein Versagungsgrund noch ein Grund zur Erteilung zusätzlicher Auflagen.
2.10. Entstehungsnahe Entsorgung von Abfällen, Bedarf
Der Berufungswerber Pilhofer bringt vor, das Projekt widerspreche dem Prinzip der entstehungsnahen Entsorgung von Abfällen und für eine Anlage dieser Größenordnung sei generell kein Bedarf vorhanden.
Dazu ist Folgendes festzustellen:
Zur Bedarfsprüfung hat der Umweltsenat bereits im Fall Zistersdorf festgestellt, dass unter allgemein UVP-Grechtlichen Gesichtspunkten, also ohne Bedachtnahme auf die gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, keine Bedarfsprüfung vorzunehmen sei; die Darlegung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens im Rahmen des UVP-Verfahrens diene nicht der Prüfung der Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit eines Vorhabens, sondern liefere nur eine für die UVP-spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 4 (nunmehr: 5) UVP-G mittelbar relevante Begründung, die allerdings im Hinblick auf die nach § 17 Abs. 1 UVP-G anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erforderlich sein könne (US 3/1999/5-109, S. 102f).Zur Bedarfsprüfung hat der Umweltsenat bereits im Fall Zistersdorf festgestellt, dass unter allgemein UVP-Grechtlichen Gesichtspunkten, also ohne Bedachtnahme auf die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, keine Bedarfsprüfung vorzunehmen sei; die Darlegung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens im Rahmen des UVP-Verfahrens diene nicht der Prüfung der Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit eines Vorhabens, sondern liefere nur eine für die UVP-spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2 und 4 (nunmehr: 5) UVP-G mittelbar relevante Begründung, die allerdings im Hinblick auf die nach Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erforderlich sein könne (US 3/1999/5-109, S. 102f).
Das - in diesem Verfahren anzuwendende -
Abfallwirtschaftsgesetz enthält keine Bestimmung, wonach von der Behörde vor Erteilung der Genehmigung der Bedarf für eine Abfallbehandlungsanlage zu prüfen und das Vorhandensein eines solchen Bedarfs als Genehmigungsvoraussetzung anzuwenden wäre. Der Umweltsenat kann auch nicht finden, dass andere in diesem Verfahren anzuwendende Verwaltungsvorschriften eine solche Bedarfsprüfung ausdrücklich vorsehen. Soweit eine Abwägung verschiedener öffentlicher Interessen vorzunehmen war, wurde diese auf Basis des Umweltverträglichkeitsgutachtens und der Teilgutachten im Ergebnis zutreffend vorgenommen.
Im Rahmen der zusätzlichen Genehmigungskriterien des § 17 UVP-G könnte die Darlegung der Alternativen und der Nullvariante nur als Element einer möglichst vollständigen Sachverhaltsermittlung von Bedeutung sein, die die Beurteilung erleichtern kann, ob trotz der Erfüllung der Genehmigungskriterien der Abweisungstatbestand des § 17 Abs. 4 (nunmehr: 5) erfüllt ist (vgl. ebenfalls US 3/1999/5-109, Zistersdorf, S. 101f).Im Rahmen der zusätzlichen Genehmigungskriterien des Paragraph 17, UVP-G könnte die Darlegung der Alternativen und der Nullvariante nur als Element einer möglichst vollständigen Sachverhaltsermittlung von Bedeutung sein, die die Beurteilung erleichtern kann, ob trotz der Erfüllung der Genehmigungskriterien der Abweisungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 4, (nunmehr: 5) erfüllt ist vergleiche ebenfalls US 3/1999/5-109, Zistersdorf, S. 101f).
An dieser Rechtslage hat sich durch das UVP-G 2000 in dieser Hinsicht nichts geändert. Da, wie bereits festgestellt, im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass schwerwiegende Umweltauswirkungen zu erwarten sind und daher eine Anwendung des Abweisungstatbestandes ausscheidet, ist die Frage des Bedarfs für die gegenständliche Anlage nicht unmittelbar genehmigungsrelevant.
Im Übrigen weist jedoch der Bundesabfallwirtschaftsplan (Bundesabfallbericht 1998), erlassen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie am 30.6.1998, in seinem Punkt
4.3.3.4. (Anlagen und Standorte) darauf hin, dass zur Erreichung der in der Deponieverordnung vorgegebenen Abfallqualitäten die Errichtung entsprechender Abfallbehandlungsanlagen zwingend notwendig ist und die thermische Behandlung von Abfällen als eines der besonders wichtigen Verfahren angesehen wird. Der Bedarf an zusätzlichen thermischen Abfallbehandlungskapazitäten für nicht gefährliche Abfälle wird – unter Berücksichtigung von in Betrieb stehenden Anlagen - mit 2,5 Mio. t beziffert.
Weder das UVP-G 2000 noch das AWG kennen weiters ein Genehmigungserfordernis der entstehungsnahen Entsorgung.
Das Prinzip der „entstehungsnahen Entsorgung", wird von Art. 5 der Abfallrichtlinie 75/442/EWG aufgestellt. Während Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie Maßnahmen vorsieht, um ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, das es erlaubt, Entsorgungsautarkie zu erreichen, legt Art. 5 Abs. 2 fest:Das Prinzip der „entstehungsnahen Entsorgung", wird von Artikel 5, der Abfallrichtlinie 75/442/EWG aufgestellt. Während Artikel 5, Absatz eins, dieser Richtlinie Maßnahmen vorsieht, um ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, das es erlaubt, Entsorgungsautarkie zu erreichen, legt Artikel 5, Absatz 2, fest:
„Dieses Netz muss es darüber hinaus gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen unter Einsatz und Methoden und Technologien beseitigt werden, die am geeignetsten sind, um ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gewährleisten."
Das Prinzip der entstehungsnahen Entsorgung zielt darauf ab, dass Abfälle in einer der nächstgelegenen geeigneten Anlagen entsorgt werden können und nicht über weite Strecken verbracht werden müssen. Es besagt nicht zwingend, dass jedes Bundesland eine eigene Abfallbehandlungsanlage zu errichten hat und in dieser Anlage nur Abfälle behandelt werden dürfen, die im Bundesland angefallen sind. In diesem Zusammenhang ist auch auf Art. 4 der Bundesverfassung hinzuweisen, wonach Österreich ein einheitliches Wirtschaftsgebiet ist.Das Prinzip der entstehungsnahen Entsorgung zielt darauf ab, dass Abfälle in einer der nächstgelegenen geeigneten Anlagen entsorgt werden können und nicht über weite Strecken verbracht werden müssen. Es besagt nicht zwingend, dass jedes Bundesland eine eigene Abfallbehandlungsanlage zu errichten hat und in dieser Anlage nur Abfälle behandelt werden dürfen, die im Bundesland angefallen sind. In diesem Zusammenhang ist auch auf Artikel 4, der Bundesverfassung hinzuweisen, wonach Österreich ein einheitliches Wirtschaftsgebiet ist.
2.11. Flächenwidmung
In seiner Berufung meint Herr Pilhofer weiters, Widmungsbestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes, des Forstgesetzes und des NÖ Naturschutzgesetzes seien nicht erfüllt und die Genehmigung daher zu versagen.
Gemäß § 29 Abs. 13 AWG sind im gegenständlichen Verfahren nur die bautechnischen, nicht jedoch die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Baurechtes anzuwenden. Eine baubehördliche Bewilligungspflicht und damit die Prüfung auf Übereinstimmung mit der örtlichen Flächenwidmung im Rahmen dieses Verfahrens entfällt demnach.Gemäß Paragraph 29, Absatz 13, AWG sind im gegenständlichen Verfahren nur die bautechnischen, nicht jedoch die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Baurechtes anzuwenden. Eine baubehördliche Bewilligungspflicht und damit die Prüfung auf Übereinstimmung mit der örtlichen Flächenwidmung im Rahmen dieses Verfahrens entfällt demnach.
Gemäß § 17 Abs. 4 ForstG ist bei der Abwägung der öffentlichen Interessen bei Erteilung der Rodungsbewilligung auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bezug zu nehmen und sind unter dieser Voraussetzung die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, ForstG ist bei der Abwägung der öffentlichen Interessen bei Erteilung der Rodungsbewilligung auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bezug zu nehmen und sind unter dieser Voraussetzung die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
In den Fachgutachten „Raumplanung" sowie „Forstwirtschaft und Jagd" der Umweltverträglichkeitserklärung und darauf aufbauend in den Teilgutachten Raumplanung sowie Forst-, Jagd- und Fischereiwirtschaft zum Umweltverträglichkeitsgutachten wird in ausreichender und eindeutiger Weise festgestellt, dass auf Grund der geringen Rodungsfläche die Beeinflussung der Waldentwicklung sehr gering ist und negative Auswirkungen des Projektes auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher forstwirtschaftlicher Pläne nicht zu erwarten sind.
Der Umweltsenat findet keinen Grund, an diesen gutachterlichen Schlussfolgerungen zu zweifeln.
Das NÖ Naturschutzgesetz 2000 enthält kein Bewilligungserfordernis der Übereinstimmung des Vorhabens mit der örtlichen oder überörtlichen Raumordnung.
Es bestehen auch keine weiteren Rechtsvorschriften, welche die Übereinstimmung mit der örtlichen Flächenwidmung als Bewilligungserfordernis festlegen.
2.12. Naturschutz
Der Berufungswerber Pilhofer bringt in seiner Berufung weiters vor, dem Bescheid der niederösterreichischen Landesregierung liege ein mangelhaftes Fachgutachten Natur- und Biotopschutz zu Grunde, es sei zu Unrecht keine Naturverträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie durchgeführt worden und es komme durch die Verwirklichung des Vorhabens zu erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets.Der Berufungswerber Pilhofer bringt in seiner Berufung weiters vor, dem Bescheid der niederösterreichischen Landesregierung liege ein mangelhaftes Fachgutachten Natur- und Biotopschutz zu Grunde, es sei zu Unrecht keine Naturverträglichkeitsprüfung nach Artikel 6, Absatz 3 und 4 FFH-Richtlinie durchgeführt worden und es komme durch die Verwirklichung des Vorhabens zu erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets.
Die Behörde erster Instanz begründete die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung im Wesentlichen mit dem Hinweis, die Umweltverträglichkeit des Vorhabens sei im Umweltverträglichkeitsgutachten festgestellt worden, daher könnten natürlich auch keine Versagungsgründe vorliegen. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sei auch eine Naturverträglichkeitsprüfung gemäß der FFH-Richtlinie durchgeführt worden, welche zum Ergebnis kam, dass das Projekt keine erheblichen Auswirkungen auf das Gebiet haben kann und daher die Genehmigung erteilt werden kann.
Auch das auf Naturschutzbelange gerichtete Berufungsvorbringen berührt keine subjektiven Rechte des Berufungswerbers. Der Umweltsenat hat jedoch aus Anlass der Berufung zusätzliche Ermittlungen durchgeführt, die zur Beurteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erforderlich erschienen und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Umstände dargelegt.
2.12.1. Bei der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens im Hinblick auf seine Auswirkungen auf Pflanzen, Tiere und ihre Lebensräume ist folgende Rechtslage maßgeblich:
2.12.1.1. Zunächst sind gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 das NÖ Naturschutzgesetz 2000 und § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 anzuwenden.2.12.1.1. Zunächst sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 das NÖ Naturschutzgesetz 2000 und Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 anzuwenden.
§ 7 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 lautet:Paragraph 7, des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 lautet:
„§ 7
Bewilligungspflicht
(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional
zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen
der
Bewilligung durch die Behörde:
[...]
4. Abgrabungen oder Anschüttungen, die nicht im Zuge anderer nach
diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden, sofern
sie außer bei Hohlwegen sich auf eine Fläche von mehr als 1.000 m2
erstrecken und durch die eine Änderung des bisherigen
Niveaus um
mehr als einen Meter erfolgt;
[...]
6. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von
Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche
Lagerungen
sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht
überschreitende,
Lagerungen;
[...]
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
1. das Landschaftsbild,
2. der Erholungswert der Landschaft oder
3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen
Lebensraum
nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung
nicht
durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend
ausgeschlossen
werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf
die
Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und
Forstwirtschaft
sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich
Bedacht
zu nehmen.
(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn
1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der
Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,
2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen
Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten,
insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten
Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder
vernichtet
wird,
3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder
4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge
der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder
zu ihrer
Umwelt zu erwarten ist.
(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, sind:
die Bedingung oder Befristung der Bewilligung, der Erlag einer Sicherheitsleistung sowie
die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von
Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten
Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fisch-Aufstiegen,
Grünbrücken oder Tierdurchlässen.
[...]"
§ 17 Abs. 2 UVP-G lautet:Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G lautet:
„(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu
begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu
vermeiden
sind, die
[...]
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige
Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet
sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand
oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen,
oder
[...]
3. [...]"
2.12.1.2. Nach den Ergebnissen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens nimmt das gegenständliche Vorhaben auch Flächen aus einem Gebiet in Anspruch, dass der Kommission von der niederösterreichischen Landesregierung als möglicher Bestandteil des ökologischen Schutzgebietsnetzwerks „Natura- 2000" gemeldet wurde. Daher war auch die Relevanz der einschlägigen europarechtlichen Vorschriften zu prüfen.
Die Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten, zum Schutz der europäischen wildlebenden Vogelarten und der Zugvogelarten geeignete Gebiete als Schutzgebiete auszuweisen. Für bestimmte, in Anhang I dieser Richtlinie genannte Vogelarten sind gemäß Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie „die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" als Schutzgebiete auszuweisen. Anh II der Vogelschutzrichtlinie führt bejagbare Vogelarten an und ist im Zusammenhang mit der Pflicht zur Ausweisung besonderer Schutzgebiete ohne Relevanz.Die Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten, zum Schutz der europäischen wildlebenden Vogelarten und der Zugvogelarten geeignete Gebiete als Schutzgebiete auszuweisen. Für bestimmte, in Anhang römisch eins dieser Richtlinie genannte Vogelarten sind gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Vogelschutzrichtlinie „die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" als Schutzgebiete auszuweisen. Anh römisch zwei der Vogelschutzrichtlinie führt bejagbare Vogelarten an und ist im Zusammenhang mit der Pflicht zur Ausweisung besonderer Schutzgebiete ohne Relevanz.
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln, so dass diese geeignete Initiativen im Hinblick auf die erforderliche Koordinierung im Hinblick auf ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten ergreifen kann.Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Vogelschutzrichtlinie alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln, so dass diese geeignete Initiativen im Hinblick auf die erforderliche Koordinierung im Hinblick auf ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten ergreifen kann.
Gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen der Richtlinie erheblich auswirken, in den Schutzgebieten zu vermeiden. Sie sind nach der Rechtsprechung des EuGH verpflichtet, die zum Schutz der Vögel zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete mit einem entsprechenden rechtlichen Schutzstatus auszustatten (vgl. EuGH Rs. C-355/90 Santoña, Rs. C-166/97 Seinemündung, Rs. C-96/98 Poitou). Vorhaben, die solche Schutzgebiete beeinträchtigen, dürften nur in engen Grenzen zum Schutz des Lebens oder der menschlichen Gesundheit zugelassen werden (EuGH RsC-57/89 Leybucht).Gemäß Artikel 4, Absatz 4, Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen der Richtlinie erheblich auswirken, in den Schutzgebieten zu vermeiden. Sie sind nach der Rechtsprechung des EuGH verpflichtet, die zum Schutz der Vögel zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete mit einem entsprechenden rechtlichen Schutzstatus auszustatten vergleiche EuGH Rs. C-355/90 Santoña, Rs. C-166/97 Seinemündung, Rs. C-96/98 Poitou). Vorhaben, die solche Schutzgebiete beeinträchtigen, dürften nur in engen Grenzen zum Schutz des Lebens oder der menschlichen Gesundheit zugelassen werden (EuGH RsC-57/89 Leybucht).
Zur Umsetzung der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie sieht das NÖ NschG die Ausweisung der Schutzgebietskategorie „Europaschutzgebiet" (§ 9 NÖ NSchG) vor. Es steht fest, dass weder die vom gegenständlichen Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommenen Flächen noch die Flächen in der Umgebung des Vorhabens innerstaatlich als besonderes Schutzgebiet im Sinn der Vogelschutzrichtlinie ausdrücklich ausgewiesen wurden; insbesondere ist auch keine Ausweisung als Europaschutzgebiet erfolgt.Zur Umsetzung der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie sieht das NÖ NschG die Ausweisung der Schutzgebietskategorie „Europaschutzgebiet" (Paragraph 9, NÖ NSchG) vor. Es steht fest, dass weder die vom gegenständlichen Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommenen Flächen noch die Flächen in der Umgebung des Vorhabens innerstaatlich als besonderes Schutzgebiet im Sinn der Vogelschutzrichtlinie ausdrücklich ausgewiesen wurden; insbesondere ist auch keine Ausweisung als Europaschutzgebiet erfolgt.
Nach der Rechtsprechung des EuGH haben die Mitgliedstaaten die Verpflichtungen, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie ergeben auch dann zu beachten, wenn das betreffende Gebiet nicht zum besonderen Schutzgebiet ausgewiesen wurde, obwohl das Gebiet die Kriterien des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie erfüllt (sog. faktisches Vogelschutzgebiet, vgl. z. B. EuGH Rs. C-355/90 Santoña, EuGH Rs. C-44/95 Lappel Bank, Rs. C-166/97 Seinemündung.) In Bezug auf das ansonsten an Stelle des Schutzregimes der Vogelschutzrichtlinie tretende Schutzregime des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie ist der Schutzstatus für das faktische Vogelschutzgebiet damit sogar strenger als für ein ausgewiesenes. Denn Gebiete, die zu Unrecht nicht zu besonderen Schutzgebieten nach der Vogelschutzrichtlinie erklärt wurden, unterliegen weiterhin nicht der Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 FFH-Richtlinie sondern der strengen Schutzregelung des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie (EuGH Rs. C-374/98 Basses Corbières, Rz 45ff). Das Bestehen eines solchen Gebietes ist jedoch nicht überall dort anzunehmen, wo Anhang-I-Vogelarten vorkommen, sondern nur insofern, als es zu den zahlen- und flächenmäßig für die Erhaltung der geschützten Arten geeignetsten Gebieten zählt (EuGH Rs. C-166/97 Seinemündung, Rz 42). Dies wird durch empirische Untersuchungen und einer wertenden Gesamtbetrachtung aller in Frage kommenden Gebiete einer Region zu beurteilen sein (vgl. etwa Maaß, Die Identifizierung faktischer Vogelschutzgebiete, Natur und Recht 2000, 121; Jarass, EG-rechtliche Vorgaben zur Ausweisung und Änderung von Vogelschutzgebieten, Natur und Recht 1999, 481).Nach der Rechtsprechung des EuGH haben die Mitgliedstaaten die Verpflichtungen, die sich aus Artikel 4, Absatz 4, Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie ergeben auch dann zu beachten, wenn das betreffende Gebiet nicht zum besonderen Schutzgebiet ausgewiesen wurde, obwohl das Gebiet die Kriterien des Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie erfüllt (sog. faktisches Vogelschutzgebiet, vergleiche z. B. EuGH Rs. C-355/90 Santoña, EuGH Rs. C-44/95 Lappel Bank, Rs. C-166/97 Seinemündung.) In Bezug auf das ansonsten an Stelle des Schutzregimes der Vogelschutzrichtlinie tretende Schutzregime des Artikel 6, Absatz 4, der FFH-Richtlinie ist der Schutzstatus für das faktische Vogelschutzgebiet damit sogar strenger als für ein ausgewiesenes. Denn Gebiete, die zu Unrecht nicht zu besonderen Schutzgebieten nach der Vogelschutzrichtlinie erklärt wurden, unterliegen weiterhin nicht der Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6, FFH-Richtlinie sondern der strengen Schutzregelung des Artikel 4, Absatz 4, Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie (EuGH Rs. C-374/98 Basses Corbières, Rz 45ff). Das Bestehen eines solchen Gebietes ist jedoch nicht überall dort anzunehmen, wo Anhang-I-Vogelarten vorkommen, sondern nur insofern, als es zu den zahlen- und flächenmäßig für die Erhaltung der geschützten Arten geeignetsten Gebieten zählt (EuGH Rs. C-166/97 Seinemündung, Rz 42). Dies wird durch empirische Untersuchungen und einer wertenden Gesamtbetrachtung aller in Frage kommenden Gebiete einer Region zu beurteilen sein vergleiche etwa Maaß, Die Identifizierung faktischer Vogelschutzgebiete, Natur und Recht 2000, 121; Jarass, EG-rechtliche Vorgaben zur Ausweisung und Änderung von Vogelschutzgebieten, Natur und Recht 1999, 481).
Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, kurz: FFH-Richtlinie) zielt auf die Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete („Natura 2000") ab, das die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II der Richtlinie umfasst und den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten muss. Zu diesem Zweck hat jeder Mitgliedstaat nach einem besonderen Auswahlverfahren unter Beteiligung der Kommission Gebiete als besondere Schutzgebiete auszuweisen. Die besonderen Vogelschutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie sind in das Natura-2000- Schutzgebietssystem mit einzubeziehen.Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, kurz: FFH-Richtlinie) zielt auf die Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete („Natura 2000") ab, das die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins sowie die Habitate der Arten des Anhangs römisch zwei der Richtlinie umfasst und den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten muss. Zu diesem Zweck hat jeder Mitgliedstaat nach einem besonderen Auswahlverfahren unter Beteiligung der Kommission Gebiete als besondere Schutzgebiete auszuweisen. Die besonderen Vogelschutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie sind in das Natura-2000- Schutzgebietssystem mit einzubeziehen.
Die Auswahl und Ausweisung dieser Gebiete erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren unter Beteiligung der Kommission und der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten hatten der Kommission eine Liste von Gebieten vorzulegen, in denen die in Anhang I angeführten Lebensraumtypen und einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind. Die Auswahl der Gebiete hatte nach Maßgabe einschlägiger wissenschaftlicher Informationen anhand der in Anhang III der Richtlinie festgelegten Kriterien zu erfolgen.Die Auswahl und Ausweisung dieser Gebiete erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren unter Beteiligung der Kommission und der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten hatten der Kommission eine Liste von Gebieten vorzulegen, in denen die in Anhang römisch eins angeführten Lebensraumtypen und einheimischen Arten des Anhangs römisch zwei aufgeführt sind. Die Auswahl der Gebiete hatte nach Maßgabe einschlägiger wissenschaftlicher Informationen anhand der in Anhang römisch drei der Richtlinie festgelegten Kriterien zu erfolgen.
Auf Grund der Meldungen der Mitgliedstaaten wird von der Kommission einen Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung erstellt. Für den Fall, dass die Kommission die nationale Liste im Hinblick auf besonders wichtige prioritäre Arten für unvollständig erachtet, ist ein Konzertierungsverfahren vorgesehen. Die endgültige Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung wird von der Kommission erlassen; Sobald ein Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen ist, ist es bestimmten Verschlechterungsverboten und Eingriffsvorbehalten unterworfen, darunter der Verpflichtung zur Durchführung einer besonderen Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 für Pläne oder Projekte, die ein solches Gebiet erheblich beeinträchtigen können (Art. 4 Abs. 5 FFH-Richtlinie).Auf Grund der Meldungen der Mitgliedstaaten wird von der Kommission einen Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung erstellt. Für den Fall, dass die Kommission die nationale Liste im Hinblick auf besonders wichtige prioritäre Arten für unvollständig erachtet, ist ein Konzertierungsverfahren vorgesehen. Die endgültige Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung wird von der Kommission erlassen; Sobald ein Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen ist, ist es bestimmten Verschlechterungsverboten und Eingriffsvorbehalten unterworfen, darunter der Verpflichtung zur Durchführung einer besonderen Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 für Pläne oder Projekte, die ein solches Gebiet erheblich beeinträchtigen können (Artikel 4, Absatz 5, FFH-Richtlinie).
Verzögerungen bei den Meldungen der Mitgliedstaaten haben jedoch dazu geführt, dass die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bis zum 5.6.1998 erstellt werden konnte. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurde keine derartige Liste erlassen. Es steht weiters fest, dass weder die vom gegenständlichen Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommenen Flächen noch die Flächen in der Nähe des Vorhabens (in erster Linie entlang des Perschlingkanals) oder in der weiteren Umgebung innerstaatlich als besonderes Schutzgebiet im Sinn der FFH-Richtlinie ausdrücklich ausgewiesen wurden. Insbesondere eine Ausweisung als Europaschutzgebiet gemäß § 9 NÖ NSchG ist nicht erfolgt. Das NÖ NSchG sieht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung grundsätzlich nur für Projekte vor, die erhebliche Auswirkungen auf ein ausgewiesenes Europaschutzgebiet haben können. Vor der Erlassung einer Europaschutzgebietsverordnung ist eine Verträglichkeitsprüfung gem. § 10 NÖ NSchG lediglich auf Antrag der Umweltanwaltschaft durchzuführen, wenn dies zum Schutz bereits an die Kommission gemeldeter Gebiete erforderlich ist. Ein Antrag der Umweltanwaltschaft gemäß § 37 Abs. 6 NÖ NSchG liegt nicht vor.Verzögerungen bei den Meldungen der Mitgliedstaaten haben jedoch dazu geführt, dass die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bis zum 5.6.1998 erstellt werden konnte. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurde keine derartige Liste erlassen. Es steht weiters fest, dass weder die vom gegenständlichen Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommenen Flächen noch die Flächen in der Nähe des Vorhabens (in erster Linie entlang des Perschlingkanals) oder in der weiteren Umgebung innerstaatlich als besonderes Schutzgebiet im Sinn der FFH-Richtlinie ausdrücklich ausgewiesen wurden. Insbesondere eine Ausweisung als Europaschutzgebiet gemäß Paragraph 9, NÖ NSchG ist nicht erfolgt. Das NÖ NSchG sieht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung grundsätzlich nur für Projekte vor, die erhebliche Auswirkungen auf ein ausgewiesenes Europaschutzgebiet haben können. Vor der Erlassung einer Europaschutzgebietsverordnung ist eine Verträglichkeitsprüfung gem. Paragraph 10, NÖ NSchG lediglich auf Antrag der Umweltanwaltschaft durchzuführen, wenn dies zum Schutz bereits an die Kommission gemeldeter Gebiete erforderlich ist. Ein Antrag der Umweltanwaltschaft gemäß Paragraph 37, Absatz 6, NÖ NSchG liegt nicht vor.
Zur Frage, ob nach dem Vorbild der faktischen Vogelschutzgebiete bereits vor der Erlassung der Gemeinschaftsliste jedenfalls vom Bestehen faktischer FFH-Gebiete auszugehen ist, die dem Schutzregime des Art. 6 FFH-Richtlinie einschließlich den Regelungen über die Verträglichkeitsprüfung unterliegen hat sich der EuGH (noch) nicht geäußert. Gegen eine Übertragung der Santoña-Rechtssprechung auf FFH-Gebiete sprechen die Besonderheiten des Verfahrens der Schutzgebietsausweisung nach der FFH-Richtlinie. Dazu zählen insbesondere die Mitwirkung der Kommission an der Gebietsauswahl und das ihr dabei eingeräumte Auswahlermessen, das an ein Einvernehmenserfordernis gebundene Konzertierungsverfahren in Streitfällen und die Möglichkeit in bestimmten Fällen eine „flexible Anwendung" der Auswahlkriterien für sog prioritäre Gebietsbestandteile zu beantragen (vgl. in diesem Sinn insoweit auch VwGH 23.10.1995, Zl. 95/10/0108, aus der Literatur vgl. z.B. Stüber, Gibt es „potentielle" FFH-Schutzgebiete?, NuR 1998, 534; Thyssen, Europäischer Habitatschutz in der Planfeststellung, DVBl. 1998, 886; a.M. z.B. Gellermann, Natura 2000 [1998], 168ff jedenfalls in Bezug auf bereits an die Kommission gemeldete Gebiete mit prioritären Bestandteilen).Zur Frage, ob nach dem Vorbild der faktischen Vogelschutzgebiete bereits vor der Erlassung der Gemeinschaftsliste jedenfalls vom Bestehen faktischer FFH-Gebiete auszugehen ist, die dem Schutzregime des Artikel 6, FFH-Richtlinie einschließlich den Regelungen über die Verträglichkeitsprüfung unterliegen hat sich der EuGH (noch) nicht geäußert. Gegen eine Übertragung der Santoña-Rechtssprechung auf FFH-Gebiete sprechen die Besonderheiten des Verfahrens der Schutzgebietsausweisung nach der FFH-Richtlinie. Dazu zählen insbesondere die Mitwirkung der Kommission an der Gebietsauswahl und das ihr dabei eingeräumte Auswahlermessen, das an ein Einvernehmenserfordernis gebundene Konzertierungsverfahren in Streitfällen und die Möglichkeit in bestimmten Fällen eine „flexible Anwendung" der Auswahlkriterien für sog prioritäre Gebietsbestandteile zu beantragen vergleiche in diesem Sinn insoweit auch VwGH 23.10.1995, Zl. 95/10/0108, aus der Literatur vergleiche z.B. Stüber, Gibt es „potentielle" FFH-Schutzgebiete?, NuR 1998, 534; Thyssen, Europäischer Habitatschutz in der Planfeststellung, DVBl. 1998, 886; a.M. z.B. Gellermann, Natura 2000 [1998], 168ff jedenfalls in Bezug auf bereits an die Kommission gemeldete Gebiete mit prioritären Bestandteilen).
Die FFH-Richtlinie ist im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht ohne rechtliche Relevanz. Im Hinblick auf die Umsetzungspflicht und die allgemeine Treuepflicht (Art. 10 EG-V) ist es den Mitgliedstaaten bereits vor der Erstellung der Gemeinschaftsliste verwehrt, die Ziele der FFH-Richtlinie zu unterlaufen und die Errichtung des Natura 2000-Netzwerkes praktisch zu vereiteln. Im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften (2.12.1.1.) ist den durch die FFH-Richtlinie geschützten Arten und Lebensräumen besonderes Augenmerk zu schenken, wenn es gilt, die Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit gem. § 7 Abs. 3 NÖ NSchG bzw. die Erheblichkeit von Umweltbelastungen gem. § 17 Abs. 2 lit. b UVP-G zu beurteilen. Dies umso mehr, insoweit ein Vorhaben Flächen aus einem Gebiet in Anspruch nimmt, das gemäß Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie an die Kommission gemeldet wurde und somit offenbar über jenes ökologische Potential verfügt, das eine Aufnahme in das Natura 2000-Netzwerk nahelegt.Die FFH-Richtlinie ist im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht ohne rechtliche Relevanz. Im Hinblick auf die Umsetzungspflicht und die allgemeine Treuepflicht (Artikel 10, EG-V) ist es den Mitgliedstaaten bereits vor der Erstellung der Gemeinschaftsliste verwehrt, die Ziele der FFH-Richtlinie zu unterlaufen und die Errichtung des Natura 2000-Netzwerkes praktisch zu vereiteln. Im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften (2.12.1.1.) ist den durch die FFH-Richtlinie geschützten Arten und Lebensräumen besonderes Augenmerk zu schenken, wenn es gilt, die Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit gem. Paragraph 7, Absatz 3, NÖ NSchG bzw. die Erheblichkeit von Umweltbelastungen gem. Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, UVP-G zu beurteilen. Dies umso mehr, insoweit ein Vorhaben Flächen aus einem Gebiet in Anspruch nimmt, das gemäß Artikel 4, Absatz eins, FFH-Richtlinie an die Kommission gemeldet wurde und somit offenbar über jenes ökologische Potential verfügt, das eine Aufnahme in das Natura 2000-Netzwerk nahelegt.
2.12.2. Zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens anhand der dargelegten Rechtslage sind insbesondere Ermittlungen darüber erforderlich, welche Auswirkungen durch die Errichtung der Anlage bzw. durch Immissionen aus der Anlage für den Lebensraum, den Bestand und die Entwicklungsfähigkeit von Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind. Dabei ist insbesondere auch zu klären, inwieweit für das Vorhaben Flächen in Anspruch genommen oder beeinträchtigt werden, die Arten des Anh I der Vogelschutzrichtlinie bzw. prioritäre Arten und Habitate der FFH-Richtlinie umfassen.2.12.2. Zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens anhand der dargelegten Rechtslage sind insbesondere Ermittlungen darüber erforderlich, welche Auswirkungen durch die Errichtung der Anlage bzw. durch Immissionen aus der Anlage für den Lebensraum, den Bestand und die Entwicklungsfähigkeit von Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind. Dabei ist insbesondere auch zu klären, inwieweit für das Vorhaben Flächen in Anspruch genommen oder beeinträchtigt werden, die Arten des Anh römisch eins der Vogelschutzrichtlinie bzw. prioritäre Arten und Habitate der FFH-Richtlinie umfassen.
Im gegenständlichen Fall betreffen die erforderlichen Ermittlungen über die Auswirkungen des Vorhabens zum Einen die unmittelbar mit der Errichtung der Anlage verbundenen naturschutzrelevanten Auswirkungen, weiters die naturschutzrelevanten Auswirkungen der Errichtung der für das Vorhaben vorgesehenen Anschlussbahn und schließlich die mit dem gesamten Vorhaben verbundenen naturschutzrelevanten Umweltauswirkungen in der Anlagenumgebung.
Die von der Erstinstanz zu diesem Themenbereich vorgenommenen Sachverhaltserhebungen erschienen dem Umweltsenat in einigen Punkten ergänzungsbedürftig, weshalb er den Naturschutzsachverständigen Dr. Pöckl mit der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens zu folgenden Fragen beauftragte:
1. „Ist durch das Vorhaben (Flächeninanspruchnahme, Auswirkungen bei Bau, Betrieb und Störfall) mit einer Beeinträchtigung der Rote-Liste-Arten Segelfalter, Kleiner Schillerfalter, Argusbläuling und Ruten Wolfsmilch zu rechnen?
2. Ist durch das Vorhaben (Flächeninanspruchnahme, Auswirkungen bei Bau, Betrieb und Störfall) mit einer Beeinträchtigung des Lebensraumes von in Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Arten zu rechnen?2. Ist durch das Vorhaben (Flächeninanspruchnahme, Auswirkungen bei Bau, Betrieb und Störfall) mit einer Beeinträchtigung des Lebensraumes von in Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie genannten Arten zu rechnen?
3. Ist durch das Vorhaben (Flächeninanspruchnahme, Auswirkungen bei Bau, Betrieb und Störfall) mit einer Beeinträchtigung des Lebensraumes des Silberreihers zu rechnen?
4. Sind die vorliegenden Daten ausreichend, um sonstige wesentliche Beeinträchtigungen des Tier- u. Pflanzenbestandes beurteilen zu können? Wären zu diesem Zweck insbesondere weitere Untersuchungen der Insekten, der Säugetiere oder der Fischfauna durchzuführen?
5. Sind die im Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen betreffend Gehölzpflanzungen geeignet, um eine erhebliche Beeinträchtigung des Neuntöterbestandes im Projektgebiet hintanzuhalten?"
Zu diesen Fragen erstattete Dr. Pöckl ein Gutachten, auf dessen Ergebnisse im Folgenden näher eingegangen wird (im Folgenden: Gutachten vom 22.5.2001).
2.12.2.1. Zunächst war zu prüfen, ob es am Standort der Müllverbrennungsanlage durch die Errichtung der Anlage, insbesondere durch die damit verbundene Flächeninanspruchnahme aber auch durch allfällige Trennwirkungen zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit von Lebensräumen kommt.
Diese – von der Erstinstanz unzureichend vorgenommenen - Erwägungen trifft der Umweltsenat auf Grund der in erster und zweiter Instanz vorgelegten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Dr. Pöckl:
Aus dem im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung eingeholten Teilgutachten Naturschutz zu Risikofaktor 93 folgt im Wesentlichen: Von den vielen in der Umweltverträglichkeitserklärung ausgewiesenen Biotoptypen werden nur wenige durch direkten Flächenverlust für die thermische Abfallverwertungsanlage beeinträchtigt. Die Trockenwiesen sind vom Projekt nicht direkt betroffen. Ein das Projektgebiet durchquerender Feldweg mit ähnlicher Begleitvegetation wird nur abschnittsweise überbaut, der verbleibende Abschnitt kann erhalten werden und als Ausgangspunkt für die Besiedlung angrenzender Flächen am Betriebsgelände dienen. Bei den Trockenwiesen handelt es sich um einen Biotoptyp, der im Bereich der Industrieruinen sowie der Werksgelände des Kraftwerkes Dürnrohr und der Donauchemie häufig vorkommt und auf geeignetem Ausgangssubstrat innerhalb weniger Jahre zu etablieren ist. Etwa 9,3 ha Ackerfläche werden in andere Nutzungsformen umgewandelt, davon etwa 3,8 ha Ackerfläche versiegelt. Ähnlich wie andere Äcker in der Umgebung hat die in Rede stehende Ackerfläche keine herausragende Bedeutung als Tierlebensraum und es kommen darauf keine gefährdeten Pflanzenarten vor. Etwa 600 m2 einer Windschutzpflanzung im westlichen Teil des Projektstandortes sind je nach dem Alter der Pflanzung mehr oder weniger rasch ersetzbar. Aufgrund der geringen Lebensraumfunktion haben artenarme Windschutzpflanzungen im Hinblick auf den Biotopverbund eine untergeordnete Rolle, in der ausgeräumten Landschaft sind sie jedoch die einzigen Einstandsflächen. Im gegenständlichen Fall ist durch das große Angebot unterschiedlicher Gehölzbestände im Umfeld diese Bedeutung jedoch weit weniger ausgeprägt. In der in Rede stehenden Windschutzpflanzung wurden keine gefährdeten Pflanzenarten festgestellt. Außer dem direkten Flächenverlust wurden auch allfällige Beeinträchtigungen durch Trennwirkungen beachtet. Aufgrund der nicht relevanten projektsbedingten Verkehrszunahme auf dem bestehenden Straßennetz sowie nicht notwendiger Ausbaumaßnahmen wird das Biotopverbundsystem nicht beeinträchtigt. Die Errichtung einer neu zu errichtenden Zufahrtsstraße auf einer Länge von 600 m (Breite: 8 m) wird ebenfalls nur eine geringfügige Beeinträchtigung des lokalen Biotopverbundes darstellen, weil die Ackerflächen und artenarmen Windschutzanlagen nur eine untergeordnete Lebensraumfunktion bieten. Für die Unterbrechung der Wanderungsbewegungen von Tieren hat der Ausbau der Zufahrtsstraße nur geringe Bedeutung. Der zwischen Straße und Kraftwerksgelände Dürnrohr befindliche Raum hat marginale Lebensraumfunktion. Durch die notwendige Abzäunung des Projektgeländes wird in Zukunft der Wildwechsel nur mehr östlich des Projektstandortes am und entlang des Perschlinggrünzuges sowie westlich möglich sein. In dieser Hinsicht ist eine Beeinträchtigung des Wildwechsels zu erwarten, ohne aber grundsätzlich die diesbezügliche funktionale Bedeutung dieses Bereiches in Frage zu stellen. Es ist mit einem erheblichen Gewöhnungseffekt des Wildes zu rechnen. Die beiden projektsbedingten zusätzlichen Zugpaare pro Tag werden weder dem Biotopverbund noch die Wanderungsbewegungen der Tiere beeinträchtigen. Die Errichtung einer Rohrbrücke vom Projektgelände zum kalorischen Kraftwerk Dürnrohr beeinträchtigt den Biotopverbund nicht. Die Lichterhöhe von 6 m lässt eine problemlose Unterquerung der Rohrbrücke durch das Wild im Bereich westlich des Projektstandortes erwarten (so im Wesentlichen das Teilgutachten Naturschutz, Gutachten zu Risikofaktor 93).
Zur Hintanhaltung der zu erwartenden Auswirkungen des Projektes schlägt der Sachverständige in seinem Gutachten Auflagen vor, die von der Behörde im Bescheid vorgeschrieben wurden.
Auf Grund der Aussagen des Gutachters im Teilgutachten Naturschutz (Gutachten zu Risikofaktor 93), dass die betroffenen Lebensräume keine herausragende Bedeutung als Tierlebensraum haben und dort keine gefährdeten Pflanzenarten vorkommen, sowie im ergänzenden Gutachten vom 17. Mai 2000, dass kein von der FFH-Richtlinie als prioritär klassifizierter Lebensraumtyp vom Projekt unmittelbar oder mittelbar tangiert wird, und auf Grund der sowohl in diesem Gutachten als auch in dem vom Umweltsenat eingeholten ergänzenden Gutachten vom 22. Mai 2001 erfolgten speziellen Aussagen zu einzelnen Arten und Lebensraumtypen, die in der Berufung Pilhofer angesprochen wurden, ist insbesondere davon auszugehen, dass auch keine durch die FFH-Richtlinie geschützten Arten und Lebensräume von der Errichtung der Anlage selbst betroffen sind.
Aus diesen Feststellungen ergibt sich insgesamt, dass durch die Errichtung der Anlage selbst die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum im Sinn des § 7 Abs. 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 nicht nachhaltig beeinträchtigt wird und insoweit daher kein Versagungsgrund im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 vorliegt.Aus diesen Feststellungen ergibt sich insgesamt, dass durch die Errichtung der Anlage selbst die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, NÖ Naturschutzgesetz 2000 nicht nachhaltig beeinträchtigt wird und insoweit daher kein Versagungsgrund im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 vorliegt.
2.12.2.2. In weiterer Folge war festzustellen, ob die geplante Rodung eines artenreichen Gehölzbestandes im Ausmaß von ca. 3600 m2, der von der zur Anlage führenden Anschlussbahn durchschnitten wird eine nachhaltigen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit von Lebensräumen und damit einen Versagungsgrund nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 darstellt.
Dr. Pöckl trifft dazu im Teilgutachten Naturschutz im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens im Wesentlichen folgende Aussagen:
Derartige Gehölzflächen sind entlang des Perschlingkanals sowie der ehemaligen Industrieflächen relativ häufig, im Tullnerfeld jedoch relativ selten. Dem differenzierten Vegetationsbestand kommt eine erhöhte Bedeutung im Landschaftshaushalt zu, der Gehölzbestand ist auf Grund seiner Geschlossenheit und Breite ein bedeutender Tierlebensraum und übt eine wichtige Funktion als Einstandsfläche für Rehwild, Feldhase, Fasan und Rebhuhn aus. Er ist auch potentieller Brutplatz für den Neuntöter. Der Verlust von 3200 m2 dieser artenreichen Gehölzfläche ist aus naturschutzfachlicher Sicht von allen betroffenen Biotoptypen der schmerzlichste (Teilgutachten Naturschutz, Gutachten zu Risikofaktor 93).
In der mündlichen Berufungsverhandlung führte der Sachverständige Dr. Pöckl hiezu ergänzend aus, dass der Verlust des Lebensraumes für die Tiere (insbesondere auch für den Neuntöter) nur mittelfristig (15-20 Jahre) eintritt und dass für diesen Zeitraum Ausweichmöglichkeiten in der Nähe bestehen. Mittelfristig kann somit der Eingriff in das ökologische Funktionsgefüge durch die vorgesehene Ersatzaufforstung ausgeglichen werden.
Für den Brutvogel Neuntöter stellt der Sachverständige für Naturschutz in seinem bereits in erster Instanz eingeholten ergänzenden Gutachten vom 17.5.2000 fest, dass „auf Grund des Gebietscharakters aus kleinregionaler Sicht sowie der in den UVE-Unterlagen dokumentierten Verbreitung des Neuntöters im Umfeld der künftigen MVA mit keinen erheblichen, d.h. den Bestand des Neuntöters im Betrachtungsraum schmälernden, Projektswirkungen zu rechnen" ist. Er verweist dann auf Gehölze, die der Neuntöter bevorzugt und die gepflanzt werden können. In seinem Gutachten vom 22.5.2001 führt der Sachverständige zur Frage der Beeinträchtigung des Neuntöters und der entsprechenden Eignung von Ersatzpflanzungen im Wesentlichen aus:
„Obwohl der Neuntöter in den letzten Jahren auch in Österreich vielerorts im Bestand zurückgegangen ist, zählt er immer noch zu den weitverbreiteten und lokal durchaus häufigen Brutvögeln. Die außeralpinen Landesteile sind – mit Ausnahme intensiv landwirtschaftlich genutzter Gebiete wie das südliche Weinviertel, das Tullner Feld und das Marchfeld – nahezu flächendeckend besiedelt. In den Alpen brütet der Neuntöter in allen Haupt- und in der Mehrzahl der größeren Seitentäler. In geeigneten Hanglagen und auf größeren Plateaus und Almen reichen die Vorkommen regelmäßig bis in die untere subalpine Zone.
Für das Bundesland Niederösterreich steht der Neuntöter seiner weiten Verbreitung und Häufigkeit nicht auf der Roten Liste.
[...]
Aufgrund des Gebietscharakters ist aus kleinregionaler Sicht sowie der gut dokumentierten Verbreitung des Neuntöters im Umfeld der künftigen thermischen Abfallverwertungsanlage mit keinen erheblichen, d.h. den Bestand des Neuntöters im Betrachtungsraum schmälernden, Projektswirkungen zu rechnen.
Die im Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen betreffend Gehölzpflanzungen sind geeignet, um eine erhebliche Beeinträchtigung des Neuntöterbestandes im Projektgebiet hintanzuhalten.
Insgesamt ist eine Fläche von 4.220 m2 von der Rodung betroffen. Als Ausgleich ist eine durchgehende Aufforstungsfläche mit einem Ausmaß von ca. 8.460 m2 vorgesehen. Diese Fläche ist mit Gehölzen aufzuforsten, die einer „Harten Au" entsprechen: Esche (Fraxinus excelsior), Feldahorn (Acer campestre), Feldulme (Umlus minor), Weiden, Pappeln.
Um die Attraktivität der zu schaffenden Gehölze für den Neuntöter zu erhöhen, wäre es denkbar gezielt dornige Sträucher (Weißdorn, Schlehe, Heckenrose), die der Neuntöter erfahrungsgemäß als Neststandort bevorzugt, ebenfalls in geringem Umfang zu pflanzen. Als hohe Siedlungsdichte gelten 4 Brutpaare Neuntöter auf 10 ha."
In der mündlichen Berufungsverhandlung stellte Dr. Pöckl auf Befragung durch den Umweltsenat hiezu sinngemäß klar, dass zur Gewährleistung einer möglichst raschen Wiederbesiedelung der Gehölze durch den Neuntöter eine Anpflanzung der erwähnten dornigen Sträucher durchmischt im Verhältnis von 1-2% sinnvoll sei.
Aus den Aussagen des Gutachters in den ergänzenden Gutachten vom 17.5.2000 und vom 22.5.2001, dass der Gehölzstreifen außerhalb des an die Europäische Kommission gemeldeten Natura- 2000-Gebietes liegt und es sich dabei auch um keinen in Anhang I der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtyp handelt, und auf Grund der in diesen Gutachten erfolgten speziellen Aussagen zu einzelnen Arten und Lebensraumtypen, die in der Berufung Pilhofer angesprochen wurden, ist insbesondere davon auszugehen, dass auch keine durch die FFH-Richtlinie geschützten Arten und Lebensräume von der Rodung des Gehölzstreifens betroffen sind.Aus den Aussagen des Gutachters in den ergänzenden Gutachten vom 17.5.2000 und vom 22.5.2001, dass der Gehölzstreifen außerhalb des an die Europäische Kommission gemeldeten Natura- 2000-Gebietes liegt und es sich dabei auch um keinen in Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtyp handelt, und auf Grund der in diesen Gutachten erfolgten speziellen Aussagen zu einzelnen Arten und Lebensraumtypen, die in der Berufung Pilhofer angesprochen wurden, ist insbesondere davon auszugehen, dass auch keine durch die FFH-Richtlinie geschützten Arten und Lebensräume von der Rodung des Gehölzstreifens betroffen sind.
Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass auch durch die Rodung des von der Anschlussbahn in Anspruch genommenen artenreichen Gehölzbestandes weder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum im Sinn des § 7 Abs. 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 noch der Boden, der Pflanzen- oder Tierbestand im Sinn des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 bleibend geschädigt wird und daher kein Versagungsgrund im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 oder des UVP-G 2000 vorliegt.Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass auch durch die Rodung des von der Anschlussbahn in Anspruch genommenen artenreichen Gehölzbestandes weder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, NÖ Naturschutzgesetz 2000 noch der Boden, der Pflanzen- oder Tierbestand im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 bleibend geschädigt wird und daher kein Versagungsgrund im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 oder des UVP-G 2000 vorliegt.
Der Neuntöter zählt zu den in Anh. I der Vogelschutzrichtlinie angeführten Arten. Zu prüfen war daher noch, ob ein faktisches Vogelschutzgebiet im Sinn der Vogelschutzrichtlinie und der dazu ergangenen Judikatur des EuGH vorliegt (siehe dazu bereits oben 2.12.2). Gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie ist das Bestehen eines solchen Gebietes nicht überall dort anzunehmen, wo Anhang-I-Vogelarten vorkommen, sondern nur insofern, als es zu den zahlen- und flächenmäßig für die Erhaltung geschützter Arten geeignetsten Gebieten zählt.Der Neuntöter zählt zu den in Anh. römisch eins der Vogelschutzrichtlinie angeführten Arten. Zu prüfen war daher noch, ob ein faktisches Vogelschutzgebiet im Sinn der Vogelschutzrichtlinie und der dazu ergangenen Judikatur des EuGH vorliegt (siehe dazu bereits oben 2.12.2). Gemäß Artikel 4 Absatz eins, der Vogelschutzrichtlinie ist das Bestehen eines solchen Gebietes nicht überall dort anzunehmen, wo Anhang-I-Vogelarten vorkommen, sondern nur insofern, als es zu den zahlen- und flächenmäßig für die Erhaltung geschützter Arten geeignetsten Gebieten zählt.
Für die Eignung eines Gebietes ist zunächst Voraussetzung, dass es sich um ein für die jeweilige Art geeignetes Gebiet handelt (vgl. Maaß, Die Identifizierung faktischer Vogelschutzgebiete, Natur und Recht 2000, 126). Dafür sind die Kriterien des Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie heranzuziehen, wonach folgende Arten bei der Bestimmung von Schutzgebieten zu berücksichtigen sind:Für die Eignung eines Gebietes ist zunächst Voraussetzung, dass es sich um ein für die jeweilige Art geeignetes Gebiet handelt vergleiche Maaß, Die Identifizierung faktischer Vogelschutzgebiete, Natur und Recht 2000, 126). Dafür sind die Kriterien des Artikel 4, Absatz eins, der Vogelschutzrichtlinie heranzuziehen, wonach folgende Arten bei der Bestimmung von Schutzgebieten zu berücksichtigen sind:
Die zahlenmäßige Eignung eines Gebietes stellt darauf ab, dass
Die flächenmäßige Eignung eines Gebietes schließlich wird umso größer sein, je eher es einer Art Erhaltungsperspektiven bietet und je größer die Funktion des Gebietes für die Verbundwirkung des gesamten Schutzgebietsnetzes ist.
Die Sachverhaltsfeststellungen haben keinen Hinweis darauf erbracht, dass nach diesen Kriterien der angesprochene Gehölzstreifen ein zahlenmäßig besonders geeignetes Gebiet darstellt, zumal der Neuntöter hier weder in besonders hoher Zahl oder Konzentration, noch in Verbindung mit anderen Anhang-1-Vogelarten vorkommt (zu anderen Arten siehe auch unten 2.12.2.3.).
Auf Grund der oben zitierten Aussagen des Sachverständigen, dass der Neuntöter im Bundesland weit verbreitet ist und die außeralpinen Landesteile mit Ausnahmen fast flächendeckend besiedelt sind, ist nicht davon auszugehen, dass gerade der in Rede stehende Gehölzstreifen ein für die Erhaltung der Art Neuntöter besonders geeignetes Gebiet darstellt. Der Sachverständige Dr. Pöckl hat in der mündlichen Verhandlung das Gehölz in Bezug auf den Revierbedarf des Neuntöters als suboptimal bezeichnet. Außerdem zähle das Gehölz nicht zu den in der IBA-Studie des Umweltbundesamtes angeführten Gebieten.
Aus den vorangehenden Ausführungen geht hervor, dass es sich um kein faktisches Vogelschutzgebiet handeln kann.
2.12.2.3. Schließlich war festzustellen, ob es durch Bau oder Betrieb der Anlage in der Umgebung des Vorhabens zu erheblichen Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen kommt.
Dazu hatte der Umweltsenat auf Basis der vorliegenden
Gutachten folgende Feststellungen zu treffen:
Zu möglichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes durch
Abgase:
Aufgrund der Immissionsbelastungen, die im Bereich der Richtwerte für ländliche Gebiete liegen, können keine Wirkungen beschrieben werden, die im Hinblick auf Fauna und Flora maßgeblich wären. Grundsätzlich kann sogar davon ausgegangen werden, dass sich durch die Geringfügigkeit der Zusatzbelastung nichts an der Größenordnung der bestehenden Gesamtimmissionssituation ändern wird. Das vom Projekt verursachte Verkehrsaufkommen bringt eine Immissionsbelastung mit sich, die als geringfügig einzustufen ist, weil diese unter 1 % der entsprechenden anzuwendenden Grenzwerte liegt. Die Emissionsraten durch das Projekt sind sowohl im Vergleich zu Grenz- und Richtwerten als auch im Vergleich zur Hintergrundbelastung so gering, dass keine relevanten zusätzlichen Belastungen des Naturraumes gegeben sein werden. Angaben über unterschwellige Schadstoffkonzentrationen, wie sie im Gegenstand prognostiziert werden und die weit unter den zulässigen Grenzwerten liegen, sind dem Sachverständigen nicht bekannt. Viele Elemente, die in höherer Dosierung toxisch wirken können, sind als Spurenelemente in niedrigeren Konzentrationen für den Stoffwechsel wichtig. Von den meisten Schadstoffen ist allerdings bekannt, dass sie sich in der Nahrungskette anreichern und lange in biologischen Systemen verbleiben können. In industriell geprägten Gebieten wurden Schadwirkungen durch Immissionen und Depositionen auf Tiere und Pflanzen nachgewiesen. Die in der Literatur gefundenen Hinweise sind aber mit den zu prüfenden Unterlagen bezüglich der Abfallverwertungsanlage nicht vergleichbar. Die Immissionsprognosen lassen negative Auswirkungen auf Pflanzenkleid und Tierleben unwahrscheinlich erscheinen. Beeinträchtigungen ganzer Bestände sind auszuschließen. Im Störfall können jedoch größere Mengen an Brandgas freigesetzt werden, wenn bei Stillstand der Anlage ein Brand im Müllbunker ausbricht. Dann würde die volle Schadstofffracht unbehandelt entweichen können. Dann muss mit negativen Einflüssen auf das Tierleben und das Pflanzenkleid gerechnet werden. Daher ist vorzusehen, dass bei Stillstand der Anlage der Müllbunker geräumt werden muss (Teilgutachten Naturschutz, Gutachten zu Risikofaktor 87).
Zur Beeinträchtigung des Naturhaushaltes durch Staub:
In Folge des Baustellenbetriebes ergeben sich Staubemissionen durch die Tätigkeit der Baumaschinen sowie den Baustellenverkehr auf den Zufahrtsstrecken zum Baugelände. Zur Minderung der Staubbelastung in der Bauphase werden Auflagen vorgeschrieben (Teilgutachten Naturschutz, Gutachten zu Risikofaktor 88).
Zur Beeinträchtigung der Fauna durch Lärm:
Aufgrund der Geringfügigkeit der Lärmbelastung sind aus naturschutzfachlicher Sicht keine wesentlichen Wirkungen auf die Fauna im Umfeld der projektierten Anlage zu erwarten. Im Normalbetrieb liegen die Lärmemissionen der geplanten thermischen Abfallverwertungsanlage unter den meisten von Vögeln oder Insekten erzeugten Rufen, Gesängen oder sonstigen Geräuschen (z.B. Zirpen). Deshalb sind relevante Lärmbeeinträchtigungen durch die Anlage nicht zu erwarten. Auch die Lärmbelastung durch die beiden Züge, die täglich zur Anlage geführt werden, ist ebenso wie jene des anlagenbedingten Kfz-Verkehrs als vernachlässigbar im Hinblick auf naturräumlich relevante Wirkungen einzustufen (Teilgutachten Naturschutz, Gutachten zu Risikofaktor 89).
Zur Beeinträchtigung des Naturhaushaltes durch erwärmtes Abwasser:
Die zur Entsorgung anfallenden betrieblichen Abwässer an der Rauchgasreinigung und der Sanitärabwässer werden nach entsprechender Vorreinigung über eigene Reinigungsanlagen in die Donau abgeleitet. Bereits vor der Einleitung in die Donau ist sichergestellt, dass die gemäß dem Entwurf der Emissionsverordnung höchstzulässige Wassertemperatur von 25° C nicht überschritten werden kann und auch die Aufwärmspanne innerhalb der zulässigen 3° C bleibt. Aufgrund der mittleren Wasserführung der Donau bei Tulln wird das eingeleitete gemischte Abwasser sofort dynamisch vermischt. Somit ergeben sich für die Gewässerbiozynose höchstens vernachlässigbare Auswirkungen (Teilgutachten Naturschutz, Gutachten zu Risikofaktor 90).
Zur Beeinträchtigung des Naturhaushaltes durch Abfälle:
Eine Beeinflussung von Naturschutzbelangen durch Abfälle aus der geplanten Abfallverwertungsanlage erscheint aus fachlicher Sicht nicht gegeben, weil durch die entstehenden Abfälle nur geringe Emissionen zu erwarten sind und der Untersuchungsraum derart ausgedehnt ist, dass eine entsprechende Überwachung durch Kontroll- und Messeinrichtungen gegeben ist. Weiters sind die Auswirkungen der in der Anlage entstehenden Abfälle auf die Ökosysteme im Untersuchungsraum vernachlässigbar, weil die Abfälle entsprechend manipuliert und im geschlossenen Behältnissen, Containern, Silos und Hallen zwischengelagert werden (Teilgutachten Naturschutz, Gutachten zu Risikofaktor 91).
Zur Beeinträchtigung des Naturhaushaltes durch Abwärme:
Am Anlagengelände selbst sind Änderungen des Mikroklimas vor allem durch die baulichen Veränderungen vorauszusehen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Wärmeabstrahlungen und Beschattungswirkungen. Weiter reichende Klimaveränderungen sind aus dem vorliegenden Unterlagen nicht ableitbar (Teilgutachten Naturschutz, Gutachten zu Risikofaktor 92).
Zu den Auswirkungen auf den Naturhaushalt durch Grundwasserveränderungen:
Durch die im Projekt vorgesehenen minimalen Grundwasserveränderungen im Bereich des Betriebsareals und die Errichtung des Müllbunkers im Grundwasserbereich ist mit keinen nachhaltigen Grundwasserveränderungen zu rechnen, die über die natürlichen Grundwasserschwankungen hinausgehen. Mit einer Änderung des Bodenwasserhaushaltes ist aufgrund der Tiefenlage des Grundwasserspiegels nicht zu rechnen (Teilgutachten Naturschutz, Gutachten zu Risikofaktor 94).
Für die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie angeführten Arten Schwarzmilan, Eisvogel und Halsbandschnäpper wurden im Fachgutachten „Natur- und Biotopschutz" der Umweltverträglichkeitserklärung Vorkommen im engeren Untersuchungsraum von 4 km2 um die geplante Anlage, jedoch keine Brutvorkommen und keine Inanspruchnahme eines unmittelbaren Lebensraumes der Vögel festgestellt (Dr. Pöckl kommt in seinem Teilgutachten Naturschutz im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens zum Schluss, dass die Erhebung, Beschreibung und Bewertung im Rahmen dieser Biotopkartierung richtig, schlüssig und nachvollziehbar ist). Aus den in den vorangehenden Absätzen getroffenen Feststellungen geht auch hervor, dass diese Vogelarten, ebenso wie der Neuntöter (siehe schon 2.12.2.2) durch die Auswirkungen der Anlage nicht maßgeblich beeinträchtigt sind.Für die in Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie angeführten Arten Schwarzmilan, Eisvogel und Halsbandschnäpper wurden im Fachgutachten „Natur- und Biotopschutz" der Umweltverträglichkeitserklärung Vorkommen im engeren Untersuchungsraum von 4 km2 um die geplante Anlage, jedoch keine Brutvorkommen und keine Inanspruchnahme eines unmittelbaren Lebensraumes der Vögel festgestellt (Dr. Pöckl kommt in seinem Teilgutachten Naturschutz im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens zum Schluss, dass die Erhebung, Beschreibung und Bewertung im Rahmen dieser Biotopkartierung richtig, schlüssig und nachvollziehbar ist). Aus den in den vorangehenden Absätzen getroffenen Feststellungen geht auch hervor, dass diese Vogelarten, ebenso wie der Neuntöter (siehe schon 2.12.2.2) durch die Auswirkungen der Anlage nicht maßgeblich beeinträchtigt sind.
Aus diesen Feststellungen und aus den Aussagen des Gutachters im ergänzenden Gutachten vom 17.5.2000 geht hervor, dass auch keine Beeinträchtigung durch die Auswirkungen der Anlage gegeben ist.
Herr Pilhofer bringt in seiner Berufung jedoch vor, dass durch eine Begehung des Standortes durch „unabhängige Biologen" weitere, vom Projektwerber nicht entdeckte Rote-Liste-Arten festgestellt worden seien: Segelfalter, Kleiner Schillerfalter, Argusbläuling, Ruten Wolfsmilch, Holzapfel. Die Art Dunkler Moorbläuling des Anhanges II (offenbar gemeint: der FFH-Richtlinie) komme ebenfalls vor. Weiters seien der prioritäre Lebensraumtyp Weidenauwald und die Anhang-I-Vogelart nach der Vogelschutz-Richtlinie Silberreiher nicht als solche erkannt worden. Es werden das Fehlen von Untersuchungen der Insekten, der Fischfauna, der Säugetiere und der artenreichen Gehölzbestände und das Fehlen einer Gesamtartenliste der Pflanzen gerügt.Herr Pilhofer bringt in seiner Berufung jedoch vor, dass durch eine Begehung des Standortes durch „unabhängige Biologen" weitere, vom Projektwerber nicht entdeckte Rote-Liste-Arten festgestellt worden seien: Segelfalter, Kleiner Schillerfalter, Argusbläuling, Ruten Wolfsmilch, Holzapfel. Die Art Dunkler Moorbläuling des Anhanges römisch zwei (offenbar gemeint: der FFH-Richtlinie) komme ebenfalls vor. Weiters seien der prioritäre Lebensraumtyp Weidenauwald und die Anhang-I-Vogelart nach der Vogelschutz-Richtlinie Silberreiher nicht als solche erkannt worden. Es werden das Fehlen von Untersuchungen der Insekten, der Fischfauna, der Säugetiere und der artenreichen Gehölzbestände und das Fehlen einer Gesamtartenliste der Pflanzen gerügt.
Bereits das ergänzende Gutachten Naturschutz vom 17.5.2000 enthält Aussagen zum Weidenauwald und zum Holzapfelbaum, diese kämen im Projektsgebiet nicht vor und seien durch das Vorhaben daher nicht gefährdet.
Auf Grund der Angaben des Berufungswerbers beauftragte der Umweltsenat den Sachverständigen, sein Gutachten zu spezifizieren. Zu einzelnen Arten und Lebensraumtypen, die in der Berufung Pilhofer angesprochen wurden, traf Dr. Pöckl in seinem ergänzenden Gutachten vom 22.5.2001 im Wesentlichen folgende Aussagen:
[zu Frage 1:]
„A. Ruten-Wolfsmilch (Euphorbia virgata):
Die Ruten-Wolfsmilch (Euphorbia virgata) ist eine 30-80 cm (bis zu 100 cm) hohe Wolfsmilchart mit einer Blütezeit von Mai bis August. Diese Pflanze besiedelt Trockenrasenstandorte und trockene bis frische Ruderalfluren von der collinen bis zur unteren Montanstufe. Im Pannonischen Gebiet innerhalb Österreichs (= östliches Niederösterreich, d.h. Weinviertel, Wachau, Marchfeld, Wiener Becken, Alpenostrand:
"Thermenlinie", Wien und nördliches Burgenland) ist die Pflanzenart mäßig häufig, d.h. relativ regelmäßig und mit hoher Stetigkeit, sonst zerstreut verbreitet. (ADLER, O., OSWALD, K. & FISCHER, R., 1994). Im nördlichen Alpenvorland gilt die Art als "gefährdet" (NIKLFELD, 1999). Der Projektstandort liegt jedoch im pannonischen Gebiet. Daher ist diese Pflanzenart im Untersuchungsgebiet nicht als „gefährdet" einzustufen. Außerdem wurde die Art am Projektstandort nicht nachgewiesen.
B. Schmetterlingsarten:
Segelfalter, Kleiner Schillerfalter und Argus-Bläuling sind allgemein, d.h. in allen vier faunistischen Zonen Niederösterreichs verbreitet (HÖTTINGER & PENNERSTORFER, 1999).
[...]
Die genannten Arten stehen zwar auf den jeweiligen Roten
Listen. Die Ruten-Wolfsmilch ist „regional gefährdet" (aber
nur im Gebiet der nördlichen Voralpen, nicht jedoch im
pannonischen Gebiet, dem der Projektstandort
pflanzengeografisch zugerechnet wird), der Segelfalter und der
Kleine Schillerfalter sind „gefährdet". Dies ist innerhalb der
Roten Listen kein besonders hoher Gefährdungsgrad. Man
unterscheidet „ausgestorben oder verschollen" = 0, „vom
Aussterben bedroht" = 1, „stark gefährdet" = 2, „gefährdet" =
3, und „potenziell gefährdet" = 4. Der Argus-Bläuling ist in
Niederösterreich nicht gefährdet. Die Arten sind regelmäßig bis zerstreut verbreitet und - an ihnen zusagenden Biotopen - relativ häufig. Insgesamt sind österreichweit 770 von 1570 Arten der Groß-Schmetterlinge gefährdet, was einem Prozentsatz von 49% entspricht (HUEMER, REICHL & WIESER, 1994). Keine der Arten ist lokal auf das Tullner Feld beschränkt oder hat dort ihren Verbreitungsschwerpunkt.
Grundsätzlich ist an dieser Stelle auf den Unterschied zwischen dem Projektstandort und dessen Umfeld hinzuweisen. Eine erhöhte Bedeutung des Projektstandortes für Schmetterlinge ist aufgrund der tangierten Lebensräume (Ackerfläche, Feldweg, Gehölzbestand) keinesfalls gegeben. Im weiter gefassten Untersuchungsraum, der unter anderem Mähwiesen, verschiedene Ruderalflächen und trockene Sukzessionsflächen umfasst, sind allerdings für das Tullner Feld bedeutende Schmetterlingsvorkommen zu erwarten. Diese werden durch das gegenständliche Projekt allerdings nicht beeinträchtigt."
[zu Frage 2:]
A. Schmetterlingsarten:
Die beiden Arten, der Helle Wiesenknopf Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius) und der Dunkle Wiesenknopf Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous) sind allgemein, d.h. in allen vier faunistischen Zonen Niederösterreichs verbreitet. Die beiden Arten sind "zerstreut", d.h. über das gesamte Bundesland oder in mehreren Regionen in geringer Fundortdichte verbreitet. Die Gefährdungskategorie beträgt für beide Arten 2, d.h. „stark gefährdet".
[...]
1. Heller Wiesenknopf Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius):
Diese hoch spezialisierte Feuchtgebietsart ist durch eine Vielzahl von Gefährdungsfaktoren stark zurückgedrängt worden und nur noch sehr lokal verbreitet.
[...]
M. teleius ist in Europa als "vulnerable" (SPEC 3) eingestuft und in den letzten 25 Jahren um 20-50% zurückgegangen. Der Falter ist in Österreich insgesamt "stark gefährdet", in Wien "ausgestorben", in Kärnten "vom Aussterben bedroht", in Vorarlberg, Salzburg, Oberösterreich, Niederösterreich und in der Steiermark "stark gefährdet" und im Burgenland "gefährdet".
Gefährdungsursachen: Grünlandumbruch, Entwässerung, Aufforstung, Überbauung und Überschüttung der Habitate, Grünlandintensivierung (Überdüngung, Biozideinsatz, erhöhte Mahdfrequenz, Einsatz schwerer Maschinen, zu geringe Schnitthöhe), Nutzungsaufgabe von Feuchtwiesen mit nachfolgender Verbuschung, länger andauernde Überschwemmungen im Zuge von Hochwasserereignissen.
[...]
[Die dem Gutachten beigefügte] Abbildung 4 (a) zeigt die Verbreitung des Hellen Wiesenknopf Ameisen-Bläulings in Niederösterreich (aus: HÖTTINGER & PENNERSTORFER, 1999). Aus der Karte ist deutlich zu sehen, dass rezente Vorkommen der Art aus dem Gebiet von Kleinschönbichl bzw. Zwentendorf nicht bekannt sind.
2. Dunkler Wiesenknopf Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous):
Diese hochspezialisierte Feuchtgebietart ist durch eine Vielzahl von Gefährdungsfaktoren stark zurückgedrängt worden und nur noch sehr lokal verbreitet. Der Falter ist von Nordspanien und Frankreich durch Mitteleuropa bis zum Ural und dem Kaukasus verbreitet. Die Art ist in Europa aus 19 Ländern nachgewiesen, jedoch fast überall (stark) rückläufig. Die Art ist in allen österreichischen Bundesländern mit Ausnahme von Osttirol nachgewiesen. Sie fliegt oft gemeinsam mit M. teleius, ist aber in Ostösterreich weiter verbreitet und "häufiger" als diese.
[...]
Gefährdungsursachen:
Maculinea nausithous ist in Europa als "vulnerable" (SPEC 3) eingestuft und in den letzten 25 Jahren um 20-50% zurückgegangen. Der Falter ist insgesamt in Österreich "stark gefährdet", in Tirol und Wien "ausgestorben", in Kärnten und Vorarlberg "vom Aussterben bedroht", in Salzburg , Oberösterreich, Niederösterreich und der Steiermark "stark gefährdet" und im Burgenland "gefährdet". Die Gefährdungsfaktoren entsprechen jenen von M. teleius.
Die für M. teleius genannten Schutzmaßnahmen decken in der Regel auch die ökologischen Ansprüche der etwa weniger anspruchsvollen Art M. nausithous, die (späte) Sukzessionsstadien viel besser verträgt, ab. M. nausithous ist auch in weit fortgeschrittenen Brachestadien zu finden und benötigt keine so regelmäßigen Nutzungseingriffe wie M. teleius, d.h. die Mosaikmahd kann in längeren Zeitabständen erfolgen.
[...]
[Die dem Gutachten beigefügte] Abbildung 4 (b) zeigt die Verbreitung des Dunklen Wiesenknopf Ameisen-Bläulings in Niederösterreich (aus: HÖTTINGER & PENNERSTORFER, 1999). Aus der Karte ist deutlich zu sehen, dass rezente Vorkommen der Art aus dem Gebiet von Kleinschönbichl bzw. Zwentendorf nicht bekannt sind.
Dass Arten der Gattung Maculinea bei dem geplanten Standort vorkommen ist - auch aus der Betrachtung der ökologischen Bedürfnisse der Arten - auszuschließen und in einem engeren Umkreis unwahrscheinlich, da die Maculinea-Arten nasse, extensiv genutzte Wiesen(-brachen), feuchte Hochstaudenfluren und Großseggenrieder mit dem Großen Wiesenknopf (Sanguisorba officinalis) und der Ameise Myrmica scabrinoides bzw. M. rubra (gelegentlich M. sabulti, M. vandeli, und M. ruginoides) benötigen. Diese gibt es in einem weiten Umgebungsbereich rund um den Standort nicht!
B. Rotbauchunke (Bombina bombina):
Die Rotbauchunke ist ein pontisches Faunenelement, das im Westen bis zur Weser, im Norden bis Dänemark und Südschweden, im Süden bis Nord-"Jugoslawien" und Bulgarien und im Osten bis zum Ural verbreitet ist. In Österreich ist die Tieflandunke, wie die Rotbauchunke noch genannt wird, ein Bewohner südöstlicher Ebenen und Beckenlandschaften der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland, und Steiermark. In Niederösterreich kommt B. bombina im Donautal bis Krems, im Wiener Becken, im Weinviertel, und im Tullner Feld vor. Entlang der Kontaktzonen zum westlich und südlich anschließenden Gelbbauchunken-Areal besteht eine unterschiedlich breite Hybridisierungszone innerhalb Niederösterreichs (östliches Waldviertel, Wienerwald, Voralpen). Die Höhenverbreitung liegt in Niederösterreich zwischen 140 und 600 m (Mittelwert: 192 m. 75 % der Funde liegen unter 200 m).
Das Laichgewässer und Sommerquartier sind mittlere bis größere permanente, ruhige Gewässer, temporäre Überschwemmungsflächen und Gewässer mit reichlich vorhandener submerser Vegetation und sonnenexponierten Ufern. Die Art überwintert einige 100 m vom Sommerlebensraum entfernt in Erdhöhlen, Spalten, Holzstößen, Totholz, etc.
Nahrung: Insekten und andere Larven, Würmer, Schnecken.
Aktivität: vorwiegend aquatisch, tag- und nachtaktiv.
Aktivitätsperiode: März - September (Oktober).
Gelegegröße: 80-300.
Gefährdungsursachen: Verlust der Laichgewässer (Verfüllung, Senkung des Grundwasserspiegels, Trockenlegungen, Freizeitbetrieb an den Gewässern), Isolierung der Populationen besonders gefährdend wegen der geringen Vagilität der Art. Schutz: Konservierende Erhaltung aller nachweislichen und potenziellen Laichbiotope einschließlich möglichst großer Teile ihres agrarisch nicht genutzten Umlandes und dessen struktureller Vielfalt. Massive Reduktion des Fremdstoffeintrages in die Lebensräume. Managementmaßnahmen mit besonderer Beachtung der Vernetzung der Lebensräume.Gefährdungsursachen: Verlust der Laichgewässer (Verfüllung, Senkung des Grundwasserspiegels, Trockenlegungen, Freizeitbetrieb an den Gewässern), Isolierung der Populationen besonders gefährdend wegen der geringen Vagilität der "Art". Schutz: Konservierende Erhaltung aller nachweislichen und potenziellen Laichbiotope einschließlich möglichst großer Teile ihres agrarisch nicht genutzten Umlandes und dessen struktureller Vielfalt. Massive Reduktion des Fremdstoffeintrages in die Lebensräume. Managementmaßnahmen mit besonderer Beachtung der Vernetzung der Lebensräume.
In Niederösterreich ist die Rotbauch- oder Tieflandunke (Bombina bombina) in der Roten Liste unter der Kategorie „stark gefährdet".
[Die dem Gutachten beigefügte] Abbildung 5 zeigt die Verbreitung der Rotbauchunke (Tieflandunke) in Niederösterreich (aus: CABELA, GRILLITSCH & TIEDEMANN, 1995).
Am Projektstandort selbst sind die oben beschriebenen Sommer- und Winterlebensräume nicht vorhanden. Rotbauchunken-Lebensräume in der Umgebung werden nicht beeinträchtigt.
C. Ziesel (Spermophilus citellus):
Das Ziesel ist ein charakteristischer Bewohner der Steppen- und Waldsteppengebiete Südosteuropas, der westwärts auch noch das östliche Mitteleuropa erreicht und dessen Verbreitungsgebiet in mehrere, voneinander isolierte Areale aufgespalten ist.
Als pontisch-pannonisches Faunenelement besiedelt das Ziesel nur günstige Standorte im Osten Niederösterreichs sowie im mittleren und nördlichen Burgenland.
In Niederösterreich erstreckt sich das Vorkommen von der Horner Mulde über das Weinviertel bis ins Marchfeld und erreicht südlich davon das Wiener Becken und das Tullner Feld. Das Areal des Ziesels reicht also bis an den Rand des Alpenvorlandes und an das Waldviertel. Ein Überschreiten dieser Grenze wird durch klimatische und standörtliche Faktoren und nicht zuletzt auch durch den größeren Waldanteil außerhalb der Trockenlandschaften verhindert.
Das Ziesel bewohnt offene, steppenartige Landschaften. Morphologisch und in seinem Verhalten ist es an ein mit niedriger Vegetation bedecktes Gelände angepasst. (Das häufige Männchen-Machen wäre sinnlos, würden die Tiere nicht in Gebieten leben, deren Vegetationshöhe die Körperlänge von ungefähr 20 cm nicht überschreitet). Weitere Faktoren sind weitgehende Trockenheit und Tiefgründigkeit des Bodens (der Untergrund soll bis in etwa 1,5 m Tiefe grabfähig sein und der Grundwasserspiegel muss darunter liegen), welche die Tiere zur Anlage ihrer Baue benötigen, sowie geringe oder fehlende Bodenbearbeitung.
Der Lebensraum des Ziesels umfasst neben den ursprünglichen Standorten, zu denen die primäre Steppengesellschaften zählen, verschiedene anthropogen beeinflusste, wie sekundäre Trockenrasen, Trockenwiesen und Hutweiden. Daneben werden aber auch intensiver genutztes Kulturland, wie Weingärten, Klee- und Luzernefelder, Randbereiche von Getreidefeldern sowie Feldwege und Straßenraine besiedelt, wobei jedoch die erwähnten Umweltfaktoren von großer Bedeutung sind.
[...]
Gefährdung: Die Hauptursache für den Rückgang des Ziesels ist sicherlich im Verlust der primären Lebensräume zu suchen. Durch die massive Zerstörung der Trockenrasenstandorte durch Umwandlung in Agrarland, Siedlungs- und Industriegebiet oder andere vom Menschen genutzte Flächen wie Schottergruben, Steinbrüche, Straßen und Autobahnen werden Zieselpopulationen immer mehr aus ihren ursprünglichen Habitaten verdrängt, reduziert oder ausgelöscht.
Schutz: Erhaltung von Trockenrasenstandorten und Sicherstellung von Biotoppflegemaßnahmen.
In Niederösterreich ist das Ziesel „vom Aussterben bedroht" (BAUER & SPITZENBERGER, 1994). Abbildung 6 zeigt die Verbreitung des Ziesels in Österreich (aus: SPITZENBERGER, 1988).
Bemerkenswert ist die Zieselkolonie im Bereich des Werksgeländes der Donau-Chemie. Diese Zieselkolonie wird jedoch durch das Projekt in keinster Weise beeinträchtigt. Der Projektstandort selbst wird nicht von Zieseln bewohnt.
[zu Frage 3:]
„Der Silberreiher (Casmerodius albus) brütet in Österreich nur im Schilfgürtel des Neusiedler Sees, wo er der häufigste Reiher ist. Dieses einzige österreichische Brutvorkommen ist das nordwestlichste in Europa. Am Neusiedler See ist die Art von März bis Oktober anzutreffen; einzelne Vögel sind aber alljährlich in diesem Gebiet anzutreffen. Daneben sind im Winter auch regelmäßig einige Vögel in anderen Teilen Österreichs, mit Schwerpunkt in den Auen der Donau und March, zu beobachten.
Die Bestände des Silberreihers im Schilfgürtel des Neusiedler Sees ist das größte und beständigste Vorkommen dieser Art in Mitteleuropa. Der Tierbestand verteilt sich dort auf mehrere Kolonien, deren Anzahl, Lage und Kopfstärke starken jährlichen Schwankungen unterliegt. Der Großteil des Bestandes nistet auf einer großen Schilfinsel im Südteil des Sees, kleinere Reihersiedlungen verteilen sich auf das Nord- und Westufer zwischen Neusiedl und Oggau sowie Rust und Mörbisch. Einzelpaare oder kleine Kolonien können in manchen Jahren auch in anderen Teilen des Schilfgürtels angetroffen werden. Die Lage und Brutpaarzahl der kleineren Kolonien ist offensichtlich abhängig von der Verfügbarkeit von Altschilfbeständen bzw. deren Fehlen infolge von Schilfbränden.
Aufgrund der Lebensraumansprüche der pannonischen Population sind Bruten außerhalb des Neusiedlerseegebietes nicht zu erwarten. Während des im Juli beginnenden Zwischenzuges und am Zug gelangen Silberreiher in alle Bundesländer. In den Auen von Donau und March sowie der Feuchten Ebene zwischen Laxenburg und der Leitha kann die Art in allen Monaten angetroffen werden, was zur Brutzeit (Mai bis Juni) auf Nicht-Brüter bzw. Brutabbrecher oder Übersommerer zurückzuführen ist.
Die Beobachtung eines Silberreihers in den Tullnerfelder Donau Auen ist zwar grundsätzlich möglich. Da die Art in Österreich nur im Schilfgürtel des Neusiedler Sees brütet, ist die Rekrutierung von Jungvögeln und somit die Aufrechterhaltung des Bestandes in Österreich nur vom Burgenland aus möglich.
Auch dort schwankt der Bestand sehr stark: 1950er Jahre 120- 140 Paare, 1960 wurden 329 Brutpaare gezählt, 1970er Jahre brüteten 320 Paare im österreichischen Seeanteil. 1985 nur 152 Paare, 1989 wieder 429 Paare, 1991 wurden 174 Brutpaare gezählt. Die Gründe für diese Fluktuationen sind bisher nicht bekannt.
Die Silberreiher sind gute Flieger und daher sehr mobil. Nicht-Brüter, Brutabbrecher oder Übersommerer können sich daher an allen ihnen zusagenden Landschaften niederlassen und bei etwaigen Störungen ihren Aktionsraum ohne Schwierigkeiten verlagern.
Es wird daher die Schlussfolgerung gezogen, dass durch das Vorhaben mit keiner Beeinträchtigung des Lebensraumes des Silberreihers zu rechnen ist, und zwar weder durch die Flächeninanspruchnahme, noch während des Baues, noch während des Betriebes, und auch nicht bei Störfällen."
[zu Frage 4:]
Fachlich versierten Kreisen ist bekannt, dass das Tullner Feld nicht zu den „hot spots" hinsichtlich einer dort vorhandenen Biodiversität zählt. Es gilt heute als ausgeräumte, landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche. Wertvolle Lebensraumtypen aus naturschutzfachlicher Sicht, wie intakte Fließgewässer oder Feuchtgebiete, extensive Mager- und Trockenrasenstandorte oder Streuobstwiesen sind selten geworden oder verschwunden. Der Unterzeichnete kennt nicht alle heimischen Tier- und Pflanzenarten, doch weiß er um die Wertigkeit verschiedener Lebensraumtypen und deren Artenreichtum. So ist vom Projektstandort keine hohe Biodiversität zu erwarten: Ackerfläche, Feldwege, Gehölzbestände.
Selbstverständlich ist das Zentrum, Herz- oder Kerngebiet der Donau-Auen um Tulln durch eine verschwenderische Artenfülle gekennzeichnet. Dort gibt es auch die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ausgewiesenen prioritären Auenlebensräume. Diese und deren mannigfaltige Tier- und Pflanzenwelt werden aber durch das gegenständliche Projekt in keinster Weise beeinträchtigt.
Das faunistische und botanisch-floristische Basiswissen ist - wie aus den einzelnen Abbildungen und den zitierten Literaturquellen hervorgeht – österreichweit einigermaßen zufriedenstellend. Die Tier- und Pflanzenwelt des Tullnerfeldes ist daher im wesentlichen bekannt. Es gibt keine Tier- und Pflanzenarten, die ausschließlich im Tullner Feld vorkommen oder hier ihren Verbreitungsschwerpunkt haben.
Da es zu keiner Beeinträchtigung von Gewässern kommt, ist eine Erfassung der Fischfauna in der Alten Perschling und im Perschlingkanal nicht erforderlich. Fische eignen sich gut als Bioindikatoren, wenn die Strukturvielfalt in Fließgewässern geändert wird, egal in welche Richtung: Verarmung oder Bereicherung der Strukturvielfalt. Sie werden qualitativ (Artenzahl) und quantitativ (Bestand) untersucht, wenn die Auswirkungen von wasserbaulichen Maßnahmen oder von Laufkraftwerken bewertet werden soll. Für die gegenständliche Fragestellung ist die Kenntnis der Fischfauna jedoch von keiner Relevanz.
Untersuchungen der Säugetierfauna sind in Hinblick auf den Charakter des tangierten Lebensraumes nicht begründet. Eine Übersicht über die potenziell vorkommenden Säugetiere ist vorhanden. Die Untersuchung der gefährdetsten Säugetiergruppe, der Fledermäuse (Microchiroptera), erfordert eine spezielle Vorgangsweise und Methodik. Die Fledermäuse bewohnen Höhlen und Keller, Kirchtürme und Dachböden alter Gebäude sowie die Höhlen mächtiger Altbäume. Keines der genannten Quartiere ist am Projektstandort oder in dessen Umgebung vorhanden, eine Untersuchung daher nicht gerechtfertigt.
Da insektenkundliche Erhebungen besonders zeitaufwendig sind, sollte sich ein eventueller Auftraggeber darüber im Klaren sein, wozu er entomofaunistische Untersuchungen benötigt. Jede sinnvolle Bestandaufnahme ist aus grundlagenwissenschaftlicher Sicht interessant. Im gegenständlichen Fall würde jedoch mit Sicherheit eine Erhöhung der Betrachtungstiefe keine wesentlichen Erkenntniszuwächse hinsichtlich der daraus abzuleitenden Entscheidungen bewirken. Der Projektstandort wird nur weit verbreitete Ubiquisten und euryöke Arten beherbergen. Arten, die an Habitate in weiterer Entfernung des Projektstandortes gebunden sind, werden mit Sicherheit durch die Errichtung und den Betrieb der thermischen Abfallverwertungsanlage nicht beeinträchtigt. [...]"
2.12.3. Die Aussagen des naturschutzfachlichen Sachverständigen Dr. Pöckl im Umweltverträglichkeitsgutachten und seine im Verfahren erstellten ergänzenden Gutachten haben ergeben, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung des Tier- und Pflanzenbestandes nicht zu besorgen ist. Selbst wenn die vom Berufungswerber Pilhofer angeführten Arten in der Umgebung der Anlage vorkommen sollten, was vom Sachverständigen in seinem ergänzenden Gutachten schlüssig bezweifelt wird, ist dies rechtlich letztlich nicht relevant, weil sich auch für diese Arten kein Hinweis auf Beeinträchtigungen ergeben hat. Gegenteiliges wurde auch vom Berufungswerber nicht behauptet.
Aus den hier getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass auch durch die Auswirkungen des Vorhabens auf seine Umgebung weder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum im Sinn des § 7 Abs. 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 noch der Boden, der Pflanzen- oder Tierbestand im Sinn des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 bleibend geschädigt wird und daher kein Versagungsgrund im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 oder des UVP-G 2000 vorliegt.Aus den hier getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass auch durch die Auswirkungen des Vorhabens auf seine Umgebung weder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, NÖ Naturschutzgesetz 2000 noch der Boden, der Pflanzen- oder Tierbestand im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 bleibend geschädigt wird und daher kein Versagungsgrund im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 oder des UVP-G 2000 vorliegt.
2.12.4. Zusammenfassend ergibt sich somit in naturschutzrechtlicher Hinsicht folgendes:
Die Ermittlungen haben ergeben, dass für die Errichtung der Anlage, mit Ausnahme des Areals für die Anschlussbahn, teilweise Flächen in Anspruch genommen werden, die als Natura 2000-Gebiet („Tullnerfelder Donauauen") an die Europäische Kommission gemeldet wurden. Diese von der Anlagenerrichtung betroffenen Flächen befinden sich allerdings nicht im Kerngebiet der Tullnerfelder Donauauen, sondern in einem Randbereich des nominierten Gebiets, entlang des Perschlingkanals (wobei nach den Feststellungen im Verfahren in erster Instanz ausschlaggebend für die Nominierung dieses Teiles das Vorkommen einer Wasserschneckenart war).
Die für die eigentliche Anlagenerrichtung in Anspruch genommenen Flächen (mit Ausnahme der Anschlussbahn) haben keine herausragende Bedeutung als Tierlebensraum, dort kommen auch keine gefährdeten Pflanzenarten vor, dort besteht kein von der FFH-Richtlinie als prioritär klassifizierter Lebensraumtyp; durch die Anlagenerrichtung als solche werden insbesondere auch keine von der FFH-Richtlinie geschützten Arten und Lebensräume betroffen. Durch die Flächeninanspruchnahme für die Errichtung des Projekts kann daher keine nachhaltige Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz angenommen werden (siehe oben 2.12.2.1.).Die für die eigentliche Anlagenerrichtung in Anspruch genommenen Flächen (mit Ausnahme der Anschlussbahn) haben keine herausragende Bedeutung als Tierlebensraum, dort kommen auch keine gefährdeten Pflanzenarten vor, dort besteht kein von der FFH-Richtlinie als prioritär klassifizierter Lebensraumtyp; durch die Anlagenerrichtung als solche werden insbesondere auch keine von der FFH-Richtlinie geschützten Arten und Lebensräume betroffen. Durch die Flächeninanspruchnahme für die Errichtung des Projekts kann daher keine nachhaltige Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit im Sinne von Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Naturschutzgesetz angenommen werden (siehe oben 2.12.2.1.).
Der artenreiche Gehölzbestand, der teilweise für die Errichtung der Anschlussbahn gerodet werden muss, liegt jedenfalls außerhalb des zur Natura 2000 gemeldeten Gebiets; insoweit besteht also nicht einmal ein Indiz für eine prioritäre Bedeutung dieses Gehölzes im Sinne der FFH-Richtlinie. Zwar wird aus naturschutzfachlicher Sicht der (teilweise) Verlust dieses Gehölzes als „schmerzlich" bezeichnet; es besteht aber nach den Feststellungen kein Zweifel daran, dass die Rodung keine nachhaltige Beeinträchtigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz bedeutet. Die durch die Rodung zu gewärtigenden Beeinträchtigungen für die Tierwelt können durch nahe gelegene Ausweichmöglichkeiten kurzfristig abgemildert und mittelfristig durch die Vorschreibung der aufzuforstenden Ersatzfläche ausgeschlossen werden. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zählt der von der Rodung betroffene Gehölzstreifen im Vergleich mit den grundsätzlich als Vogelschutzgebiet in Frage kommenden Flächen der Region nicht zu den zahlen- und flächenmäßig in besonders auffälliger Weise zum Schutz von Anhang I – Arten geeigneten Gebieten, die zwingend in ein Vogelschutzgebiet gemäß § 4 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie einzugliedern sind. Der Gehölzstreifen ist somit nicht als faktisches Vogelschutzgebiet zu identifizieren. Dies gilt insbesondere auch im Bezug auf den Neuntöter. (2.12.2.2.)Der artenreiche Gehölzbestand, der teilweise für die Errichtung der Anschlussbahn gerodet werden muss, liegt jedenfalls außerhalb des zur Natura 2000 gemeldeten Gebiets; insoweit besteht also nicht einmal ein Indiz für eine prioritäre Bedeutung dieses Gehölzes im Sinne der FFH-Richtlinie. Zwar wird aus naturschutzfachlicher Sicht der (teilweise) Verlust dieses Gehölzes als „schmerzlich" bezeichnet; es besteht aber nach den Feststellungen kein Zweifel daran, dass die Rodung keine nachhaltige Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Naturschutzgesetz bedeutet. Die durch die Rodung zu gewärtigenden Beeinträchtigungen für die Tierwelt können durch nahe gelegene Ausweichmöglichkeiten kurzfristig abgemildert und mittelfristig durch die Vorschreibung der aufzuforstenden Ersatzfläche ausgeschlossen werden. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zählt der von der Rodung betroffene Gehölzstreifen im Vergleich mit den grundsätzlich als Vogelschutzgebiet in Frage kommenden Flächen der Region nicht zu den zahlen- und flächenmäßig in besonders auffälliger Weise zum Schutz von Anhang römisch eins – Arten geeigneten Gebieten, die zwingend in ein Vogelschutzgebiet gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Vogelschutzrichtlinie einzugliedern sind. Der Gehölzstreifen ist somit nicht als faktisches Vogelschutzgebiet zu identifizieren. Dies gilt insbesondere auch im Bezug auf den Neuntöter. (2.12.2.2.)
Die Auswirkungen des Projekts auf die Umgebung sind nach den Feststellungen aus naturschutzrechtlicher Sicht vernachlässigbar (und die Staubbelastungen der Bauphase durch die vorgesehenen Auflagen minimierbar). Vernachlässigbar sind die Auswirkungen insbesondere auf die in der weiteren Umgebung der Anlage im Natura 2000-Gebiet vorkommenden (prioritären) Arten und Habitate nach Anhang I und II FFH-Richtlinie. Eine nachhaltige Beeinträchtigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz kann ebenso wie eine bleibende Schädigung im Sinne von § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G ausgeschlossen werden. Der Frage, ob die vom Berufungswerber GR Pilhofer angeführten angeblich zusätzlich vorzufindenden Arten tatsächlich vorkommen oder nicht, ist daher rechtlich bedeutungslos (sodass diesbezüglich keine weiteren Erhebungen erforderlich waren). (2.12.2.3.)Die Auswirkungen des Projekts auf die Umgebung sind nach den Feststellungen aus naturschutzrechtlicher Sicht vernachlässigbar (und die Staubbelastungen der Bauphase durch die vorgesehenen Auflagen minimierbar). Vernachlässigbar sind die Auswirkungen insbesondere auf die in der weiteren Umgebung der Anlage im Natura 2000-Gebiet vorkommenden (prioritären) Arten und Habitate nach Anhang römisch eins und römisch zwei FFH-Richtlinie. Eine nachhaltige Beeinträchtigung im Sinne von Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Naturschutzgesetz kann ebenso wie eine bleibende Schädigung im Sinne von Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVP-G ausgeschlossen werden. Der Frage, ob die vom Berufungswerber GR Pilhofer angeführten angeblich zusätzlich vorzufindenden Arten tatsächlich vorkommen oder nicht, ist daher rechtlich bedeutungslos (sodass diesbezüglich keine weiteren Erhebungen erforderlich waren). (2.12.2.3.)
Das Umweltverträglichkeitsgutachten für das Vorhaben und die dazu ergänzend eingeholten Gutachten in erster Instanz und im Berufungsverfahren haben gezeigt, dass von dem gegenständlichen Vorhaben, soweit das nominierte Natura 2000- Gebiet „Tullnerfelder Donauauen" durch Flächeninanspruchnahme oder sonstige Auswirkungen berührt wird, keine Auswirkungen zu erwarten sind, die eine Vereitelung der Ziele der FFH-Richtlinie dergestalt darstellen, dass die Schutzgebietsfunktion des gesamten nominierten Natura 2000- Gebiets „Tullnerfelder Donauauen" zerstört oder die Kohärenz des europäischen Natura 2000-Netzwerkes unterlaufen würde. Die Behörde erster Instanz hat daher zu Recht keinen Versagungsgrund angenommen.
Wenngleich nach Ansicht des Umweltsenates im gegenständlichen Verfahren Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie nicht unmittelbar zum Tragen kommen, ist der Behörde erster Instanz im Ergebnis aber auch nicht entgegen zu treten, wenn sie die Konformität des Vorhabens mit Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie bejaht; hat doch die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens keine Auswirkungen auf die ökologische Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraums ergeben, die unter Berücksichtung der dort herrschenden Umweltbedingungen und der für die Nominierung als Natura 2000-Gebiet maßgeblichen Arten und Habitate als „erhebliche Beeinträchtigung" oder als Beeinträchtigung des betroffenen Gebiets „als solches" gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie qualifiziert werden müssten und damit eine Interessensabwägung einschließlich Alternativenprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie erforderlich machten.Wenngleich nach Ansicht des Umweltsenates im gegenständlichen Verfahren Artikel 6, Absatz 3 und 4 FFH-Richtlinie nicht unmittelbar zum Tragen kommen, ist der Behörde erster Instanz im Ergebnis aber auch nicht entgegen zu treten, wenn sie die Konformität des Vorhabens mit Artikel 6, Absatz 3 und 4 der FFH-Richtlinie bejaht; hat doch die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens keine Auswirkungen auf die ökologische Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraums ergeben, die unter Berücksichtung der dort herrschenden Umweltbedingungen und der für die Nominierung als Natura 2000-Gebiet maßgeblichen Arten und Habitate als „erhebliche Beeinträchtigung" oder als Beeinträchtigung des betroffenen Gebiets „als solches" gemäß Artikel 6, Absatz 3, FFH-Richtlinie qualifiziert werden müssten und damit eine Interessensabwägung einschließlich Alternativenprüfung gemäß Artikel 6, Absatz 4, FFH-Richtlinie erforderlich machten.
2.13. Verfahrensrechtliche Erwägungen
In rechtlicher Hinsicht wird zu den zulässigen Berufungen der Herrn Horst Pilhofer und Dr. Manfred Rockenschaub zusammenfassend ausgeführt:
Beide Berufungswerber stellen - nach Aufforderung auf Ergänzung der Berufung durch den Umweltsenat - den Antrag, die Genehmigung des Projektes zu versagen in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Niederösterreichische Landesregierung zurückzuverweisen. Mit Eingabe vom 21.6.2001 haben die Berufungswerber im Übrigen den Antrag insofern abgeändert, als der angefochtene Bescheid in eventu zu korrigieren sei. Der Umweltsenat als Berufungsbehörde hat dazu bereits ausführlich dargelegt, dass keine Versagungsgründe vorliegen.
Der Umweltsenat als Berufungsbehörde hat daher nach Maßgabe der Berufungsvorbringen und des durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens im Sinne der gebotenen Verfahrensökonomie von seinem Recht Gebrauch gemacht, den Spruch des Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Sinne des Punktes I. der Berufungsentscheidung zu ergänzen.Der Umweltsenat als Berufungsbehörde hat daher nach Maßgabe der Berufungsvorbringen und des durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens im Sinne der gebotenen Verfahrensökonomie von seinem Recht Gebrauch gemacht, den Spruch des Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG im Sinne des Punktes römisch eins. der Berufungsentscheidung zu ergänzen.
Der Umweltsenat hält fest, dass sich im Berufungsverfahren weder in der Sache selbst („Errichtung und Betrieb einer Müllverbrennungsanlage in der KG. Kleinschönbichl, Gemeinde Zwentendorf") eine Änderung ergeben hat, noch Gründe bekannt geworden sind, die eine Wiederholung der mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz erzwungen hätten.
Schlagworte
Abfallrichtlinie, Prinzip der entstehungsnahen Entsorgung; Alternativenprüfung; Auslegung, richtlinienkonforme; Berufungsantrag, begründeter; Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenates; Berufung, Zulässigkeit; Energienutzung, effiziente; IPPC-Richtlinie, Umsetzung; Subjektive Rechte, Nachbarn; Vogelschutzgebiet, faktisches; FFH-Gebiet, faktisches; FFH-Richtlinie, VereitelungsverbotZuletzt aktualisiert am
18.06.2013