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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Es bestand keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP im Sinn der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 für das Vorhaben einer Trockenbaggerung mit einer Größe von insgesamt rund 20 ha und einer offenen Fläche von maximal 6 ha. Die österreichische Festlegung der UVP-Pflicht für Rohstoffgewinnungsvorhaben im UVP-G 1993 war insofern gemeinschaftsrechtskonform.1. Es bestand keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP im Sinn der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 für das Vorhaben einer Trockenbaggerung mit einer Größe von insgesamt rund 20 ha und einer offenen Fläche von maximal 6 ha. Die österreichische Festlegung der UVP-Pflicht für Rohstoffgewinnungsvorhaben im UVP-G 1993 war insofern gemeinschaftsrechtskonform.
2. Bei Baggerungen bis zum Höchsten Grundwasserspiegel (HGW) handelt es sich im Hinblick auf Anhang 1 Z 17 UVP-G 1993 um Trockenbaggerungen2. Bei Baggerungen bis zum Höchsten Grundwasserspiegel (HGW) handelt es sich im Hinblick auf Anhang 1 Ziffer 17, UVP-G 1993 um Trockenbaggerungen
Schlagworte
Rohstoffgewinnung, offene Fläche; Rohstoffgewinnung, Nassbaggerung, Trockenbaggerung; Übergangsbestimmungen, gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Rohstoffgewinnung;Dokumentnummer
UMSER_20010702_US_8_2000_16_27_01