Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft:
Robert MAX, Gemeinde Pillichsdorf/Niederösterreich;
Materialabbau in der KG Reuhof;
Berufung der NÖ Umweltanwaltschaftgegen die Feststellung über die UVP-Pflicht des Vorhabens
Bescheid
Der Umweltsenat – Kammer 8 – hat durch Dr. Karl Irresberger als Vorsitzenden, Dr. Primus Michelic als Berichter und Dr. Verena Vaugoin als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. November 2000, RU4-U-074/002, betreffend die Feststellung, dass für den vorgesehenen Materialabbau in der Gemeinde Pillichsdorf, KG Reuhof, Grundstücke 86, 87, 88 und 89, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. November 2000, RU4-U-074/002, wird dahin geändert, dass der Spruch zu lauten hat: Es wird festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben eines Materialabbaues in der Gemeinde Pillichsdorf, KG Reuhof, GSt. Nr. 86, 87,88 und 89 des Herrn Robert MAX in der im Punkt 4.1. der Begründung präzisierten Form keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Rechtsgrundlagen:
Begründung:
1. Gegenstand und Gang des Verfahrens:
1.1. Herr Robert Max hat unter Vorlage eines von DI Vinzenz Trugina erstellten Projektes (GZ. 3630WR) am 18. September 2000 beim Landeshauptmann von NÖ als Wasserrechtsbehörde um die wasserrechtliche Genehmigung für einen Materialabbau (Schottergewinnung in Form einer Trockenbaggerung) in der Gemeinde Pillichsdorf, KG Reuhof, auf den Grundstücken 86, 87, 88 und 89 im Ausmaß von rd. 200.000 m2 bis HGW und anschließender Aufhöhung der Grube bis 2 m über HGW angesucht.
1.2. Im Einzelnen beinhaltet das Projekt nach der technischen Beschreibung folgendes Vorhaben:
Das geplante Vorhaben liegt nach der technischen Beschreibung des Projektanten in einem landwirtschaftlich und bergbaulich genutzten Gebiet, etwa 140 m westlich des Reuhofes. In der KG Reuhof befinden sich weitere Abbauvorhaben. Das betroffene Areal hat einen trapezförmigen Grundriss und eine Abbaufläche von rund 200.000 m2. Gewinnbarer Rohstoff für die Qualitätsbetonerzeugung rund 562.000 m3.
Der Abbau erfolgt im Bruchkantenabbauverfahren in Form einer Trockenbaggerung von 10 Abbauabschnitten zu je rund 2 ha von Süden nach Norden. Grundsätzlich wird nach dem Abbau sukzessive nachfolgend der Sicherheitsbestand mit grubeneigenem und diesem gleichwertigen Abraummaterial bis 2,0 m über dem HGW wiederhergestellt. Es wird so der Eingriff so klein wie möglich gehalten und die Folgenutzung raschestmöglich sichergestellt.
Der Abbau wird maximal rund 5,0 m unter Geländeoberkante durchgeführt und kann nach Abtrag der Überlagerung auf Grund der Reichweite des verwendeten Baggers in einer Etage erfolgen.
Der Bergbaubetrieb beabsichtigt die Lagerstätte bis HGW (= Kote 160,0 m ü.A. im Norden und 158,0 m ü.A. im Süden) auszubeuten. Der Sicherheitsabstand von 2,0 m über HGW wird mit grubeeigenem Abraummaterial und diesem gleichwertigem Material aus dem Abbaufeld „Gerasdorf I" sukzessive wiederhergestellt. Die Böschungen werden an den Abbaufeldrändern im Verhältnis 2 : 3 errichtet.
Die im jeweiligen Abbauabschnitt offene Fläche soll 1,5 ha nicht überschreiten, der Sicherheitsabstand von 2,0 m über HGW sukzessive aufgehöht werden. Entlang des Windschutzgürtels und des bestehenden Waldes ist vorgesehen, den Abbau kleinräumig (ca. 50 x 20 m) durchzuführen, um eine Gefährdung des Waldes auszuschließen. Sofort nach Abbau soll mit dem auf Depot liegenden Abraummaterials um 2 m aufgehöht werden.
Nach Erreichen der zulässigen Abbautiefe werden wirtschaftlich nicht verwertbares, ortseigenes Material und solches vom Abbaufeld „Gerasdorf I" in einer Stärke von 2 m aufgebracht, wobei von unten (Abbausohle) nach oben (künftige Grubensohle) folgende Reihenfolge eingehalten bzw. Materialqualitäten aufgebracht werden.
Für die Aufhöhung werden ca. 380.000 m3 benötigt, wobei 303.000 m3 aus der vorhandenen Abraumkubatur zur Verfügung stehen, 72.000 m3 (richtig: 77.000 m3) sollen aus der in der Nähe gelegenen firmeneigenen Grube Gerasdorf I zugeführt werden.Für die Aufhöhung werden ca. 380.000 m3 benötigt, wobei 303.000 m3 aus der vorhandenen Abraumkubatur zur Verfügung stehen, 72.000 m3 (richtig: 77.000 m3) sollen aus der in der Nähe gelegenen firmeneigenen Grube Gerasdorf römisch eins zugeführt werden.
Danach sollen die Grundstücke der natürlichen Sukzession überlassen bleiben.
Alle näheren Daten sind aus den Projektsunterlagen zu ersehen.
1.3. Die Wasserrechtsbehörde stellte mit Schreiben vom 28. September 2000 bei der NÖ Landesregierung als UVP-Behörde den Antrag, die UVP-Pflicht des Vorhabens im Sinne des § 3 Abs. 7 des UVP-G 2000 zu prüfen und festzustellen, welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 allenfalls durch das Vorhaben verwirklicht wird.1.3. Die Wasserrechtsbehörde stellte mit Schreiben vom 28. September 2000 bei der NÖ Landesregierung als UVP-Behörde den Antrag, die UVP-Pflicht des Vorhabens im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, des UVP-G 2000 zu prüfen und festzustellen, welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 allenfalls durch das Vorhaben verwirklicht wird.
1.4. Die von der UVP-Behörde I. Instanz durchgeführten Erhebungen ergaben1.4. Die von der UVP-Behörde römisch eins. Instanz durchgeführten Erhebungen ergaben
von Seiten:
1.4.1. der Marktgemeinde Pillichsdorf, dass die von dem geplanten Vorhaben betroffenen Grundstücke nicht in oder nahe Siedlungsgebieten liegen. Innerhalb eines Umkreises von 300 m befindet sich nur der Reuhof (Widmung Bauland-Betriebsgebiet) als einzelnes Gebäude;
1.4.2. der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der NÖ Landesregierung, dass die von den geplanten Vorhaben betroffenen Grundstücke nicht in einem Wasserschutz- oder Schongebiet liegen und in der KG Reuhof auch keine wasserrechtlich bewilligten Trinkwasserentnahmen oder sonstige Eintragungen im Grundbuch vorliegen;
1.4.3. der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, dass die von den Vorhaben betroffenen Grundstücke von keinen naturschutzrechtlich bedeutenden Gebieten umfasst sind und dort auch keine ausgewiesenen Naturgebilde liegen.
1.4.4. Durch Einsicht der UVP-Behörde in den bei der Behörde aufliegenden Plan wurde festgestellt, dass die betroffenen Grundstücke nicht in Gebieten liegen, die der Vogelschutzrichtlinie oder der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie unterliegen.
1.4.5. Sonstige Erhebungen wurden von der NÖ Landesregierung nicht durchgeführt.
1.5.1. Mit Bescheid vom 16. November 2000, RU4-U-47/002, hat die NÖ Landesregierung als UVP-Behörde auf Grund des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in rechtlicher Bewertung der ihr vorliegenden Ergebnisse festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben, das rechtlich als Nassbaggerung zu werten ist, keine UVP-Prüfung durchzuführen ist.1.5.1. Mit Bescheid vom 16. November 2000, RU4-U-47/002, hat die NÖ Landesregierung als UVP-Behörde auf Grund des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 in rechtlicher Bewertung der ihr vorliegenden Ergebnisse festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben, das rechtlich als Nassbaggerung zu werten ist, keine UVP-Prüfung durchzuführen ist.
1.5.2. Die Feststellung ging von folgenden rechtlichen Erwägungen aus:
Im vorliegenden Fall werde bis HGW – und somit im Grundwasserschwankungsbereich – abgebaut. Es liege somit eine Nassbaggerung vor, für welche Z 38 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 maßgeblich sei. Da Z 38 lit. a ein Flächenmaß von mehr als 25 ha vorsehe, werde von der geplanten Nassbaggerung im Ausmaß von 20 ha diese Grenze nicht erreicht. Es entfalle somit eine UVP-Pflicht gemäß Anhang 1 Z 38 lit. a UVP-G 2000.Im vorliegenden Fall werde bis HGW – und somit im Grundwasserschwankungsbereich – abgebaut. Es liege somit eine Nassbaggerung vor, für welche Ziffer 38, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 maßgeblich sei. Da Ziffer 38, Litera a, ein Flächenmaß von mehr als 25 ha vorsehe, werde von der geplanten Nassbaggerung im Ausmaß von 20 ha diese Grenze nicht erreicht. Es entfalle somit eine UVP-Pflicht gemäß Anhang 1 Ziffer 38, Litera a, UVP-G 2000.
Eine UVP-Pflicht gemäß Z 38 lit. b (Spalte 3) des Anhanges 1 zum UVP-G entfalle, da auf Grund der Erhebungen keines der dort festgestellten Kriterien ( = schutzwürdige Gebiete der Kategorie A oder C oder nahe Siedlungsgebiete) berührt werde.Eine UVP-Pflicht gemäß Ziffer 38, Litera b, (Spalte 3) des Anhanges 1 zum UVP-G entfalle, da auf Grund der Erhebungen keines der dort festgestellten Kriterien ( = schutzwürdige Gebiete der Kategorie A oder C oder nahe Siedlungsgebiete) berührt werde.
Es sei somit keiner der geprüften Tatbestände des UVP-G erfüllt und daher wie im Spruch zu entscheiden. Auf weitere Tatbestände sei „aufgrund des mangelnden Zusammenhanges mit dem Vorhaben" nicht einzugehen.
2. Berufung der NÖ Umweltanwaltschaft:
2.1. Gegen diesen Bescheid hat die NÖ Umweltanwaltschaft binnen offener Frist mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 Berufung eingebracht.
2.2. In der Berufung werden Einwendungen gegen die rechtliche Bewertung des Vorhabens als Nassbaggerung im Sinne des UVP-G erhoben und eine fehlende Prüfung des Vorhabens gemäß Z 25 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 moniert, welche Prüfung immer dann durchzuführen sei, wenn eine Rohstoffgewinnung nicht von der Z 37 und 38 des Anhanges I zum UVP-G 2000 erfasst werde. Desgleichen hat die Umweltanwaltschaft eingewendet, dass auch eine Prüfung des Vorhabens gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 (Kumulierung mit anderen Vorhaben) von der ersten Instanz nicht durchgeführt wurde.2.2. In der Berufung werden Einwendungen gegen die rechtliche Bewertung des Vorhabens als Nassbaggerung im Sinne des UVP-G erhoben und eine fehlende Prüfung des Vorhabens gemäß Ziffer 25, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 moniert, welche Prüfung immer dann durchzuführen sei, wenn eine Rohstoffgewinnung nicht von der Ziffer 37 und 38 des Anhanges römisch eins zum UVP-G 2000 erfasst werde. Desgleichen hat die Umweltanwaltschaft eingewendet, dass auch eine Prüfung des Vorhabens gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 (Kumulierung mit anderen Vorhaben) von der ersten Instanz nicht durchgeführt wurde.
2.3. Die NÖ Umweltanwaltschaft stellte daraufhin die Anträge auf eine Abänderung des Bescheides, gegebenenfalls auf dessen Aufhebung durch den Umweltsenat.
3. Maßnahmen des Umweltsenates im Berufungsverfahren:
3.1. Der Umweltsenat leitete nach dieser Prüfung der Zulässigkeit der Berufung und Verständigung der Parteien über die eingebrachte Berufung auf Grund des vorgegebenen Wissensstandes Erhebungen beim Amt der NÖ Landesregierung über die Vorbelastung im geplanten Abbaubereich durch bestehende und geplante Baggerungen sowie Ablagerungen im Bereich alter Baggerungen ein und forderte den Konsenswerber zur Klärung des genauen Maßes der Abbaufläche auf, da diese im vorliegenden Projekt nur mit Circa-Angaben ("rd. 20 ha") bezeichnet werden und diese Angaben im Falle einer Bewertung als Trockenbaggerung als entscheidend angesehen wurde.
3.2. Nach Vorliegen der Unterlagen des Amtes der NÖ Landesregierung ordnete der Umweltsenat im Sinne des § 67d AVG eine mündliche Verhandlung für den 12. März 2001 am Sitz des Umweltsenates an und gab den Parteien zugleich Gelegenheit zur Akteneinsicht (Kundmachung vom 21. Februar 2001, Zl. US 8/2000/16-11).3.2. Nach Vorliegen der Unterlagen des Amtes der NÖ Landesregierung ordnete der Umweltsenat im Sinne des Paragraph 67 d, AVG eine mündliche Verhandlung für den 12. März 2001 am Sitz des Umweltsenates an und gab den Parteien zugleich Gelegenheit zur Akteneinsicht (Kundmachung vom 21. Februar 2001, Zl. US 8/2000/16-11).
3.3. Im Zuge der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der mitwirkenden Bergrechtsbehörde, Berghauptmannschaft Wien, in Erfahrung gebracht, dass für das gegenständliche Vorhaben bereits ein bergrechtliches Verfahren auf Grund eines Antrages des Konsenswerbers Robert MAX vom 21. Dezember 1998 eingeleitet, durchgeführt und mit Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 9. November 2000, GZ. 124.085/14/00 (positiv im Sinne des Antrages) abgeschlossen sei. Der diesbezügliche Akt der Berghauptmannschaft Wien wurde vom Umweltsenat eingesehen.
3.4. Die mündliche Verhandlung des Umweltsenates hat am 12. März 2000 stattgefunden. Das Ergebnis ist aus der diesbezüglichen Verhandlungsschrift zu ersehen.
Im Wesentlichen hat der Umweltsenat auf die völlig neue Rechtslage auf Grund eines Ansuchens für das Vorhaben vor dem 11. August 1999 (§ 46 UVP-G 2000) hingewiesen und die Konsenswerberin eingeladen, die Fragen der "erfolgten Rekultivierung der offenen Fläche" im Sinne des UVP-G 1993 Anhang 1 Z 17 bzw. des diesbezüglichen Erkenntnisses des VwGH (causa Untersiebenbrunn Zl. 97/07/0222/6 vom 26.5.1998) gutächtlich zu klären.Im Wesentlichen hat der Umweltsenat auf die völlig neue Rechtslage auf Grund eines Ansuchens für das Vorhaben vor dem 11. August 1999 (Paragraph 46, UVP-G 2000) hingewiesen und die Konsenswerberin eingeladen, die Fragen der "erfolgten Rekultivierung der offenen Fläche" im Sinne des UVP-G 1993 Anhang 1 Ziffer 17, bzw. des diesbezüglichen Erkenntnisses des VwGH (causa Untersiebenbrunn Zl. 97/07/0222/6 vom 26.5.1998) gutächtlich zu klären.
Zugleich wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach in Erfahrung gebracht, dass für das gegenständliche Vorhaben auf Grund eines Ansuchens des Konsenswerbers Robert MAX vom 22. März 2000 ein positiver Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach als Naturschutzbehörde vom 21. Dezember 2000, Zl. 9-N-009/4, vorliegt.
3.5. Der diesbezügliche Akt der Naturschutzbehörde wurde über Ersuchen des Umweltsenates von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach dem Umweltsenat übermittelt und von diesem eingesehen.
3.6. Das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2001 vom Konsenswerber zugesagte Gutachten des Technischen Büros für Landesplanung und Landschaftsökologie DI Helmut Gaubmann über die zu erwartenden offenen Flächen und Vegetationsentwicklung auf den Abbauflächen des Abbaufeldes Ulrike I' in der KG Reuhof Gstk. 86, 87, 88, 89" vom Mai 2001 ist beim Umweltsenat am 23. Mai 2001 eingelangt.
3.7. Dieses Gutachten wurde der zuständigen Fachabteilung II/5U des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Ersuchen um fachliche Stellungnahme übermittelt. Dem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 7. Juni 2001 der Sachbearbeiterin Dr. Edda-Maria Bertel entsprochen.
3.8. Das gesamte Ergebnis dieser Erhebungen des Umweltsenates wurde am 8. Juni 2001 den Parteien des Verfahrens mit der Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen zur Kenntnis gebracht, wobei der Umweltsenat bereits bei dieser Gelegenheit eine Präzisierung des Vorhabens, vor allem auch auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse nach dem Bergrecht bzw. dem Naturschutzgesetz vorgenommen hat. Diese Präzisierungen wurden von den Parteien zur Kenntnis genommen.
4. Der Umweltsenat hat bei Entscheidung in der Sache erwogen:
4.1. Das geplante Vorhaben ist auf Grund der Projektsunterlagen ident mit jenen, die den Verfahren bei der Berghauptmannschaft Wien nach dem Bergrecht bzw. der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach nach dem NÖ Naturschutzgesetz zu Grunde liegen. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sowie der Ergebnisse der beiden materienspezifischen Verfahren nach dem Bergrecht und dem Naturschutzgesetz hat der Umweltsenat mit dem oben zit. Schreiben (3.8.) eine Präzisierung des Vorhabens vorgenommen und es wird somit im Hinblick auf das laufende Verfahren vor dem Umweltsenat klargestellt:
Das Vorhaben beinhaltet:
4.2. Die vom Umweltsenat eingeleitete Erhebung zur Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens im Sinne der Entscheidung der ersten Instanz wurden vom Umweltsenat angesichts des möglichen Vorliegens eines Genehmigungsantrages nach dem Bergrecht im Sinne der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 vorerst ausgesetzt.4.2. Die vom Umweltsenat eingeleitete Erhebung zur Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens im Sinne der Entscheidung der ersten Instanz wurden vom Umweltsenat angesichts des möglichen Vorliegens eines Genehmigungsantrages nach dem Bergrecht im Sinne der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 vorerst ausgesetzt.
4.3. Bei der rechtlichen Beurteilung des oben präzisierten Vorhabens waren folgende rechtliche Bestimmungen maßgeblich, die der Umweltsenat in seiner Entscheidung zu berücksichtigen hatte:
4.3.1. § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 lautet:4.3.1. Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 lautet:
Auf Vorhaben, die vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder das Trassenverordnungserlassungsverfahren vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Auf Antrag des Projektswerbers/der Projektwerberin können diese Verfahren ab dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortgeführt werden. "Auf Vorhaben, die vor dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder das Trassenverordnungserlassungsverfahren vor dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Auf Antrag des Projektswerbers/der Projektwerberin können diese Verfahren ab dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortgeführt werden. "
Das bergrechtliche Verfahren wurde vor der zuständigen Genehmigungsbehörde, das ist gemäß § 217 Abs. 6 MinroG die Berghauptmannschaft Wien, auf Grund eines Antrages der Konsenswerberin vom 21. November 1998, eingelangt bei der Berghauptmannschaft am 29. November 1998, eingeleitet. Der maßgebliche Zeitpunkt gemäß § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 war der 11. August 1999. Somit waren für das gegenständliche Vorhaben die weiteren Voraussetzungen für das Zutreffen der Übergangsbestimmung zu prüfen.Das bergrechtliche Verfahren wurde vor der zuständigen Genehmigungsbehörde, das ist gemäß Paragraph 217, Absatz 6, MinroG die Berghauptmannschaft Wien, auf Grund eines Antrages der Konsenswerberin vom 21. November 1998, eingelangt bei der Berghauptmannschaft am 29. November 1998, eingeleitet. Der maßgebliche Zeitpunkt gemäß Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 war der 11. August 1999. Somit waren für das gegenständliche Vorhaben die weiteren Voraussetzungen für das Zutreffen der Übergangsbestimmung zu prüfen.
4.3.2. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die EU-Richtlinie 85/337/EWG idF 1997/11/EG in dem von der Bergbehörde durchgeführten Verfahren nicht angewendet wurde.4.3.2. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die EU-Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 1997/11/EG in dem von der Bergbehörde durchgeführten Verfahren nicht angewendet wurde.
4.3.3. Die Prüfung im Hinblick auf eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer UVP-Prüfung ergab:
Die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3.3.1997 lautet:
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 14. März 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
...
(2) Wird vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist ein Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde eingereicht, so findet weiterhin die Richtlinie 85/337/EWG in der vor dieser Änderung geltenden Fassung Anwendung."
Ein Genehmigungsantrag für das Vorhaben wurde spätestens am 29. November 1998 eingebracht. Somit war für die Prüfung einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Durchführung einer UVP-Prüfung die UVP-Richtlinie des Rates 85/337/EWG maßgeblich.
4.3.4. Deren Artikel 4 lautet:
Artikel 4
(1) Projekte der in Anhang 1 aufgeführten Klassen werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(2) Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen werden einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern.(2) Projekte der in Anhang römisch zwei aufgezählten Klassen werden einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern.
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten insbesondere bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen, anhand deren bestimmt werden kann, welche von den Projekten der in Anhang II aufgezählten Klassen einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden sollen."Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten insbesondere bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen, anhand deren bestimmt werden kann, welche von den Projekten der in Anhang römisch zwei aufgezählten Klassen einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden sollen."
Anhang I: (enthält keine Bestimmungen hinsichtlich der Materialentnahme von Schotter, Sand etc.).
Anhang IIAnhang römisch zwei
(Projekte nach Art. 4 Abs. 2)(Projekte nach Artikel 4, Absatz 2,)
...
2. Bergbau ...
c) Gewinnung von nicht energetischen Mineralien (ohne Erze) wie Marmor, Sand, Kies, Schiefer, Salz, Phosphate, Pottasche".
Österreich hat diese Richtlinie hinsichtlich der Materialgewinnung im UVP-G 1993 wie folgt umgesetzt:
„Anhang 1
UVP-pflichtiger Anlagen:
17. Rohstoffgewinnung
Von einer eigenen Prüfung der Z 20 des Anhanges 1 UVP-G 2000 konnte abgesehen werden, da es sich bei einer Baggerung bis HGW (und nicht in den Grundwasserschwankungsbereich bzw. tiefer) um eine Trockenbaggerung handelt bzw. Materialgewinnungen jeglicher Art nach Auffassung des Umweltsenates gemäß Z 17 auch in Form von Nassbaggerungen umfasste (siehe dazu Entscheidung des Umweltsenates in der causa Untersiebenbrunn US 8/1997/2-51).Von einer eigenen Prüfung der Ziffer 20, des Anhanges 1 UVP-G 2000 konnte abgesehen werden, da es sich bei einer Baggerung bis HGW (und nicht in den Grundwasserschwankungsbereich bzw. tiefer) um eine Trockenbaggerung handelt bzw. Materialgewinnungen jeglicher Art nach Auffassung des Umweltsenates gemäß Ziffer 17, auch in Form von Nassbaggerungen umfasste (siehe dazu Entscheidung des Umweltsenates in der causa Untersiebenbrunn US 8/1997/2-51).
Jedenfalls hatte Österreich mit dieser Normierung einer UVP-Pflicht für Materialentnahmen ab gewissen Schwellenwerten den Vorgaben der UVP-Richtlinie im Hinblick auf die Größe des vorliegenden Projektes von rund 20 ha und einer offenen Fläche von maximal 6 ha entsprochen und es entfällt somit eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Prüfung der UVP-Pflicht des Vorhabens.
4.3.5. Somit blieb gemäß § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 noch die Prüfung der Frage offen, ob das Vorhaben nicht nach dem zweiten oder dritten Abschnitt des UVP-G 1993 einer Prüfung zu unterziehen war. Maßgeblich erscheint - wie oben ausgeführt - Z 17 des Anhanges 1 des UVP-G 1993:4.3.5. Somit blieb gemäß Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 noch die Prüfung der Frage offen, ob das Vorhaben nicht nach dem zweiten oder dritten Abschnitt des UVP-G 1993 einer Prüfung zu unterziehen war. Maßgeblich erscheint - wie oben ausgeführt - Ziffer 17, des Anhanges 1 des UVP-G 1993:
4.3.5.1. Das geplante Vorhaben ist ein Tagbau mit einem Gesamtabbauvolumen von rund 562.000 m³ (innerhalb von 10 Jahren). Somit besteht keine Bewilligungspflicht im Hinblick auf diesen Schwellenwert.
4.3.5.2. Eingehender zu prüfen war die Frage der maximal zu irgendeinem Zeitpunkt des Abbaues offenen Fläche von mindestens 10 ha im Sinne des Erkenntnisses des VwGH in der causa Untersiebenbrunn vom 26. Mai 1998, Zl. 97/07/0222/6.
Hiezu hat der Konsenswerber auf Grund des Verhandlungsergebnisses vom 12. März 2001 dem Umweltsenat ein entsprechendes ökologisches Gutachten vorgelegt.
Dieses geht davon aus, dass (siehe oben unter 4.1.) in zehn jährlichen Bauabschnitten je 2 ha abgebaut und anschließend unverzüglich wieder fachgerecht angeschüttet und der natürlichen Sukzession überlassen werden.
Diese natürliche Sukzession" ist derzeitiger Standard für aufgegebene Sand- und Schottergruben und wird im Sinne des besseren Schutzes der Umwelt (gegenüber der früher üblichen Wiederherstellung landwirtschaftlich genutzter Flächen durch Rekultivierung) im behördlichen Genehmigungsverfahren im Allgemeinen vorgezogen.
Damit war auch die Notwendigkeit einer erweiterten Auslegung des Begriffes der offenen Fläche bzw. der Begriffe Rekultivierung bzw. erfolgte Rekultivierung" notwendig.
(Siehe dazu die Ausführungen des Berichtes des Umweltausschusses zum UVP-G 1179 BlgNR 18. GP: Zu Ziffer 17 und 20 ist festzuhalten, daß unter offener Fläche' die nicht rekultivierte Abbaufläche zu verstehen ist".)(Siehe dazu die Ausführungen des Berichtes des Umweltausschusses zum UVP-G 1179 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode, Zu Ziffer 17 und 20 ist festzuhalten, daß unter offener Fläche' die nicht rekultivierte Abbaufläche zu verstehen ist".)
Der Umweltsenat hatte sich mit dieser Problematik bereits in der causa Hohenems, US 8/1998/2, zu beschäftigen und hat bei diesem Anlass Grundsätze für eine gesetzeskonforme Auslegung der Begriffe Renaturierung bzw. für Mischformen von Rekultivierungen und Renaturierungen aufgestellt. In diesem Sinne (Anlassfall waren bei Erstellung dieses Grundsatzes jedoch anders als im gegenständlichen Fall Fragen der Renaturierung und Mischformen von Rekultivierung und Renaturierung in Steinbrüchen und Abbauhalden) wurde dort eine Rekultivierung dann als abgeschlossen und die Fläche als nicht mehr offen" angesehen, wenn voraussichtlich keine zusätzlichen Rekultivierungsmaßnahmen erforderlich sind, sodass die Fläche im Hinblick auf ihre Auswirkungen und Wechselwirkungen hinsichtlich Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima, Biotope und Ökosysteme, die Landschaft und auf Sach- und Kulturgüter in einen den umliegenden Flächen ähnlichen Zustand versetzt wird und ein ökologisch funktionsfähiges Gefüge entsteht.
Auf den gegenständlichen Fall angewendet, bedeutet dies den beiden gutächtlichen Äußerungen zufolge, die dem Umweltsenat als schlüssig erscheinen, dass nach einer vollen Vegetationsperiode (= 1 Vegetationsjahr), spätestens nach zwei Vegetationsperioden jener Zustand der Überdeckung und der Vegetation erreicht ist, der dem einer erfolgten Rekultivierung gleichzusetzen ist.
Eine präzise Klärung, ob dies nach einer oder nach zwei Vegetationsperioden erfolgen wird, war angesichts der Daten des vorliegenden Vorhabens nicht nötig und es werden selbst im ungünstigsten Fall nie mehr als 6 ha Abbaufläche als offen" anzusehen sein (siehe dazu die Präzisierung des Projektes unter 4.1.).
4.3.6. Somit war die für das gegenständliche Vorhaben auf Grund der hier noch anzuwendenden Bestimmungen des UVP-G 1993 (im geltenden UVP-G 2000 hat der Gesetzgeber klarere und eindeutigere Schwellenwerte als die der offenen" Fläche gefunden) keine UVP-Pflicht gegeben und nach der Übergangsbestimmung des UVP-G 2000 somit auch keine Anwendbarkeit des UVP-G 2000.
Somit entfällt auch die Notwendigkeit einer präzisen Klärung der Größe der Abbaufläche (Anhang 1 Z 25 UVP-G 2000) sowie eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000).Somit entfällt auch die Notwendigkeit einer präzisen Klärung der Größe der Abbaufläche (Anhang 1 Ziffer 25, UVP-G 2000) sowie eine Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000).
5. Hingewiesen sei darauf, dass diese Feststellung des Umweltsenates eine präzise Einhaltung der Zeitfolge und der Vorgangsweise des Abbaus bedingt, die von den zuständigen Genehmigungsbehörden auch entsprechend zu überwachen wäre.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je ATS 2.500 ( 181,68) zu vergebühren (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 5 VwGG).Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je ATS 2.500 ( 181,68) zu vergebühren (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 5, VwGG).
Schlagworte
Rohstoffgewinnung, offene Fläche; Rohstoffgewinnung, Nassbaggerung, Trockenbaggerung; Übergangsbestimmungen, gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Rohstoffgewinnung;Dokumentnummer
UMSET_20010702_US_8_2000_16_27_00